■:m^-^'m^'
'-mM-^
''^^^::
:m"^:
JMbi'I' ' • klbftl'
is 1
t
Uli
\k
t
GRUNDRISS
DER
SOZIALÖKONOMIK
BEARBEITET VON
S. ALTMANN, E. VON BEGKERATH, TH. BRINKMANN, K. BÜCHER, J. ESSLEN, E. GOTHEIN, FR. VON GOTTL-OTTLILIENFELD, K. GRÜNBERG, FRZ. GUTMANN, H. HAUSRATH, H. HERKNER, A. HETTNER, J. HIRSCH, E. JAFFE, E. LEDERER, A. LEIST, FR. LEITNER, W. LOTZ, H. MAUER, R. MICHELS, P. MOLDENHAUER, P. MOMBERT, K. OLDENBERG, E. VON PHILLPPOVICH, K. RATHGEN, A. SALZ, R. SCHACHNER, K.SCHMIDT. G. VON SCHULZE-GAEVERNITZ, H. SCHUMACHER, J. SCHUMPETER, E. SCHWIEDLAND, H. SIEVEKING, W. SOMBART, O. SPANN, E. STEINITZER, TH. VOGELSTEIN, ADOLF WEBER, ALFRED WEBER, MAX WEBER, E. WEGENER, M. R. WEYERMANN, K. WIEDENFELD, FR. FREIHERRN VON WIESER, R. WILBRANDT, W. WITTICH, W. WYGODZINSKl, O. VON ZWIEDINECK-SÜDENHORST
III. ABTEILUNG
TÜBINGEN 1922 VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK)
i^GRUNDRISS)
(der ^
SOZIALÖKONOMIK
(^11. Abteilung ) Wirtschaft und Gesellschaft
BEARBEITET
VON
MAX WEBER
^7- '^ 7
TÜBINGEN 1922 VERLAG VON J. C. B. MOHR (PAUL SIEBECK)
Copyright 1922 by J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen.
Das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen behält sich die Verlagsbuchhandlung vor.
Druck von H. li aup p jr in Tübingen.
Dem Andenken
meiner Mutter
Helene Weber geb. Fallenstein
1844—1919
X
VII
Inhaltsverzeichnis.
Erster Teil: Die W^irtschaft und die gesellschaftlichen Ordnungen und Mächte.
Seite
Kapitel I. SoziologischeGrundbegriffe 1—30
§ 1. I. Methodische Grundlagen 1
II. Begriff des sozialen Handelns 1
§ 2. Arten des sozialen Handelns 12
§ 3. Die soziale Beziehung 13
§ 4, Typen des sozialen Handelns, Brauch, Sitte 14
§ 5. Begriff der legitimen Ordnung 16
§ 6. Arten der legitimen Ordnung: Konvention und Recht !7
§ 7. Legitime Ordnung 19
§ 8. Begriff des Kampfes 20
§ 9. Vergemeinschaftung und Vergesellschaftung 21
§ 10. Offene und geschlossene Beziehungen 23
§ 11. Vertretungsgewalt 25
§ 12. Begriff und Arten der Verbände 26
§ 13. Ordnungen eines Verbandes 27
§ 14. Verwaltungsordnung und Regulierungsordnung 27
§ 15. Betrieb und Betriebsverband, Verein, Anstalt 28
§ 16. Macht und Herrschaft 28
§ 17. Politischer Verband, Hierokratischer Verband 29
Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaf-
tens 31—121
§ 1. Begriff des Wirtschaftens 31
§ 2. Begriff der Nutzleistung 34
§ 3. Wirtschaftliche Orientierung des Handelns 35
§ 4. Typische Maßregeln des rationalen Wirtschaftens 35
§ 5. Arten wirtschaftlicher Verbände 37
§ 6. Tauschmittel, Zahlungsmittel, Geld 38
§ 7. Primäre Konsequenzen typischen Geldgebrauchs, Kredit 41
§ 8. Markt 43
§ 9. Formale und materiale Rationalität der Wirtschaft 44
§ 10. Rationalität der Geldrechnung, Haushalt 45
§ 11. Begriff und Arten des Erwerbens, Kapitalrechnung 48
§ 12. Naturalrechnung 53
§ 13. Formale und materiale Rationalität der Geldwirtschaft 58
VIII Inhalt.
Seite
§ 14. Verkehrswirtschaft und Planwirtschaft 59
§ 15. Typen wirtschaftlicher Leistungsverteilung (Allgemeines) 62
§§ 16. 17. Typen technischer Leistungsverteilung 66
§ 18. Soziale Leistungsverteilung 67
§ 19. Appropriation der Arbeitsverwertung 69
§ 20. Appropriation der Beschaffungsmittel 73
§ 21. Appropriation der Leistung 77
§§ 22. 23. Expropriation der Arbeiter von den Beschaffungsmitteln 77
§ 24. Beruf und Arten der Berufsgliederung 80
§ 24 a. Hauptformen der Appropriations- und Marktbeziehungen 82
§ 25. Bedingungen rechnungsmäßiger Leistung: Angepaßtheit, Arbeitsübung, Arbeits- neigung usw 86
§ 26. Rechnungsfremde Leistungsvergemeinschaftung 88
§ 27. Kapitalgüter, Kapitalrechnung 89
§§ 28. 29. 29 a. Begriff und Formen des Handels 90
§ 30, Höchstmaß formaler Rationalität der Kapitalrechnung 94
§ 31. Typische Richtungen ,, kapitalistischer" Orientierung des Erwerbs .... 95 § 32. Die Geldverfassung des modernen Staats und die verschiedenen Geldarten.
Kurantgeld 97
§ 33. Sperrgeld 102
§ 34. Notales Geld 104
§ 35. Formale und materiale Geltung des Geldes 105
§ 36. Mittel und Ziele der Geldpolitik. Exkurs über die staatliche Theorie des Geldes 106
§37. Außermonetäre Bedeutung politischer Verbände für die Wirtschaft .... 114
§ 38. Finanzierung politischer Verbände 114
§ 39. Rückwirkung auf die Privatwirtschaften 117
§ 40. Einfluß der Wirtschaft auf die Verbandsbildung 118
§ 41. Die Triebfeder des Wirtschaf tens 119
Kapitel III. D i e Ty p e n d e r H e r r s c h a f t 122—176
§ 1. Definition, Bedingung und Arten der Herrschaft. Legitimität 122
§ 2. Die drei reinen Typen legitimer Herrschaft 124
§§ 3. 4. Legale Herrschaft: Reiner Typus mittels bürokratischen Verwaltungsstabes 126
§ 5. Die bürokratisch-monokratische Verwaltung 128
§§ 6. 7. Traditionale Herrschaft 130
§ 7 a. Gerontokratie, Patriarchalismus, Patrimonialismus 133
§ 8. Unterhalt des patrimonialen Dieners 136
§ 9. Ständisch-patrimoniale Herrschaft 136
§ 9 a. Traditionale Herrschaft und Wirtschaft 137
§ 10. Charismatische Herrschaft, ihre Merkmale und Vergemeinschaftungen . . . 140
§§ 11. 12. 12 a. Die Veralltäglichung des Charisma und ihre Wirkung 144
§ 12 b. Feudalismus, Lehensfeudalismus 148
§ 12 c. Pfründen- und sonstiger Feudalismus 151
§ 13. Vermischung der verschiedenen Herrschaftstypen 153
§ 14. Die herrschaftsfremde Umdeutung des Charisma 155
§ 15. Kollegialität und Gewaltenteilung 158
§ 16. Spezifizierte Gewaltenteilung 165
§ 17. Beziehungen der politischen Gewaltenteilung zur Wirtschaft 166
§ 18. Begriff und Wesen der Parteien 167
§ 19. Herrschaftsfremde Verbandsverwaltung und Repräsentantenverwaltung . . 169
§ 20. Honoratiorenverwaltung 170
§ 21. Wesen und Formen der Repräsentation 171
§ 22. Repräsentation durch Interessenvertreter 174
Inhalt. IX
Seite
Kapitel IV. StändeundKlassen 177—180
§ 1. Begriffe: Klassenlage, Klasse usw 177
§ 2. Bedeutung der Erwerbsklasse 178
§ 3. Ständische Lage, Stand 179
Zweiter Teil. Typen der Vergemeinschaftung und Vergesellschaftung.
Kapitel I, Wirtschaft und Gesellschaft im allgemeinen . 181—193
§ 1. Wesen der Wirtschaft. Wirtschafts-, wirtschaftende und wirtschaftsregulie-
rende Gemeinschaft 181
§ 2. ,, Offene" und ,, geschlossene" Wirtschaftsbeziehungen 183
§ 3. Gemeinschaftsformen und ökonomische Interessen 185
§ 4. Wirtschaftsformen 189
§ 5. Formen der Wirtschaftsregulierung 191
Kapitel II. Typen der Vergemeinschaftung und Vergesell- schaftung.... 194—215
§ 1. Die Hausgemeinschaft 194
§ 2. Nachbarschaftsgemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Gemeinde . . . 197
§ 3. Die sexuellen Beziehungen in der Hausgemeinschaft 200
§ 4. Die Sippe und die Regelung der Sexualbeziehungen 201
§ 5. Beziehungen zu Wehr- und Wirtschaftsverfassung. Das ,, eheliche Güter- recht" und Erbrecht 204
§ 6. Die Auflösung der Hausgemeinschaft: Aenderungen ihrer funktionellen Stel- lung und zunehmende „Rechenhaftigkeit". Entstehung der modernen Handels- gesellschaften 208
§ 7. Die Entwicklung zum „Oikos" 212
Kapitel III. Ethnische Gemeinschaften 216 — 226
§ 1. Die „Rasse" 216
§ 2. Entstehung der ,,Rassen"merkmale 217
§ 3. Verhältnis zur politischen Gemeinschaft 222
§ 4. „Nation" und „Volk" 224
Kapitel IV. Religionssoziologie (Typen religiöser Vergemeinschaftung) 227 — 356
§ 1. Die Entstehung der Religionen 227
§ 2. Zauberer — Priester 241
§ 3. Gottesbegriff. Religiöse Ethik. Tabu 243
§ 4. „Prophet" 250
§ 5. Gemeinde 257
§ 6. Heiliges Wissen. Predigt. Seelsorge 261
§ 7. Stände, Klassen und Religion 267
§ 8. Das Problem der Theodizee 296
§ 9. Erlösung und Wiedergeburt 301
§ 10. Die Erlösungswege und ihr Einfluß auf die Lebensführung 303
§ 11. Religiöse Ethik und „Welt" 330
§ 12. Die Kulturreligionen und die „Welt" 349
Kapitel V. M a r k t 364—367
Sozialökonomik. ]II.
X Inhalt.
Seite
Kapitel VI. DieWirtschaftunddieOrdnungen 368—385
§ 1. Rechtsordnung und Wirtschaftsordnung 368
§ 2. Rechtsordnung, Konvention und Sitte 374
§ 3. Bedeutung und Grenzen des Rechtszwanges für die Wirtschaft .... 381
Kapitel VII. Rechtssoziologie (Wirtschaft und Recht) 386 — 512
§ 1. Die Differenzierung der sachlichen Rechtsgebiete 386
§ 2. Der Formcharakter des objektiven Rechtes 396
§ 3. Die Formen der Begründung subjektiver Rechte 412
§ 4. Die Typen des Rechtsdenkens und die Rechtshonoratioren 455
§ 5. Formale und materiale Rationalisierung des Rechts 467
§ 6. Imperium und patrimonialfürstliche Gewalten in ihrem Einfluß auf die for- malen Qualitäten des Rechts. Die Kodifikationen 481
§ 7. Die formalen Qualitäten des revolutionär geschaffenen Rechts: das Naturrecht 495
§ 8. Die formalen Qualitäten des modernen Rechts 502
Kapitel VIII. D i e S t a d t 513—600
§ 1. Begriff und Kategorien der Stadt 513
§ 2. Die Stadt des Okzidents 527
§ 3. Die Geschlechterstadt im Mittelalter und in der Antike 543
§ 4. Die Plebejerstadt 561
§ 5. Antike und mittelalterliche Demokratie 582
Dritter Teil:
Typen der Herrschaft.
Kapitel I. Herrschaft 603—612
§ 1. Macht und Herrschaft. Uebergangsformen 603
§ 2. Herrschaft und Verwaltung. Wesen und Grenzen der demokratischen Ver- waltung 607
§ 3. Herrschaft durch „Organisation". Geltungsgründe 610
Kapitel II. PolitischeGemeinsc haften 613—618
§ 1. Wesen und „Rechtmäßigkeit" politischer Verbände 613
§ 2. Entwicklungsstadien politischer Vergemeinschaftung 615
Kapitel III. M a c h t g e b i 1 d e. „Nation" 619—630
§ 1. Machtprestige und „Großmächte" 619
§ 2. Die wirtschaftlichen Grundlagen des „Imperialismus" 621
§ 3. Die „Nation" 627
Kapitel IV. Klassen, Stand, Parteien . . • 631—640
Kapitel V. Legitimität 642—649
Kapitel VI. Bureaukratie 650—678
Kapitel VII. P a t r i m o n i a 1 i s m u s 679—723
Kapitel VIII. Wirkungen des Patriarch alismus und des Feu- dalismus 724 — 752
Kapitel IX. Charismatismus 753—757
Kapitel X. UmbildungdesCharisma 758—778
Kapitel XI. StaatundHierokratie 779—817
Register 818
K^
Erster Teil
Die Wirtschaft und die gesellschaftlichen Ordnungen
und Mächte
Kapitel I.
Soziologische Grundbegriffe.
Vorbemerkung. Die Methode dieser einleitenden, nicht gut zu entbehrenden, aber unvermeidlich abstrakt und wirklichkeitsfremd wirkenden Begriffsdefinition be- ansprucht in keiner Art: neu zu sein. Im Gegenteil wünscht sie nur in — wie gehofft wird — zweckmäßigerer und etwas korrekterer (eben deshalb freilich vielleicht pedantisch wirkender) Ausdrucksweise zu formulieren, was jede em- pirische Soziologie tatsächlich meint, wenn sie von den gleichen Dingen spricht. Dies auch da, wo scheinbar ungewohnte oder neue Ausdrücke verwendet werden. Gegenüber dem Aufsatz im Logos IV (1913, S. 253 f.) ist die Terminologie tunlichst vereinfacht und daher auch mehrfach verändert, um möglichst leicht verständlich zu sein. Das Bedürfnis nach unbedingter Popularisierung freilich wäre mit dem Bedürfnis nach größtmöglichster Begriffsschärfe nicht immer vereinbar und muß diesem gegebenenfails weichen.
lieber ,, Verstehen" vgl. die ,, Allgemeine Psychopathologie" von K. Jaspers (auch einige Bemerkungen von R i c k e r t in der 2. Aufl. der ,, Grenzen der natur- wissenschaftlichen Begriffsbildung" und namentlich von S i m m e 1 in den ,, Pro- blemen der Geschichtsphilosophie" gehören dahin). Methodisch weise ich auch hier, wie schon öfter, auf den Vorgang von F. G o t 1 1 in der freilich etwas schwer ver- ständlich geschriebenen und wohl nicht überall ganz zu Ende gedanklich durchge- formten Schrift: ,,Die Herrschaft des Worts" hin. Sachlich vor allem auf das schöne Werk von F. T ö n n i e s , Gemeinschaft und Gesellschaft. Ferner auf das stark irreführende Buch von R. Stammler, Wirtschaft und Recht nach der materialisti- schen Geschichtsauffassung und meine Kritik dazu im Archiv f. Sozialwissensch. XXIV (1907), welche die Grundlagen des Nachfolgenden vielfach schon enthielt. Von Simmeis Methode (in der ,, Soziologie" und in ,,Philos. des Geldes"), weiche ich durch tunlichste Scheidung des gemeinten von dem objektiv gültigen „Sinn" ab, die beide S i m me 1 nicht nur nicht immer scheidet, sondern oft ab- sichtsvoll ineinander fließen läßt.
§ 1. Soziologie (im hier verstandenen Sinn dieses sehr vieldeutig gebrauchten Wortes) soll heißen : eine Wissenschaft, welche soziales Handeln deutend verstehen und dadurch in seinem Ablauf und seinen Wirkungen ursächlich erklären will. „Han- deln" soll dabei ein menschliches Verhalten (einerlei ob äußeres oder innerliches Tun, Unterlassen oder Dulden) heißen, wenn und insofern als der oder die Handelnden mit ihm einen subjektiven Sinn verbinden. „Soziales" Handeln aber soll ein solches Handeln heißen, welches seinem von dem oder den Handelnden gemeinten Sinn nach auf das Verhalten anderer bezogen wird und daran in seinem Ablauf orientiert ist. —
I. Methodische Grundlagen.
1. „Sinn" ist hier entweder a) der tatsächhch a. in einem historisch gegebenen Fall von einem Handelnden oder ß. durchschnittlich und annähernd in einer gegebenen Masse von Fällen von den Handelnden oder b) in einem begrifflich konstruierten reinen Typus von dem oder den als Typus g e d a c h t e n Handelnden subjektiv g e meinte Sinn. Nicht etwa irgendein objektiv ,, richtiger" oder ein metaphysisch ergründeter ,, wahrer" Sinn. Darin liegt der Unterschied der empirischen Wissen-
SozialökoDomik. III. ][
2 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
Schäften vom Handeln: der Soziologie und der Geschichte, gegenüber allen dogmati- schen: Jurisprudenz, Logik, Ethik, Aesthetik, welche an ihren Objekten den ,, rich- tigen", „gültigen", Sinn erforschen wollen.
2. Die Grenze sinnhaften Handelns gegen ein bloß (wie wir hier sagen wollen:) reaktives, mit einem subjektiv gemeinten Sinn nicht verbundenes, Sichverhalten ist durchaus flüssig. Ein sehr bedeutender Teil alles soziologisch relevanten Sichver- haltens, insbesondere das rein traditionale Handeln (s. u.) steht auf der Grenze beider. Sinnhaftes, d .h. verstehbares, Handeln liegt in manchen Fällen psychophysischer Vor- gänge gar nicht, in andren nur für den Fachexperten vor; mystische und daher in Worten nicht adäquat kommunikable Vorgänge sind für den solchen Erlebnissen nicht Zugänglichen nicht voll verstehbar. Dagegen ist die Fähigkeit, aus Eignem ein gleichartiges Handeln zu produzieren, nicht Voraussetzung der Verstehbarkeit: ,,man braucht nicht Cäsar zu sein, um Cäsar zu verstehen." Die volle ,.Nacherleb- barkeit" ist für die Evidenz des Verstehens wichtig, nicht aber absolute Bedingung der Sinndeutung. Verstehbare und nicht verstehbare Bestandteile eines Vorgangs sind oft untermischt und verbunden.
3. Alle Deutung strebt, wie alle "Wissenschaft überhaupt, nach ,, Evidenz". Evi- denz des Verstehens kann entweder: rationalen (und alsdann entweder: logischen oder mathematischen) oder: einfühlend nacherlebenden: emotionalen, künsterisch-rezep- tiven Charakters sein. Rational evident ist auf dem Gebiet des Handelns vor allem das in seinem gemeinten Sinnzusammenhang restlos und durchsichtig intellektuell Verstandene. Einfühlend evident ist amHandeln das in seinem erlebten G e f ü h 1 z u- sammenhang voll Nacherlebte. Rational verständlich, d. h. also hier: unmittelbar und eindeutig intellektuell sinnhaft erfaßbar sind im Höchstmaß vor allem die im Ver- hältnis mathematischer oder logischer Aussagen zueinander stehende Sinnzusammen- hänge. Wir verstehen ganz eindeutig, was es sinnhaft bedeutet, wenn jemand den Satz 2x2 = 4 oder den pythagoreischen Lehrsatz denkend oder argumentierend verwertet, oder wenn er eine logische Schlußkette — nach unseren Denkgepflogen- heiten: — ,, richtig" vollzieht. Ebenso, wenn er aus uns als ,, bekannt" geltenden ,, Erfahrungstatsachen" und aus gegebenen Zwecken die für die Art der anzu- wendenden ,, Mittel" sich (nach unsern Erfahrungen) eindeutig ergebenden Kon- sequenzen in seinem Handeln zieht. Jede Deutung eines derart rational orientierten Zweckhandelns besitzt — für das Verständnis der angewendeten Mittel — ■ das Höchstmaß von Evidenz. Mit nicht der gleichen, aber mit einer für unser Be- dürfnis nach Erklärung hinlänglichen Evidenz verstehen wir aber auch solche ,, Irr- tümer" (einschließlich der ,,Problemverschlingungen"), denen wir selbst zugänglich sind oder deren Entstehung einfühlend erlebbar gemacht werden kann. Hingegen manche letzten ,, Zwecke" und ,, Werte", an denen das Handeln eines Menschen er- fahrungsgemäß orientiert sein kann, vermögen wir sehr oft nicht voll evident zu verstehen, sondern unter Umständen zwar intellektuell zu erfassen, dabei aber andrerseits, je radikaler sie von unsren eigenen letzten Werten abweichen, desto schwieriger uns durch die einfühlende Phantasie nacherlebend verständlich zu machen. Je nach Lage des Falles müssen wir dann uns begnügen, sie nur intel- lektuell zu deuten, oder unter Umständen, wenn auch das mißlingt, geradezu: sie als Gegebenheiten einfach hinnehmen, und aus ihren soweit als möglich intellek- tuell gedeuteten oder soweit möglich einfühlend annäherungsweise nacherlebten Richtpunkten den Ablauf des durch sie motivierten Handelns uns verständlich machon. Dahin gehören z. B. viele religiöse und karitative Virtuosenleistungen für den dafür Unempfänglichen. Ebenso auch extrem rationalistische Fanatismen (,, Menschen- rechte") für den, der diese Richtpunkte seinerseits radikal perhorresziert. — Aktuelle Affekte (Angst, Zorn, Ehrgeiz, Neid. Eifersucht, Liebe, Begeisterung, Stolz, Rache- durst, Pietät, Hingabe, Begierden aller Art) und die (vom rationalen Zweckhandeln aus angesehen:) irrationalen aus ihnen folgenden Reaktionen vermögen wir, je mehr wir ihnen selbst zugänglich sind, desto evidenter emotional nachzuerleben, in jedem Fall aber, auch wenn sie ihrem Grade nach unsre eignen Möglichkeiten absolut über- steigen, sinnhaft einfühlend zu verstehen und in ihrer Einwirkung auf die Rich- tung und Mittel des Handelns intellektuell in Rechnung zu stellen.
Für die typen bildende wissenschaftliche Betrachtung werden nun alle irratio- nalen, affektuell bedingten, Sinnzusammenhänge des Sichverhaltens, die das Handeln beeinflussen, am übersehbarsten als ,, Ablenkungen" von einem konstruierten rein zweckrationalen Verlauf desselben erforscht und dargestellt. Z. B. wird bei einer Erklärung einer ,, Börsenpanik" zweckmäßigerweise zunächst festgestellt: wie ohne Beeinflussung durch irrationale Affekte das Handeln abgelaufen wäre und dann werden jene irrationalen Komponenten als ,, Störungen" eingetragen. Ebenso wird bei einer politischen oder militärischen Aktion zunächst zweckmäßigerweise fest- gestellt: wie das Handeln bei Kenntnis aller Umstände und aller Absichten der Mit- beteiligten und bei streng zweckrationaler, an der uns gültig scheinenden Erfahrung
§ 1. I. Methodische Grundlagen. 3
orientierter, Wahl der Mittel verlaufen wäre. Nur dadurch wird alsdann die kausale Zurechnung von Abweichungen davon zu den sie bedingenden Irrationalitäten mög- lich. Die Konstruktion eines streng zweckrationalen Handelns also dient in diesen Fällea der Soziologie, seiner evidenten Verständlichkeit und seiner — an der Ratio- nyllLät haltenden — Eindeutigkeit wegen, als T y p u s (,, Idealtypus"), um das reale, durch Irrationalitäten aller Art (Affekte, Irrtümer), beeinflußte Handeln als ,, Ab- weichung" von dem bei rein rationalem Verhalten zu gewärtigenden Verlaufe zu verstehen.
Insofern und nur aus diesem methodischen Zweckmäßigkeitsgrunde ist die Methode der ,, verstehenden" Soziologie ,, rationalistisch". Dies Verfahren darf aber natürlich nicht als ein rationalistisches Vorurteil der Soziologie, sondern nur als methodisches Mittel verstanden und also nicht etwa zu dem Glauben an die tatsächliche Vorherrschaft des Rationalen über das Leben umgedeutet werden. Denn darüber, inwieweit in der Realität rationale Zweckerwägungen das tatsäch- liche Handeln bestimmen und inwieweit nicht, soll es ja nicht das Mindeste aus- sagen. (Daß die Gefahr rationalistischer Deutungen am unrechten Ort naheliegt, soll damit nicht etwa geleugnet werden. Alle Erfahrung bestätigt leider deren Exi- stenz.)
4. Sinnfremde Vorgänge und Gegenstände kommen für alle Wissenschaften vom Handeln als: Anlaß, Ergebnis, Förderung oder Hemmung menschlichen Handelns in Betracht. „Sinnfremd" ist nicht identisch mit ,, unbelebt" oder ,, nichtmensch- lich". Jedes Artefakt, z. B. eine ,, Maschine", ist lediglich aus dem Sinn deutbar und verständlich, den menschliches Handeln (von möglicherweise sehr verschiedener Zielrichtung) der Herstellung und Verwendung dieses Artefakts verlieh (oder ver- liehen wollte); ohne Zurückgreifen auf ihn bleibt sie gänzlich unverständlich. Das Verständliche daran ist also die Bezogenheit menschlichen Handelns darauf, entweder als ,, Mittel" oder als ,, Zweck", der dem oder den Handelnden vorschwebte und woran ihr Handeln orientiert wurde. Nur in diesen Kategorien findet ein Verstehen solcher Objekte statt. Sinnfremd bleiben dagegen alle — belebten, unbe- lebten, außermenschiichen, menschlichen — Vorgänge oder Zuständlichkeiten ohne gemeinten Sinngehalt, soweit sie n i c h t in die Beziehung vom „Mittel" und „Zweck' zum Handeln treten, sondern nur seinen Anlaß, seine Förderung oder Hem- mung darstellen. Der Einbruch des Dollart Anfang des 12. Jahrhunderts hat (viel- leicht!),,historische" Bedeutung als Auslösung gewisser Umsiedelungsvorgänge von be- trächtlicher geschichtlicher Tragweite. Die Absterbeordnung und der organische Kreislauf des Lebens überhaupt: von derHilflosigkeit desKindes bis zu der des Greises, hat natürlich erstklassige soziologische Tragweite durch die verschiedenen Arten, in welchen menschliches Handeln sich an diesem Sachverhalt orientiert hat und orien- tiert. Eine wiederum andere Kategorie bilden die nicht verstehbaren Erfahrungs- sätze über den Ablauf psychischer oder psycho-physiologischer Erscheinungen (Er- müdung, Uebung, Gedächtnis usw., ebenso aber z. B. typische Euphorien bei be- stimmten Formen der Kasteiung, typische Unterschiede der Reaktionsweisen nach Tempo, Art, Eindeutigkeit usw.). Letztlich ist der Sachverhalt aber der gleiche wie bei andern unverstehbaren Gegebenheiten: wie der praktisch Handelnde, so nimmt die verstehende Betrachtung sie als ,, Daten" hin, mit denen zu rech- nen ist.
Die Möglichkeit ist nun gegeben, daß künftige Forschung auch u n verstehbare Re- gelmäßigkeiten für sinn haft besondertes Verhalten auffindet, so wenig dies bisher der Fall ist. Unterschiede des biologischen Erbguts (der ,, Rassen") z. B. würden — wenn und soweit der statistisch schlüssige Nachweis des Einflusses auf die Art des soziologisch relevanten Sichverhaltens, also: insbesondre des sozialen Handelns in der Art seiner Sinn bezogenheit, erbracht würde, — für die Soziologie als Ge- gebenheiten ganz ebenso hinzunehmen sein, wie die physiologischen Tatsachen etwa der Art des Nahrungsbedarfs oder der Wirkung der Seneszenz auf das Handeln. Und das Anerkenntnis ihrer kausalen Bedeutung würde natürlich die Aufgaben der Sozio- logie (und der Wissenschaften vom Handeln überhaupt): die sinnhaft orientierten Händlungen deutend zu verstehen, nicht im mindesten ändern. Sie würde in ihre verständlich deutbaren Motivationszusammenhänge an gewissen Punkten nur u n- verstehbare Tatsachen (etwa: typische Zusammenhänge der Häufigkeit bestimmter Zielrichtungen des Handelns, oder des Grades seiner typischen Rationalität, mit Schädelindex oder Hautfarbe oder welchen andren physiologischen Erbqualitäten immer) einschalten, wie sie sich schon heute (s. o.) darin vorfinden.
5. Verstehen kann heißen: 1) das aktuelle Verstehen des gemeinten Sinnes einer Handlung (einschließhch: einer Aeußerung). Wir „verstehen" z. B. aktuell den Sinn des Satzes 2x2=4, den wir hören oder lesen (rationales aktuelles Ver- stehen von Gedanken) oder einen Zornausbruch, der sich in Gesichtsausdruck, Interjektionen, irrationalen Bewegungen manifestiert (irrationales aktuelles Ver-
1*
4 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe,
stehen von Affekten) oder das Verhalten eines Holzhackers oder jemandes, der nach der Klinke greift um die Tür zu schließen oder der auf ein Tier mit dem Gewehr anlegt (rationales aktuelles Verstehen von Handlungen). — Verstehen kann aber auch heißen : 2) erklärendes Verstehen. Wir „verstehen" motivationsmäßig, welchen Sinn derjenige, der den Satz 2x2 = 4 ausspricht, oder niedergeschrieben hat, damit verband, daß er dies gerade jetzt und in diesem Zusammenhang tat, wenn wir ihn mit einer kaufmännischen Kalkulation, einer wissenschaftlichen Demon- stration, einer technischen Berechnung oder einer anderen Handlung befaßt sehen, in deren Zusammenhang nach ihrem uns verständlichen Sinn dieser Satz ,, hinein- gehört", das heißt: einen uns verständlichen Sinn z u s a m m e n h a n g gewinnt (rationales Motivationsverstehen). Wir verstehen das Holzhacken oder Gewehr- anlegen nicht nur aktuell, sondern auch motivationsmäßig, wenn wir wissen, daß der Holzhacker entweder gegen Lohn oder aber für seinen Eigenbedarf oder zu seiner Erholung (rational), oder etwa ,,weil er sich eine Erregung abreagierte" (irrational), oder wenn der Schießende auf Befehl zum Zweck der Hinrichtung oder der Bekämp- fung von Feinden (rstional) oder aus Rache (affektuell, also in diesem Sinn: irrational) diese Handlung vollzieht. Wir verstehen endlich motivationsmäßig den Zorn, wenn wir wissen, daß ihm Eifersucht, gekränkle Eitelkeit, verletzte Ehre zugrunde liegt (affektuell bedingt, also: irrational motivationsmäßig). All dies sind verständ- liche Sinnzusammenhänge, deren Verstehen wir als ein Erklären des tatsächlichen Ablaufs des Handelns ansehen. ,, Erklären" bedeutet also für eine mit dem Sinn des Handelns befaßte Wissenschaft soviel wie: Erfassung des Sinn- zusammenhangs, in den, seinem subjektiv gemeinten Sinn nach, ein aktuell verständliches Handeln hineingehört. (Ueber die kausale Bedeutung dieses ,,Er- klärens" s. Nr. 6.) In all diesen Fällen, auch bei affektuellen Vorgängen, wollen wir den subjektiven Sinn des Geschehens, auch des Sinnzusammenhanges als „ge- meinten" Sinn bezeichnen (darin also über den üblichen Sprachgebrauch hinausgehend, der von ,, Meinen" in diesemVerstand nur bei rationalem und zweckhaft beabsichtigten Handeln zu sprechen pflegt).
6. ,, Verstehen" heißt in all diesen Fällen: deutende Erfassung: a) des im Einzel- fall real gemeinten (bei historischer Betrachtung) oder b) des duichschnittlith und annäherungsweise gemeinten (bei soziologischer Massenbelrachtung) oder c) des für den reinen Typus (Idealtypus) einer häufigen Erscheinung wissen- schaftlich zu konstruierenden (,. idealtypischen") Sinnes oder Sinnzusammenh:ings, Solche idealtypische Konstruktionen sind z. B. die von der reinen Theo?ie der Volks- wirtschaftslehre aufgestellten Begriffe und ,, Gesetze". Sie stellen dar, wie ein be- stimmt geartetes, menschliches Handeln ablaufen würde, wenn es streng zweckrational, durch Irrtum und Affekte ungestört, und wenn es ferner ganz eindeutig nur an einem Zweck (Wirtschaft) orientiert wäre. Das reale Handeln ver- läuft nur in seltenen Fällen (Börse) und auch dann nur annäherungsweise, so wie im Idealtypus konstruiert. (Ueber denZweck solcher Konstruktionen S.Archiv f. Sozialwiss. XIX S. 64 ff. und unten Nr. 8).
Jede Deutung strebt zwar nach Evidenz. Aber eine sinnhaft noch so evidente Deutung kann als solche und um dieses Evidenzcharakters willen noch nicht bean- spruchen : uuch die kausal gültige Deutung zu sein. Sie ist stets an sich nur eine be- sonders evidente kausale Hypothese, a) Es verhüllen vorgeschobene ,, Motive" und ,, Verdrängungen" (d.h. zunächst: nicht eingestandene Motive) oft genug gerade dem Handelnden selbst den wirklichen Zusammenhang der Ausrichtung seines Han- delns derart, daß auch subjektiv aufrichtige Selbstreugnisse nur relativen Wert haben. In diesem Fall steht die Soziologie vor der Aufgabe, diesen Zusammenhang zu ermitteln und deutend festzustellen, obwohl er nicht oder, meist: nicht voll als in concreto ,, gemeint" ins Bewußtsein gehoben wurde: ein Grenzfall der Sinndeutung, b) Aeußeren Vorgängen des Handelns, die uns als ,, gleich" oder ,, ähnlich" gelten, können höchst verschiedene Sinnzusammenhänge bei dem oder den Handelnden zugrunde liegen und wir ,, verstehen" auch ein sehr stark abweichen- des, oft sinnhaft geradezu gegensätzliches Handeln gegenüber Situationen, die wir als unter sich ,, gleichartig" ansehen (Beispiele bei Simmel, Probt, der Geschichts- phil.), c) Die handelnden Menschen sind gegebenen Situationen gegenüber sehr oft gegensätzlichen, miteinander kämpfenden Antrieben ausgesetzt, die wir sämtlich ,, verstehen". In welcher relativen Stärke aber die verschiedenen im ,, Motiven- kampf" liegenden uns untereinander gleich verständlichen Sinnbezogenheiten im Handeln sich auszudrücken pflegen, läßt sich, nach aller Erfahrung, in äußerst vielen Fällen nicht einmal annähernd, durchaus regelmäßig aber nicht sicher, abschätzen. Der tatsächliche Ausschlag des Motivenkampfes allein gibt darüber Aufschluß. Kon- trolle der verständlichen Sinndeutung durch den Erfolg: den Ausschlag im tat- sächlichen Verlauf, ist also, wie bei jeder Hypothese, unentbehrlich. Sie kann mit relativer Genauigkeit nur in den leider wenigen und sehr besondersartigen dafür ge-
§ 1, I. Methodische Grundlagen. 5
eigneten Fällen im psychologischen Experiment erreicht werden. Nur in höchst verschiedener Annäherung in den (ebenfalls begrenzten) Fällen zählbarer und in ihrer Zurechnung eindeutiger Massenerscheinungen durch die Statistik. Im übrigen gibt es nur die Möglichkeit der Vergleichung möglichst vieler Vorgänge des historischen oder Alltagslebens, welche sonst gleichartig, aber in dem entscheidenden einen Punkt: dem jeweils auf seine praktische Bedeutsamkeit hin untersuchten ,, Motiv" oder ,, Anlaß", verschieden geartet sind: eine wichtige Aufgabe der ver- gleichendenSoziologie. Oft freilich bleibt leider nur das unsichere Mittel des ,, gedank- lichen Experiments", d. h. des Fort d e n k e n s einzelner Bestandteile der Moti- vationskette und der Konstruktion des dann wahrscheinlichen Verlaufs, um eine kausale Zurechnung zu erreichen.
Das sog. ,,Greshamsche Gesetz" z.B. ist eine rational evidente Deutung mensch- lichen Handelns bei gegebenen Bedingungen und unter der idealtypischen Voraus- setzung rein zweckrationalen Handeln^'. Inwieweit tatsächlich ihm entsprechend gehandelt wird, kann nur die (letztlich im Prinzip irgendwie „statistisch" auszu- drückende) Erfahrung über das tatsächliche Verschwinden der jeweils in der Geldver- fassung zu niedrig bewerteten Münzsorten aus dem Verkehr lehren: sie lehrt tatsäch- lich seine sehr weitgehende Gültigkeit. In Wahrheit, ist der Gang der Erkenntnis der gewesen: daß zuerst die Erfahrungsbeobachtungen vorlagen und dann die Deu- tung formuliert wurde. Ohne diese gelungene Deutung wäre unser kausales Bedürfnis offenkundig unbefriedigt. Ohne den Nachweis andrerseits, daß der — wie wir einmal annehmen wollen — gedanklich erschlossene Ablauf des Sichverhaltens auch wirklich in irgendeinem Umfang eintritt, wäre ein solches an sich noch so evidentes „Gesetz" für die Erkenntnis des wirklichen Handelns eine wertlose Konstruktion. In diesem Beispiel ist die Konkordanz von Sinnadäquenz und Erfahrungsprobe durchaus schlüssig und sind die Fälle zahlreich genug, um die Probe auch als genügend gesichert anzusehen. Die sinnhaft erschließbare, durch symptomatische Vorgänge (Verhalten der hellenischen Orakel und Propheten zu den Persern) gestützte geistvolle Hypothese Ed. Meyers über die ktusale Bedeutung der Schlachten von Marathon, Salamis, Pla- taiai für die Eigenart der Entwicklung der hellenischen (und damit der okzidentalen) Kultur ist nur durch diejenige Probe zu erhärten, welche an den Beispielen des Ver- haltens der Perser im Falle des Sieges (Jerusalem, Aegypten, Kleinasien) gemacht werden kann und in vieler Hinsicht notwendig unvollkommen bleiben muß. Die bedeutende rationale Evidenz der Hypothe e muß hier notgedrungen als Stütze nachheUen. In sehr vielen Fällen sehr evident scheinender historischer Zurechnung fehlt aber jede Möglichkeit auch nur einer solchen Probe, wie sie in diesem Fall noch möghch war. Alsdann bleibt die Zurechnung eben endgültig „Hypothese".
7. ,, Motiv" heißt ein Sinnzusammenhang, welcher dem Handelnden selbst oder dem Beobachtenden als sinnhafter ,, Grund" eines Verhaltens erscheint. ,, Sinnhaft adäquat" soll ein zusammenhängend ablaufendes Verhalten in dem Grade heißen, als die Beziehung seiner Bestandteile von uns nach den durchschnittlichen Denk- und Gefühlsgewohnheiten als typischer (wir pflegen zu sagen: ,, richtiger") Sinn- zusammenhang bejaht wird. ,, Kausal adäquat" soll dagegen ein Aufeinanderfolgen von Vorgängen in dem Grade heißen, als nach Regeln der Erfahrung eine Chance besteht: daß sie stets in gleicher Art tatsächlich abläuft. (Sinn haft adä- quat in diesem Wortverstand ist z. B. die nach den uns geläufigen Normen des Rechnens oder Denkens richtige Lösung eines Rechenexempels. Kausal adäquat ist — im Umfang des statistischen Vorkommens —die nach erprobten Regeln der Erfahrung stattfindende Wahrscheinlichkeit einer — von jenen uns heute ge- läufigen Normen aus gesehen • — ,, richtigen" oder ,,f a 1 s c h e n" Lösung, also auch eines typischen ,, Rechenfehlers" oder einer typischen ,,Problemverschiingung"). Kausale Erklärung bedeutet also die Feststellung: daß nach einer irgendwie abschätz- baren, im — seltenen — Idealfall: zahlenmäßig angebbaren, Wahrscheinlichkeits- regel auf einen bestimmten beobachteten (inneren oder äußeren) Vorgang ein be- stimmter anderer Vorgang folgt (oder: mit ihm gemeinsam auftritt).
Eine richtige kausale Deutung eines konkreten Handelns bedeutet: daß der äußere Ablauf und das Motiv zutreffend und zugleich in ihrem Zusammenhang sinnhaft verständlich erkannt sind. Eine richtige kausale Deutung typi- schen Handelns (verständlicher Handlungstypus) bedeutet: daß der als typisch behauptete Hergang sowohl (in irgendeinem Grade) sinnadäquat erscheint wie (in irgendeinem Grade) als kausal adäquat festgestellt werden kann. Fehlt die Sinn- adäquenz, dann liegt selbst bei größter und zahlenmäßig in ihrer Wahrscheinlichkeit präzis angebbarer Regelmäßigkeit des Ablaufs (des äußeren sowohl wie des psychi- schen) nur eine unverstehbare (oder nur unvollkommen verstehbare) sta- tistische Wahrscheinlichkeit vor. Andererseits bedeutet für die Tragweite sozio- logischer Erkenntnisse selbst die evidenteste Sinnadäquenz nur in dem Maß eine richtige kausale Aussage, als der Beweis für das Bestehen einer (irgendwie
6 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
angebbaren) Chance erbracht wird, daß das Handeln den sinnadäquat erschei- nenden Verlauf tatsächlich mit angebbarer Häufigkeit oder Annäherung (durchschnittlich oder im ,, reinen" Fall) zu nehmen pflegt. Nur solche statistische Regelmäßigkeiten, welche einem verständlichen gemeinten Sinn eines so- zialen Handelns entsprechen, sind (im hier gebrauchten Wortsinn) verständliche Handlungstypen, also: ,, soziologische Regeln". Nur solche rationalen Konstruk- tionen eines sinnhaft verständlichen Handelns sind soziologische Typen realen Ge- schehens, welche in der Realität wenigstens in irgendeiner Annäherung beobachtet werden können. Es ist bei weitem nicht an dem: daß parallel der erschließbaren Sinnadäquenz immer auch die tatsächliche Chance der Häufigkeit des ihr ent- sprechenden Ablaufs wächst. Sondern ob dies der Fall ist, kann in jedem Fall nur die äußere Erfahrung zeigen. — Statistik gibt es (Absterbestatistik, Ermüdungs- statistik, Maschinenleistungsstatistik, Regenfallstatistik] von sinn fremden Vor- gängen genau im gleichen Sinn wie von sinnhaften. Soziologische Statistik aber (Kriminalstatistik, Berufsstatistik, Preisstatistik, Anbaustatistik) nur von den letzteren (Fälle, welche beides enthalten: etwa Erntestatistik, sind selbstredend häufig).
8. Vorgänge und Regelmäßigkeiten, welche, weil unverstehbar, im hier gebrauch- ten Sinn des Wortes nicht als , .soziologische Tatbestände" oder Regeln bezeichnet wer- den, sind natürlich um deswillen nicht etwa weniger wichtig. Auch nicht etwa für die Soziologie im hier betriebenen Sinne des Wortes (der ja eine Begrenzung auf „verstehende Soziologie" enthält, welche niemandem aufgenötigt werden soll und kann). Sie rücken nur, und dies allerdings methodisch ganz unvermeidlich, in eine andere Stelle als das verstehbare Handeln: in die von ,, Bedingungen", ,, An- lässen", ,, Hemmungen", „Förderungen" desselben.
9. Handeln im Sinn sinnhaft verständlicher Orientierung des eignen Verhaltens gibt es für uns stets nur als Verhalten von einer oder mehreren einzelnen Personen.
Für andre Erkenntniszwecke mag es nützlich oder nötig sein, das Einzelindividuum z. B. als eine Vergesellschaftung von ,, Zellen" oder einen Komplex biochemischer Reaktionen, oder sein ,, psychisches" Leben als durch (gleichviel wie qualifizierte) Einzelelemente konstituiert aufzufassen. Dadurch werden zweifellos wertvolle Er- kenntnisse (Kausalregeln) gewonnen. Allein wir verstehen dies in Regeln ausge- drückte Verhalten dieser Elemente nicht. Auch nicht bei psychischen Elementen, und zwar: je naturwissenschaftlich exakter sie gefaßt werden, desto weniger: zu einer Deutung aus einem gemeinten Sinn ist gerade dies niemals der Weg. Für die Soziologie (im hier gebrauchten Wortsinn, ebenso wie für die Geschichte) ist aber gerade der Sinn Zusammenhang des Handelns Objekt der Erfassung. Das Verhalten der physiologischen Einheiten, etwa: der Zellen oder irgendwelcher psy- chischer Elemente können wir (dem Prinzip nach wenigstens) zu beobachten oder aus Beobachtungen zu erschließen suchen. Regeln (,, Gesetze") dafür gewinnen und Einzelvorgänge mit deren Hilfe kausal ,, erklären", d. h.: unter Regeln bringen. Die Deutung des Handelns nimmt jedoch von diesen Tatsachen und Regeln nur soweit und nur in dem Sinn Notiz, wie von irgendwelchen anderen (z. B. von physikalischen, astronomischen, geologischen, meteorologischen, geographischen, botanischen, zoolo- gischen, physiologischen, anatomischen, von sinnfremden psychopathologischen oder von den naturwissenschaftlichen Bedingungen von technischen) Tatbeständen. Für wiederum andere (z. B. juristische) Erkenntniszwecke oder für praktische Ziele kann es andererseits zweckmäßig und geradezu unvermeidlich sein: soziale Gebilde (,, Staat", ,, Genossenschaft", , .Aktiengesellschaft", ,, Stiftung") genau so zu behandeln, wie Einzelindividuen (z. B. als Träger von Rechten und Pflichten oder als Täter rechtlich relevanter Handlungen). Für die verstehende Deutung des Handelns durch die Soziologie sind dagegen diese Gebilde lediglich Abläufe und Zusammenhänge spezifischen Handelns einzelner Menschen, da diese allein für uns verständliche Träger von sinnhaft orientiertem Handeln sind. Trotzdem kann die Soziologie auch für ihre Zwecke jene kollektiven Gedankengebilde anderer Betrachtungsweisen nicht etwa ignorieren. Denn die Deutung des Handelns hat zu jenen Kollektivbegriffen folgende beiden Beziehungen: a) Sie selbst ist oft genötigt, mit ganz ähnlichen (oft mit ganz gleichartig bezeichneten) Kollektivbe- griffen zu arbeiten, um überhaupt eine verständliche Terminologie zu ge- winnen. Die Juristen- sowohl wie die Alltagssprache bezeichnet z. B. als ,, Staat" sowohl den Rechts begriff wie jenen Tatbestand sozialen Handelns, für welchen die Rechtsregeln gelten wollen. Für die Soziologie besteht der Tatbestand ,, Staat" nicht notwendig nur oder gerade aus den rechtlich relevanten Bestandteilen. Und jedenfalls gibt es für sie keine ,, handelnde" Kollektivpersönlichkeit. Wenn sie von ,, Staat" oder von „Nation" oder von „Aktiengesellschaft" oder von „Familie" oder von ,, Armeekorps" oder von ähnlichen ..Gebilden" spricht, so meint sie damit viel- mehr lediglich einen bestimmt gearteten Ablauf tatsächlichen, oder als möghch
§ 1. I. Methodische Grundlagen. 7
konstruierten sozialen Handelns einzelner, schiebt also dem juristischen Begriff, den sie um seiner Präzision und Eingelebtlieit willen verwendet, einen gänzlich anderen Sinn unter. — b) Die Deutung des Handelns muß von der grundlegend wichtigen Tatsache Notiz nehmen: daß jene dem Alltagsdenken oder dem juristischen (oder anderem Fach-)Denken angehörigen Kollektivgebilde Vorstellungen von etwas teils Seiendem, teils Geltensollendem in den Köpfen realer Menschen (der Richter und Beamten nicht nur, sondern auch des ,, Publikums") sind, an denen sich deren Handeln orientiert und daß sie als solche eine ganz gewaltige, oft geradezu beherrschende, kausale Bedeutung für die Art des Ablaufs des Handelns der realen Menschen haben. Vor allem als Vorstellungen von etwas Gelten- (oder auch: N i c h t-Gelten-)S o 1 1 e n d e m. (Ein moderner ,, Staat" besteht zum nicht un- erheblichen Teil deshalb in dieser Art: — als Komplex eines spezifischen Zusammen- handelns von Menschen, — weil bestimmte Menschen ihr Handeln an der Vor- stellung orientieren, daß er bestehe oder so bestehen solle: daß also Ordnungen; von jener juristisch-orientierten Art gelten. Darüber später.) Während für die eigene Terminologie der Soziologie (litt, a) es möglich, wennschon äußerst pedantisch und weitläufig, wäre: diese von der üblichen Sprache nun einmal nicht nur für das juristische Geltensollen, sondern auch für das reale Geschehen gebrauchten Begriffe ganz zu eliminieren und durch ganz neu gebildete Worte zu er- setzen, wäre wenigstens für diesen wichtigen Sachverhalt natürlich selbst dies aus- geschlossen. — c) Die Methode der sogenannten „organischen" Soziologie (klassischer Typus: S c h ä ff 1 es geistvolles Buch: Bau und Leben des sozialen Körpers) sucht das gesellschaftliche Zusammenhandeln durch Ausgehen vom ,, Ganzen" (z. B. einer ,, Volkswirtschaft") zu erklären, innerhalb dessen dann der einzelne und sein Ver- halten ähnlich gedeutet wird, wie etwa die Physiologie die Stellung eines körperlichen ,, Organs" im ,, Haushalt" des Organismus (d. h. vom Standpunkt von dessen ,, Er- haltung" aus) behandelt. (Vgl. das berühmte Kolleg-Diktum eines Physiologen: „§ x: Die Milz. Von der Milz wissen wir nichts, meine Herren. Soweit die Milz!" Tat- sächlich ,, wußte" natürlich der Betreffende von der Milz ziemlich viel: Lage, Größe, Form usw. — nur die ,, Funktion" konnte er nicht angeben, und dies Unvermögen nannte er ,, Nichtswissen"). Inwieweit bei andren Disziplinen diese Art der funk- tionalen Betrachtung der ,,T e i 1 e" eines ,,G a n z e n" (notgedrungen) definitiv sein muß, bleibe hier unerörtert: es ist bekannt, daß die biochemische und biome- chanische Betrachtung sich grundsätzlich nicht damit begnügen möchte. Für eine deutende Soziologie kann eine solche Ausdrucksweise 1) praktischen Veranschau- lichungs- und provisorischen Orientierungszwecken dienen (und in dieser Funktion höchst nützlich und nötig — aber freilich auch, bei Ueberschätzung ihres Erkenntnis- werts und falschem Begriffsrealismus: höchst nachteilig — sein). Und 2): Sie allein kann uns unter Umständen dasjenige soziale Handeln herausfinden helfen, dessen deutendes Verstehen für die Erklärung eines Zusammenhangs wichtig ist. Aber an diesem Punkt beginnt erst die Arbeit der Soziologie (im hier verstandenen Wortsinn). Wir sind ja bei ,, sozialen Gebilden" (im Gegensatz zu ,, Organismen") in der Lage: über die bloße Feststellung von funktionellen Zusammenhängen und Regeln (,, Gesetzen") hinaus etwas aller ,, Naturwissenschaft" (im Sinn der Aufstellung von Kausalregeln für Geschehnisse und Gebilde und der ,, Erklärung" der Einzelgeschehnisse daraus) ewig Unzugängliches zu leisten: eben das „Ver- stehen" des Verhaltens der beteiligten Einzelnen, während wir das Ver- halten z. B. von Zellen nicht ,, verstehen", sondern nur funktionell erfassen und dann nach Regeln seines Ablaufs feststellen können. Diese Mehrleistung der deutenden gegenüber der beobachtenden Erklärung ist freilich durch den wesentlich hypothetischeren und fragmentarischeren Charakter der durch Deutung zu gewinnen- den Ergebnisse erkauft. Aber dennoch : s i e ist gerade das dem soziologischen Erkennen Spezifische.
Inwieweit auch das Verhalten von Tieren uns sinnhaft ,, verständlich" ist und umgekehrt: — beide? in höchst unsicherm Sinn und problematischem Umfang, — und inwieweit also theoretisch es auch eine Soziologie der Beziehungen des Menschen zu Tieren (Haustieren, Jagdtieren) geben könne (viele Tiere ,, verstehen" Befehl, Zorn, Liebe, Angriffsabsicht und reagieren darauf offenbar vielfach nicht aus- schließlich mechanisch-instinktiv, sondern irgendwie auch bewußt sinnhaft und erfahrungsorientiert), bleibt hier völlig unerörtert. An sich ist das Maß unsrer Ein- fühlbarkeit bei dem Verhalten von „Naturmenschen" nicht wesentlich größer. Wir haben aber sichere Mittel, den subjektiven Sachverhalt beim Tier festzustellen, teils gar- nicht, teils in nur sehr unzulänglicher Art: die Probleme der Tierpsychologie sind be- kanntlich ebensointeressant wie dornenvoll. Es bestehen insbesondere bekannilichTier- vergesellschaftungen der verschiedensten Art: monogam-i und polygame ,, Familien", Herden, Rudel, endhch funktionsteilige „Staaten". (Das Maß der Fünktionsdifferenzie- rung dieser Tiervergesellschaftungen geht keineswegs parallel mit dem Maß der Organ-
8 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
oder der morphologischen Entwicklungs-Differenzierung der betreffenden Tiergattung. So ist die Funktionsdifferenzierung bei den Termiten und sind infolgedessen deren Artefakte weit differenzierter als bei den Ameisen und Bienen). Hier ist selbstver- ständlich die rein funktionale Betrachtung: die Ermittlung der für die Erhaltung d. h. die Ernährung, Verteidigung, Fortpflanzung, Neubildung der betreffenden Tiergesellschaften entscheidenden Funktionen der einzelnen Typen von Individuen („Könige", „Königinnen", „Arbeiter", ,, Soldaten", „Drohnen", ,, Geschlechtstiere", ,, Ersatz-Königinnen" usw.) sehr oft mindestens für jetzt das Definitive, mit dessen Feststellung sich die Forschung begnügen muß. Was darüber hinausging, waren lange Zeit lediglich Spekulationen oder Untersuchungen über das Maß, in welchem Erbgut einerseits, Umwelt andererseits an der Entfaltung dieser ,, sozialen" Anlagen beteiligt sein könnten. (So namentlich die Kontroversen zwischen Weismann — dessen ,, Allmacht der Naturzüchtung" in ihrem Unterbau stark mit ganz außer- empirischen Deduktionen arbeitete — und Götte). Darüber aber, daß es sich bei jener Beschränkung auf die funktionale Erkenntnis eben um ein notgedrungenes und, wie gehofft wird, nur provisorisches Sichbegnügen handelt, ist sich die ernste Forschung natürlich völlig einig. (S. z. B. für den Stand der Termiten-For- schung die Schrift von Escherich 1909). Man möchte eben nicht nur die ziemlich leicht erfaßbare ,, Erhaltungswichtigkeit" der Funktionen jener einzelnen diffe- renzierten Typen einsehen und die Art, wie, ohne Annahme der Vererbung erworbener Eigenschaften oder umgekehrt im Falle dieser Annahme (und dann: bei welcher Art von Deutung dieser Annahme), jene Differenzierung erklärlich ist, dargelegt erhalten, sondern auch wissen: 1. was denn den Ausschlag der Differenzierung aus dem noch neutralen, undifferenzierten, Anfangsindividuum entscheidet, — 2. was das differenzierte Individuum veranlaßt, sich (im Durchschnitt) so zu verhalten wie dies tatsächlich dem Erhaltungsinteresse der differenzierten Gruppe dient. Wo immer die Arbeit in dieser Hinsicht fortschritt, geschah dies durch Nach- weis (oder Vermutung) von chemischen Reizen oder physiologischen Tatbeständen (Ernährungsvorgänge, parasitäre Kastration usw.) bei den Einzel Individuen auf experimentellem Wege. Inwieweit die problematische Hoffnung besteht, ex- perimentell auch die Existenz „psychologischer" und ,, sinnhafter" Orientierung wahrscheinlich zu machen, könnte heute wohl selbst der Fachmann kaum sagen. Ein kontrollierbares Bild der Psyche dieser sozialen Tierindividuen auf der Basis sinn- haften ,,Verstehens" erscheint selbst als ideales Ziel wohl nur in engen Grenze, er- reichbar. Jedenfalls ist nicht von da aus das ,, Verständnis" menschlichen sozialen Handelns zu erwarten, sondern grade umgekehrt: mit menschlichen Analogien wird dort gearbeitet und muß gearbeitet werden. Erwartet darf vielleicht werden: daß diese Analogien uns einmal für die Fragestellung nützlich werden: wie in den Frühstadien der menschlichen sozialen Differenzierung der Bereich rein mecha- nisch-i nstinktiver Differenzierung im Verhältnis zum individuell sinnhaft Ver- ständlichen und weiter zum b e w u ß t rational Geschaffenen einzuschätzen ist. Die verstehende Soziologie wird sich selbstverständlich klar sein müssen: daß für die Frühzeit auch der Menschen die erstere Komponente schlechthin überragend ist und auch für die weiteren Entwicklungsstadien sich ihrer steten Mitwirkung (und zwar: entscheidend wichtigen Mitwirkung) bewußt bleiben. Alles ,,traditionale" Handeln (§ 2) und breite Schichten des „Charisma" (K. III) als des Keims psychischer ,, Ansteckung" und dadurch Trägers soziologischer ,, Entwicklungsreize" stehen solchen nur biologisch begreifbaren, nicht oder nur in Bruchstücken verständlich deutbaren und motivationsmäßig erklärbaren, Hergängen mit unmerklichen Uebergängen sehr nahe. Das alles entbindet aber die verstehende Soziologie nicht von der Aufgabe: im Bewußtsein der engen Schranken, in die sie gebannt ist, zu leisten, was eben wieder nur sie leisten kann.
Die verschiedenen Arbeiten von Othmar Spann, oft reich an guten Gedanken neben freilich gelegentlichen Mißverständnissen und, vor allem, Argumentationen auf Grund nicht zur empirischen Untersuchung gehöriger reiner Werturteile, haben also unzweifelhaft recht mit der freilich von niemand ernstlich bestrittenen Beto- nung der Bedeutung der funktionalen Vor fragestellung (er nennt dies : ,, universalisti- sche Methode") für jede Soziologie. Wir müssen gewiß erst wissen: welches Handeln funktional, vom Standpunkt der ,, Erhaltung" (aber weiter und vor allem eben doch auch: der Kultureigenart!) und: einer bestimmt gerichteten Fortbildung eines sozialen Handelnstyps wichtig ist, um dann die Frage stellen zu können: wie kommt dies Handeln zustande? welche Motive bestimmen es? Man muß erst wissen: was ein ,, König", „Beamter", ,, Unternehmer", „Zuhälter", ,, Magier" leistet: — welches typische „Handeln" (das allein ja ihn zu einer dieser Kategorien stempelt) also für die Analyse wichtig ist und in Betracht kommt, ehe man an diese Ana- lyse gehen kann („Wertbezogenheit" im Sinn H. Rickerts). Aber erst diese Analyse leistet ihrerseits das, was das soziologische Verstehen des Handelns von typisch
n
§ 1. I. Methodische Grundlagen. 9
differenzierten einzelnen Menschen (und: nur bei den Menschen) leisten kann und also: soll. Das ungeheure Mißverständnis jedenfalls, als ob eine ,, indivi- dualistische" Methode eine (in irgendeinem möglichen Sinn) indi- vidualistische Wertung bedeute, ist ebenso auszuschalten, wie die Meinung: der unvermeidlich (relativ) rationalistische Charakter der Begriffs bildung be- deute den Glauben an das Vorwalten rationaler Motive oder gar: eine posi- tive Wertung des ,, Rationalismus". Auch eine sozialistische Wirtschaft müßte soziologisch genau so ,, individualistisch", d. h.: aus dem Handeln der Ein- zelnen: — der Typen von ,, Funktionären", die in ihr auftreten, — heraus deutend v e rs t a nd e n werden, wie etwa die Tauschvorgänge durch die Grenznutzlehre (oder eine zu findende ,, bessere", aber in diesem Punkt ähnliche Methode). Denn stets beginnt auch dort die entscheidende empirisch-soziologische Arbeit erst mit der Frage: welche Motive bestimmten und bestimmen die einzelnen Funktionäre und Glieder dieser ,, Gemeinschaft", sich so zu verhalten, daß sie entstand und fortbesteht? Alle funktionale (vom ,, Ganzen" ausge- hende) Begriffsbildung leistet nur Vor arbeit dafür, deren Nutzen und Unentbehr- lichkeit — wenn sie richtig geleistet wird — natürlich unbestreitbar ist.
10. Die „Gesetze", als welche man manche Lehrsätze der verstehenden Sozio- logie zu bezeichnen gewohnt ist, — etwa das Greshamsche „Gesetz" — sind durch Beobachtung erhärtete typische Chancen eines bei Vorliegen gewisser Tatbe- stände zu gewärtigenden Ablaufes von sozialem Handeln, welche aus typi- schen Motiven und typisch gemeintem Sinn der Handelnden verständlich sind. Verständlich und eindeutig sind sie im Höchstmaß soweit, als rein zweckrationale Motive dem typisch beobachteten Ablauf zugrunde liegen (bzw. dem methodisch konstruierten Typus aus Zweckmäßigkeitsgründen zugrunde gelegt werden), und als dabei die Beziehung zwischen Mittel und Zweck nach Erfahrungssätzen eindeutig ist (beim ,, unvermeidlichen" Mittel). In diesem Fall ist die Aussage zulässig: daß, wenn streng zweckrational gehandelt würde, so und nicht anders gehandelt werden müßte (weil den Beteiligten im Dienste ihrer — eindeutig angebbaren — Zwecke aus ,, technischen" Gründen nur diese und keine anderen Mittel zur Verfügung stehen). Gerade dieser Fall zeigt zugleich: wie irrig es ist, als die letzte ,, Grundlage" der verstehenden Soziologie irgendeine ,, Psychologie" anzusehen. Unter ,, Psychologie" versteht heute jeder etwas anderes. Ganz bestimmte methodische Zwecke rechtfertigen für eine naturwissenschaftliche Behandlung ge- wisser Vorgänge die Trennung vom ,, Physischen" und ,, Psychischem", welche in diesem Sinn den Disziplinen vom Handeln fremd ist. Die Ergebnisse einer wirk- lich nur das im Sinn naturwissenschaftlicher Methodik ,, Psychische" mit Mitteln der Naturwissenschaft erforschenden und also ihrerseits nicht — was etwas ganz andres ist — menschliches Verhalten auf seinen gemeinten Sinn hin deutenden psychologischen Wissenschaft, gleichviel wie sie methodisch geartet sein möge, können natürlich genau ebenso wie diejenigen irgendeiner anderen Wissenschaft, im Einzelfall Bedeutung für eine soziologische Feststellung gewinnen und haben sie oft in hohem Maße. Aber irgendwelche generell näheren Beziehungen als zu allen anderen Disziplinen hat die Soziologie zu ihr nicht. Der Irrtum liegt im Begriff des „Psychischen": Was nicht ,, physisch" sei, sei ,, psychisch". Aber der Sinn eines Rechenexempels, den jemand meint, ist doch nicht ,, psychisch". Die rationale Ueberlegung eines Menschen: ob ein bestimmtes Handeln bestimmt gegebenen Inter- essen nach den zu erwartenden Folgen förderlich sei oder nicht und der entsprechend dem Resultat gefaßte Entschluß werden uns nicht um ein Haar verständlicher durch ,, psychologische" Erwägungen. Gerade auf solchen rationalen Voraussetzungen aber baut die Soziologie (einschließlich der Nationalökonomie) die meisten ihrer ,, Gesetze" auf. Bei der soziologischen Erklärung von Irrationalitäten des Handelns dagegen kann die verstehende Psychologie in der Tat unzweifelhaft ent- scheidend wichtige Dienste leisten. Aber das ändert an dem methodologischen Cirundsachverhalt nichts.
11. Die Soziologie bildet — wie schon mehrfach als selbstverständlich voraus- gesetzt — Typen- Begriffe und sucht generelle Regeln des Geschehens.. Im Gegensatz zur Geschichte, welche die kausale Analyse und Zurechnung indi-- vidueller, kultur wichtiger, Handlungen, Gebilde, Persönlichkeiten er- strebt. Die Begriffsbildung der Soziologie entnimmt ihr Material, als Para- digmata, sehr wesentlich, wenn auch keineswegs ausschließlich, den auch unter den Gesichtspunkten der Geschichte relevanten Realitäten des Handelns. Sie bildet ihre Begriffe und sucht nach ihren Regeln vor allem auch unter dem Gesichtspunkt: ob sie damit der historischen kausalen Zurechnung der kulturwichtigen Erschei- nungen einen Dienst leisten kann. Wie bei jeder generalisierenden Wissenschaft bedingt die Eigenart ihrer Abstraktionen es, daß ihre Begriffe gegenüber der kon- kreten Realität des Historischen relativ Inhalts leer sein müssen. Was sie dafür zu
jO Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
bieten hat, ist gesteigerte Eindeutigkeit der Begriffe. Diese gesteigerte Eindeu- tigkeit ist durch ein möglichstes Optimum von Sinn adäquanz erreicht, wie es die so'ziologische Begriffsbildung erstrebt. Diese kann — und das ist bisher vorwie- gend berücksichtigt — bei rationalen (wert- oder zweckrationalen) Begriffen und Regeln besonders vollständig erreicht werden. Aber die Soziologie sucht auch irrationale (mystische, prophetische, pneumatische, affektuelle) Erscheinungen in theoretischen und zwar sinn adäquaten Begriffen zu erfassen. In allen Fällen, rationalen wie irrationalen, entfernt sie sich von der Wirklichkeit und dient der Erkenntnis dieser in der Form: daß durch Angabe des Maßes der Annähe- rung einer historischen Erscheinung an einen oder mehrere dieser Begriffe diese eingeordnet werden kann. Die gleiche historische Erscheinung kann z. B. in einem Teil ihrer Bestandteile ,, feudal", im anderen ,,patrimonial", in noch anderen ,,bureaukratisch", in wieder anderen ,, charismatisch" geartet sein. Damit mit diesen Worten etwas Eindeutiges gemeint sei, muß die Soziologie ihrerseits ,, reine" (,,I d e a r'-)Typen von Gebilden jener Arten entwerfen, welche je in sich die kon- sequente Einheit möglichst vollständiger Sinn adäquanz zeigen, eben deshalb aber in dieser absolut idealen reinen Form vielleicht ebensowenig je in der Realität auftreten, wie eine physikalische Reaktion, die unter Voraussetzung eines absolut leeren Raums errechnet ist. Nur vom reinen (,,Idear'-)Typus her ist so- ziologische Kasuistik möglich. Daß die Soziologie außerdem nach Gelegenheit auch den Durchschnitts- Typus von der Art der empirisch-statistischen Typen verwendet: — ein Gebilde, welches der methodischen Erläuterung nicht be- sonders bedarf, versteht sich von selbst. Aber wenn sie von ,,t y p i s c h e n" Fällen spricht, meint sie im Zweifel stets den Ideal typus, der seinerseits rational oder irrational sein kann, zumeist (in der nationalökonomischen Theorie z. B. immer) rational ist, stets aber sinn adäquat konstruiert wird.
Man muß sich klar sein, daß auf soziologischem Gebiete ,, Durchschnitte" und also ,, Durchschnittstypen" sich n u r da einigermaßen eindeutig bilden lassen, wo es sich nur um Gradunterschiede qualitativ gleichartigen sinnhaft bestimm- ten Verhaltens handelt. Das kommt vor. In der Mehrzahl der Fälle ist aber das historisch oder soziologisch relevante Handeln von qualitativ heterogenen Motiven beeinflußt, zwischen denen ein ..Durchschnitt" im eigentlichen Sinn gar nicht zu ziehen ist. Jene idealtypischen Konstruktionen sozialen Handelns, welche z. B. die Wirtschaftstheorie vornimmt, sind also in dem Sinn ,, wirklichkeitsfremd", als sie — in diesem Fall — durchweg fragen: wie würde im Fall idealer und dabei rein wirtschaftlich orientierter Zweckrationalität gehandelt werden, um so das reine, durch Traditionshemmungen, Affekte, Irrtümer, Hineinspielen nicht wirt- schaftlicher Zwecke oder Rücksichtnahmen mindestens m i t bestimmte Handeln 1. insoweit verstehen zu können, als es tatsächlich ökonomisch zweckrational im konkreten Falle m i t bestimmt war, oder — bei Durchschnittsbetrachtung — zu sein pflegt, 2. aber auch: gerade durch den Abstand seines realen Verlaufes vom idealtypischen die Erkenntnis seiner wirklichen Motive zu erleichtern. Ganz entsprechend würde eine idealtypische Konstruktion einer konsequenten mystisch bedingten akosmistischen Haltung zum Leben (z. B. zur Politik und Wirtschaft) zu verfahren haben. Je schärfer und eindeutiger konstruiert die Ideal- typen sind: je weit fremder sie also, in diesem Sinne, sind, desto besser leisten sie ihren Dienst, terminologisch und klassifikatorisch sowohl wie heuristisch. Die konkrete kausale Zurechnung von Einzelgeschehnissen durch die Arbeit der Ge- schichte verfährt der Sache nach nicht anders, wenn sie, um z. B. den Verlauf des Feldzuges von 1866 zu erklären, sowohl für Moltke wie für Benedek zunächst (gedanklich) ermittelt (wie sie es schlechthin tun muß): wie jeder von ihnen, bei voller Erkenntnis der eigenen und der Lage des Gegners, im Fall idealer Zweck- rationalität disponiert haben würde, um damit zu vergleichen: wie tatsächlich disponiert worden ist und dann gerade den beobachteten (sei es durch falsche In- formation, tatsächlichen Irrtum, Denkfehler, persönliches Temperament oder außerstrategische Rücksichten bedingten) Abstand kausal zu erklären. Auch hier ist (latent) eine idealtypische zweckrationale Konstruktion verwendet. —
Idealtypisch sind aber die konstruktiven Begriffe der Soziologie nicht nur äußer- lich, sondern auch innerlich. Das reale Handeln verläuft in der großen Masse seiner Fälle in dumpfer Halbbewußtheit oder Unbewußtheit seines , .gemeinten Sinns". Der Handelnde ,, fühlt" ihn mehr unbestimmt als daß er ihn wüßte oder „sich klar machte", handelt in der Mehrzahl der Fälle triebhaft oder gewohnheits- mäßig. Nur gelegentUch, und bei massenhaft gleichartigem Handeln oft nur von Einzelnen, wird ein (sei es rationaler sei es irrationaler) Sinn des Handelns in das Bewußtsein gehoben. Wirklich effektiv, d. h. voll bewußt und klar, sinnhaftes Handeln ist in der Realität stets nur ein Grenzfall. Auf diesen Tatbestand wird jede historische und soziologische Betrachtung bei Analyse der Realität stets Rück-
§ 1. IL Begriff des sozialen Handelns. 11
Sicht zu nehmen haben. Aber das darf nicht hindern, daß die Soziologie ihre B e- Tr i f f e dur?h Klassifikation des möglichen „gemeinten Sinns" bildet also so, als ob das Handeln tatsächUch bewußt sinnorientiert verliefe. Den Abstand gegen die Realität hat sie jederzeit, wenn es sich um die Betrachtung dieser in ihrer Konkret- heit handelt, in Betracht zu ziehen und nach Maß und Art festzustellen.
Man hat eben methodisch sehr oft nur die Wahl zwischen unklaren oder klaren, aber dann irrealen und „idealtypischen", Termini. In diesem Fall aber sind die letz- teren wissenschaftlich vorzuziehen. (S. über all dies Arch. f. Sozialwiss. XIX a. a. O.)
II. Begriff des sozialen Handelns.
1 Soziales Handeln (einschließlich des Unterlassens oder Duldens) kann orien- tiert werden am vergangenen, gegenwärtigen oder für künftig erwarteten Verhalten anderer (Rache für frühere Angriffe. Abwehr gegenwärtigen Angri fs, Verteidigungs- Aaßregen gegen künftige Angriffe). Die „anderen" können Einzelne und Bekannte Tder unbesUmmt Viele und ganz Unbekannte sein („Geld" z. B. bedeutet em Tausch- ffut welches der Handelnde beim Tausch deshalb annimmt, weil er sein Handeln In der Erwartung orientiert, daß sehr zahlreiche, aber unbekannte und unbestimmt viele Andre es ihrerseits künftig in Tausch zu nehmen bereit sein werden). ^^
2 Nicht jede Art von Handeln —auch von äußerlichem Handeln — ist „soziales Handeln im hier festgehaltenen Wortsinn. Aeußeres Handeln dann nicht, wenn es sich lediglich an den Erwartungen des Verhaltens sachlicher Objekte orientiert. Das innere Sichverhalten ist soziales Handeln nur dann, wenn es sich am Verhalten anderer orientiert. Religiöses Verhalten z. B. dann nicht, wenn es Kontemplation, einsames Gebet usw. bleibt. Das Wirtschaften (eines einzelnen) erst dann und nur insofern, als es das Verhalten Dritter mit in Betracht zieht Ganz allgemein und formal also schon: indem es auf die Respektierung der eignen faktischen Verfügungs- gewalt über wirtschaftliche Güter durch Dritte reflektiert. In materialer Hmsicht: indem es z. B. beim Konsum den künftigen Begehr Dritter mitberucksichtigt und die Art des eignen „Sparens" daran mitorientiert. Oder indem es bei der Produktion einen künftigen Begehr Dritter zur Grundlage seiner Orientierung macht usw.
3 Nicht jede Art von Berührung von Menschen ist sozialen Charakters, sondern nur ein sinnhaft am Verhalten des andern orientiertes eignes Verhalten. Ein/u- sammenprall zweier Radfahrer z. B. ist ein bloßes Ereignis wie ein Naturgeschehen. Wohl aber wäre ihr Versuch, dem andern auszuweichen und die auf den Zusammen- orall fol'^ende Schimpferei, Prügelei oder friedliche Erörterung soziales Handeln .
4 Soziales Handeln ist weder identisch a) mit einem gleichmäßigen Handeln mehrerer noch b) mit jedem durch das Verhalten anderer b e e i n f 1 u ß t e n Handeln, a) Wenn auf der Straße eine Menge Menschen beim Beginn eines Regens -leichzeitig den Regenschirm aufspannen, so ist (normalerweise das Handeln des einen nicht an dem des andern orientiert, sondern das Handeln aller gleichartig an dem Bedürfnis nach Schutz gegen die Nässe. — b) Es ist bekannt, daß das Handeln des einzelnen durch die bloße Tatsache, daß er sich innerhalb einer örtlich zusammen- gedrängten „Masse" befindet, stark beeinflußt wird (Gegenstand der „massenpsycho- lo-^ischen" Forschung, z. B. von der Art der Arbeiten Le Bon's) : massen b e d i n g t e s Handeln. Und auch zerstreute Massen können durch ein simultan oder sukzessiv auf den einzelnen (z. B. durch Vermittlung der Presse) wirkendes und als solches empfundenes Verhalten Vieler das Verhalten der einzelnen massenbedingt werden lassen. Bestimmte Arten des Reagierens werden durch die bloße Tatsache, daß der Einzelne sich als Teil einer „Masse" fühlt, erst ermöghcht, andre erschwert. Infolge- dessen kann dann ein bestimmtes Ereignis oder menschUches Verhalten Empfindungen der verschiedensten Art: Heiterkeit, Wut, Begeisterung, Verzweiflung und Leiden- schaften aller Art hervorrufen, welche bei Vereinzelung nicht (oder nicht so leicht als Folge eintreten würden, — ohne daß doch dabei (in vielen Fällen wenigstens) zwischen dem Verhalten des einzelnen und der Tatsache seiner Massenlage eine s i n n h a f t e Beziehung bestände. Ein derart durch das Wirken der bloßen lat- sache der „Masse" rein als solcher in seinem Ablauf nur reaktiv verursachtes oder mitverursachtes, nicht auch darauf sinnhaft bezogenes Handeln wurde De- griffhch nicht „soziales Handeln" im hier festgehaltenen Wortsinn seiru Indessen ist der Unterschied natürlich höchst flüssig. Denn nicht nur z. B. beini Demagogen, sondern oft auch beim Massenpublikum selbst kann dabei ein verschieden großes und verschieden deutbares Maß von Sinnbeziehung zum Tatbestand der „Masse bestehen. — Ferner würde bloße „Nachahmung" fremden Handelns (auf deren Bedeutung G. Tarde berechtigtes Gewicht legt) begrifflich dann nicht sp e z i t i s c h „soziales Handeln" sein, wenn sie ledigUch reaktiv, ohne sinnhafte Orientierung des eigenen an dem fremden Handeln, erfolgt. Die Grenze ist derart flussig daß eine Unterscheidung oft kaum möglich erscheint. Die bloße Tatsache aber, daß jemand
12 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
eine ihm zweckmäßig scheinende Einrichtung, die er bei andren kennen lernte, nun auch bei sich trifft, ist nicht in unserem Sinn: soziales Handeln. Nicht a m Ver- halten des andern orientiert sich dies Handeln, sondern durch Beobachtung dieses Verhaltens hat der Handelnde bestimmte objektive Chancen kennen gelernt und an diesen orientiert er sich. Sein Handeln ist kausal, nicht aber sinnhaft, durch fremdes Handeln bestimmt. Wird dagegen z. B. fremdes Handeln nachgeahmt, weil es ,,Mode" ist, als traditional, mustergültig oder als ständisch ,, vornehm" gilt oder aus ähnlichen Gründen, so liegt die Sinnbezogenheit — entweder: auf das Ver- halten der Nachgeahmten, oder: Dritter, oder: beider — vor. Dazwischen liegen naturgemäß Uebergänge. Beide Fälle: Massenbedingtheit und Nachahmung sind flüssig und Grenzfälle sozialen Handelns, wie sie noch oft, z. B. beim traditionalen Handeln (§ 2) begegnen werden. Der Grund der Flüssigkeit liegt in diesen wie andren Fällen darin, daß die Orientierung an fremdem Verhalten und der Sinn des eigenen Handelns ja keineswegs immer eindeutig feststellbar oder auch nur b e- w u ß t und noch seltener: vollständig bewußt ist. Bloße ,, Beeinflussung" und sinnhafte ,, Orientierung" sind schon um deswillen nicht immer sicher zu scheiden. Aber begrifflich sind sie zu trennen, obwohl, selbstredend, die nur ,, reaktive" Nach- ahmung mindestens die gleiche soziologische Tragweite hat wie die- jenige, welche ,, soziales Handeln" im eigentlichen Sinn darstellt. Die Soziologie hat es eben keineswegs nur mit ,, sozialem Handeln" zu tun, sondern dieses bildet nur (für die hier betriebene Art von Soziologie) ihren zentralen Tatbestand, den- jenigen, der für sie als Wissenschaft sozusagen konstitutiv ist. Keineswegs aber ist damit über die Wichtigkeit dieses im Verhältnis zu anderen Tat- beständen etwas ausgesagt.
§ 2. "Wie jedes Handeln kann auch das soziale Handeln bestimmt sein 1. z w e c k- rational: durch Er%vartungen des Verhaltens von Gegenständen der Außenwelt und von andren Menschen und unter Benutzung dieser Erwartungen als „Bedin- gungen" oder als „Mittel" für rational, als Erfolg, erstrebte und abgewogene eigne Zwecke, — 2. wertrational: durch bewußten Glauben an den — ethi- schen, ästhetischen, religiösen oder wie immer sonst zu deutenden — unbedingten Eigen wert eines bestimmten Sichverhaltens rein als solchen und unabhängig vom Erfolg, — 3. affektuell, insbesondere emotional: durch aktuelle Affekte und Gefühlslagen, — 4. traditional: durch eingelebte Gewohnheit.
1. Das streng traditionale Verhalten steht — ganz ebenso wie die rein reaktive Nachahmung (s. vorigen §) — ganz und gar an der Grenze und oft jenseits dessen, was man ein ,, sinnhaft" orientiertes Handeln überhaupt nennen kann. Denn es ist sehr oft nur ein dumpfes in der F^ichtung der einmal oingelebten Einstellung ablau- fendes Reagieren auf gewohnte Reize. Die Masse alles eingelebten Alltagshandelns nähert sich diesem Typus, der nicht nur als Grenzfall in die Systematik gehört, sondern auch deshalb, weil (wovon später) die Bindung an das Gewohnte in ver- schiedenem Grade und Sinne bewußt aufrecht erhalten werden kann: in diesem Fall nähert sich dieser Typus dem von Nr. 2.
2. Das streng affektuale Sichverhalten steht ebenso an der Grenze und oft jenseits dessen, was bewußt ,, sinnhaft" orientiert ist; es kann hemmungsloses Rea- gieren auf einen außeralltäglichen Reiz sein. Eine S u b 1 i m i e r u n g ist es, wenn das affektual bedingte Handeln als bewußte Entladung der Gefühls- lage auftritt: es befindet sich dann meist (nicht immer) schon auf dem Wege zur ,, Wertrationalisierung" oder zum Zweckhandeln oder zu beiden.
3. Affektuelle und wertrationale Orientierung des Handelns unterscheiden sich durch die bewußte Herausarbeitung der letzten Richtpunkte des Handelns und konsequente planvolle Orientierung daran bei dem letzteren. Sonst haben sie gemeinsam: daß für sie der Sinn des Handelns nicht in dem jenseits seiner liegen- den Erfolg, sondern in dem bestimmt gearteten Handeln als solchen liegt. Affektuell handelt, wer sein Bedürfnis nach aktueller Rache, aktuellem Genuß, aktueller Hin- gabe, aktueller kontemplativer Seligkeit oder nach Abreaktion aktueller Affekte (gleichviel wie massiver oder wie sublimer Art) befriedigt.
Rein wertrational handelt, wer ohne Rücksicht auf die vorauszusehenden Folgen handelt im Dienst seiner Ueberzeugung von dem, was Pflicht, Würde, Schönheit, religiöse Weisung, Pietät, oder die Wichtigkeit einer ,, Sache" gleichviel welcher Art ihm zu gebieten scheinen. Stets ist (im Sinn unserer Terminologie) wertratio- nales Handeln ein Handeln nach ,, Geboten" oder gemäß ,, Forderungen", die der Handelnde an sich gestellt glaubt. Nur soweit menschliches Handeln sich an solchen
§ 2. Arten des sozialen Handelns. § 3. Soziale Beziehung. 13
Forderungen orientiert — was stets nur in einem sehr verschieden großen, meist ziem- lich bescheidenen, Bruchteil der Fall ist — wollen wir von Wertrationalität reden. Wie sich zeigen wird, kommt ihr Bedeutung genug zu, um sie als Sondertyp heraus- zuheben, obwohl hier im übrigen nicht eine irgendwie erschöpfende Klassifikation der Typen des Handelns zu geben versucht wird.
4. Zweckrational handelt, wer sein Handeln nach Zweck, Mittel und Nebenfolgen orientiert und dabei sowohl die Mittel gegen die Zwecke, wie die Zwecke gegen die Nebenfolgen, wie endlich auch die verschiedenen möglichen Zwecke gegeneinander rational abwägt: also jedenfalls weder affektuell (und insbesondere nicht emotional) noch traditional handelt. Die Entscheidung zwischen konkurrierenden und kollidierenden Zwecken und Folgen kann dabei ihrerseits wert rational orientiert sein: dann ist das Handeln nur in seinen Mitteln zweckrational. Oder es kann der Handelnde die konkurrierenden und kollidierenden Zwecke ohne wert- rationale Orientierung an ,, Geboten" und ,, Forderungen" einfach als gegebene sub- jektive Bedürfnisregungen in eine Skala ihrer von ihm bewußt abgewogenen Dringlichkeit bringen und darnach sein Handeln so orientieren, daß sie in dieser Reihenfolge nach Möglichkeit befriedigt werden (Prinzip des ,, Grenznutzens"). Die wertrationale Orientierung des Handelns kann also zur zweckrationalen in ver- schiedenartigen Beziehungen stehen. Vom Standpunkt der Zweckrationalität aus aber ist Wertrationalität immer, und zwar je mehr sie den Wert, an dem das Handeln orientiert wird, zum absoluten Wert steigert, desto mehr: irrational, weil sie ja um so weniger auf die Folgen des Handelns reflektiert, je unbedingter allein dessen Eigen wert (reine Gesinnung, Schönheit, absolute Güte, absolute Pflicht- mäßigkeit) für sie in Betracht kommt. Absolute Zweckrationalität des Han- delns ist aber auch nur ein im wesentlichen konstruktiver Grenzfall.
5. Sehr selten ist Handeln, insbesondere soziales Handeln, n u r in der einen oder der andren Art orientiert. Ebenso sind diese Arten der Orientierung natürlich in gar keiner Weise erschöpfende Klassifikationen der Arten der Orientierung des Han- delns, sondern für soziologische Zwecke geschaffene begrifflich reine Typen, denen sich das reale Handeln mehr oder minder annähert oder aus denen es — noch häufiger — gemischt ist. Ihre Zweckmäßigkeit für uns kann nur der Erfolg ergeben.
§ 3. Soziale ,, Beziehung" soll ein seinem Sinngehalt nach aufeinander gegen- seitig eingestelltes und dadurch orientiertes Sich verhalten mehrerer heißen. Die soziale Beziehung besteht also durchaus und ganz ausschließlich: in der Chance, daß in einer (sinnhaft) angebbaren Art sozial gehandelt wird, einerlei zunächst: worauf diese Chance beruht.
1. Ein Mindestmaß von Beziehung des beiderseitigen Handelns auf- einander soll also Begriffsmerkmal sein. Der Inhalt kann der allerverschiedenste sein: Kampf, Feindschaft, Geschlechtsliebe, Freundschaft, Pietät, Marktaustausch, ,, Erfüllung" oder ,, Umgehung" oder ,, Bruch" einer Vereinbarung, ökonomische oder erotische oder andre ,, Konkurrenz", ständische oder nationale oder Klassengemein- schaft (falls diese letzteren Tatbestände über bloße Gemeinsamkeiten hinaus ,, soziales Handeln" erzeugen, — wovon später). Der Begriff besagt also nichts darüber: ob ,, Solidarität" der Handelnden besteht oder das gerade Gegenteil.
2. Stets handelt es sich um den im Einzelfall wirklich oder durchschnittlich oder im konstruierten ,, reinen" Typus von den Beteiligten gemeinten, empiri- schen, Sinngehalt, niemals um einen normativ , .richtigen,, oder metaphysisch ,, wah- ren" Sinn. Die soziale Beziehung besteht, auch wenn es sich um sogenannte ,, soziale Gebilde", wie ,, Staat", ,, Kirche", ,, Genossenschaft", ,,Ehe" usw. handelt, ausschließlich und lediglich in der Chance, daß ein seinem Sinngehalt nach in angebbarer Art aufeinander eingestelltes Handeln stattfand, stattfindet oder statt- finden wird. Dies ist immer festzuhalten, um eine ,,substanzielle" Auffassung dieser Begriffe zu vermeiden. Ein ,, Staat" hört z. B. soziologisch zu ,, existieren" dann auf, sobald die Chance, daß bestimmte Arten von sinnhaft orientiertem sozialem Handeln ablaufen, geschwunden ist. Diese Chance kann eine sehr große oder eine verschwindend geringe sein. In dem Sinn und Maße, als sie tatsächlich (schät- zungsweise) bestand oder besteht, bestand oder besteht auch die betreffende soziale Beziehung. Ein anderer klarer Sinn ist mit der Aussage: daß z. B. ein bestimmter ,, Staat" noch oder nicht mehr ,, existiere", schlechthin "nicht zu verbinden.
3. Es ist in keiner Art gesagt: daß die an dem aufeinander eingestellten Han- deln Beteiligten im Einzelfall den gleichen Sinngehalt in die soziale Beziehung legen oder sich sinnhaft entsprechend der Einstellung des Gegenpartners innerlich zu ihm einstellen, daß also in diesem Sinn ,, Gegenseitigkeit" besteht. , .Freund- schaft", ,, Liebe", ,, Pietät", ,, Vertragstreue", ,, nationales Gemeinschaftsgefühl"
14 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
von der einen Seite kann auf durchaus andersartig. Einstellungen der anderen Seite stoßen. Dann verbinden eben die Beteiligten mit ihrem Handeln einen verschiedenen Sinn: die soziale Beziehung ist insoweit von beiden Seiten objektiv „einseitig". Auf- einander bezogen ist sie aber auch dann insofern, als der Handelnde vom Partner (vielleicht ganz oder teilweise irrigerweise) eine bestimmte Einstellung dieses letzteren ihm (dem Handelnden) gegenüber voraussetzt und an diesen Erwartungen sein eignes Handeln orientiert, was für den Ablauf des Handelns und die Gestaltung der Beziehung Konsequenzen haben kann und meist wird. Objektiv ,, beiderseitig'" ist sie natürlich nur insoweit, als der Sinngehalt einander — nach den durchschnitt- liehen Erwartungen jedes der Beteiligten — ,, entspricht", glso z. B. der Vatereinstellung die Kindeseinstellung wenigstens annähernd so gegenübersteht, wie der Vater dies (im Einzelfall oder durchschnittlich oder typisch) erwartet. Eine völlig und restlos auf gegenseitiger sinn en ts pr ech e n d e r Einstellung ruhende soziale Beziehung ist in der Realität nur ein Grenzfall. Fehlen der Beiderseitigkeit aber soll, nach unserer Terminologie, die Existenz einer ,, sozialen Beziehung" nur dann ausschließen, wenn sie die Folge hat: daß ein Aufeinander bezogensein des beiderseitigen Handelns tatsächlich fehlt. Alle Arten von Uebergängen sind hier wie sonst in der Realität die Regel.
4. Eine soziale Beziehung kann ganz vorübergehenden Charakters sein oder aber auf Dauer, d. h. derart eingestellt sein: daß die Chance einer kontinuierlichen W i e- d e r k e h r eines sinnentsprechenden (d. h. dafür geltenden und demgemäß er- warteten) Verhaltens besteht. Nur das Vorliegen dieser Chance: — der mehr oder minder großen Wahrscheinlichkeit also, daß ein sinnentsprechendes Handeln stattfindet und nichts darüber hinaus — bedeutet der ,,B e s t a n d" der sozialen Beziehung, was zur Vermeidung falscher Vorstellungen stets gegenwärtig zu halten ist. Daß eine ,, Freundschaft" oder daß ein ,, Staat" besteht oder be- stand, bedeutet also ausschließlich und allein: wir (die Betrachtenden) urteilen, daß eine Chance vorliegt oder vorlag: daß auf Grund einer bestimmt gearteten Einstellung bestimmter Menschen in einer einem durchschnitt- lich gemeinten Sinn noch angebbaren Art gehandelt wird, und sonst gar nichts (vgl. Nr. 2 a. E.). Die für die juristische Betrachtung unvermeidliche Alternative: daß ein R e c h t s satz bestimmten Sinnes entweder (im Rechtssinn) gelte oder nicht, ein Rechts Verhältnis entweder bestehe oder nicht, gilt für die soziologische Betrachtung also nicht.
5. Der Sinngehalt einer sozialen Beziehung kann wechseln: — z. B. eine politi- sche Beziehung aus Solidarität in Interessenkollision umschlagen. Es ist dann nur eine Frage der terminologischen Zweckmäßigkeit und des Maßes von Kontinui- tät der Wandlung, ob man in solchen Fällen sagt: daß eine ,,neue" Beziehung ge- stiftet sei oder: daß die fortbestehende alte einen neuen ,, Sinngehalt" erhalten habe. Auch kann der Sinngehalt zum Teil perennierend, zum Teil wandelbar sein.
6. Der Sinngehalt, welcher eine soziale Beziehung perennierend kon- stituiert, kann in ,, Maximen" formulierbar sein, deren durchschnittliche oder sinn- haft annähernde Innehaltung die Beteiligten von dem oder den Partnern erwarten und an denen sie ihrerseits (durchschnittlich und annähernd) ihr Handeln orientieren. Je rationaler — zweckrationaler oder wertrationaler — orientiert das betreffende Handeln seinem allgemeinen Charakter nach ist, desto mehr ist dies der Fall. Bei einer erotischen oder überhaupt affektuellen (z. B. einer ,,Pietäts"-)Beziehung ist die Möglichkeit einer rationalen Formulierung des gemeinten Sinngehalts z. B. naturgemäß weit geringer als etwa bei einem geschäftlichen Kontraktverhältnis.
7. Der Sinngehalt einer sozialen Beziehung kann durch gegenseitige Zusage vereinbart sein. Dies bedeutet: daß die daran Beteiligten für ihr künftiges Verhalten (sei es zu einander sei es sonst) Versprechu n g e n machen. Jeder daran Beteiligte zählt dann — soweit er rational erwägt — zunächst (mit verschie- dener Sicherheit) normalerweise darauf, daß der andre sein Handeln an einem von ihm (dem Handelnden) selbst verstandenen Sinn der Vereinbarung orientieren werde. Er orientiert sein eignes Handeln teils zweckrational (je nachdem mehr oder minder sinnhaft ,, loyal") an dieser Erwartung, teils wertrational an der ,, Pflicht" auch seinerseits die eingegangene Vereinbarung dem von ihm gemeinten Sinn ge- mäß zu ..halten". Soviel hier vorweg. Im übrigen vgl. § 9 und § 13.
§ 4. Es lassen sich innerhalb des sozialen Handelns tatsächliche Regelmäßig- keiten beobachten, d. h. in einem typisch gleichartig gemeinten Sinn beim gleichen Handelnden sich wiederholende oder (eventuell auch: zugleich) bei zahl- reichen Handelnden verbreitete Abläufe von Handeln. Mit diesen Typen des Ablaufs von Handeln befaßt sich die Soziologie, im Gegensatz zur Geschichte als der kausalen Zurechnung wichtiger, d. h. schicksalhafter, Einzelzusammenhänge.
§ 4. Brauch. ■ 15
Eine tatsächlich bestehende Chance einer Regelmäßigkeit der Ein- stellung sozialen Handelns soll heißen Brauch, wenn und soweit die Chance ihres Bestehens innerhalb eines Kreises von Menschen lediglich durch tat- sächliche Uebung gegeben ist. Brauch soll heißen Sitte, wenn die tatsäch- liche Uebung auf langer Eingelebtheit beruht. Sie soll dagegen bezeichnet werden als ,, bedingt durch Interessenlage" („i nteressenbeding t"), wenn und soweit die Chance ihres empirischen Bestandes lediglich durch rein zweckrationale Orientierung des Handelns der einzelnen an gleichartigen E r- wartungen bedingt ist,
1. Zum Brauch gehört auch die ,,Mode". ,,Mode" im Gegensatz zu „Sitte" soll Brauch dann heißen, wenn (gerade umgekehrt wie bei Sitte) die Tatsache der Neu- heit des betreffenden Verhaltens Quelle der Orientierung des Handelns daran wird. Sie hat ihre Stätte in der Nachbarschaft der „Konvention", da sie wie (meist) diese ständischen Prestigeinteressen entspringt. Hier wird sie nicht näher behandelt.
2. ,, Sitte" soll uns eine im Gegensatz zu ,, Konvention" und „Recht" nicht äußerlich garantierte Regel heißen, an welche sich der Handelnde freiwillig, sei es einfach „gedankenlos" oder aus ,, Bequemlichkeit" oder aus welchen Gründen immer, tatsächlich hält und deren wahrscheinliche Innehaltung er von andren diesem Menschenkreis Angehörigen aus diesen Gründen gewärtigen kann. Sitte in diesem Sinn wäre also nichts ,, Geltendes": es wird von niemandem ,, verlangt", daß er sie mitmache. Der Uebergang von da zur geltenden Konvention und zum Recht ist natürlich absolut flüssig. Ueberall ist das tatsächlich Hergebrachte der Vater des Geltenden gewesen. Es ist heute ,, Sitte", daß Mär am Morgen ein Frühstück ungefähr angebbarer Art zu uns nehmen; aber irgendeine ,, Verbindlichkeit" dazu besteht (außer für Hotelbesucher) nicht; und es war nicht imm.er Sitte. Dagegen ist die Art der Be- kleidung, auch wo sie aus ,, Sitte" entstanden ist, heut in weitem Umfang nicht mehr nur Sitte, sondern Konvention, lieber Brauch und Sitte sind die betreffenden Ab- schnitte aus I h e r i n g s ,, Zweck im Recht" (Band II) noch heut lesenswert. Vgl. auch K. Oertmann, Rechtsregelung und Verkehrssitte (1914) und neustens: E. W e i g e 1 i n , Sitte, Recht und Moral, 1919 (übereinstimmend mit mir gegen Stammler).
3. Zahlreiche höchst auffallende Regelmäßigkeiten des Ablaufs sozialen Han- delns, insbesondere (aber nicht nur) des wirtschaftlichen Handelns, beruhen keines- wegs auf Orientierung an irgendeiner als ,, geltend" vorgestellten Norm, aber auch nicht auf Sitte, sondern lediglich darauf: daß die Art des sozialen Handelns der Betei- ligten, der Natur der Sache nach, ihren normalen, subjektiv eingeschätzten, I n- teressen so am durchschnittlich besten entspricht und daß sie an dieser subjek- tiven Ansicht und Kenntnis ihr Handeln orientieren: so etwa Regelmäßigkeiten der Preisbildung bei ,, freiem" Markt. Die Marktinteressenten orientieren eben ihr Ver- halten, als ,, Mittel", an eignen typischen subjektiven wirtschaftlichen Inter- essen als ,, Zweck" und an den ebenfalls typischen Erwartungen, die sie vom voraus- sichtlichen Verhalten der anderen hegen, als ,, Bedingungen", jenen Zweck zu er- reichen. Indem sie derart, je strenger zweckrational sie handeln, desto ähn- licher auf gegebene Situationen reagieren, entstehen Gleichartigkeiten, Regelmäßig- keiten und Kontinuitäten der Einstellung und des Handelns, welche sehr oft weit stabiler sind, als wenn Handeln sich an Normen und Pflichten orientiert, die einem Kreise von Menschen tatsächlich für ,, verbindlich" gelten. Diese Erscheinung: daß Orientierung an der nackten eignen und fremden Interessenlage Wirkungen hervor- bringt, welche jenen gleichstehen, die durch Normierung — und zwar sehr oft ver- geblich — zu erzwingen gesucht werden, hat insbesondere auf wirtschaftlichem Ge- biet große Aufmerksamkeit erregt: — sie war geradezu eine der Quellen des Ent- stehens der Nationalökonomie als Wissenschaft. Sie gilt aber von allen Gebieten des Handelns in ähnlicher Art. Sie bildet in ihrer Bewußtheit und inneren Ungebun- denheit den polaren Gegensatz gegen jede Art von innerer Bindung durch Ein- fügung in bloße eingelebte ,, Sitte", wie andererseits gegen Hingabe an wertrational geglaubte Normen. Eine wesentliche Komponente der ,,RationaHsierung" des Handelns ist der Ersatz der inneren Einfügung in eingelebte Sitte durch die plan- mäßige Anpassung an Interessenlagen. Freilich erschöpft dieser Vorgang den Begriff der ,, Rationalisierung" des Handelns nicht. Denn außerdem kann diese positiv in der Richtung der bewußten Wertrationalisierung, negativ aber außer auf Kosten der Sitte auch auf Kosten affektuellen Handelns, und endlich auch zugunsten eines wertungläubigen rein zweckrationalen auf Kosten von wertrational gebundenem
IG Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
Handeln verlaufen. Diese Vieldeutigkeit des Begriffs der ,, Rationalisierung" des Handelns wird uns nocii öfter beschäftigen. (Begriffliches dazu am Schluß!)
4. Die Stabilität der (bloßen) Sitte beruht wesentlich darauf, daß derjenige, welcher sein Handeln nicht an ihr orientiert, ,,unangepaßt" handelt, d. h. kleine und große Unbequemlichkeiten und Unzuträglichkeiten mit in den Kauf nehmen muß, so lange das Handeln der Mehrzahl seiner Umwelt nun einmal mit dem Bestehen der Sitte rechnet und darauf eingestellt ist.
Die Stabilität der Interessenlage beruht, ähnlich, darauf, daß, wer sein Handeln nicht an dem Interesse der andern orientiert, — mit diesen nicht ,, rech- net" — deren Widerstand herausfordert oder einen von ihm nicht gewollten und nicht vorausgesehenen Erfolg hat und also Gefahr läuft, an eignem Interesse Schaden zu nehmen.
§ 5. Handeln, insbesondre soziales Handeln und wiederum insbesondre eine soziale Beziehung, können von selten der Beteiligten an der Vorstellung vom Bestehen einer legitimen Ordnung orientiert werden. Die Chance, daß dies tatsächlich geschieht, soll „Geltung" der betreffenden Ordnung heißen.
1. ,, Gelten" einer Ordnung soll uns also mehr bedeuten als eine bloße, durch Sitte oder Interessenlage bedingte Regelmäßigkeit eines Ablaufs sozialen Handelns. Wenn Möbeltransportgesellschaften regelmäßig um die Zeit der Um- zugstermine inserieren, so ist diese Regelmäßigkeit durch ,, Interessenlage" bedingt. Wenn ein Höker zu bestimmten Monats- oder Wochentagen eine bestimmte Kund- schaft aufsucht, so ist das entweder eingelebte Sitte oder ebenfalls Produkt seiner Interessenlage (Turnus in seinem Erwerbssprengel). Wenn ein Beamter aber täglich zur festen Stunde auf dem Büro erscheint, so ist das (auch, aber:) nicht nur durch eingelebte Gewöhnung (Sitte) und (auch, aber:) nicht nur durch •eigne Interessenlage bedingt, der er nach Belieben nachleben könnte oder nicht. Son- dern (in der Regel: auch) durch das ,, Gelten" der Ordnung (Dienstreglement) als Gebot, dessen Verletzung nicht nur Nachteile brächte, sondern — normalerweise — auch von seinem ,, Pflichtgefühl" wertrational (wenn auch in höchst verschiedenem Maße wirksam) perhorresziert wird.
2. Einen Sinngehalt einer sozialen Beziehung wollen wir a) nur dann eine ,, Ord- nung" nennen, wenn das Handeln an angebbaren ,, Maximen" (durchschnittlich und annähernd) orientiert wird. Wir wollen b) nur dann von einem ,, Gelten" dieser Ordnung sprechen, wenn diese tutsächliche Orientierung an jenen Maximen minde- stens auch (also in einem praktisch ins Gewicht fallenden Maß) deshalb erfolgt, weil sie als irgendwie f ü r das Handeln geltend: verbindlich oder vorbildlich, ange- sehen werden. Tatsächlich findet die Orientierung des Handelns an einer Ordnung naturgemäß bei den Beteiligten aus sehr verschiedenen Motiven statt. Aber der Um- stand, daß neben den andern Motiven die Ordnung mindestens einem Teil der Handelnden auch als vorbildlich oder verbindlich und also gelten sollend vor- schwebt, steigert naturgemäß die Chance, daß das Handeln an ihr orientiert wird, und zwar oft in sehr bedeutendem Maße. Eine nur aus zweckrationalen Motiven inne- gehaltene Ordnung ist im allgemeinen weit labiler als die lediglich kraft Sitte, infolge der Eingelebtheit eines Verhaltens, erfolgende Orientierung an dieser: die von allen häufigste Art der inneren Haltung. Aber sie ist noch ungleich labiler als eine mit dem Prestige der Vorbildlichkeit oder Verbindlichkeit, wir wollen sagen: der ,,L e g i- t i m i t ä t", auftretende. Die Uebergänge von der bloß traditional oder bloß zweck- rational motivierten Orientierung an einer Ordnung zum Legitimitäts-Glauben sind natürlich in der Realität durchaus flüssig.
3. An der Geltung einer Ordnung ,, orientieren" kann man sein Handeln nicht nur durch ,, Befolgung" ihres (durchschnittlich verstandenen) Sinnes. Auch im Fall der ,, Umgehung" oder ,, Verletzung" ihres (durchschnittlich verstandenen) Sinnes kann die Chance ihrer in irgendeinem Umfang bestehenden Geltung (als verbind- liche Norm) wirken. Zunächst rein zweckrational. Der Dieb orientiert an der ,, Geltung" des Strafgesetzes sein Handeln: indem er es verhehlt. Daß die Ordnung innerhalb eines Menschenkreises ,,gilt", äußert sich eben darin, daß er den Verstoß verhehlen muß. Aber von diesem Grenzfall abgesehen: sehr häufig beschränkt sich die Verletzung der Ordnung auf mehr oder minder zahlreiche Partialverstöße, oder sie sucht sich, mit verschiedenem Maß von Gutgläubigkeit, als legitim hinzu- stellen. Oder es bestehen tatsächlich verschiedene Auffassungen des Sinnes der Ord- nung nebeneinander, die dann — für die Soziologie — jede in dem Umfang ,, gelten", ■als sie das tatsächhche Verhalten bestimmen. Es macht der Soziologie keine Schwie- rigkeiten, das Nebeneinandergelten verschiedener einander widersprechen- der Ordnungen innerhalb des gleichen Menschenkreises anzuerkennen. Denn sogar der einzelne kann sein Handeln an einander widersprechenden Ordnungen orientieren.
§ 5. Begriff der sozialen Ordnung. § 6. Konvention und Recht. 17
Nicht nur sukzessiv, wie es alltäglich geschieht, sondern auch durch die gleiche Hand- lung. Wer einen Zweikampf vollzieht, orientiert sein Handeln am Ehrenkodex, in- dem er aber dies Handeln verhehlt oder umgekehrt: sich dem Gericht stellt, am Straf- gesetzbuch. Wenn freilich Umgehung oder Verletzung des (durchschnittlich ge- glaubten) Sinns einer Ordnung zur Regel geworden sind, so ,,gilt" die Ordnung eben nur noch begrenzt oder schließlich gar nicht mehr. Zwischen Geltung und Nicht- geltung einer bestimmten Ordnung besteht also für die Soziologie nicht, wie für die Jurisprudenz (nach deren unvermeidlichem Zweck) absolute Alternative. Sondern es bestehen flüssige üebergänge zwischen beiden Fällen und es können, wie bemerkt, einander widersprechende Ordnungen nebeneinander ,, gelten", jede — heißt dies dann — in dem Umfang, als die Chance besteht, daß das Handeln tatsäch- lich an ihr orientiert wird.
Kenner der Literatur werden sich an die Rolle erinnern, welche der Begriff der ,, Ordnung" in R. Stammlers zweifellos — wie alle seine Arbeiten — glänzend ge- schriebenem, aber gründlich verfehltem und die Probleme verhängnisvoll verwirren- dem, in der Vorbemerkung zitiertem Buch spielt. (Vgl. dazu meine ebendort zitierte — im Verdruß über die angerichtete Verwirrung leider in der Form etwas scharf geratene — Kritik). Bei Stammler ist nicht nur das empirische und das normative Gelten nicht geschieden, sondern überdies verkannt, daß das soziale Handeln sich nicht n u r an ,, Ordnungen" orientiert; vor allem aber ist in logisch völlig verfehlter Weise die Ordnung zur ,,Form" des sozialen Handelns gemacht und dann in eine ähnliche Rolle zum ,, Inhalt" gerückt, wie sie die ,,Form" im erkenntnistheoreti- schen Sinn spielt (von andern Irrtümern ganz abgesehen). Tatsächlich orientiert sich z. B. das (primär) wirtschaftliche Handeln (K. II) an der Vorstellung von der Knappheit bestimmter verfügbarer Mittel der Bedarfsbefriedigung im Verhältnis zum (vorgestellten) Bedarf und an dem gegenwärtigen und für künftig vorausgesehenen Handeln Dritter, die auf die gleichen Mittel reflektieren; dabei aber orientiert es sich natürlich außerdem in der Wahl seiner ,, wirtschaftlichen" Maßregeln an jenen ,, Ordnungen", welche der Handelnde als Gesetze und Konventionen ,, gel- tend" weiß, d. h. von denen er weiß, daß ein bestimmtes Reagieren Dritter im Fall ihrer Verletzung eintreten wird. Diesen höchst einfachen empirischen Sachverhalt hat Stammler in der hoffnungslosesten Weise verwirrt und insbesondere ein Kausal- verhältnis zwischen ,, Ordnung" und realem Handeln für begrifflich unmöglich er- klärt. Zwischen dem juristisch-dogmatischen, normativen Gelten der Ordnung und einem empirischen Vorgang gibt es ja in der Tat kein Kausalverhältnis, sondern nur die Frage: wird der empirische Vorgang von der (richtig interpretierten) Ord- nung juristisch ,, betroffen" ? soll sie also (normativ) für ihn gelten? und, wenn ja, was sagt sie als für ihn normativ gelten sollend aus ? Zwischen der Chance aber, daß an der Vorstellung vom Gelten einer durchschnittlich so und so verstandenen Ordnung das Handeln orientiert wird, und dem wirtschaftlichen Han- deln besteht selbstverständlich (gegebenenfalls) ein Kausalverhältnis im ganz ge- wöhnlichen Sinn des Worts. Für die^Soziologie aber ,,i s t" eben lediglich jene Chance der Orientierung an dieser Vorstellung ,,die" geltende Ordnung.
§ 6. Die Legitimität einer Ordnung kann garantiert sein: I, rein innerlich und zwar
1. rein affektuell: durch gefühlsmäßige Hingabe;
2. wertrational durch Glauben an ihre absolute Geltung als Ausdruck letzter verpflichtender Werte (sittlicher, ästhetischer oder irgendwelcher andrer) ;
3. religiös: durch den Glauben an die Abhängigkeit eines Heilsgüterbesitzes von ihrer Innehaltung;
II. auch (oder: nur) durch Erwartungen spezifischer äußerer Folgen, also: durch
Interessenlage; aber: durch Erwartungen von besonderer Art. Eine Ordnung soll heißen:
a) Konvention, wenn ihre Geltung äußerlich garantiert ist durch die Chance, bei Abweichung innerhalb eines angebbaren Menschenkreises auf eine (relativ) allgemeine und praktisch fühlbare Mißbilligung zu stoßen, —
b) Recht, wenn sie äußerlich garantiert ist durch die Chance (physischen oder psychischen) Zwanges durch ein auf Erzwingung der Innehaltung oder Ahndung der Verletzung gerichtetes Handeln eines eigens darauf eingestellten Stabes von Menschen.
Ueber Konvention s. neben Ihering a. a. O. Weigelin a. a. O. und F. Tön- nies, Die Sitte (1909).
Sozialökonomik. LH. 2
18 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
1. Konvention soll die innerhalb eines Menschenkreises als „geltend" gebilligte und durch Mißbilligung gegen Abweichungen garantierte „Sitte" heißen. Im Gegensatz zum Recht (im hier gebrauchten Sinn des Worts) fehlt der speziell auf die Erzwingung eingestellte Menschenstab. Wenn Stammler die Kon- vention vom Recht durch die absolute „Freiwilligkeit" der Unterwerfung scheiden will, so ist das nicht im Einklang mit dem üblichen Sprachgebrauch und auch für seine eigenen Beispiele nicht zutreffend. Die Befolgung der „Konvention" (im üblichen Wortsinn) — etwa: des üblichen Grüßens, der als anständig geltenden Bekleidung, der Schranken des Verkehrs nach Form und Inhalt — wird dem einzelnen als ver- bindlich oder vorbildlich durchaus ernstlich ,, zugemutet" und durchaus nicht, — wie etwa die bloße ,, Sitte", seine Speisen in bestimmter Art zu bereiten, — freige- stellt. Ein Verstoß gegen die Konvention („Standessitte") wird oft durch die höchst wirksame und empfindliche Folge des sozialen Boykotts der Standesgenossen stärker geahndet als irgendein Rechtszwang dies vermöchte. Was fehlt, ist lediglich der be- sondre, auf ein spezifisches, die Innehaltung garantierendes Handeln eingestellte Stab von Menschen, (bei uns: Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsbeamte, Exe- kutoren usw.). Aber der Uebergang ist flüssig. Der Grenzfall der konventionellen Garantie einer Ordnung im Uebergang zur Rechtsgarantie ist die Anwendung des förmlichen, angedrohten und organisierten, Boykotts. Dieser wäre für unsre Terminologie bereits ein Rechtszwangsmittel. Daß die Konvention außer durch die bloße Mißbilligung auch durch andre Mittel (etwa: Gebrauch des Hausrechts bei konventionswidrigem Verhalten) geschützt wird, interessiert hier nicht. Denn ent- scheidend ist: daß eben dann der einzelne, und zwar infolge der kon- ventionellen Mißbilligung, diese (oft drastischen) Zwangsmittel anwendet, nicht: ein Stab von Menschen eigens dafür bereit steht.
2. Uns soll für den Begriff ,, Recht" (der für andre Zwecke ganz anders abge- grenzt werden mag) die Existenz eines Erzwingungs-S t a b e s entscheidend sein. Dieser braucht natürlich in keiner Art dem zu gleichen, was wir heute gewohnt sind. Insbesondere ist es nicht nötig, daß eine ,, richterliche" Instanz vorhanden sei. Auch die Sippe (bei der Blutrache und Fehde) ist ein solcher Stab, wenn für die Art ihres Reagierens Ordnungen irgendwelcher Art tatsächlich gelten. Allerdings steht dieser Fall auf der äußersten Grenze dessen, was gerade noch als ,, Rechtszwang" anzu- sprechen ist. Dem ,, Völkerrecht" ist bekanntlich die Qualität als ,, Recht" immer wieder bestritten worden, weil es an einer überstaatlichen Zwangsgewalt fehle. Für die hier (als zweckmäßig) gewählte Terminologie würde in der Tat eine Ordnung, die äußerlich lediglich durch Erwartungen der Mißbilligung und der Repressalien des Geschädigten, also konventionell und durch Interessenlage, garantiert ist, ohne daß ein Stab von Menschen existiert, dessen Handeln eigens auf ihre Innehaltung eingestellt ist, nicht als ,, Recht" zu bezeichnen sein. Für die juristische Termino- logie kann dennoch sehr wohl das Gegenteil gelten. Die Mittel des Zwangs sind irrelevant. Auch die ,, brüderliche Vermahnung", welche in manchen Sekten als erstes Mittel sanften Zwangs gegen Sünder üblich war, gehört — wenn durch eine Regel geordnet und durch einen Menschenstab durchgeführt — dahin. Ebenso z. B. die zensorische Rüge als Mittel, ,, sittliche" Normen des Verhaltens zu garantieren. Erst recht also der psychische Zwang durch die eigentlichen kirchlichen Zucht- mittel. Es gibt also natürlich ganz ebenso ein hierokratisch wie ein politisch oder ein durch Vereinsstatuten oder durch Hausautorität oder durch Genossenschaften und Einungen garantiertes ,, Recht". Auch die Regeln eines ,, Komments" gelten dieser Begriffsbestimmung als ,, Recht". Der Fall des § 888 Abs. 2 RZPO. (unvoll- streckbare Rechte) gehört selbstverständlich dahin. Die ,,leges imperfectae" und die ,, Naturalobligationen" sind Formen der Rechts spräche, in welchen i n- direkt Schranken oder Bedingungen der Zwangsanwendung ausgedrückt werden. Eine zwangsmäßig oktroyierte ,, Verkehrssitte" ist insoweit Recht (§§ 157, 242 BGB.). Vgl. über den Begriff der „guten Sitte" (= billigenswerte und daher vom Recht sanktionierte Sitte) Max Rümelin in der ,, Schwab. Heimatsgabe für Th. Häring" (1918).
3. Nicht jede geltende Ordnung hat notwendig generellen und abstrakten Cha- rakter. Geltender ,, Rechtssatz" und ,, Rechtsentscheidung" eines konkreten Falles z. B. waren keineswegs unter allen Umständen so voneinander geschieden, wie wir dies heute als normal ansehen. Eine ,, Ordnung" kann also auch als Ordnung lediglich eines konkreten Sachverhalts auftreten. Alles Nähere gehört in die Rechts- soziologie. Wir werden vorerst, wo nichts andres gesagt ist, zweckmäßigerweise mit der modernen Vorstellungsweise über die Beziehung von Rechtssatz und Rechtsent- scheidung arbeiten.
4. ,,Aeußerlich" garantierte Ordnungen können außerdem auch noch , .innerlich" garantiert sein. Die Beziehung zwischen Recht, Konvention und ,, Ethik" ist für die Soziologie kein Problem. Ein ,, ethischer" Maßstab ist für sie ein solcher, der eine
§ 6. Konvention und Recht. § 7. Legitime Ordnung. 19
spezifische Art von wertrationalem Glauben von Menschen als Norm an mensch- liches Handeln legt, welches das Prädikat des „sittlich Guten" in Anspruch nimmt, ebenso wie Handeln, welches das Prädikat ,, schön" in Anspruch nimmt, dadurch an ästhetischen Maßstäben sich mißt. Ethische Normvorstellungen in diesem Sinn können das Handeln sehr tiefgehend beeinflussen und doch jeder äußeren Garan- tie entbehren. Letzteres pflegt dann der Fall zu sein, wenn durch ihre Verletzung fremde Interessen wenig berührt werden. Sie sind andrerseits sehr oft religiös garan- tiert. Sie können aber auch (im Sinn der hier gebrauchten Terminologie) konven- tionell: durch Mißbilligung der Verletzung und Boykott oder auch noch rechtlich, durch strafrechtliche oder polizeiliche Reaktion oder zivilrechtliche Konsequenzen, garantiert sein. Jede tatsächlich — im Sinn der Soziologie — ,, geltende" Ethik pflegt weitgehend durch die Chance der Mißbilligung ihrer Verletzung, also: konventionell, garantiert zu sein. Andrerseits beanspruchen aber nicht (mindestens: nicht not- wendig) alle konventionell oder rechtlich garantierten Ordnungen den Charakter ethischer Normen, die rechtlichen — oft rein zweckrational gesatzten — im Ganzen noch weit weniger als die konventionellen. O b eine unter Menschen ver- breitete Geltungsvorstellung als dem Bereich der ,, Ethik" angehörig anzusehen ist oder nicht (also ,, bloße" Konvention oder ,, bloße" Rechtsnorm ist), kann für die em- pirische Soziologie nicht anders als nach demjenigen Begriff des ,, Ethischen" entschieden werden, der in dem in Frage stehenden Menschenkreise tatsächlich galt oder gilt. Allgemeines läßt sich darüber deshalb für sie nicht aussagen.
§7. Legitime Geltung kann einer Ordnung von den Handelnden zuge- schrieben werden:
a) kraft Tradition: Geltung des immer Gewesenen ;
b) kraft affektuellen (insbesondre: emotionalen) Glaubens: Geltung des neu Offenbarten oder des Vorbildlichen;
c) kraft wertrationalen Glaubens : Geltung des als absolut gültig Er- schlossenen ;
d) kraft positiver Satzung, an deren Legalität geglaubt wird. Diese Legalität kann als legitim gelten
a) kraft Vereinbarung der Interessenten für diese;
ß) kraft Oktroyier ung auf Grund einer als legitim geltenden Herrschaft von Menschen über Menschen und Fügsamkeit.
Alles Nähere gehört (vorbehaltlich einiger noch weiter zu definierender Be- griffe) in die Herrschafts- und Rechtssoziologie. Hier sei nur bemerkt:
1. Die Geltung von Ordnungen kraft Heilighaltung der Tradition ist die uni- versellste und ursprünglichste. Angst vor magischen Nachteilen verstärkte die psy- chische Hemmung gegenüber jeder Aenderung eingelebter Gepflogenheiten des Han- delns und die mannigfachen Interessen, welche sich an Erhaltung der Fügsamkeit in die einmal geltende Ordnung zu knüpfen pflegen, wirkten im Sinn ihrer Erhal- tung. Darüber später in Kap. III.
2. Bewußte Neuschöpfungen von Ordnungen waren ursprünglich fast stets prophetische Orakel oder mindestens prophetisch sanktionierte und als solche heilig geglaubte Verkündigungen, bis herab zu den Statuten der hellenischen Aisymneten. Die Fügsamkeit hing dann am Glauben an die Legitimation des Propheten. Ohne Neuoffenbarung von Ordnungen war in Epochen derGeltung des strengen Traditionalis- mus die Entstehung neuer Ordnungen, d. h. solcher, die als ,,neu" angesehen wurden, nur so möglich, daß diese als in Wahrheit von jeher geltend und nur noch nicht richtig erkannt oder als zeitweise verdunkelt und nunmehr wieder e n t- deckt behandelt wurden.
3. Der reinste Typus der wertrationalen Geltung wird durch das ,, Naturrecht" dargestellt. Wie begrenzt auch immer gegenüber seinen idealen Ansprüchen, so ist doch ein nicht ganz geringes Maß von realem Einfluß seiner logisch erschlossenen Sätze auf das Handeln nicht zu bestreiten und sind diese sowohl von dem offenbarten wie vom gesatzten wie vom traditionalen Recht zu scheiden.
4. Die heute geläufigste Legitimitätsform ist der L e g a 1 i t ä t s glaube: die Fügsamkeit gegenüber formal korrekt und in der üblichen Form zustande- gekommenen Satzungen. Der Gegensatz paktierter und oktroyierter Ordnungen ist dabei nur relativ. Denn sobald die Geltung einer paktierten Ordnung nicht auf einmütiger Vereinbarung beruht, — wie dies in der Vergangenheit oft für er- forderlich zur wirklichen Legitimität gehalten wurde, — sondern innerhalb eines Kreises von Menschen auf tatsächlicher Fügsamkeit abweichend Wollender gegenüber
2*
20 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
Majoritäten — wie es sehr oft der Fall ist, — dann liegt tatsächlich eine Oktroyierung gegenüber der Minderheit vor. Der Fall andrerseits, daß gewaltsame oder doch rücksichtslosere und zielbewußtere Minderheiten Ordnungen oktroyieren, die dann auch den ursprünglich Widerstrebenden als legitim gelten, ist überaus häufig. So- weit ,, Abstimmungen" als Mittel der Schaffung oder Aenderung von Ordnungen legal sind, ist es sehr häufig, daß der Minderheitswille die formale Mehrheit erlangt und die Mehrheitsich fügt, also: die Majori -ierung nur Schein ist. Der Glaube an die Legalität paktierter Ordnungen reicht ziemlich weit zurück und findet sich zuweilen auch bei sog. Naturvölkern: fast stets aber ergänzt durch die Autorität von Orakeln.
5. Die Fügsamkeit gegenüber der Oktroyierung von Ordnungen durch einzelne oder mehrere setzt, soweit nicht bloße Furcht oder zweckrationale Motive dafür ent- scheidend sind, sondern Legalitätsvorstellungen bestehen, den Glauben an eine in irgendeinem Sinn legitime Herrschafts gewalt des oder der Oktroyierenden voraus, wovon daher gesondert zu handeln ist (§§ 13, 16 und K. III). .
6. In aller Regel ist Fügsamkeit in Ordnungen außer durch Interessenlagen der allerverschiedensten Art durch eine Mischung von Traditionsgebundenheit und Le- galitätsvorstellung bedingt, soweit es sich nicht um ganz neue Satzungen handelt. In sehr vielen Fällen ist den fügsam Handelnden dabei natürlich nicht einmal be- wußt, ob es sich um Sitte, Konvention oder Recht handelt. Die Soziologie hat dann die typische Art der Geltung zu ermitteln.
§ 8. Kampf soll eine soziale Beziehung insoweit heißen, als das Han- deln an der Absicht der Durchsetzung des eignen Willens gegen Widerstand des oder der Partner orientiert ist. ,, Friedliche" Kampfmittel sollen solche heißen, welche nicht in aktueller physischer Gewaltsamkeit bestehen. Der „friedliche" Kampf soll ,, Konkurrenz" heißen, wenn er als formal friedliche Bewerbung um eigne Verfügungsgewalt über Chancen geführt wird, die auch andre begehren. „Geregelte Konkurrenz" soll eine Konkurrenz insoweit heißen, als sie in Zielen und Mitteln sich an einer Ordnung orientiert. Der ohne sinnhafte Kampfal)sicht gegen einander stattfindende (latente) Existenzkampf menschlicher Individuen oder Typen um Lebens- oder Ueberlebenschancen soll „Auslese" heißen: ,, soziale Auslese", sofern es sich um Chancen Lebender im Leben, „biologische Auslese", sofern es sich um Ueberlebenschancen von Erbgut handelt.
1. Vom blutigen, auf Vernichtung des Lebens des Gegners abzielenden, jede Bindung an Kampfregeln ablehnenden Kampf bis zum konventional geregelten Ritter- kampf (Heroldsruf vor der Schlacht von Fontenoy: ,, Messieurs les Anglais, tirez les Premiers") und zum geregelten Kampfspiel (Sport), von der regellosen ,, Konkurrenz" etwa erotischer Bewerber um die Gunst einer Frau, dem an die Ordnung des Markts gebundenen Konkurrenzkampf um Tauschchancen bis zu geregelten künstlerischen ,, Konkurrenzen" oder zum ,, Wahlkampf" gibt es die allerverschiedensten lückenlosen Uebergänge. Die begriffliche Absonderung des gewaltsamen Kampfes rechtfertigt sich durch die Eigenart der ihm normalen Mittel und die daraus folgenden Besonder- heiten der soziologischen Konsequenzen seines Eintretens (s. K. II und später).
2. Jedes typisch und massenhaft stattfindende Kämpfen und Konkurrieren führt trotz noch so vieler ausschlaggebender Zufälle und Schicksale doch auf die Dauer im Resultat zu einer ,, Auslese" derjenigen, welche die für den Sieg im Kampf durch- schnittlich wichtigen persönlichen Qualitäten in stärkerem Maße besitzen. Welches diese Qualitäten sind: ob mehr physische Kraft oder skrupelfreie Verschlagenheit, mehr Intensität geistiger Leistungs- oder Lungenkraft und Demagogentechnik, mehr Devotion gegen Vorgesetzte oder gegen umschmeichelte Massen, mehr originale Leistungsfähigkeit oder mehr soziale Anpassungsfähigkeit, mehr Qualitäten, die als außergewöhnlich oder solche, die als nicht über dem Massendurchschnitt stehend gelten: — darüber entscheiden die Kampf- und Konkurrenzbedingungen, zu denen, neben allen denkbaren individuellen und Massenqualitäten auch jene Ord- nungen gehören, an denen sich, sei es traditional sei es wertrational oder zweck- rational, das Verhalten im Kampf orientiert. Jede von ihnen beeinflußt die Chancen der sozialen Auslese. Nicht jede soziale Auslese ist in unsrem Sinn ,, Kampf". ,, Soziale Auslese" bedeutet vielmehr zunächst nur: daß bestimmte Typen des Sich- verhaltens und also, eventuell, der persönlichen Qualitäten, bevorzugt sind in der Möglichkeit der Gewinnung einer bestimmten sozialen Beziehung (als ,, Ge- liebter", ,, Ehemann", ,, Abgeordneter", ,, Beamter", ,, Bauleiter", ,, Generaldirektor", ,, erfolgreicher Unternehmer" usw.). Ob diese soziale Vorzugschance durch ,, Kampf"
§ 8. Kampf. § 9. Vergemeinschaftung und Vergesellschaftung. 21
realisiert wird, ferner aber: ob sie auch die biologische Ueberlebenschance des Typus verbessert oder das Gegenteil, darüber sagt sie an sich nichts aus.
Nur wo wirklich Konkurrenz stattfindet, wollen wir von ,, Kampf" spre- chen. Nur im Sinn von ,, Auslese" ist der Kampf tatsächlich, nach aller bisherigen Erfahrung, und nur im Sinn von biologischer Auslese ist er prinzipiell unausschaltbar. ,,Ewig" ist die Auslese deshalb, weil sich kein Mittel ersinnen läßt, sie völlig auszuschalten. Eine pazifistische Ordnung strengster Observanz kann immer nur Kampfmittel, Kampfobjekte und Kampfrichtung im Sinn der Ausschaltung be- stimmter von ihnen regeln. Das bedeutet: daß andre Kampfmittel zum Siege in der (offenen) Konkurrenz oder ■ — wenn man sich (was nur utopistisch-theoretisch möglich wäre) auch diese beseitigt denkt — dann immer noch in der (latenten) Auslese um Lebens- und Ueberlebenschancen führen und diejenigen begünstigen, denen sie, gleichviel ob als Erbgut oder Erziehungsprodukt, zur Verfügung stehen. Die soziale Auslese bildet empirisch, die biologische prinzipiell, die Schranke der Ausschaltung des Kampfes.
3. Zu scheiden von dem Kampf der einzelnen um Lebens- und Ueber- lebenschancen ist natürlich ,, Kampf" und ,, Auslese" sozialer Beziehungen. Nur in einem übertragenen Sinn kann man hier diese Begriffe anwenden. Denn ,, Beziehungen" existieren ja nur als menschliches Handeln bestimmten Sinngehalts. Und eine ,, Auslese" oder ein ,, Kampf" zwischen ihnen bedeutet also: daß eine bestimmte Art von Handeln durch eine andere, sei es der gleichen oder anderer Menschen, im Lauf der Zeit verdrängt wird. Dies ist in verschiedener Art möglich. Menschliches Handeln kann sich a) bewußt darauf richten: bestimmte konkrete, oder: generell bestimmt geordnete, soziale Beziehungen d. h. das ihrem Sinngehalt entsprechend ablaufende Handeln zu stören oder im Entstehen oder Fortbestehen zu verhindern (einen ,, Staat" durch Krieg oder Re- volution oder eine ,, Verschwörung" durch blutige Unterdrückung, ,, Konkubinate" durch polizeiliche Maßnahmen, ,, wucherische" Geschäftsbeziehungen durch Ver- sagung des Rechtsschutzes und Bestrafung), oder durch Prämierung des Bestehens der einen Kategorie zuungunsten der andern bewußt zu beeinflussen: Einzelne sowohl wie viele verbundene Einzelne können sich derartige Ziele setzen. Es kann aber auch b) der ungewollte Nebenerfolg des Ablaufs sozialen Handelns und der dafür maßgebenden Bedingungen aller Art sein: daß bestimmte konkrete, oder be- stimmt geartete, Beziehungen (d. h. stets: das betreffende Handeln) eine ab- nehmende Chance haben, fortzubestehen oder neu zu entstehen. Alle natürlichen und Kultur-Bedingungen jeglicher Art wirken im Fall der Veränderung in irgendeiner Weise dahin, solche Chancen für die allerverschiedensten Arten sozialer Beziehungen zu verschieben. Es ist jedermann unbenommen, auch in solchen Fällen von einer ,, Auslese" der sozialen Beziehungen — z. B. der staatlichen Verbände — zu reden, in dem der „Stärkere" (im Sinn des ,,Angepaßteren") siege. Nur ist festzuhalten, daß diese sog. „Auslese" mit der Auslese der Menschen typen weder im sozialen noch im biologischen Sinn etwas zu tun hat, daß in jedem einzelnen Fall nach dem Grunde zu fragen ist, der die Verschiebung der Chancen für die eine oder die andere Form des sozialen Handelns und der sozialen Beziehungen bewirkt, oder eine soziale Beziehung gesprengt, oder ihr die Fortexistenz gegenüber andern ge- stattet hat, und daß diese Gründe so mannigfaltig sind, daß ein einheitlicher Aus- druck dafür unpassend erscheint. Es besteht dabei stets die Gefahr: unkontrollierte Wertungen in die empirische Forschung zu tragen und vor allem: Apologie des im Einzelfall oft rein individuell bedingten, also in diesem Sinn des Wortes: ,, zu- fälligen", Erfolges zu treiben. Die letzten Jahre brachten und bringen davon mehr als zuviel. Denn das oft durch rein konkrete Gründe bedingte Ausgeschaltet- werden einer (konkreten oder qualitativ spezifizierten) sozialen Beziehung beweist ja an sich noch nicht einmal etwas gegen ihre generelle „Angepaßtheit".
§ 9. „Vergemeinschaftung" soll eine soziale Beziehung heißen, wenn und soweit die Einstellung des sozialen Handelns — im Einzelfall oder im Durchschnitt oder im reinen Typus — auf subjektiv gefühlter (affektueller oder traditionaler) Zusammengehörigkeit der Beteiligten beruht.
„Vergesellschaftung" soll eine soziale Beziehung heißen, wenn und soweit die Einstellung des sozialen Handelns auf rational (wert- oder zweckrational) moti- viertem Interessen a u s g 1 e i c h oder auf ebenso motivierter Interessen Verbin- dung beruht. Vergesellschaftung kann typisch insbesondre (aber nicht: nur) auf rationaler Vereinbarung durch g genseitige Zusage beruhen. Dann wird das vergesellschaftete Handeln im Rationalitätsfall orientiert a) wertrational
22 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
an dem Glauben an die eigne Verbindlichkeit, — b) rweckrational an der Er- wartung der Loyalität des Partners.
1. Die Terminologie erinnert an die von F. Tönnies in seinem grundlegenden Werk: Gemeinschaft und Gesellschaft, vorgenommene Unterscheidung. Doch hat T. für seine Zwecke dieser Unterscheidung alsbald einen wesentlich spezifischeren Inhalt gegeben, als hier für unsre Zwecke nützlich wäre. Die reinsten Typen der Vergesellschaftung sind a) der streng zweckrationale frei paktierte Tausch auf dem Markt: — ein aktuelles Kompromiß entgegengesetzt, aber komplementär, In- teressierter; — b) der reine, frei paktierte. Zw eck verein, eine nach Absicht und Mitteln rein auf Verfolgung sachlicher (ökonomischer oder anderer) Interessen der Mitglieder abgestellte Vereinbarung kontinuierlichen Handelns, — c) der wert- rational motivierte Gesinnungs verein: die rationale Sekte, insoweit, als sie von der Pflege emotionaler und affektueller Interessen absieht und nur der ,, Sache" dienen will (was freilich nur in besondern Fällen in ganz reinem Typus vorkommt).
2. Vergemeinschaftung kann auf jeder Art von affektueller oder emotionaler oder aber traditionaler Grundlage ruhen: eine pneumatische Brüder- gemeinde, eine erotische Beziehung, ein Pietätsverhältnis, eine ,, nationale" Gemein- schaft, eine kameradschaftlich zusammenhaltende Truppe. Den Typus gibt am bequemsten die Familiengemeinschaft ab. Die große Mehrzahl sozialer Beziehungen aber hat teils den Charakter der Vergemeinschaftung, teils den der Verge- sellschaftung. Jede noch so zweckrationale und nüchtern geschaffene und abgezweckte soziale Beziehung (Kundschaft z. B.) kann Gefühlswerte stiften, welche über den gewillkürten Zweck hinausgreifen. Jede über ein aktuelles Zweckvereinshandeln hinausgehende, also auf längere Dauer eingestellte, soziale Beziehungen zwischen den gleichen Personen herstellende und nicht von vornherein auf sachliche Einzel- leistungen begrenzte Vergesellschaftung — wie etwa die Vergesellschaftung im gleichen Heeresverband, in der gleichen Schulklasse, im gleichen Kontor, der gleichen Werk- statt — neigt, in freilich höchst verschiedenem Grade, irgendwie dazu. Ebenso kann umgekehrt eine soziale Beziehung, deren normaler Sinn Vergemeinschaftung ist, von allen oder einigen Beteiligten ganz oder teilweise zweckrational orientiert werden. Wie weit z. B. ein Familienverband von den Beteiligten als ,, Gemeinschaft" gefühlt oder als ,, Vergesellschaftung" ausgenutzt wird, ist sehr verschieden. Der Begriff der „Vergemeinschaftung" ist hier absichtlich noch ganz allgemein und also: sehr heterogene Tatbestände umfassend, definiert.
3. Vergemeinschaftung ist dem gemeinten Sinn nach normalerweise der radi- kalste Gegensatz gegen ,,K a m p f". Dies darf nicht darüber täuschen, daß tatsäch- lich Vergewaltigung jeder Art innerhalb auch der intimsten Vergemeinschaftungen gegenüber dem seelisch Nachgiebigeren durchaus normal ist, und daß die ,, Auslese" der Typen innerhalb der Gemeinschaften ganz ebenso stattfindet und zur Verschieden- heit der durch sie gestifteten Lebens- und Ueberlebenschancen führt wie irgendwo sonst. Vergesellschaftungen andrerseits sind sehr oft lediglich Kompromisse widerstreitender Interessen, welche nur einen Teil des Kampfgegenstandes oder der Kampfmittel ausschalten (oder: dies doch versuchen), den Interessengegen- satz selbst und die Konkurrenz um die Chancen im übrigen aber bestehen lassen. ,, Kampf" und Gemeinschaft sind relative Begriffe; der Kampf gestaltet sich eben sehr verschieden, je nach den Mitteln (gewaltsame oder ,, friedliche") und der Rück- sichtslosigkeit ihrer Anwendung. Und jede wie immer geartete Ordnung sozialen Handelns läßt, wie gesagt, die reine tatsächliche Auslese im Wettbewerb der verschiedenen Menschentypen um die Lebenschancen irgendwie bestehen.
4. Keineswegs jede Gemeinsam k e i t der Qualitäten, der Situation oder des Verhaltens ist eine Vergemeinschaftung. Z. B. bedeutet die Gemeinsamkeit von solchem biologischen Erbgut, welches als ,,Rassen"-Merkmal angesehen wird, an sich natürlich noch keinerlei Vergemeinschaftung der dadurch Ausgezeichneten. Durch Beschränkung des commercium und connubium seitens der Umwelt können sie in eine gleichartige — dieser Umwelt gegenüber isolierte — Situation geraten. Aber auch wenn sie auf diese Situation gleichartig reagieren, so ist dies noch keine Vergemeinschaftung, und auch das bloße ,, Gefühl" für die gemeinsame Lage und deren Folgen erzeugt sie noch nicht. Erst wenn sie auf Grund dieses Gefühls ihr Verhalten irgendwie a n einander orientieren, entsteht eine soziale Beziehung zwischen ihnen — nicht nur: jedes von ihnen zur Umwelt — und erst soweit diese eine gefühlte Zusammengehörigkeit dokumentiert, ,, Gemeinschaft". Bei den Juden z. B. ist dies — außerhalb der zionistisch orientierten Kreise und des Handelns einiger andrer Vergesellschaftungen für jüdische Interessen — nur in relativ sehr geringem Maße der Fall, wird von ihnen vielfach geradezu abgelehnt. Gemeinsamkeit der Sprache, geschaffen durch gleichartige Tradition von selten der Familie und
§ 9. Vergemeinschaftung U.Vergesellschaftung. § 10. Off. u. geschloss. Beziehungen. 23
Nachbarumwelt, erleichtert das gegenseitige Verstehen, also die Stiftung aller sozialer Beziehungen, im höchsten Grade. Aber an sich bedeutet sie noch keine Vergemein- schaftung, sondern nur die Erleichterung des Verkehrs innerhalb der betreffenden Gruppen, also: der Entstehung von Vergesellschaftungen. Zunächst: zwischen den einzelnen und nicht in deren Eigenschaft als Sprachgenossen, sondern als Interessenten sonstiger Art: die Orientierung an den Regeln der gemeinsamen Sprache ist primär also nur Mittel der Verständigung, nicht Sinngehalt von so- zialen Beziehungen. Erst die Entstehung bewußter Gegensätze gegen Dritte kann für die an der Sprachgemeinsamkeit Beteiligten eine gleichartige Situation, Gemein- schaftsgefühl und Vergesellschaftungen, deren bewußter Existenzgrund die gemein- same Sprache ist, stiften. — Die Beteiligung an einem ,, Markt" (Begriff s. K. II) ist wiederum anders geartet. Sie stiftet Vergesellschaftung zwischen den einzelnen Tauschpartnern und eine soziale Beziehung (vor allem: ,, Konkurrenz") zwischen den Tauschreflektanten, die gegenseitig ihr Verhalten aneinander orientieren müssen. Aber darüber hinaus entsteht Vergesellschaftung nur, soweit etwa einige Beteiligte zum Zweck erfolgreicheren Preiskampfs, oder: sie alle zu Zwecken der Regelung und Siche- rung des Verkehrs, Vereinbarungen treffen. (Der Markt und die auf ihm ruhende Verkehrswirtschaft ist im übrigen der wichtigste Typus der gegenseitigen Beeinflussung des Handelns durch nackte Interessenlage, wie sie der modernen Wirt- schaft charakteristisch ist.)
§ 10. Eine soziale Beziehung (gleichviel ob Vergemeinschaftung oder Vergesell- schaftung) soll nach außen ,,o f f e n" heißen, wenn und insoweit die Teilnahme an dem an ihrem Sinngehalt orientierten gegenseitigen sozialen Handeln, welches sie konstituiert, nach ihren geltenden Ordnungen niemand verwehrt wird, der dazu tatsächlich in der Lage und geneigt ist. Dagegen nach außen „geschlossen" dann, insoweit und in dem Grade, als ihr Sinngehalt oder ihre geltenden Ordnungen die Teilnahme ausschließen oder beschränken oder an Bedingungen knüpfen. Offen- heit und Geschlossenheit können traditionell oder affektuell oder wert- oder zweck- rational bedingt sein. Die rationale Schließung insbesondere durch folgenden Sachverhalt : Eine soziale Beziehung kann den Beteiligten Chancen der Befriedigung innerer oder äußerer Interessen eröffnen, sei es dem Zweck oder dem Erfolg nach, sei es durch solidarisches Handeln oder durch Interessenausgleich. Wenn die Be- teiligten von ihrer Propagierung eine Verbesserung ihrer eignen Chancen nach Maß, Art, Sicherung oder Wert erwarten, so sind sie an Offenheit, wenn umgekehrt von deren Monopolisierung, so sind sie an Schließung nach außen interessiert.
Eine geschlossene soziale Beziehung kann monopolisierte Chancen den Beteilig- ten a) frei oder b) nach Maß und Art reguliert oder rationiert oder c) den einzelnen oder Gruppen von ihnen dauernd und relativ oder völlig unentziehbar a p- propriiert garantieren (Schließung nach innen). Appropriierte Chancen sollen ,, Rechte" heißen. Die Appropriation kann gemäß der Ordnung 1) an die an bestimm- ten Gemeinschaften und Gesellschaften — ■ z. B. Hausgemeinschaften — • Beteiligten oder 2 t an Einzelne und in diesem Fall a:rein persönlich oder b: so erfolgen, daß im Todesfall ein oder mehrere durch eine soziale Beziehung oder durch Gebürtigkeit (Verwandtschaft) mit dem bisherigen Genießer der Chance Verbundenen oder der oder die von ihm zu bezeichnenden Anderen in die appropriierten Chancen einrücken (erbliche Appropriation). Sie kann endlich 3) so erfolgen, daß der Genießer die Chance a) : bestimmten oder endlich b) : daß er sie beliebigen anderen durchVereinbarung mehr oder minder frei abtreten kann (veräußerliche Appropriation). Der an einer geschlossenen Beziehung Beteiligte soll Genosse, im Fall der Regulierung der Beteiligung aber, sofern diese ihm Chancen appropriiert, Rechtsgenosse genannt werden. Erblich an Einzelne oder an erbliche Gemeinschaften oder Ge- sellschaften appropriierte Chancen sollen : Eigentum (der einzelnen oder der betreffenden Gemeinschaften oder Gesellschaften), veräußerlich appropriierte: freies Eigentum heißen.
Die scheinbar nutzlos ,, mühselige" Definition dieser Tatbestände ist ein Bei- spiel dafür: daß gerade das ,, Selbstverständliche' '(weil anschaulich Eingelebte) am wenigsten „gedacht" zu werden pflegt.
24 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
1. a) Traditional geschlossen pflegen z. B. Gemeinschaften zu sein, deren Zuge- hörigkeit sich auf Familienbeziehungen gründet.
b) Affektuell geschlossen zu sein pflegen persönliche Gefühlsbeziehungen (z. B. erotische oder — oft — pietätsmäßige).
c) Wertrational (relativ) geschlossen pflegen strikte Glaubensgemeinschaften
zu sein.
d) Zweckrational typisch geschlossen sind ökonomische Verbände mit mono- polistischem oder plutokratischem Charakter.
Einige Beispiele beliebig herausgegriffen:
Offenheit oder Geschlossenheit einer aktuellen Sprachvergesellschaftung hängt von dem Sinngehalt ab (Konversation im Gegensatz zu intimer oder geschäft- licher Mitteilung). — Die Marktbeziehung pflegt primär wenigstens oft offen zu sein. — Bei zahlreichen Vergemeinschaftungen und Vergesellschaftungen beobachten wir einen Wechsel zwischen Propagierung und Schließung. So z. B. bei den Zünften, den demokratischen Städten der Antike und des Mittelalters, deren Mitglieder zeitweise, im Interesse der Sicherung ihrer Chancen durch Macht, die möglichste Vermehrung, zu anderen Zeiten, im Interesse des Wertes ihres Monopols, Begrenzung der Mitgliedschaft erstrebten. Ebenso nicht selten bei Mönchsgemeinschaften und Sekten, die von religiöser Propaganda zur Abschließung im Interesse der Hochhaltung des ethischen Standards oder auch aus materiellen Gründen übergingen. Verbrei- terung des Marktes im Interesse vermehrten Umsatzes und monopolistische Be- grenzung des Marktes stehen ähnlich nebeneinander. Sprachpropaganda findet sich heute als normale Folge der Verleger- und Schriftsteller-Interessen gegenüber den früher nicht seltenen ständisch geschlossenen »md Geheimsprachen.
2. Das Maß und die Mittel der Regulierung und Schließung nach außen können sehr verschieden sein, so daß der Uebergang von Offenheit zu Reguliertheit und Geschlossenheit flüssig ist: Zulassungsleistungen und Noviziate oder Erwerb eines bedingt käuflichen Mitgliedsanteils, Ballotage für jede Zulassung, Zugehörigkeit oder Zulassung kraft Gebürtigkeit (Erblichkeit) oder kraft jedermann freistehender Teil- nahme an bestimmten Leistungen oder — im Fall der Schließung und Appropriation nach innen — kraft Erwerbs eines appropriierten Rechts und die verschiedensten Ab- stufungen der Teilnahmebedingungen finden sich. ,, Reguliertheit" und „Geschlossen- heit" nach außen sind also relative Begriffe. Zwischen einem vornehmen Klub, einer gegen Billet zugänglichen Theatervorstellung und einer auf Werbung ausgehenden Parteiversammlung, einem frei zugänglichen Gottesdienst, demjenigen einer Sekte und den Mysterien eines Geheimbundes bestehen alle denkbare Uebergänge.
3. Die Schließung nach innen — unter den Beteiligten selbst und im Ver- hältnis dieser zueinander — kann ebenfalls die verschiedenste Form annehmen. Z. B. kann eine nach außen geschlossene Kaste, Zunft oder etwa: Börsengemeinschaft ihren Mitgliedern die freie Konkurrenz miteinander um alle monopolisierten Chancen überlassen oder ein jedes Mitglied streng auf bestimmte, ihm lebenslang oder auch (so namentlich in Indien) erblich und veräußerlich appropriierte Chancen, so z. B. Kundschaften oder Geschäftsobjekte, beschränken, eine nach außen geschlossene Markgenossenschaft dem Markgenossen entweder freie Nutzung oder ein streng an den Einzelhaushalt gebundenes Kontingent, ein nach außen geschlossener Sied- lungsverband freie Nutzung des Bodens oder dauernd appropriierte feste Hufen- anteile zubilligen und garantieren, alles dies mit allen denkbaren Uebergängen und Zwischenstufen. Historisch z. B. haben die Schließung der Anwartschaften auf Lehen, Pfründen und Aemter nach Innen und die Appropriation an die Inhaber höchst ver- schiedene Formen angenommen, und ebenso kann — wozu die Entwicklung der ,, Betriebsräte" der erste Schritt sein könnte (aber nicht: sein m u ß) ^ — die An- wartschaft auf und die Innehabung von Arbeitsstellen sich vom closed shop bis zum Recht an der einzelnen Stelle (Vorstufe: Verbot der Entlassung ohne Zustimmung der Vertreter der Arbeiterschaft) steigern. Alle Einzelheiten gehören in die sachliche Einzelanalyse. Das Höchstmaß dauernder Appropriation besteht bei solchen Chan- cen, welche dem einzelnen (oder bestimmten Verbänden einzelner, z. B. Hausge- meinschaften, Sippen, Familien) derart garantiert sind, daß 1. im Todesfall der Ueber- gang in bestimmte andere Hände durch die Ordnungen geregelt und garantiert ist, — ■ 2. die Inhaber der Chance dieselbe frei an beliebige Dritte übertragen können, welche dadurch Teilhaber der sozialen Beziehung werden: diese ist also, im Fall solcher vollen Appropriation nach innen, zugleich eine nach außen (relativ) offene Beziehung (sofern sie' den Mitgliedschafts-Erwerb nicht an die Zustimmung der andern Rechtsgenossen bindet).
4. Motiv der Schließung kann sein a) Hochhaltung der Qualität und (even- tuell) dadurch des Prestiges und der daran haftenden Chancen der Ehre und (even- tuell) des Gewinnes. Beispiele: Asketen-, Mönchs- (insbesondere auch z. B. in In- dien: Bettelmönchs-), Sekten- (Puritaner !), Krieger-, Ministerialen- und andereBeamten-
§ 10. Offene und geschlossene Beziehungen. § 11. Vertretungsgewalt. 25
und politischen Bürgerverbände (z. B. in der Antike), Handwerkereinungen;
b) Knappwerden der Chancen im Verhältnis zum (Konsum-)Bedarf („Nahrungsspiel- raum"): Konsumtionsmonopol (Archetypos: die Markgemeinschaft); c) Knapp- werden der Erwerbschancen („Erwerbsspielraum"): Erwerbsmonopol (Archetypos: die Zunft- oder die alten Fischereiverbände usw.). Meist ist das Motiv a mit b oder c kombiniert.
§ 11. Eine soziale Beziehung kann für die Beteiligten nach traditionaler oder gesatzter Ordnung die Folge haben : daß bestimmte Arten des Handelns a) j e d e s an der Beziehung Beteiligten allen Beteiligten („Solidaritätsgenossen") oder b) das Handeln bestimmter Beteiligter („Vertreter") den andern Beteiligten („Vertretenen") zugerechnet wird, daß also sowohl die Chancen wie die Konsequenzen ihnen zugute kommen bzw. ihnen zur Last fallen. Die Vertretungsgewalt (Vollmacht) kann nach den geltenden Ordnungen — 1. in allen Arten und Graden appropriiert (Eigenvollmacht) oder aber — 2. nach Merkmalen dauernd oder zeitweise zugewiesen sein — oder 3. durch bestimmte Akte der Beteiligten oder Dritter, zeitweilig oder dauernd, übertragen werden (gesatzte Vollmacht). lieber die Bedingungen, unter denen soziale Beziehungen (Gemeinschaften oder Gesellschaften) als Solidaritäts- oder als Vertretungsbeziehungen behandelt werden, läßt sich generell nur sagen, daß der Grad, in welchem ihr Handeln entweder a) auf gewaltsamen Kampf oder b) auf fried- lichen Tausch als Zweck ausgerichtet ist, dafür in erster Linie entscheidend ist, daß aber im übrigen zahlreiche erst in der Einzelanalyse festzustellende Sonderumstände dafür maßgebend waren und sind. Am wenigsten pflegt naturgemäß diese Folge bei den rein ideelle Güter mit friedlichen Mitteln verfolgenden einzutreten. Mit dem Maß der Geschlossenheit nach außen geht die Erscheinung der Solidarität oder Vertretungsmacht zwar oft, aber nicht immer, parallel.
1. Die ,, Zurechnung" kann praktisch bedeuten: a) passive und aktive Soli- darität: Für das Handeln des einen BeteiUgten gelten alle ganz wie er selbst als ver- antwortlich, durch sein Handeln andrerseits alle ebenso wie er als legitimiert zur Nutzung der dadurch gesicherten Chancen. Die Verantwortlichkeit kann Geistern oder Göttern gegenüber bestehen, also religiös orientiert sein. Oder: Menschen gegen- über, und in diesem Fall konventional für und gegen Rechtsgenossen (Blutrache gegen und durch Sippengenossen, Repressalien gegen Stadtbürger und Konnationale) oder rechtlich (Strafe gegen Verwandte, Hausgenossen, Gemeindegenossen, per- sönliche Schuldhaftung von Hausgenossen und Handelsgesellschaftern füreinander und zugunsten solcher). Auch die Solidarität den Göttern gegenüber hat historisch (für die altisraeUtische, altchristUche, altpuritanische Gemeinde) sehr bedeutende Folgen gehabt, b) Sie kann andrerseits (Mindestmaß!) auch nur bedeuten: daß nach traditionaler oder gesatzter Ordnung die an einer geschlossenen Beziehung Be- teiligten eine Verfügung über Chancen gleichviel welcher Art (insbesondere: öko- nomische Chancen), welche ein Vertreter vornimmt, für ihr eignes Verhalten als legal gelten lassen. (,, Gültigkeit" der Verfügungen des ,, Vorstandes" eines , .Ver- eins" oder des Vertreters eines politischen oder ökonomischen Verbandes über Sach- güter, die nach der Ordnung ,, Verbandszwecken" dienen sollen.)
2. Der Tatbestand der ,, Solidarität" besteht typisch a) bei traditionalen Ge- bürtigkeits- oder Lebens-Gemeinschaften (Typus: Haus und Sippe), — b) bei ge- schlossenen Beziehungen, welche die monopolisierten Chancen durch eigne Gewalt- samkeit behaupten (Typus: pohtische Verbände, insbesondere in der Vergangen- heit, aber in weitestem Umfang, namentlich im Kriege, auch noch der Gegenwart), —
c) bei Erwerbs-Vergesellschaftungen mit persönlich durch die Beteiligten geführtem Betrieb (Typus: offene Handelsgesellschaft), — d) unter Umständen bei Arbeitsge- sellschaften (Typus: Artjel). — Der Tatbestand der „Vertretung" besteht typisch bei Zweckvereinen und gesatzten Verbänden, insbesondere dann, wenn ein ,, Zweck- vermögen" (darüber später in der Rechtssoziologie) gesammelt und verwaltet wird.
3. Nach ,, Merkmalen" zugewiesen ist eine Vertretungsgewalt z. B., wenn sie nach der Reihenfolge des Alters oder nach ähnlichen Tatbeständen zuständig wird.
4. Alles Einzelne dieses Sachverhalts läßt sich nicht generell, sondern erst bei der soziologischen Einzelanalyse darh^gen. Der älteste und allgemeinste hierher gehörige Tatbestand ist die Repressalie, als Rache sowohl wie als Pfand- zugriff.
26 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
§ 12. Verband soll eine nach außen regulierend beschränkte oder geschlossene soziale Beziehung dann heißen, wenn die Innehaltung ihrer Ordnung garantiert wird durch das eigens auf deren Durchführung eingestellte Verhalten bestimmter Menschen: eines Leiters und, eventuell, eines Verwaltungsstabes, der gegebenen- falls normalerweise zugleich Vertretungsgewalt hat. Die Innehabung der Leitung oder einer Teilnahme am Handeln des Verwaltungsstabes — die ,,R egierungs- g e w a 1 1 e n" — können a) appropriiert oder b) durch geltende Verbandsordnungen bestimmten oder nach bestimmten ^Merkmalen oder in bestimmten Formen auszu- lesenden Personen dauernd oder zeitweise oder für bestimmte Fälle zugewiesen sein. „Verbandshandeln" soll a) das auf die Durchführung der Ordnung bezogene kraft Regierungsgewalt oder Vertretungsmacht legitime Handeln des Verwal- tungsstabs selbst, b) das von ihm durch Anordnungen geleitete Handeln der Verbandsbeteiligten heißen.
1. Ob es sich um Vergemeinschaftung oder Vergesellschaftung handelt, soll für den Begriff zunächst keinen Unterschied machen. Das Vorhandensein eines „Leiters": Familienhaupt, Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Fürst, Staatspräsident, Kirchen- haupt, dessen Handeln auf Durchführung der Verbandsordnung eingestellt ist, soll genügen, weil diese spezifische Art von Handeln: ein nicht bloß an der Ordnung orientiertes, sondern auf deren Erzwingung abgestelltes Handeln, soziologisch dem Tatbesland der geschlossenen ,, sozialen Beziehung" ein praktisch wichtiges neues Merkmal hinzufügt. Denn nicht jede geschlossene Vergemeinschaf- tung oder Vergesellschaftung ist ein ,, Verband": z. B. nicht eine erotische Beziehung oder eine Sippengemeinschaft ohne Leiter.
2. Die „Existenz" des Verbandes haftet ganz und gar an dem ,, Vorhandensein" eines Leiters und eventuell eines Verwaltungsstabes. D. h. genauer ausgedrückt: an dem Bestehen der Chance, daß ein Handeln angebbarer Personen statt- findet, welches seinem Sinn nach die Ordnungen des Verbandes durchzuführen trachtet: daß also Personen vorhanden sind, die darauf ,,e i n g e s t e 1 1 t" sind, gegebenenfalls in jenem Sinn zu handeln. Worauf diese Einstellung beruht: ob auf traditionaler oder affektueller oder wertrationaler Hingabe (Lehens-, Amts-, Dienst- Pflicht) oder auf zweckrationalen Interessen (Gehaltsinteresse usw.), ist begrifflich vorerst gleichgültig. In etwas anderem als der Chance des Ablaufes jenes, in jener Weise orientierten, Handelns ,, besteht", soziologisch angesehen, der Verband also für unsere Terminologie nicht. Fehlt die Chance dieses Handelns eines angebbaren Personen s t a b e s (oder: einer angebbaren Einzelperson), so besteht für unsere Terminologie eben nur eine ,, soziale Beziehung", aber kein ,, Verband". So lange aber die Chance jenes Handelns besteht, so lange „besteht", soziologisch angesehen, der Verband trotz des Wechsels der Personen, die ihr Handeln an der betreffenden Ordnung orientieren. (Die Art der Definition hat den Zweck: eben diesen Tatbestand sofort einzubeziehen).
3. a) Außer dem Handeln des Verwaltungsstabes selbst oder unter dessen Leitung kann auch ein spezifisches an der Verbandsordnung orientiertes Handeln der sonst Beteiligten typisch ablaufen, dessen Sinn die Garantie der Durchführung der Ordnung ist (z. B. Abgaben oder leiturgische persönliche Leistungen aller Art: Geschworenendienst, Militärdienst usw.). — b) Die geltende Ordnung kann auch Normen enthalten, an denen sich in andern Dingen das Handeln der Verbands- beteiligten orientieren soll (z. B. im Staatsverband das ,, privatwirtschaftliche", nicht der Erzwingung der Geltung der Verbandsordnung, sondern Einzelinteressen dienende Handeln: am ,, bürgerlichen" Recht). Die Fälle a kann man „verbands- bezogenes Handeln", diejenigen der Fälle b Verbands geregeltes Handeln nennen. Nur das Handeln des Verwaltungsstabes selbst und außerdem alles planvoll von ihm geleitete verbandsbezogene Handeln soll ,, Verbandshandeln" heißen. „Verbandshandeln" wäre z. B. für alle Beteiligten ein Krieg, den ein Staat ,, führt" oder eine „Eingabe", die ein Vereinsvorstand beschließen läßt, ein ,, Vertrag", den der Leiter schließt und dessen „Geltung" den Verbandsgenossen oktroyiert und zuge- rechnet wird (§ 11), ferner der Ablauf aller „Rechtsprechung" und ,, Verwaltung". (S. auch § 14.)
Ein Verband kann sein: a) autonom oder heteronom, b) autokephal oder heterokephal. Autonomie bedeutet, daß nicht, wie bei Heteronomie, die Ordnung des Verbands durch Außenstehende gesatzt wird, sondern durch Verbandsgenossen kraft dieser ihrer Qualität (gleichviel wie sie im übrigen erfolgt). Autokephalie be-
§§ 12. 13. Verband. 27
deutet : daß der Leiter und der Verbandsstab nach den eignen Ordnungen des Ver- bandes, nicht, wie bei HeterokephaUe, durch Außenstehende bestellt wird (gleichviel wie sonst die Bestellung erfolgt).
HeterokephaUe besieht z. B. für die Ernennung der governors der kanadischen Provinzen (durch die Zentralregierung von Kanada). Auch ein heterokephaler Ver- band kann autonom und ein autokephaler heteronom sein. Ein Verband kann auch, in beiden Hinsichten, teilweise das eine und teilweise das andre sein. Die autokephalen deutschen Bundesstaaten waren trotz der Autokephalie innerhalb der Reichskompetenz heteronom, innerhalb ihrer eignen (in Kirchen- und Schul- sachen z. B.) autonom. Elsaß-Lothringen war in Deutschland in beschränktem Umfang autonom, aber heterokephal (den Statthalter setzte der Kaiser). Alle diese Sachverhalte können auch teilweise vorliegen. Ein sowohl völlig heteronomer w i e heterokephaler Verband wird (wie etwa ein ,, Regiment" innerhalb eines Heeres- verbandes) in aller Regel als ,,Teir' eines umfassenderen Verbandes zu bezeichnen sein. Ob dies der Fall ist, kommt aber auf das tatsächliche Maß von Selbständigkeit der Orientierung des Handelns im Einzelfall an und ist terminologisch reine Zweck- mäßigkeitsfrage.
§ L3. Die gesatzten Ordnungen einer Vergesellschaftung' können entstehen a) durch freie Vereinbarung oder b; durch Oktroyierung und Fügsamkeit. Eine Regie- rungsgewalt in einem Verbände kann die legitime Macht zur Oktroyierung neuer Ordnungen in Anspruch nthmen. Verfassung eines Verbandes soll die tat- sächliche Chance der Fügsamkeit g genüber der Oktroyierungs macht der bestehenden Regierungsgewalten nach Maß, Art und Voraussetzungen heißen. Zu diesen Voraussetzungen kann nach geltender Ordnung insbesondere die Anhörung oder Zustimmung bestimmter Gruppen oder Bruchteile der Verbandsbeteiligten, außerdem natürlich die verschiedensten sonstigen Bedingungen, gehören.
Ordnungen eines Verbandes können außer den Genossen auch Ungenossen oktroyiert werden, bei denen bestimmte Tatbestände vorliegen. Insbesondere kann ein solcher Tatbestand in einer Gebietsbeziehung (Anwesenheit, Gebürtigkeit, Vor- nahme gewisser Handlungen innerhalb eines Gebiets) bestehen: ,, Gebietsgeltung". Ein Verband, dessen Ordnungen grundsätzlich Gebietsgeltung oktroyieren, soll Ge- bietsverband heißen, einerlei inwieweit seine Ordnung auch nach innen: den Ver- bandsgjnossen gegenüber, nur Gebietsgeltung in Anspruch nimmt (was möglich ist und wenigstens in begrenztem Umfang vorkommt).
1. Oktroyiert im Sinn dieser Terminologie ist jede nicht durch persönliche freie Vereinbarung aller Beteiligten zustandegekommene Ordnung. Also auch der „Mehrheitsbeschluß", dem sich die Minderheit fügt. Die Legitimität des Mehrheits- entscheids ist daher (s. später bei der Soziologie der Herrschaft und des Rechts) in langen Epochen (noch im Mittelalter bei den Ständen, und bis in die Gegenwart in der russischen Obschtschina) oft nicht anerkannt oder problematisch gewesen.
2. Auch die formal ,, freien" Vereinbarungen sind, wie allgemein bekannt, sehr häufig tatsächlich oktroyiert (so in der Obschtschina). Dann ist für die Soziologie nur der tatsächliche Sachverhalt maßgebend.
3. Der hier gebrauchte ,,Verfassungs"-Begriff ist der auch von Lassalle ver- wendete. Mit der ,, geschriebenen" Verfassung, überhaupt mit der Verfassung im juristischen Sinn, ist er nicht identisch. Die soziologische Frage ist lediglich die : wann, für welche Gegenstände und innerhalb welcher Grenzen und — even- tuell — unter welchen besonderen Voraussetzungen (z. B. Billigung von Göttern oder Priestern oder Zustimmung von Wahlkörperschaften usw.) fügen sich dem Leiter die Verbandsbeteiligten und steht ihm der Verwaltungsstab und das Verbands- handeln zu Gebote, wenn er ,, Anordnungen trifft", insbesondere Ordnungen oktroyiert.
4. Den Haupttypus der oktroyierten ,, Gebietsgeltung" stellen dar: Strafrechts- normen und manche andere ,, Rechtssätze", bei denen Anwesenheit, Gebürtigkeit, Tat- ort, Erfüllungsort usw. innerhalb des Gebietes des Verbandes Voraussetzungen der Anwendung der Ordnung sind, in politischen Verbänden. (Vgl. den Gierke-Preuß- schen Begriff der ,, Gebietskörperschaft".)
§ TL Eine Ordnung, welche Verbandshandeln regelt, soll Verwaltungs- ordnung heißen. Eine Ordnung, welche andres soziales Handeln regelt und die durch diese Regelung eröffneten Chancen den Handelnden garantiert, soll
28 Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
Regulierungsordnung heißen. Insoweit ein Verband lediglich an Ord- nungen der ersten Art orientiert ist, soll er Verwaltungsverband, insoweit lediglich an solchen der letzteren, regulierender Verband heißen.
1. Selbstverständlich ist die Mehrzahl aller Verbände sowohl das eine wie das andere; ein lediglich regulierender Verband wäre etwa ein theoretisch denk- barer reiner ,, Rechtsstaat" des absoluten laissez faire (was freilich auch die Ueber- lassung der Regulierung des Geldwesens an die reine Privatwirtschaft voraussetzen würde).
2. lieber den Begriff des ,, Verbandshandelns" s. § 12, Nr. 3. Unter den Begriff der ,, Verwaltungsordnung" fallen alle Regeln, die gelten wollen für das Verhalten sowohl des Verwaltungsstabs, wie der Mitglieder ,, gegenüber dem Verband", wie man zu sagen pflegt, d. h. für jene Ziele, deren Erreichung die Ordnungen desVerbandes durch ein von ihnen positiv vorgeschriebenes planvoll eingestelltes Handeln seines Verwaltungsstabes und seiner Mitglieder zu sichern trachtet. Bei einer absolut kommunistischen Wirtschaftsorganisation würde annähernd alles soziale Handeln darunter fallen, bei einem absoluten Rechtsstaat andererseits nur die Leistung der Richter, Polizeibehörden, Geschworenen, Soldaten und die Betätigung als Gesetzgeber und Wähler. Im allgemeinen — aber nicht immer im einzelnen — fällt die Grenze der Verwaltungs- und der Regulierungsordnung mit dem zusammen, was man im poli- tischen Verband als ,, öffentliches" und „Privatrecht" scheidet. (Das Nähere darüber in der Rechtssoziologie.)
§ 15, Betrieb ?oll ein kontinuierliches Zw eck handeln bestimmter Art, Betriebsverband eine Vergesellschaftung mit kontinuierlich zweckhandeln- de;n Verwaltungsstab heißen.
Verein soll ein vereinbarter Verband heißen, dessen gesatzte Ordnungen nur für die kraft persönlichen Eintritts Beteiligten Geltung beanspruchen.
Anstalt soll ein Verband heißen, dessen gesatzte Ordnungen innerhalb eines angebbaren W^irkungsbereiches jedem nach bestimmten Merkmalen angebbaren Han- deln (relativ) erfolgreich oktroyiert werden.
1. Unter den Begriff des ,, Betriebs" fällt natürlich auch der Vollzug von po- litischen und hierurgischen Geschäften, Vereinsgeschäften usw., soweit das Merkmal der zweckhaften Kontinuierlichkeit zutrifft.
2. ,, Verein" und ,, Anstalt" sind beide Verbände mit rational (planvoll) gesatzten Ordnungen. Oder richtiger: soweit ein Verband rational gesatzte Ordnungen hat, soll er Verein oder Anstalt heißen. Eine ,, Anstalt" ist vor allem der Staat nebst allen seinen heterokephalen Verbänden und — soweit ihre Ordnungen rational gesatzt sind — die Kirche. Die Ordnungen einer ,, Anstalt" erheben den An- spruch zu gelten für jeden, auf den bestimmte Merkmale (Gebürtigkeit, Aufenthalt, Inanspruchnahme bestimmterEinrichtungen) zutreffen, einerlei ob der Betreffende persönlich — wie beim Verein — bcigtjtreten ist und \ollends: ob er bei den Satzungen mitgewirkt hat. Sie sind also in ganz spezifischem Sinn oktroyierte Ordnungen. Die Anstalt kann insbesondere Gebiets verband sein.
3. Der Gegensatz von Verein und Anstalt ist relativ. Vereinsordnungen können die Interessen Dritter berühren und es kann diesen dann die Anerkennung der Gültigkeit dieser Ordnungen oktroyiert werden, durch Usurpation und Eigen- macht des Vereins sowohl wie durch legal gesatzte Ordnungen (z. B. Aktienrecht).
4. Es bedarf kaum der Betonung: daß ,, Verein" und ,, Anstalt" nicht etwa die G e s a m th e i t aller denkbaren Verbände restlos unter sich aufteilen. Sie sind, ferner, nur ,, polare" Gegensätze (so auf religiösem Gebiet: ,, Sekte" und ,, Kirche").
§ 16. Macht bedeutet jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eignen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht.
Herrschaft soll lieißen die Chance, für einen Befehl bestimmten In- halts bei angebbaren Personen Gehorsam zu finden ; Disziplin soll heißen die Chance, kraft eingeübter Einstellung für einen Befehl prompten, automatischen und schematischen Gehorsam bei einer angebbaren Vielheit von Menschen zu finden.
1. Der Begriff ,, Macht" ist soziologisch amorph. Alle denkbaren Qualitäten eines Menschen und alle denkbaren Konstellationen können jemand in die Lage versetzen,
§ 16. Macht und Herrschaft. 29
seinen Willen in einer gegebenen Situation durchzusetzen. Der soziologische Be- griff der „Herrschaft" muß daher ein präziserer sein und kann nur die Chance be- deuten: für einen Befehl Fügsamkeit zu finden.
2. Der Begriff der „Disziplin" schließt die „Eingeübtheit" des kritik- und wider- standslosen Massen gehorsams ein.
Der Tatbestand einer Herrschaft ist nur an das aktuelle Vorhandensein eines erfolgreich andern Befehlenden, aber weder unbedingt an die Existenz eines Ver- waltungsstabes noch eines Verbandes geknüpft; dagegen allerdings — wenigstens in allen normalen Fällen — ^ an die eines von beiden. Ein Verband soll insoweit, als seine Mitglieder als solche kraft geltender Ordnung Herrschaftsbeziehungen unterworfen sind, Herrschafts verband heißen.
1. Der Hausvater herrscht ohne Verwaltungsstab. Der Beduinenhäuptling, welcher Kontributionen von Karawanen, Personen und Gütern erhebt, die seine Felsenburg passieren, herrscht über alle jene wechselnden und unbestimmten, nicht in einem Verband miteinander stehenden Personen, welche, sobald und solange sie in eine bestimmte Situation geraten sind, kraft seiner Gefolgschaft, die ihm gegebenen- falls als Verwaltung«stab zur Erzwingung dient. (Theoretisch denkbar wäre eine solche Herrschaft auch seitens eines einzelnen ohne allen Verwaltungsstab.)
2. Ein Verband ist vermöge der Existenz seines Verwaltungsstabes stets in irgendeinem Grade Herrschaftsverband. Nur ist der Begriff relativ. Der normale Herrschaftsverband ist als solcher auch Verwaltungsverband. Die Art wie, der Cha- rakter des Personenkreises, durch welchen, und die Objekte, welche verwaltet werden, und die Tragweite der Herrschaftsgeltung bestimmen die Eigenart des Verbandes. Die ersten beiden Tatbestände aber sind im stärksten Maß durch die Art der L e- gi t imi t ä ts grundlagen der Herrschaft begründet (über diese s. u. Kap. III.).
§17. Politischer Verband soll ein Herrschaftsverband dann und insoweit heißen, als sein Bestand und die Geltung seiner Ordnungen innerhalb eines angeb- baren geographischen Gebiets kontinuierlich durch Anwendung und Androhung physischen Zwangs seitens des Verwaltungsstabes garantiert werden. Staat soll ein politischer Anstalts betrieb heißen, wenn und insoweit sein Verwaltungs- stab erfolgreich das Monopol legitimen physischen Zwanges für die Durch- führung der Ordnungen in Anspruch nimmt. — • ,, Politisch orientiert" soll ein soziales Handeln, insbesondere auch ein Verbandshandeln, dann und insoweit heißen, als es die Beeinflussung der Leitung eines politischen Verbandes, insbesondere die Appro- priation oder Expropriation oder Neuverteilung oder Zuweisung von Regierungs- gewalten, bezweckt.
Hierokratischer Verband soll ein Herrschaftsverband dann und insoweit heißen, als zur Garantie seiner Ordnungen psychischer Zwang durch Spendung oder Versagung von Heilsgütern (hierokratischer Zwang) verwendet wird. Kirche soll ein hierokratischer Anstaltsbetrieb heißen, wenn und soweit sein Verwaltungsstab das Monopol legitimen hierokratischen Zwanges in Anspruch nimmt.
1. Für politische Verbände ist selbstverständlich die Gewaltsamkeit weder das einzige, noch auch nur das normale Verwaltungsmittel. Ihre Leiter haben sich vielmehr aller überhaupt möglichen Mittel für die Durchsetzung ihrer Zwecke bedient. Aber ihre Androhung und, eventuell, Anwendung ist allerdings ihr spezifisches Mittel und überall die ultima ratio, wenn andre Mittel versagen. Nicht nur po- litische Verbände haben Gewaltsamkeit als legitimes Mittel verwendet und ver- wenden sie, sondern ebenso: Sippe, Haus, Einungen, im Mittelalter unter Umständen: alle Waffenberechtigten. Den politischen Verband kennzeichnet neben dem Umstand: daß die Gewaltsamkeit (mindestens auch) zur Garantie von ,, Ordnungen" angewendet wird, das Merkmal: daß er die Herrschaft seines Verwaltungsstabes und seiner Ordnungen für ein G e b i e t in Anspruch nimmt und gewaltsam garan- tiert. Wo immer für Verbände, welche Gewaltsamkeit anwenden, jenes Merkmal zu- trifft — seien es Dorfgemeinden oder selbst einzelne Hausgemeinschaften oder Verbände von Zünften oder von Arbeiterverbänden (,, Räten") — müssen sie i n s o- w e i t politische Verbände heißen.
30^ Kapitel I. Soziologische Grundbegriffe.
2. Es ist nicht möglich, einen politischen Verband — auch nicht: den „Staat" — durch Angeben des Zweckes seines Verbandshandelns zu definieren. Von der Nahrungsfürsorge bis zur Kunstprotektion hat es keinen Zweck gegeben, den politi- sche Verbände nicht gelegentlich, von der persönlichen Sicherheitsgarantie bis zur Rechtsprechung keinen, den alle politischen Verbände verfolgt hätten. Man kann daher den ,, politischen" Charakter eines Verbandes nur durch das — unter Um- ständen zum Selbstzweck gesteigerte — Mittel definieren, welches nicht ihm allein eigen, aber allerdings spezifisch und für sein Wesen unentbehrlich ist: die Gewaltsamkeit. Dem Sprachgebrauch entspricht dies nicht ganz; aber er ist ohne Präzisierung unbrauchbar. Man spricht von ,, Devisenpolitik" der Reichs- bank, von der ,, Finanzpolitik" einer Vereinsleitung, von der ,,Schulpontik" einer Gemeinde und meint damit die planvolle Behandlung und Führung einer be- stimmten sachlichen Angelegenheit. In wesentlich charakteristischerer Art scheidet man die ,, politische" Seite oder Tragweite einer Angelegenheit, oder den , politischen" Beamten, die ,, politische" Zeitung, die ,, politische" Revolution, den ,, politischen" Verein, die ,, politische" Partei, die ,, politische" Folge von andren: wirtschaftlichen, kulturlichen, religiösen usw. Seiten oder Arten der betreffenden Personen, Sachen, Vorgänge, — und meint damit alles das, was mit den Herrschaftsverhältnissen inner- halb des (nach unsrem Sprachgebrauch:) „politischen" Verbandes: des Staats, zu tun hat, deren Aufrechterhaltung, Verschiebung, Umsturz herbeiführen oder hindern oder fördern kann, im Gegensatz zu Personen, Sachen, Vorgängen, die damit nichts zu schaffen haben. Es wird also auch in diesem Sprachgebrauch das Gemeinsame in dem Mittel: ,, Herrschaft": in der Art nämlich, wie eben staatliche Gewalten sie aus- üben, unter Ausschaltung des Zwecks, dem die Herrschaft dient, gesucht. Daher läßt sich behaupten, daß die hier zugrunde gelegte Definition nur eine Präzision des Sprach- gebrauchs enthält, indem sie das tatsächlich Spezifische: die Gewaltsamkeit (aktut:lle oder eventuelle) scharf betont. Der Sprachgebrauch nennt freilich „politische Ver- bände" nicht nur die Träger der als legitim geltenden Gewaltsamkeit selbst, sondern z. B. auch Parteien und Klubs, welche die (auch: ausgesprochen nicht gewalt- same) Beeinflussung des politischen Verbandshandelns bezwecken. Wir wollen diese Art des sozialen Handelns als ,, politisch orientiert" von dem eigentlich ,, politischen" Handeln (dem Verbands handeln der politischen Verbände selbst im Sinn von § 12 Nr. 3) scheiden.
3. Den Staats begriff empfiehlt es sich, da er in seiner Vollentwicklung durchaus modern ist, auch seinem modernen Typus entsprechend — aber wiederum: unter Abstraktion von den, wie wir ja gerade jetzt erleben, wandelbaren inhaltlichen Zwecken — zu definieren. Dem heutigen Staat formal charakteristisch ist: eine Verwaltungs- und Rechtsordnung, welche durch Satzungen abänderbar sind, an der der Betrieb des Verbandshandelns des (gleichfalls durch Satzung geordneten) Ver- waltungsstabes sich orientiert und welche Geltung beansprucht nicht nur für die — im wesentlichen durch Geburt in den Verband hineingelangenden — Verbandsgenos- sen, sondern in weitem Umfang für alles auf dem beherrschten Gebiet stattfindende Handeln (also: gebietsanstaltsmäüig). Ferner aber: daß es „legitime" Gewalt- samkeit heute nur noch insoweit gibt, als die staatliche Ordnung sie zuläßt oder vorschreibt (z. B. dem Hausvater das ,, Züchtigungsrecht" beläßt, einen Rest einst- maliger eigenlegitimer, bis zur Verfügung über Tod und Leben des Kindes oder Sklaven gehender Gewaltsamkeit des Hausherren). Dieser Monopolcharakter der staatlichen Gewaltherrschaft ist ein ebenso wesentliches Merkmal ihrer Gegenwarts- lage wie ihr rationaler ,,Anstalts"- und kontinuierlicher ,,Betriebs"-Charakter.
4. Für den Begriff des hierokratischen Verbandes kann die Art der in Aus- sicht gestellten Heilsgüter — diesseitig, jenseitig, äußerlich, innerlich — kein ent- scheidendes Merkmal bilden, sondern die Tatsache, daß ihre Spendung die Grund- lage geisthcher Herrschaft über Menschen bilden kann. Für den Begriff „Kirche" ist dagegen nach dem üblichen (und zweckmäßigen) Sprachgebrauch ihr in der Art der Ordnungen und des Verwaltungsstabs sich äußernder (relativ) rationaler Anstalts- und Betriebscharakter und die beanspruchte monopohstische Herrschaft charakteristisch. Dem normalen Streben der kirchhchen Anstalt nach eignet ihr hierokratische Gebiets herrschaft und (parochiale) territoriale Gliederung, wobei im Einzelfall die Frage sich verschieden beantwortet: durch welche Mittel diesem Monopolanspruch Nachdruck verliehen wird. Aber derart wesentlich wie dem politischen Verband ist das tatsächliche Gebiets herrschaftsmonopol für die Kirchen historisch nicht gewesen und heute vollends nicht. Der ,,Anstalts"-Charakter, insbesondere der Umstand, daß man in die Kirche ,, hineingeboren" wird, scheidet sie von der ,, Sekte", deren Charakteristikum darin liegt: daß i^ie ,, Verein" ist und nur die religiös Qualifizierten persönlich in sich aufnimmt. (Das Nähere gehört in die Religionssoziologie.)
31
Kapitel II.
Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
Vorbemerkung. Nachstehend soll keinerlei „Wirtschaftstheorie" getrieben, sondern es sollen lediglich einige weiterhin oft gebrauchte Begriffe definiert und ge- wisse allereinfachste soziologische Beziehungen innerhalb der Wirtschaft fest- gestellt werden. Die Art der Begriffsbestimmung ist auch hier rein durch Zweckmäßigkeitsgründe bedingt. Der viel umstrittene Begriff ,,Wert" konnte ter- minologisch ganz umgangen werden. — Gegenüber der Terminologie K. Büchers sind hier in den betreffenden Partien (über die Arbeitsteilung) nur solche Abwei- chungen vorgenommen, welche für die hier verfolgten Zwecke wünschenswert schienen. — Jegliche ,, Dynamik" bleibt vorerst noch beiseite.
§ 1. „Wirtschaftlich orientiert" soll ein Handeln insoweit heißen, als es seinem gemeinten Sinne nach an der Fürsorge für einen Begehr nach Nutzleistungen orientiert ist. „Wirtschaften" soll eine friedliche Ausübung von Verfügungs- gewalt heißen, welche primär, „rationales Wirtschaften" eine solche, welche zweckrational, also planvoll, wirtschaftlich orientiert ist. „Wirtschaft" soll ein autokephal, „Wirtschaftsbetrieb" ein betriebsmäßig geordnetes kontinuier- liches Wirtschaften heißen.
1. Es wurde schon oben (zu § 1, II, 2 S. 11 unten) hervorgehoben, daß Wirtschaften an sich nicht schon soziales Handeln sein muß.
2. Die Definition des Wirtschaftens hat möglichst allgemein zu sein und hat zum Ausdruck zu bringen, daß alle ,, wirtschaftlichen" Vorgänge und Objekte ihr Ge- präge als solche gänzlich durch den Sinn erhalten, welchen menschliches Han- deln ihnen — als Zweck, Mittel, Hemmung, Nebenerfolg — gibt. — Nur darf man das doch nicht so ausdrücken, wie es gelegentlich geschieht: Wirtschaften sei eine ,, psychische" Erscheinung. Es fällt ja der Güterproduktion oder dem Preis oder selbst der ,, subjektiven Bewertung" von Gütern — wenn anders sie reale Vorgänge sind — gar nicht ein, ,, psychisch" zu bleiben. Gemeint ist mit diesem mißverständlichen Ausdruck aber etwas Richtiges: sie haben einen besondersartigen gemeinten Sinn: dieser allein konstituiert die Einheit der betreffenden Vorgänge und macht sie allein verständlich. — Die Definition des ,, Wirtschaftens" muß ferner so gestaltet werden, daß sie die moderne Erwerbs- wirtschaft mit umfaßt, darf also ihrerseits zunächst nicht von „Konsum-Bedürf- nissen" und deren ,, Befriedigung" ausgehen, sondern einerseits von der — auch für das nackte Geldgewinnstreben zutreffenden — Tatsache: daß Nutzleistungen begehrt werden, andrerseits von der — auch für die reine, schon die ganz primi- tive, Bedarfsdeckungswirtschaft zutreffenden — Tatsache: daß für diesen Begehr eben durch eine (und sei es noch so primitive und traditional eingelebte) Fürsorge Deckung zu sichern versucht wird.
2. , »Wirtschaftlich orientiertes Handeln" im Gegensatz zu ,, Wirtschaften" soll jedes Handeln heißen, welches a) primär an andern Zwecken orientiert ist, aber auf den ,, wirtschaftlichen Sachverhalt" (die subjektiv erkannte Notwendigkeit der wirtschaftlichen Vorsorge) in seinem Ablauf Rücksicht nimmt, oder welches b) primär daran orientiert ist, aber aktuelle Cr e w a 1 t s a m k e i t als Mittel verwendet. Also: alles nicht primär oder nicht friedlich sich wirtschaftlich orientierende Handeln, welches durch jenen Sachverhalt mitbestimmt ist. ,, Wirtschaften" soll also die
32 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
subjektive und primäre wirtschaftliche Orientierung heißen, (Subjektiv: denn auf den Glauben an die Notwendigkeit der Vorsorge, nicht auf die objektive Notwendigkeit, kommt es an.) Auf den „subjektiven" Charakter des Begriffs: darauf, daß der gemeinte Sinn des Handelns dies zum Wirtschaften stem- pelt, legt R. Liefmann mit Recht Gewicht, nimmt aber meines Erachtens zu Unrecht bei allen andern das Gegenteil an.
3. Wirtschaftlich orientiert kann jede Art von Handeln, auch gewalt- sames (z. B. kriegerisches) Handeln sein (Raubkriege, Handelskriege). Dagegen hat namentlich Franz Oppenheimer mit Recht das ,, ökonomische" Mittel dem ,, politi- schen" gegenübergestellt. In der Tat ist es zweckmäßig, das letztere gegenüber der ,, Wirtschaft" zu scheiden. Das Pragma der Gewaltsamkeit ist dem Geist der Wirt- schaft — im üblichen Wortsinn — sehr stark entgegengesetzt. Die unmittelbare aktuelle gewaltsame Fortnahme von Gütern und die unmittelbar aktuelle Erzwingung eines fremden Verhaltens durch Kampf soll also nicht Wirtschaften heißen. Selbst- verständlich ist aber der Tausch nicht das, sondern nur e i n ökonomisches Mittel, wennschon eins der wichtigsten. Und selbstverständlich ist die wirtschaftlich orien- tierte, formal friedliche Vorsorge für die Mittel und Erfolge beabsichtigter Ge- waltsamkeiten (Rüstung, Kriegswirtschaft) genau ebenso ,, Wirtschaft" wie jedes andere Handeln dieser Art.
Jede rationale ,, Politik" bedient sich wirtschaftlicherOrientierung in den Mitteln und jede Politik kann im Dienst wirtschaftlicher Ziele stehen. Ebenso bedarf •zwar theoretisch nicht jede Wirtschaft, wohl aber unsre moderne Wirtschaft unter unsern modernen Bedingungen der Garantie der Verfügungsgewalt durch Rechts- zwang des Staates. Also: durch Androhung eventueller Gewaltsamkeit für die Erhaltung und Durchführung der Garantie formell ,, rechtmäßiger" Verfügungsge- walten. Aber die derart gewaltsam geschützte Wirtschaft selbst ist nicht: Gewalt- samkeit.
Wie verkehrt es freilich ist, gerade für die (wie immer definierte) Wirtschaft an Anspruch zu nehmen, daß sie begrifflich nur „Mittel" sei — im Gegensatz z. B. zum Staat" usw. — erhellt schon daraus, daß man gerade den Staat nur durch Angeben des von ihm heute monopolistisch verwendeten Mittels (Gewalt- .samkcit) definieren kann. Wenn irgend etwas, dann bedeutet, praktisch angesehen, Wirtschaft vorsorgliche Wahl grade zwisrhen Zwecken, allerdings: orientiert an der Knappheit der Mittel, welche für diese mehrere Zwecke verfügbar oder be- schaffbar erscheinen.
4. Nicht jedes in seinen Mitteln rationale Handeln soll ,, rationales Wirtschaften" •oder überhaupt ,, Wirtschaften" heißen. Insbesondre soll der Ausdruck ,, Wirtschaft" nicht identisch mit ,, Technik" gebraucht werden. ,, Technik" eines Handelns be- deutet uns den Inbegriff der verwendeten Mittel desselben im Gegensatz zu jenem Sinn oder Zweck, an dem es letztlich (in concreto) orientiert ist, ,, rationale" Technik eine Verwendung von Mitteln, wclehe bewußt und planvoll orientiert ist .•an Erfahrungen und Nachdenken, im llüclistfall der Rationalität: an wissenschaft- äichem Denken. Was In concreto als ,, Technik" gilt, ist daher flüssig: der letzte Sinn eines konkreten Handelns kann, in einen Gesamt Zusammenhang von Handeln gestellt, ,, technischer" Art, d. h. Mittel im Sinn jenes umfassenderen Zusammenhanges sein; für das konkrete Handeln ist aber dann diese (von jenem aus gesehen:) technische Leistung der ,,Sinn", und die von ihm dafür angewendeten Mittel sind seine ,, Technik". Technik in diesem Sinn gibt es daher für alles und jedes Handeln: Gebetstechnik, Technik der Askese, Denk- und Forschungstechnik, Mnemo- technik, Erziehungstechnik, Technik der politischen oder hierokratischen Beherr- schung, Verwaltungstechnik, erotische Technik, Kriegstechnik, musikalische Technik (eines Virtuosen z. B.), Technik eines Bildhauers oder Malers, juristische Technik usw. und sie alle sind eines höchst verschiedenen Rationalitätsgrades fähig. Immer be- .deutet das Vorliegen einer ,, technischen Frage": daß über die rationalsten Mittel Zweifel bestehen. Maßstab des Rationalen ist dabei für die Technik neben andern auch das berühmte Prinzip des ,, kleinsten Kraftmaßes": Optimum des Erfolges im Vergleich mit den aufzuwendenden Mitteln (nicht: ,,mit den — absolut — kleinsten Mitteln"). Das scheinbar gleichePrinzip gilt nun natürlich auch für die Wirt- schaft (wie für jedes rationale Handeln überhaupt). Aber: in anderem Sinn. So- ilange die Technik in unserem Wortsinn reine ,, Technik" bleibt, fragt sie lediglich nach den für diesen Erfolg, der ihr als schlechthin und indiskutabel zu erstreben gegeben ist, geeignetsten u n d dabei, bei g 1 e i c h e r Vollkommenheil, Sicherheit, 'Dauerhaftigkeit des Erfolges vergleichsweise k r ä f t e ökonomischsten Mitteln. "Vergleichsweise, nämlich soweit überhaupt ein unmittelbar vergleich barer Auf- wand bei Einschlagung verschiedener Wege vorliegt. Soweit sie dabei reine Tech- nik bleibt, ignoriert sie die sonstigen Bedürfnisse. Ob z. B. ein technisch erforderlicher JBestandteil einer Maschine ausEisen oder aus Platin herzustellen sei, würde sie — wenn
§ 1. Wirtschaften. 33
inconcreto von dem letzteren genügende Quantitäten für die Erreichung dieses konkreten Erfolgs vorhanden sein sollten, — nur unter dem Gesichtspunkt ent- scheiden: wie der Erfolg am vollkommensten erreicht wird und bei welchem von beiden Wegen die sonstigen vergleichbaren Aufwendungen dafür (Ar- beit z.B.) am geringsten sind. Sobald sie aber weiter auch auf den Selten- heit s-Unterschied von Eisen und Platin im Verhältnis zum Gesamtbedarf reflek- tiert, — wie es heut jeder „Techniker", schon im chemischen Laboratorium, zu tun gewohnt ist, — ist sie nicht mehr (im hier gebrauchten Wortsinn): ,,nur technisch" orientiert, sondern daneben wirtschaftlich. Vom Standpunkt des .Wirt- schaftens" aus gesehen bedeuten „technische" Fragen: daß die „Kosten" er- örtert werden: eine für die Wirtschaft stets grundlegend wichtige, aber: eine Frage die ihrem Problemkreis stets in der Form angehört: wie stellt sich die Versorgun<^ anderer (je nachdem: qualitativ verschiedener jetziger oder quahtativ gleichartiger zukünftiger) Bedürfnisse, wenn für dies Bedürfnis jetzt diese Mittel verwendet werden. (Aehnlich die Ausführungen von v. Gottl, dieser Grundriß Bd. II, jetzt während des Druckes: — ausführlich und sehr gut — die Erörterungen von R. Lief- mann, Grundz. d. A.W. W. L. S. 336 f., in der Sache nicht neu gegenüber V. Gottl. Irrig ist die Reduktion aller „Mittel" auf „letzthch Arbeitsmühe".) Denn die Frage: was, vergleichsweise, die Verwendung verschiedener Mittel für einen technischen Zweck „kostet", ist letztlich verankert an der Verwendbar- keit von Mitteln (darunter vor allem auch: von Arbeits kraft) für verschiedene Zwecke. „Technisch" (im hier gebrauchten Wortsinn) ist das Problem z. B.: welche Arten von Veranstaltungen getroffen werden müssen, um Lasten bestimmter Art bewegen oder um Bergwerksprodukte aus einer gewissen Tiefe fördern zu können und welche von ihnen am , .zweckmäßigsten", d. h. u. a. auch : mit dem vergleichs- weisen (zum Erfolg) Mindestmaß von aktueller Arbeit zum Ziele führen. „Wirtschaftlich" wird das Problem bei der Frage: ob — bei V e r k e h r s Wirt- schaft: sich diese Aufwendungen in Geld, durch Absatz der Güter bezahlt machen, ob — bei P 1 a n Wirtschaft: —die dafür nötigen Arbeitskräfte und Produktionsmittel ohne Schädigung von andern, für wichtiger gehaltenen Versorgungs- interessen zur Verfügung gestellt werden können? — was beide Male ein Problem der Vergleichung von Zwecken ist. Wirtschaft ist primär orientiert am Ver- wendungs zweck, Technik am Problem der (bei gegebenem Ziel) zu verwendenden Mittel. Daß ein bestimmter Verwendungs zweck überhaupt dem technischen Beginnen zugrunde liegt, ist für die Frage der technischen RationaUtät rein begrifflich (nicht natürlich: tatsächlich) im Prinzip gleichgültig. Rationale Technik gibt es nach der hier gebrauchten Definition auch im Dienst von Zwecken, für die keinerlei Begehr besteht. Es könnte z. B. jemand etwa, um rein „tech- nischer" Liebhabereien willen, mit allem Aufwand modernster Betriebsmittel atmo- sphärische Luft produzieren, ohne daß gegen die technische Rationali- tät seines Vorgehens das geringste einzuwenden wäre: wirtschaftlich wäre das Beginnen in allen normalen Verhältnissen irrational, weil irgendein Bedarf nach Vorsorge für die Versorgung mit diesem Erzeugnis nicht vorläge (vgl. zum Gesagten: V. Gottl-OttUUenfeld im G.S.Oe. II). Die ökonomische Orientiertheit der heute sog. technologischen Entwicklung an Gewinnchancen ist eine der Grundtatsachen der Geschichte der Technik. Aber nicht ausschließlich diese wirtschafthche Orientierung, so grundlegend wichtig sie war, hat der Technik in ihrer Entwicklung den Weg gewiesen, sondern z. T. Spiel und Grübeln weltfremder Ideologen, z. T. jenseitige oder phantastische Interessen, z. T. künstlerische Problematik und andre außerwirtschaftliche Motive. Allerdings liegt von jeher und zumal heute der Schwer- punkt auf der ökonomischen Bedingtheit der technischen Entwicklung; ohne die rationale Kalkulation als Unterlage der Wirtschaft, also ohne höchst konkrete wirt- schaftsgeschichtliche Bedingungen, würde auch die rationale Technik nicht ent- standen sein.
Daß hier nicht gleich in den Anfangsbegriff das für den Gegensatz gegenüber der Technik Charakteristische ausdrücklich aufgenommen ist, folgt aus dem so- ziologischen Ausgangspunkt. Aus der „Kontinuierlichkeit" folgt für die Soziologie pragmatisch die Abwägung der Zwecke gegeneinander und gegen die ,, Kosten" (so- weit diese etwas anderes sind als Verzicht auf einen Zweck zugunsten dringlicherer). Eine Wirtschafts theorie würde im Gegensatz dazu wohl gut tun, sofort dies Merkmal einzufügen.
5. Im soziologischen Begriff des „Wirtschaftens" darf das Merkmal der V e r f ü- g u n g s gewalt nicht fehlen, schon weil wenigstens die Erwerbswirtschaft sich ganz und gar in Tauschverträgen, also planvollem Erwerb von Verfügungsgewalt, vollzieht. (Dadurch wird die Beziehung zum „Recht" hergestellt.) Aber auch jede andre Organi- sation der Wirtschaft würde irgendeine tatsächliche Verteilung der Verfügungs- gewalt bedeuten, nur nach ganz andern Prinzipien als die heutige Privatwirtschaft,
SozialOkonomik. III. 3
34 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
die sie autonomen und autokephalen Einzel wirtschaften rechtlich garan- tiert. Entweder die Leiter (Sozialismus) oder die Glieder (Anarchismus) müssen auf Verfügungsgewalt über die gegebenen Arbeitskräfte und Nutzleistungen zählen können: das läßt sich nur terminologisch verschleiern, aber nicht fortinter- pretieren. Wodurch — ob konventional oder rechtlich — diese Verfügung garantiert oder ob sie etwa äußerlich gar nicht garantiert ist, sondern nur kraft Sitte oder Interessenlage auf die Verfügung faktisch (relativ) sicher gezählt werden kann, ist an sich begrifflich irrelevant, so zweifellos für die moderne Wirtschaft die Unentbehrlichkeit der rechtlichen Zwangsgarantien sein mag: Die be- griffliche Unentbehrlichkeit jener Kategorie für die wirtschaftliche Betrachtung so- zialen Handelns bedeutet also nicht etwa eine begriffliche Unentbehrlichkeit der rechtlichen Ordnung der Verfügungsgewalten, mag man diese empirisch für noch so unentbehrlich ansehen.
6. Unter den Begriff ,, Verfügungsgewalt" soll hier auch die — faktische oder irgendwie garantierte — Möglichkeit der Verfügung über die eigne Arbeitskraft gefaßt werden (sie ist — bei Sklaven — nicht selbstverständlich).
7. Eine soziologische Theorie der Wirtschaft ist genötigt, alsbald den „Güter"-Begriff in ihre Kategorien einzustellen (wie dies § 2 geschieht). Denn sie hat es mit jenem ..Handeln" zu tun, dem das Resultat der (nur theoretisch isolierbaren) Ueberlegungen der Wirtschaftenden seinen spezifischen Sinn verleiht. Anders kann (vielleicht) die Wirtschaftstheorie verfahren, deren theoretische Ein- sichten für die Wirtschaftssoziologie — so sehr diese nötigenfalls sich eigne Gebilde schaffen müßte — die Grundlage bilden.
§ 2. Unter „Nutzleistungen" sollen stets die von einem oder mehreren Wirt- schaftenden als solche geschätzten konkreten einzelnen zum Gegenstand der Fürsorge werdenden (wirklichen oder vermeintlichen) Chancen gegenwärtiger oder künftiger Verwcndungsmöglidikeiten gelten, an deren geschätzter Bedeutung als Mittel für Zwecke des (oder der) Wirtschaftenden sein (oder ihr) Wirtschaften orien- tiert wird.
Die Nutzleistungen können Leistungen nicht menschlicher (sachlicher) Träger oder Leistungen von Menschen sein. Die im Einzelfall sprachgebräuclilich gemeinten Träger möglicher sachlicher Nutzleistungen gleichviel welcher Art sollen „Güter", die mensclilichen Nutzleistungen, sofern sie in einem aktiven Handeln bestehen, ,, Leistungen" heißen. Gegenstand wirtschaftender Vorsorge sind aber auch soziale Beziehungen, welche als Quelle gegenwärtiger oder künftiger möglicher Ver- fügungsgewalt über Nutzleistungen geschätzt werden. Die durch Sitte, Interessen- lage oder (konventionell oder rechtlich) garantierte Ordnung zugunsten einer W i r t- Schaft in Aussieht gestellten Chancen sollen „ökonomische Chancen" heißen.
Vgl. V. Böhm-Bawerk, Rechte und Verhältnisse vom Standpunkt der volksw. Güterlehre (Innsbruck 1881).
1. Sachgüter und Leistungen erschöpfen nicht den Umkreis derjenigen Verhältnisse der Außenwelt, welche für einen wirtschaftenden Menschen wichtig und Gegenstand der Vorsorge sein können. Das Verhältnis der ,,Kundenf reue" oder das Dulden von wirt- schaftlichen Maßnahmen seitens derer, die sie hindern könnten und zahlreiche andere Arten von Verhaltensweisen können ganz die gleiche Bedeutung für das Wirtschaften haben und ganz ebenso Gegenstand wirtschaftender Vorsorge und z. B. von Ver- trägen werden. Es ergäbe aber unpräzise Begriffe, wollte man sie mit unter eine dieser beiden Kategorien bringen. Diese Begriffsbildung ist also lediglich durch Zweckmäßig- keitsgründe bestimmt.
2. Ganz ebenso unpräzis würden die Begriffe werden (wie v. Böhm-Bawerk richtig hervorgehoben hat), wenn man alle anschaulichen Einheiten des Lebens und des Alltagssprachgebrauches unterschiedslos als ,, Güter" bezeichnen und den Güterbegriff dann mit den sachlichen Nutzleistungen gleichstellen wollte. ,,Gut" im Sinn von Nutzleistung im strengen Sprachgebrauch ist nicht das ,, Pferd" oder etwa ein „Eisenstab", sondern deren einzelne als begehrenswert geschätzte und geglaubte Verwendungsmöglichkeiten, z. B. als Zugkraft oder als Tragkraft oder als was immer sonst. Erst recht nicht sind für diese Terminologie die als wirt- schaftliche Verkehrs Objekte (bei Kauf und Verkauf usw.) fungierenden Chancen wie: „Kundschaft", ,, Hypothek", ,, Eigentum" Güter. Sondern die Leistungen, welche durch diese von seiten der Ordnung (traditionaler oder statutarischer) in
§§ 2. 3, Arten des Wirtschaftens. 35
Aussicht gestellten oder garantierten Chancen von Verfügungsgewalten einer Wirtschaft über sachliche und persönliche Nutzleistungen dargeboten werden, sollen der Einfachheit halber als „ökonomische Chancen" (als „Chancen" schlecht- weg, wo dies unmißverständlich ist) bezeichnet werden.
3. Daß nur aktives Handeln als „Leistung" bezeichnet werden soll (nicht ein „Dulden", „Erlauben", „Unterlassen"), geschieht aus Zweckmäßigkeitsgründen, Daraus folgt aber, daß „Güter" und ,, Leistungen" nicht eine erschöpfende Klassi- fikation aller ökonomisch geschätzten N u t z leistungen sind.
Ueber den Begriff „Arbeit" s. u. § 15.
§ 3. Wirtschaftliche Orientierung kann traditional oder zweckrational vor sich gehen. Selbst bei weitgehender Rationalisierung des Handelns ist der Einschlag traditionaler Orientiertheit relativ bedeutend. Die rationale Orientierung bestimmt in aller Regel primär das leitende Handeln (s. § 15), gleichviel welcher Art die Leitung ist. Die Entfaltung des rationalen Wirtschaftens aus dem Schöße der in- stinktgebundenen reaktiven Nahrungssuche oder der traditionalistischen Eingelebt- heit überlieferter Technik und gewohnter sozialer Beziehungen ist in starkem Maß auch durch nicht ökonomische, außeralltägliche, Ereignisse und Taten, daneben durch den Druck der Not bei zunehmender absoluter oder (regelmäßig) relativer Enge des Versorgungsspielraums bedingt gewesen.
1. Irgendeinen ,, wirtschaftlichen Urzustand" gibt es für die Wissenschaft na- türlich prinzipiell nicht. Man könnte etwa konventionell sich einigen, den Zu- stand der Wirtschaft auf einem bestimmten technischen Niveau: dem der (für uns zugänglichen) geringsten Ausstattung mit Werkzeugen, als solchen zu behandeln und zu analysieren. Aber wir haben keinerlei Recht, aus den heutigen Rudimenten werkzeugarmerNaturvölker zu schließen: daß alle im gleichen technischen Stadium befindlichen Menschengruppen der Vergangenheit ebenso (also nach Art derWeddah oder gewisser Stämme Innerbrasiliens) gewirtschaftet hätten. Denn rein wirtschaftlich war in diesem Stadium sowohl die Möglichkeit starker Arbeitskumu- lation in großen Gruppen (s. unten § 16) wie umgekehrt starker Vereinzelung in kleinen Gruppen gegeben. Für die Entscheidung zwischen beiden konnten aber neben naturbedingten ökonomischen auch außerökonomische (z. B. militaristische) Um- stände ganz verschiedene Antriebe schaffen.
2. Krieg und Wanderung sind zwar selbst nicht wirtschaftliche (wennschon gerade in der Frühzeit vorwiegend wirtschaftlich orientierte) Vorgänge, haben aber zu allen Zeiten oft, bis in die jüngste Gegenwart, radikale Aenderungen der Wirt- schaft im Gefolge gehabt. Aufzunehmende (klimatisch oder durch zunehmende Ver- sandung oder Entwaldung bedingte) absolute Enge des Nahrungsspielraums haben Menschengruppen, je nach der Struktur der Interessenlagen und der Art des Hineinspielens nichtwirtschaftlicher Interessen, sehr verschieden, typisch freilich durch Verkümmerung der Bedarfsdeckung und absoluten Rückgang der Zahl, auf zuneh- mende Enge des relativen (durch einen gegebenen Standard der Bedarfsversor- gung und der Verteilung der E r w e r b s Chancen — s. u. § 11 — bedingten) Ver- sorgungsspielraums zwar ebenfalls sehr verschieden, aber (im ganzen) häufiger als im ersten Fall durch steigende Rationalisierung der Wirtschaft geantwortet. Etwas Allgemeines läßt sich indessen selbst darüber nicht aussagen. Die (soweit der ,, Sta- tistik" dort zu trauen ist) imgeheure Volksvermehrung in China seit Anfang des 18. Jahrhunderts hat entgegengesetzt gewirkt als die gleiche Erscheinung gleichzeitig in Europa (aus Gründen, über die sich wenigstens einiges aussagen läßt), die chroni- sche Enge des Nahrungsspielraumes in der arabischen Wüste nur in einzelnen Stadien die Konsequenz einer Aenderung der ökonomischen und politischen Struktur ge- habt, am stärksten unter der Mitwirkung außerökonomischer (religiöser) Entwicklung.
3. Der lange Zeit starke Traditionalisnius der Lebensführung z. B. der Arbeiter- schichten im Beginn der Neuzeit hat eine sehr starke Zunahme der Rationalisierung der Erwerbswirtschaften durch kapitalistische Leitung nicht gehindert, ebenso aber z.B. nicht: die fiskal-sozialistische Rationalisierung der Staatsfinanzen in Aegypten. (Immerhin war jene traditionalistische Haltung im Okzident etwas, dessen we- nigstens relative Ueberwindung die weitere Fortbildung zur spezifisch modernen kapitalistisch rationalen Wirtschaft erst ermögUchte.)
§ 4. Typische Maßregeln des rationalen Wirtschaftens sind : 1. planvolle Verteilung solcher Nutzleistungen, auf deren Verfügung der Wirt- schaftende gleichviel aus welchem Grunde zählen zu können glaubt, auf Gegenwart und Zukunft (Sparen);
3*
36 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtscliaftens.
2. planvolle Verteilung verfügbarer Nutzleistungen auf mehrere Verv\^endungs- möglichkeiten in der Rangfolge der geschätzten Bedeutung dieser: nach dem Grenz- nutzen.
Diese (am strengsten: „statischen") Fälle kamen in Friedenszeiten in wirk- lich bedeutsamem Umfang, heute meist in Form von G e 1 d einlvonmiensbewt- schaftung vor,
3. planvolle Beschaffung — Herstellung und Herschaffung — solcher Nutz- leistungen, für -vVelche alle Beschaffungsmittel sich in der eignen Verfügungsgewalt des Wirtschaftenden befinden. Im Rationalitätsfall erfolgt eine bestimmte Handlung dieser Art, sofern die Schätzung der Dringlichkeit des Begehrs dem erwarteten Ergebnis nach die Schätzung des Aufwands, das heißt: 1. der Mühe der etwa er- forderlichen Leistungen, — • 2. aber: der sonst möglichen Verwendungsarten der zu verwendenden Güter und also: ihres technisch andernfalls möglichen End- produkts ü b e r s te i g t (Produktion im weiteren Sinn, der die Transport- leistungen einschließt); *
4. planvoller Erwerb gesicherter Verfügungsgewalt oder Mitverfügungsgewalt über solche Nutzleistungen, welche
a. selbst oder
ß. deren Beschaffungsmittel sich in fremder Verfügungsgewalt befinden oder welche
y. fremder, die eigne Versorgung gefährdender Beschaffungskonkurrenz ausge- setzt sind, —
durch Vergesellschaftung mit dem derzeitigen Inhaber der Verfügungsgewalt oder Beschaffungskonkurrenten.
Die Vergesellschaftung mit fremden derzeitigen Inhabern der Verfügungsge- walt kann erfolgen
a) durch Herstellung eines Verbandes, an dessen Ordnung sich die Beschaffung oder Verwendung von Nutzleistungen orientieren soll;
b) durch Tausch.
Zu a): Sinn der Verbandsordnung kann sein:
a. Rationierung der Beschaffung oder der Benutzung oder des Verbrauchs zur Begrenzung der Beschaffungskonkurrenz (Regulicrungsverband) ;
ß. Herstellung einer einheitlichen Verfügungsgewalt zur plan mäßigen Ver- waltung der bisher in getrennter Verfügung befindlichen Nutzleistungen (Ver- waltungsverband).
Zu b) : Tausch ist ein Interessenkompromiß der Tauschpartner, durch welches Güter oder Chancen als gegenseitiger Entgelt hingegeben werden. Der Tausch kann
1. traditional oder konventional, also (namentlich im zw^eiten Fall) nicht wirt- schaftlich rational, — oder
2. wirtschaftlich rational orientiert erstrebt und geschlossen werden. Jeder rational orientierte Tausch ist Abschluß eines vorhergehenden offenen oder laten- ten Interessenkampfes durch Kompromiß. Der Tauschkampf der Interessenten, dessen Abschluß das Kompromiß bildet, richtet sich einerseits stets, als Preiskampf, gegen den als Tauschpartner in Betracht kommenden Tauschreflektanten (typisches Mittel: Feilschen), andrerseits gegebenenfalls, als Konkurrenzkampf, gegen wirkliche oder mögliche dritte (gegenwärtige oder für die Zukunft zu erwartende) Tauschreflek- tanten, mit denen Beschaffungskonkurrenz besteht (typisches Mittel: Unter- und Ueberbieten).
1. In der Eigenverfügung eines Wirtschaftenden befinden Nutzleistungen (Güter, Arbeit oder andre Träger von solchen) sich dann, wenn tatsächlich nach (mindestens: relativ) freiem Beheben ohne Störung durch Dritte auf ihren Gebrauch gezählt werden kann, einerlei ob diese Chance auf Rechtsordnung oder Konvention oder Sitte oder Interessenlage beruht. Keineswegs ist gerade nur die rechtliche Siehe-
§ 4. Typische Maßregeln des Wirtschaftens. 37
rung der Verfügung die begrifflich (und auch nicht: die tatsächlich) ausschließ- liche, wennschon die heute für die sachlichen Beschaffungsmittel empirisch unentbehrliche Vorbedingung des Wirtschaftens.
2. Fehlende Genußreife kann auch in örtlicher Entferntheit genußreifer Güter vom Genußort bestehen. Der Güter transport (zu scheiden natürlich vom Güter h a n d e 1 , der Wechsel der Verfügungsgewalt bedeutet) kann hier daher als Teil der „Produktion" behandelt werden.
3. Für die fehlende Eigenverfügung ist es prinzipiell irrelevant, ob Rechts- ordnung oder Konvention oder Interessenlage oder eingelebte Sitte oder bewußt ge- pflegte Sittlichkeitsvorstellungen den Wirtschaftenden typisch hindern, die fremde Verfügungsgewalt gewaltsam anzutasten.
4. Beschaffungskonkurrenz kann unter den mannigfachsten Bedingungen be- stehen. Insbesondere z. B. bei okkupatorischer Versorgung: Jagd, Fischfang, Holz- schlag, Weide, Rodung. Sie kann auch und gerade innerhalb eines nach außen ge- schlossenen Verbandes bestehen. Die dagegen gerichtete Ordnung ist dann stets: Rationierung der Beschaffung, regelmäßig in Verbindung mit Appropriation der so garantierten Beschaffungschancen für eine fest begrenzte Zahl von einzelnen oder (meist) von Hausverbänden. Alle Mark- und Fischereigenossenschaften, die Regu- lierung der Rodungs-, Weide- und Holzungsrechte auf Allmenden und Marken, die „Stuhlung" der Alpenweiden usw. haben diesen Charakter. Alle Arten erbüchen „Eigentums" an nutzbarem Grund und Boden sind dadurch propagiert worden.
5. Der Tausch kann sich auf alles erstrecken, was sich in irgendeiner Art in die Verfügung eines andern ,, übertragen" läßt und wofür ein Partner Entgelt zu geben bereit ist. Nicht nur auf ,, Güter" und ,, Leistungen" also, sondern auf ökonomische Chancen aller Art, z. B. auf eine rein kraft Sitte oder Interessenlage zur Verfügung stehende, durch nichts garantierte ,, Kundschaft". Erst recht natürlich auf alle irgendwie durch irgendeine Ordnung garantierten Chancen. Tausch- objekte sind also nicht nur aktuelle Nutzleistungen. Als Tausch soll für unsre Zwecke vorläufig, im weitesten Wortsinn, jede auf formal freiwilliger Vereinbarung ruhende Darbietung von aktuellen, kontinuierlichen, gegenwärtigen, künftigen Nutzleistungen von welcher Art immer gegen gleichviel welche Art von Gegenleistungen be- zeichnet werden. Also z. B. die entgeltliche Hingabe oder Zurverfügungstellung der Nutzleistung von Gütern oder Geld gegen künftige Rückgabe gleichartiger Güter ebenso wie das Erwirken irgendeiner Erlaubnis, oder einer Ueberlassungder ,, Nutzung" eines Objekts gegen ,, Miete" oder ,, Pacht", oder die Vermietung von Leistungen aller Art gegen Lohn oder Gehalt. Daß heute, soziologisch angesehen, dieser letztgenannte Vorgang für die ,, Arbeiter" im Sinn des § 15 den Eintritt in einen Herrschaftsver- band bedeutet, bleibt vorläufig noch ebenso außer Betracht wie die Unterschiede von „Leihe" und ,,Kauf" usw.
6. Der Tausch kann in seinen Bedingungen traditional und, in Anlehnung daran, konventional, oder aber rational bestimmt sein. Konventionale Tauschakte waren der Geschenkaustausch unter Freunden, Helden, Häuptlingen, Fürsten (cf. den Rüstungstausch des Diomedes und Glaukos), nicht selten übrigens (vgl. die Teil- el- Amarna-Briefe) schon sehr stark rational orientiert und kontrolliert. Der rationale Tausch ist nur möglich, wenn entweder beide Teile dabei Vorteil zu finden hoffen, oder eine durch ökonomische Macht oder Not bedingte Zwangslage für einen Teil vorliegt. Er kann (s. § 11) entweder: naturalen Versorgungs- oder: Erwerbszwecken dienen, also: an der persönlichen Versorgung des oder der Eintauschenden mit einem Gut oder: an Marktgewinnchancen (s. §11) orientiert sein. Im ersten Fall ist er in seinen Bedingungen weitgehend individuell bestimmt und in diesem Sinn ir- rational: Haushaltsüberschüsse z. B. werden in ihrer Wichtigkeit nach dem in- dividuellen Grenznutzen der Einzelwirtschaft geschätzt und eventuell billig ab- getauscht, zufällige Begehrungen des Augenblicks bestimmen den Grenznutzen der zum Eintausch begehrten Güter unter Umständen sehr hoch. Die durch den Grenz- nutzen bestimmten Tauschgrenzen sind also hochgradig schwankend. Ein ratio- naler Tauschkampf entwickelt sich nur bei marktgängigen (über den Begriff s. § 8) und im Höchstmaß bei erwerbswirtschaftlich (Begriff s. § 11) genutzten oder abgetauschten Gütern.
7. Die zu a a genannten Eingriffe eines Regulierungsverbandes sind nicht etwa die einzig möglichen eines solchen, aber diejenigen, welche, als am unmittel- barsten aus Bedrohung der Bedarfsdeckung als solcher hervorgehend, hierher gehören. Ueber die Absatzregulierung s. später.
§ 5. Ein wirtschaftlich orientierter Verband kann, je nach seinem Verhältnis zur Wirtschaft, sein:
a) wirtschaftender Verband, — wenn das an seiner Ordnung orientierte primär außerwirtschaftliche Verbandshandeln ein Wirtschaften mit umschließt;
38 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaf tens.
b) Wirtschaftsverband, — wenn das durch die Ordnung geregelte Verbands- handeln primär ein autokephales Wirtschaften bestimmter Art ist ;
c) wirtschaftsregulierender Verband, — wenn und insoweit als an den Ord- nungen des Verbandes sich das autokephale Wirtschaften der Verbandsglieder m a t e- r i a 1 heteronom orientiert.
d) Ordnungsverband, — • wenn seine Ordnungen das autokephale und auto- nome Wirtschaften der Verbandsmitglieder nur formal durch Regeln normieren und die dadurch erworbenen Chancen garantieren.
Materiale Wirtschaftsregulierungen haben ihre faktischen Schranken da, wo die Fortsetzung eines bestimmten wirtschaftlichen Verlialtens noch mit vitalem Versorgungsinteresse der regulierten Wirtschaften vereinbar ist.
1. Wirtschaftende Verbände sind der (n i c h t sozialistische oder kommunisti- sche) ,, Staat" und alle anderen Verbände (Kirchen, Vereine usw'.) mit eigner Finanz- wirtschaft, aber auch z. B. die Erziehungsgemeinschaften, die nicht primär öko- nomischen Genossenschaften usw%
2. Wirtschaftsverbände sind natürlich, im Sinn dieser Terminologie, nicht nur die üblicherweise so bezeichneten, wie etwa Er\verbs-(Aktien-)gesellschaften, Kon- sumvereine, Artjels, Genossenschatten, Kartelle, sondern alle das Handeln meh- rerer Personen umfassenden wirlschafllichen ,, Betriebe" überhaupt, von der Werk- stattgemeinschaft zw-eier Handwerker bis zu einer denkbaren w^eltkommunistischen Assoziation.
3. Wirtschaftsregulierende Verbände sind z. B. Markgenossenschaften, Zünfte, Gilden, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Kartelle und alle Verbände mit einer material den Inhalt und die Zielrichtung des Wirtschaf tens regulierenden: ,, Wirt- schaftspolitik" treibenden Leitung, also: die Dörfer und Städte des Mittelalters eben- so wie jeder eine solche Politik treibende Staat der Gegenwart.
4. Ein reiner Ordnungsverband ist z. B. der reine Rechtsstaat, welcher das Wirtschaften der Einzelhaushalle und -betriebe material gänzlich autonom läßt und nur formal im Sinne der Streilschliehtung die Erledigung der frei paktierten Tausch- verpflichtungen regelt.
5. Die Existenz von wirlschaftsregulicrenden und Ordnungsverbänden setzt prinzipiell die (nur verschieden große) Autonomie der Wirtschaftenden voraus. Also: die prinzipielle, nur in verschiedenem Maße (durch Ordnungen, an denen sich das Handeln orientiert) begrenzte, Freiheit der Verfügungsgewall der Wirtschaftenden. Mithin: die (mindestens relative) Appropriation von ökonomischen Chancen an sie, über w^elche von ihnen autonom verfügt wird. Der reinste Typus des Ordnungs- verbandes besteht daher dann, wenn alles menschliche Handeln inhaltlich autonom verläuft und nur an formalen Ordnungsbeslimmungen orientiert ist, alle sachlichen Träger von Nutzleistungen aber voll appropriiert sind, derart, daß darüber, insbesondere durch Tausch, beliebig verfügt werden kann, wie dies der typischen modernen Eigentumsordnung entspricht. Jede andere Art von Abgrenzung der Appropriation und Autonomie enthält eine Wirtschaftsregu- lierung, weil sie menschliches Handeln in seiner Orientierung bindet.
6. Der Gegensatz zwischen Wirtschaftsregulierung und bloßem Ordnungsver- band ist flüssig. Denn natürlich kann (und muß) auch die Art der ,, formalen" Ord- nung das Handeln irgendwie material, unter Umständen tiefgehend, beeinflussen. Zahlreiche moderne gesetzliche Bestimmungen, welche sich als reine ,,Ordnungs"- Normen geben, sind in der Art ihrer Gestaltung darauf zugeschnitten, einen solchen Einfluß zu üben (davon in der Rechtssoziologie). Außerdem aber ist eine wirklich ganz strenge Beschränkung auf reine Ordnungsbestimmungen nur in der Theorie möglich. Zahlreiche ,, zwingende" Rechtssätze — und solche sind nie zu entbehren — - enthalten in irgendeinem Umfang auch für die Art des materialen Wirt- schaftens wichtige Schranken. Grade ,,Ermächtigungs"-Rechtssätze aber enthalten unter Umständen (z. B. im Aktienrecht) recht fühlbare Schranken der wirtschaft- lichen Autonomie.
7. Die Begrenztheit der materialen Wirtschaftsregulierungen in ihrer Wirkung kann sich a) im Aufhören bestimmter Richtungen des Wirtschaftens (Be- stellung von Land nur zum Eigenbedarf bei Preistaxen) oder b) in faktischer Umgehung (Schleichhandel) äußern.
§C. Tauschmittel soll ein sachliches Tauschobjekt insoweit heißen, als dessen Annahme beim Tausch in typischer Art primär an der Chance für
§ 5. Arten wirtschattlicher Verbände. § 6. Geld. 39
den Annehmenden orientiert ist, daß dauernd — das heü3t: für die in Betracht gezogene Zukunft — die Chance bestehen werde, es gegen andre Güter in einem seinem Interesse entsprechenden Austauschverhältnis in Tausch zu geben, sei es gegen alle (allgemeines Tauschmittel), sei es gegen bestimmte (spezifisches Tausch- mittel). Die Chance der Annahme in einem abschätzbaren Tauschverhältnis zu anderen (spezifisch angebbaren) Gütern soll materiale Geltung des Tauschmittels im Verhältnis zu diesen heißen, formale Geltung die Verwendung an sich.
Zahlungsmittel soll ein typisches Objekt insoweit heißen, als für die Er- füllung bestimmter paktierter oder oktroyierter Leistungspflichten die Geltung sei- ner Hingabe als Erfüllung konventional oder rechtlich garantiert ist (formale Geltung des Zahlungsmittels, die zugleich formale Geltung als Tauschmittel bedeuten kann).
Chartal sollen Tauschmittel oder Zahlungsmittel heißen, wenn sie Artefakte sind, kraft der ihnen gegebenen Form ein konventionelles, rechtliches, paktiertes oder oktroyiertes Ausmaß formaler Geltung innerhalb eines personalen oder regionalen Gebiets haben und gestückelt sind, das heißt: auf bestimmte Nennbeträge oder Vielfache oder Bruchteile von solchen lauten, so daß rein mechanische Rechnung mit ihnen möglich ist.
Geld soll ein chartales Zahlungsmittel heißen, welches Tauschmittel ist.
Tauschmittel-, Zahlungsmittel- oder Geld-Verband soll ein Verband heißen mit Bezug auf Tauschmittel, Zahlungsmittel oder Geld, welche und soweit sie innerhall) des Geltungsl)ereichs seiner Ordnungen durch diese in einem relevanten Maß wirksam als konventional oder rechtlich (formal) geltend oktroyiert sind: Binnengeld, bzw. Binnen-Tausch- hz\\. -Zahlungsmittel. Im Tausch mit ünge- no3sen verwendete Tauschmittel sollen Außen-Tauschmittel heißen.
Naturale Tausch- oder Zahlungsmittel sollen die nicht chartalen heißen. In sich sind sie unterschieden:
a) 1. technisch: je nach dem Naturalgut, welches sie darstellt (insbesondere: Schmuck, Kleider, Nutzobjekte und Geräte) — , oder
2. der Verwendung in Form der Wägung (pensatorisch) oder nicht ;
b) ökonomisch: je nach ihrer Verwendung
1. primär für Tauschzwecke oder für ständische Zwecke (Besitzprestige),
2. primär als Binnen- oder als Außentausch- bzw. Zahlungsmittel. Zeichenmäßig heißen Tausch- und Zahlungsmittel oder Geld insoweit, als
sie primär eine eigene Schätzung außerhalb ihrer Verwendung als Tausch- oder Zahlungsmittel nicht (in der Regel: nicht mehr) genießen,
Stoffmäßig insoweit, als ihre materiale Schätzung als solche durch die Schät- zung ihrer Verwendbarkeit als Nutzgüter beeinflußt wird oder doch werden kann.
Geld ist entweder :
a) monetär: Münze, oder
b) notal: Urkunde.
Das notale Geld pflegt durchweg in seiner Form einer monetären Stückelung angepaßt oder im Nennbetrag historisch auf eine solche bezogen zu sein. Monetäres Geld soll heißen:
1. „freies" oder „Verkehrsgeld", wenn von der Geldausgabestelle auf Initiative jedes Besitzers des monetären Stoffs dieser in beliebigen Mengen in chartale „Münz"-Form verwandelt wird, material also die Ausgabe an Zahlungs- bedürfnissen von Tauschinteressenten orientiert ist, —
2. „gesperrtes" oder „Verwalt u ngsgeld", — wenn die Verwand- lurg in chartale Form nach dem formell freien, material primär an Zahlungsbe- dürfnissen der Verwaltungs 1 e i t u n g eines Verbandes orientierten, Belieben dieser erfolgt, —
3. „regulierte s", wenn sie zwar gesperrt, die Art und das Ausmaß ihrer Schaffung aber durch Normen wirksam geregelt ist.
40 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
Umlaufsmittel soll eine als notales Geld fungierende Urkunde heißen, wenn ihre Annahme als „provisorisches" Geld sich an der Chance orientiert: daß ihre jederzeitige Einlösung in ,, definitives": Münzen oder pensatorische Metalltauschmittel für alle normalen Verhältnisse gesichert sei. Zertifikat dann, wenn dies durch Regulierungen bedingt ist, welche Vorratshaltung im Be- trag voller Deckung in Münze oder Metall sicherstellen.
Tausch- oder Zahlungsmittel s k a 1 e n sollen die innerhalb eines Verbandes konventionalen oder rechtlich oktro\'ierten gegenseitigen Tarifierungen der einzelnen naturalen Tausch- und Zahlungsmittel heißen.
Kurantgeld sollen die von der Ordnung eines Geld-Verbmds mit nach Art und Maß unbeschränkter Geltung als Zahlungsmittel ausgestatteten Geld- arten heißen, Geldmaterial das Herstellungsmaterial eines Geldes, Wäh- rungsmetall das gleiche bei Verkehrsgeld, Geldtarif ierung die bei der Stückelun:^ und Benennung zugrunde gelegte Bewertung der einzelnen unter einander stoffverschiedenen naturalen oder Verwaltungsgeldarten, Währungs- relation das gleiche zwischen sto.f verschiedenen Verkehrsgeldarten.
Intervalutarisches Zahlungsmittel soll dasjenige Zahlungsmittel heißen, welches zum Ausgleich des Zahlungssaldos zwischen verschiedenen Gcld- verbänden jeweils letztlich — das heißt wenn nicht durch Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird — • dient. —
Jede neugeschaffene Ver])andsordnung des Geldwesens legt unvenneidlich die Tatsache zugrunde: daß bestimmte Zahlmittel für Schulden verwendet wurden. Sie begnügt sich entweder mit deren Legalisierung als Zahlungsmittel oder — bei Oktroyierung neuer Zahlungsmittel — rechnet bestimmte ])isherige naturale oder pensatorische oder chartale Ehiheiten in die neuen Einheiten um (Prinzip der sogenannten „historischen Definition" des Geldes als Zahlungsmittel, von der hier völlig dahingestellt bleibt, wieweit sie auf die Austauschrelation des Geldes als Tauschmittel zu den Gütern zurückwirkt).
Es sei nachdrücklich bemerkt: daß hier nicht eine „Gcldtheoric" beabsichtigt ist, sondern eine möglichst einfache terminologische Feststellung von Ausdrücken, die später öfter gebraucht werden. Weiterhin kommt es vorerst auf gewisse ganz ele- mentare soziologische Folgen des Geldgebrauchs an. (Die mir im ganzen annehmbarste matcriale Gcldtheorie ist die von Mises. Die ,, Staatliche Theorie" G. F. Knapps — das großartigste Work des Fachs — löst ihre formale Auf- gabe in ihrer Art glänzend. Für matcriale Geldprobleme ist sie unvollständig: s. später. Ihre sehr dankenswerte und terminologisch wertvolle Kasuistik wurde hier noch beiseite gelassen).
1. Tauschmittel und Zahlungsmittel fallen historisch zwar sehr oft, aber doch nicht immer zusammen. Namentlich nicht auf primitiven Stufen. Die Zahlungs- mittel für Mitgiften, Tribute, Pflichtgeschenke, Bußen, Wergelder z.B. sind oft kon- ventional oder rechtlich eindeutig, aber ohne Rücksicht auf das tatsächlich umlaufende Tausch mittel bestimmt. Nurbei geld wirtschaftlichem Verbandshaushalt ist die Behauptung von Mises, Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel (München 1912) richtig, daß auch der Staat die Zahlungsmittel nur als Tauschmittel begehre. Nicht für Fälle, wo der Besitz bestimmter Zahlungsmittel primär ständisches Merk- mal war. (S. dazu K. Schur tz, Grundriß einer Entstehungsgeschichte des Geldes, 1918). — Mit dem Beginn staatUcher Geldsatzungen wird Zahlungsmittel der rechtliche, Tauschmittel der ökonomische Begriff.
2. Die Grenze zwischen einer „Ware" welche gekauft wird nur weil künftige Absatzchancen in Betracht gezogen werden, und einem ,, Tauschmittel" ist scheinbar flüssig. Tatsächlich pflegen aber bestimmte Objekte derart ausschließlich die Funktion als Tauschmittel zu monopolisieren, — und zwar schon unter sonst primitiven Ver- hältnissen — , daß ihre Stellung als solche eindeutig ist. (,, Terminweizen" ist dem gemeinten Sinn nach bestimmt, einen endgültigen Käufer zu finden, also weder ein „Zahlungs"- noch gar „Tauschmittel", noch vollends ,,Geld").
3. Die Art der Tauschmittel ist, solange chartales Geld nicht besteht, in ihrer Entstehung primär durch Sitte, Interessenlage und Konventionen aller Art be- stimmt, an denen sich die Vereinbarungen der Tauschpartner orientieren. Diese hier nicht näher zu erörternden Gründe, aus denen Tauschmittel primär diese OuaUtät
§ 6. Geld. 41
erlangten, waren sehr verschiedene, und zwar auch nach der Art des Tausches, um den es sich typisch handelte. Nicht jedes Tauschmittel war notwendig (auch nicht innerhalb des Personenkreises, der es als solches verwendete) universell für Tausch jeder Art anwendbar (z. B. war Muschel-,,Geld" nicht spezifisches Tauschmittel für Weiber und Vieh).
4. Auch ,, Zahlungsmittel", welche nicht die üblichen ,, Tauschmittel" waren, haben in der Entwicklung des Geldes zu seiner Sonderstellung eine beachtliche Rolle gespielt. Die ,, Tatsache", daß Schulden existierten (G. F. Knapp): — Tributschulden, Mitgift- und Brautpreisschulden, konventionale Geschenkschulden an Könige oder umgekehrt von Königen an ihresgleichen, Wergeidschulden und andre — und daß diese oft (nicht immer) in spezifischen typischen Güterarten abzuleisten waren (konventional oder kraft Rechtszwangs), schuf diesen Güterarten (nicht selten: durch ihre Form spezifizierten Artefakten) eine Sonderstellung.
5. ,,Geld" (im Sinne dieser Terminologie) könnten auch die ,,Fünftelschekelstücke" mit dem Stempel des (Händler-) Hauses sein, die sich in babylonischen Urkunden finden. Vorausgesetzt, daß sie Tauschmittel waren. Dagegen rein ,,pensatorisch" ver- wendete, nicht gestückelte Barren sollen hier nicht als ,,Geld", sondern als pen- satorisches Tausch- und Tauschmittel bezeichnet werden, so ungemein wichtig die Tatsache der Wägbar keit für die Entwicklung der ,,Rechenhaftigkeit" war. Die Uebergänge (Annahme von Münzen nur nach Gewicht usw.) sind natürlich massenhaft.
6. ,,Chartar' ist ein Ausdruck, den Knapps ,, Staatliche Theorie des Geldes" eingeführt hat. Alle Arten durch Rechtsordnung oder Vereinbarung mit Gel- tung versehene gestempelte und gestückelte Geldsorten, metallische ebenso wie nicht- metallische, gehören nach ihm dahin. Nicht abzusehen ist, warum nur staatliche Proklamation, nicht auch Konvention oder paktierter Zwang zur Annahme für den Begriff ausreichen sollen. Ebensowenig könnte natürlich die Herstellung in Eigen- regie oder unter Kontrolle der politischen Gewalt — die in China wiederholt ganz fehlte, im Mittelalter nur relativ bestand, — entscheidend sein, sofern nur Normen für die entscheidende Formung bestehen. (So auch Knapp.) Die Geltung als Zahlungs- und die formale Benutzung als Tauschmittel im Verkehr innerhalb des Machtgebietes des politischen Verbandes kann durch die Rechtsordnung erzwungen werden. S. später.
7. Die naturalen Tausch- und Zahlungsmittel sind primär teils das Eine, teils das Andere, teils mehr Binnen- teils mehr Außen-Tausch- und Zahlungs-Mittel. Die Kasuistik gehört nicht hierher. Ebenso — noch nicht — die Frage der materialen Geltung des Geldes.
8. Ebensowenig gehört eine materiale Theorie des Geldes in bezug auf die Preise schon an diese Stelle (soweit sie überhaupt in die Wirtschafts s o z i o- logie gehört). Hier muß zunächst die Konstatierung der Tatsache des Geldge- brauchs (in seinen wichtigsten Formen) genügen, da es auf die ganz allgemeinen soziologischen Konsequenzen dieser an sich, ökonomisch angesehen, formalen Tatsache ankommt. Festgestellt sei vorerst nur, daß ,,Geld" niemals nur eine harmlose ,, Anweisung" oder eine bloß nominale ,, Rechnungseinheit" sein wird und kann, solange es eben: Geld ist. Seine Wertschätzung ist (in sehr verwickel- ter Form) stets auch eine Seltenheits- (oder bei ,, Inflation": Häufigkeits-) Wertschätzung, wie gerade die Gegenwart, aber auch jede Vergangenheit zeigt.
Eine sozialistische, etwa auf dem Grund von (als „nützlich" anerkannter) ,, Arbeit" eines bestimmten Maßes emittierte ,, Anweisung" auf bestimmte Güter könnte zum Gegenstand der Thesaurierung oder des Tausches werden, würde aber den Regeln des (eventuell: indirekten) N a tu ra 1 tausches folgen.
9. Die Beziehungen zwischen monetärer und nicht monetärer Benutzung eines technischen Geld Stoffes lassen sich an der chinesischen Geldgeschichte in ihren weittragenden Folgen für die Wirtschaft am deutlichsten verfolgen, weil bei Kupfer- währung mit hohen Herstellungskosten und stark schwankender Ausbeute des Währungsmaterials die Bedingungen dort besonders klar lagen.
§7. Die primären Konsequenzen typischen Geldgebrauches sind:
1. der sogenannte „indirekte Tausch" als Mittel der Bedarfsversorgung von Konsumenten. Das heißt die Möglichkeit: a) örtlicher, h) zeitlicher, c) personaler, d) (sehr wesentlich auch:) mengenhafter Trennung der jeweils zum Abtauschen bestimmten Güter von den zum Eintausch begehrten. Dadurch: die außerordentliche Ausweitung der jeweils gegebenen Tauschmöglichkeiten, und, in Verbindung, damit:
2. die Bemessung gestundeter Leistungen, insbesondere : Gegenleistungen beim Tausch (Schulden), in Geldbeträgen;
42 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
3. die sogenannte „Wertaufbewahrung", das heißt: die Thesaurierung von Geld in Natura oder von jederzeit einzufordernden Geldforderungen als Mittel der Siche- rung von künftiger Verfügungsgewalt über Eintausch Chancen;
4. die zunehmende Verwandlung ökonomischer Chancen in solche: über Geld- beträge verfügen zu können;
5. die qualitative Individualisierung und damit, indirekt, Ausweitung der Be- darfsdeckung derjenigen, die über Geld oder Geldforderungen oder die Chancen von Gelderwerb verfügen, und also: Geld für beliebige Güter und Leistungen an- bieten können;
6. die heute typische Orientierung der Beschaffung von Nutzleistungen am Grenznutzen jener Geld betrage, über welche der Leiter einer Wirtschaft in einer von ihm übersehbaren Zukunft voraussichtlich verfügen zu können annimmt. Damit:
7. Erwerbsorientierung an allen jenen Chancen, welche durch jene zeitlich, örtlich, personal und sachlich vervielfältigte Tauschmöglichkeit (Nr. 1) dargeboten werden. Dies alles auf Grund des prinzipiell wichtigsten Moments von allen, nämlich:
8. der Möglichkeit der Abschätzung aller für den Abtausch oder Ein- tausch in Betracht kommenden Güter und Leistungen in Geld: Geldrechnung.
Material bedeutet die Geldrechnung zunächst : daß Güter nicht nur nach ihrer derzeitigen, örtlichen und personalen, Nutzleistungsbedeutung geschätzt werden. Sondern daß bei der Art ihrer Verwendung (gleichviel zunächst ob als Konsum- oder als Beschaffungsmittel) auch alle künftigen Chancen der Verwertung und Bewertung, unter Umständen durch unbestimmt viele Dritte für deren Zwecke, insoweit mit in Betracht gezogen werden, als sie sich in einer dem Inhaber der Verfügungsgewalt zugänglichen Geldabtauschchance ausdrücken. Die Form, in welcher dies bei typischer Geldreciinung geschieht, ist : die Marktlage.
Das Vorstehende gibt nur die einfachsten und wohlbekannten Elemente jeg- licher Erörterung über ,,Geld" wieder und bedarf daher keines besonderen Kommen- tars. Die Soziologie des ,, Marktes'' wird an dieser Stelle noch nicht verfolgt (s. über die formalen Begriffe § 8, 10).
„K r e d i t" im allgemeinsten Sinn soll jeder Abtausch gegenwärtig innegehabter gegen Eintausch der Zusage künftig zu übertragender Verfügungsgewalt über Sachgüter gleichviel welcher Art heißen. Kreditgeben bedeutet zunächst die Orientierung an der Chance: daß diese künftige Uebertragung tatsächlich erfolgen werde. Kredit in diesem Sinn bedeutet primär den Austausch gegenwärtig fehlender, aber für künftig im Ueberschuß erwarteter Verfügungsgewalt einer SVirtschaft über Sachgüter oder Geld — gegen derzeit vorhandene, nicht zur eignen Verwertung bestimmte Ver- fügungsgewalt einer andern. Wovon im Rationalitätsfall beide Wirtschaften sich gün- stigere Chancen (gleichviel welcher Art) versprechen, als sie die Gegenwartsvertei- lung ohne diesen Auslausch darböte.
1. Die in Betracht gezogenen Chancen müssen keineswegs notwendig wirtschaft- licher Art sein. Kredit kann zu allen denkbaren Zwecken (karitativen, kriegerischen) gegeben und genommen werden.
2. Kredit kann in Naturalform oder in Geldform und in beiden Fällen gegen Zusage von Naturalleistungen oder von Geldleistungen gegeben und genommen werden. Die Geldform bedeutet aber die geld rechnungsmäßige Kredit- gewährung und Kreditnahme mit allen ihren Konsequenzen (von denen alsbald zu reden ist).
3. Im übrigen entspricht auch diese Definition dem Landläufigen. Daß auch zwischen Verbänden jeder Art, insbesondere: sozialistischen oder kommunistischen Verbänden, Kredit möglich (und bei Nebeneinanderbestehen mehrerer nicht öko- nomisch autarker Verbände dieser Art unumgänglich) ist, versteht sich von selbst. Ein Problem bedeutete dabei freilich im Fall völligen Fehlens des Geldgebrauches die rationale Rechnungsbasis. Denn die bloße (unbestreitbare) Tatsache der Mög- lichkeit des ,, Kompensationsverkehrs" würde, zumal für langfristigen Kredit, für die Beteiligten noch nichts über die Rationalität der gewährten Bedingungen aus-
§ 7. Geldrechnung. § 8. Markt. 43
sagen. Sie wären etwa in der Lage, wie in der Vergangenheit Oikenwirtschaften (s.^später), welche ihre Ueberschüsse gegen Bedarfsartikel abtauschten. Mit dem Unter- schied jedoch, daß in der Gegenwart \jngeheure Masseninteressen und dabei: solche auf lange Sicht, im Spiel wären, während für die schwach versorgten Massen grade der Grenznutzen der aktuellen Befriedigung besonders hoch steht. Also: Chance u n günstigen Eintausches dringend bedurfter Güter.
4. Kredit kann zum Zweck der Befriedigung gegenwärtiger unzulängHch ge- deckter Versorgungsbedürfnisse (Konsumtivkredit) genommen werden. Im öko- nomischen Rati'onalitätsfall wird er auch dann nur gegen Einräumung von Vorteilen gewährt. Doch ist dies (bei dem geschichtlich ursprünglichen Konsumtions-, insbe- sondre beim Notkredit) nicht das Ursprüngliche, sondern der Appell an Brüder- lichkeitspflichten (darüber bei Erörterung des Nachbarschaftsverbandes Kap. V).
5. Die allgemeinste Grundlage des entgeltlichen Sach- oder Geld-Kre- dits ist selbstverständlich: daß bei dem Kreditgeber infolge besserer Ve rs o rg t- h e i t (was, wohl zu beachten, ein relativer Begriff ist) meist der Grenznutzen der Zukunftserwartung höher steht als beim Kredit n e h m e r.
§8. Marktlage eines Tauschobjektes soll die Gesamtheit der jeweils für Tauschreflektanten bei der Orientierung im Preis- und Konkurrenzkampf er- kennbaren Aus- und Eintauschchancen desselben gegen Geld heißen, —
M a r k t g ä n g i g k e i t das Maß von Regelmäßigkeit, mit welcher jeweils ein Objekt marktmäßiges Tauschobjekt zu werden pflegt, —
M a r k t f r e i h e i t der Grad von Autonomie der einzelnen Tauschreflek- tanten im Preis- und Konkurrenzkampf, —
Marktregulierung dagegen der Zustand : daß für mögliche Tausch- objekte die Marktgängigkeit oder für mögliche Tauschreflektanten die Marktfrei- heit m a t e r i a 1 durch Ordnungen wirksam beschränkt ist. — Marktregulierungen können bedingt sein:
1. nur traditional: durch Gewöhnung an überlieferte Schranken des Tauschs oder an überlieferte Tauschbedingungen;
2. konventional, durch soziale Mißbilligung der Marktgängigkeit bestimmter Nutzleistungen oder des freien Preis- oder Konkurrenzkampfs in bestimmten Tausch- objekten oder für bestimmte Personenkreise;
3. rechtlich: durch wirksame rechtliche Beschränkung des Tausches oder der Freiheit des Preis- oder Konkurrenzkampfes, allgemein oder für bestimmte Personenkreise oder für bestimmte Tauschobjekte, im Sinne: der Beeinflussung der Marktlage von Tauschobjekten (Preisregulierung) oder der Beschränkung des Besitzes oder Erwerbes oder Al)tauschs von Verfügungsgewalt über Güter auf be- stimmte Personenkreise (rechtlich garantierte Monopole oder rechtliche Schranken der Freiheit des ^Virtschaftens) ;
4. voluntaristisch : durch Interessenlage: materiale Marktregulierung bei for- maler Marktfreiheit. Sie hat die Tendenz zu entstehen, wenn bestimmte Tausch- interessenten kraft ihrer faktisch ganz oder annähernd ausschließlichen Chance des Besitzes oder Erwerbes von Verfügungsgewalt über bestimmte Nutzleistungen (mono- polistischen Lage) imstande sind : die Marktlage unter tatsächlicher Ausschaltung der Marktfreiheit für andere zu beeinflussen. Insbesondere können sie zu diesem Zweck untereinander oder (und eventuell : zugleich) mit typischen Tauschpartnern mark t- regulierende Vereinbarungen (voluntaristische Monopole und Preis- kartelle) schaffen.
1. Von Marktlage wird zweckmäßigerweise (nicht: notwendigerweise) nur bei Geldtausch gesprochen, weil nur dann ein einheitlicher Zahlen ausdruck mög- lich ist. Die naturalen ,, Tauschchancen" werden besser mit diesem Wort be- zeichnet. Marktgängig waren und sind — was hier nicht im einzelnen auszuführen ist — bei Existenz des typischen Geldtauschs die einzelnen Arten von Tauschob- jekten in höchst verschiedenem und wechselndem Grade. Generell nach Sorten an- gebbare Massenproduktions- und -Verbrauchsgegenstände im Höchstmaß, einzig- artige Objekte eines Gelegenheitsbegehrs im Mindestmaß, Versorgungsmittel mit langfristiger und wiederholter Ge- und Verbrauchsperiode und Beschaffungsmittel mit langfristiger ^Verwendungs- und Ertragsperiode, vor allem: land- oder vollends
44 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke in weit geringerem Maß als Güter des Alltagsverbrauchs in genußreifem Zustand, oder Beschaffungsmittel, welche schnel- lem Verbrauch dienen, oder nur einer einmaligen Verwendung fähig sind oder baldigen Ertrag geben.
2. Der ökonomisch rationale Sinn der Markt regulierungen ist ge- schichtlich mit Zunahme der formalen Marktfreiheit und der Universalität der Marktgängigkeit im Wachsen gewesen. Die primären Marktregulierungen waren teils traditional und magisch, teils sippenmäßig, teils ständisch, teils militärisch, teils sozialpolitisch, teils endlich durch den Bedarf von Verbandsherrschern be- dingt, in jedem Fall aber: beherrscht von Interessen, welche nicht an der Tendenz zum Maximum der rein zweckrationalen markt mäßigen Erwerbs- oder Güter- versorgungschancen von Marktinteressenten orientiert waren, oft mit ihm kollidier- ten. Sie schlössen entweder 1. wie die magischen oder sippenmäßigen oder ständischen Schranken (z. B. magisch: Tabu, sippenmäßig: Erbgut, ständisch: Ritterlehn) be- stimmte Objekte von der Marktgängigkeit dauernd oder, wie teuerungspolitische Regulierungen (z. B. für Getreide), zeitweise aus. Oder sie banden ihren Absatz an Vorangebote (an Verwandte, Standesgenossen, Gilde- und Zunftgenossen, Mit- bürger) oder Höchstpreise (z. B. Kriegspreisregulierungen) oder umgekehrt Mindest- preise (z. B. ständische Honorartaxen von Magiern, Anwälten, Aerzten). Oder 2. sie schlössen gewisse Kategorien von Personen (Adel, Bauern, unter Umständen Handwerker) von der Beteiligung an marktmäßigem Erwerb überhaupt oder für bestimmte Objekte aus. Oder 3. sie schränkten durch Konsumregulierung (ständische Verbrauchsordnungen, kriegswirtschaftliche oder teuerungspolitische Rationie- rungen) die Marktfreiheit der Verbraucher ein. Oder 4. sie schränkten aus ständi- schen (z. B. bei den freien Berufen) oder konsumpolilischen, erwerbspolitischen, sozialpolitischen (,, Nahrungspolitik der Zünfte") Gründen die Marktfreiheit der kon- kurrierenden Erwerbenden ein. Oder 5. sie behielten der politischen Gewalt (fürstliche Monopole) oder den von ihr Konzessionierten (typisch bei den frühkapitalistischen Monopolisten) die Ausnutzung bestimmter ökonomischer Chancen vor. Von diesen war die fünfte Kategorie von Marktregulierunsen am meisten, die erste am wenig- sten marktrational, d. h. der Orientierung des Wirtschaftens der einzelnen am Ver- kauf und Einkauf von Gütern auf dem Markt interessierten Schichten an Marktlagen förderlich, die andern, in absteigender Reihenfolge, hinderlich. M a r k t f r e i h e i t s- interessenten waren diesen Marktregulicrungen gegenüber alle jene Tausch- reflektanten, welche am größtmöglichen Umfang der Marktgängigkeit der Güter, sei es als Verbrauchs-, sei es als Absatzinteressenten ein Interesse haben mußten. Volunta ristische Marktregulierungen traten zuerst und dauernd weitaus am stärksten auf selten der E r w e r b s Interessenten auf. Sie konnten im Dienst von monopolistischen Interessen sowohl nur 1. die Absatz- und Eintauschs-Chancen regulieren (typisch: die universell verbreiteten Händlermonopole), als 2. die Trans- porterwerbschancen (Schiffahrts- und Eisenbahnmonopole), als 3. die Güterher- stellung (Produzentenmonopole), als 4. die Kreditgewährung und Finanzierung (bank- mäßige Kondilions-Monopole) erfassen. Die beiden letzteren bedeuteten am mei- sten eine Zunahme verbandsmäßiger, jedoch — im Gegensatz zu den primären, irrationalen Marktregulierungen — einer planmäßig an Marktlagen orientierten Regulierung der Wirtschaft. Die voluntaristischen Marktregulierungen gingen natur- gemäß regelmäßig von solchen Interessenten aus, deren prominente tatsächliche Verfügungsgewalt über Beschaffungsmittel ihnen monopolistische Ausbeutung der formalen "Marktfreiheit gestattete. Voluntaristische Verbände der Konsuminter- essenten (Konsumvereine, Einkaufsgenossenschaften) gingen dagegen regelmäßig von ökonomisch schwachen Interessenten aus und vermochten daher zwar Kosten- ersparnisse für die Beteiligten, eine wirksame Marktregulierung aber nur vereinzelt und lokal begrenzt durchzusetzen.
§ 9. Als formale Rationalität eines \\"irtschaftens soll hier das Maß der ihm technisch möglichen und von ihm wirklich angewendeten Rechnung be- zeichnet werden. Als m a t e r i a 1 e Rationalität soll dagegen bezeichnet werden der Grad, in welchem die jeweilige Versorgung von gegebenen Menschen g r u p p e n (gleichviel wie abgegrenzter Art) mit Gütern durch die Art eines wirtschaftlich orien- tierten sozialen Handelns sich gestaltet unter dem Gesichtspunkt bestimmter (w i e immer gearteter) wertender Postulate, unter welchen sie be- trachtet wurde, wird oder w^erden könnte. Diese sind höchst vieldeutig.
1. Die vorgeschlagene Art der Bezeichnung (übrigens ledigHch eine Präzisierung dessen, was in den Erörterungen über „Sozialisierung" „Geld"- und „Natural"-
§§ 9, 10. Formale und materiale Rationalität der Wirtschaft. 45
Rechnung als Problem immer wiederkehrt) möchte lediglich der größeren Eindeutig- keit in der sprachgebräuchlichen Verwendung des Wortes „rational" auf diesem Problemgebiet dienen.
2. Formal „rational" soll ein Wirtschaften je nach dem Maß heißen, in welchem die jeder rationalen Wirtschaft wesentliche „Vorsorge" sich in zahlen- mäßigen, ,, rechenhaften", Ueberlegungen ausdrücken kann und ausdrückt (zunächst ganz unabhängig davon, wie diese Rechnungen technisch aussehen, ob sie also als Geld- oder als Naturalschätzungen vollzogen werden). Dieser Begriff ist also (wenn auch, wie sich zeigen wird, nur relativ) eindeutig wenigstens in dem Sinn, daß die Geldform das Maximum dieser formalen Rechenhaftigkeit darstellt (natür- lich auch dies: ceteris paribus!)
3. Dagegen ist der Begriff der materialen Rationalität durchaus viel- deutig. Er besagt lediglich dies Gemeinsame: daß eben die Betrachtung sich mit der rein formalen (relativ) eindeutig feststellbaren Tatsache: daß zweckrational, mit technisch tunlichst adäquaten Mitteln, gerechnet wird, nicht begnügt, sondern ethische, politische, utilitarische, hedonische, ständische, egalitäre oder irgendwelche anderen Forderungen stellt und daran die Ergebnisse des — sei es auch formal noch so ,, rationalen", d. h. rechenhaften — Wirtschaftens wert- rational oder m a t e r i a 1 zweckrational bemißt. Der möglichen, in diesem Sinn rationalen, Wertmaßstäbe sind prinzipiell schrankenlos viele, urfd die unter sich wiederum nicht eindeutigen sozialistischen und kommunistischen, in irgendeinem Grade stets: ethischen und egalitären, Wertmaßstäbe sind selbstverständlich nur eine Gruppe unter dieser Mannigfaltigkeit (ständische Abstufung, Leistung für politische Macht-, insbesondere aktuelle Kriegszwecke und alle denkbaren sonstigen Gesichtspunkte sind in diesem Sinn gleich ,,material"). — Selbständig, gegen- über auch dieser materialen Kritik des Wirtsehafts ergebnisses, ist dagegen überdies eine ethische, asketische, ästhetische Kritik der Wirtschafts gesinnung sowohl wie der Wirtsehafts mittel möglich, was wohl zu beachten ist. Ihnen allen kann die ,,bloß formale" Leistung der Geldrechnung als subaltern oder ge- radezu als ihren Postulaten feindlich erscheinen (noch ganz abgesehen von den Konse- quenzen der spezifisch modernen Rechnungsart). Hier ist nicht eine Entscheidung, sondern nur die Feststellung und Begrenzung dessen, was ,, formal" heißen soll, mög- lich. ,,Material" ist hier also auch selbst ein ,,formaler", d. h. hier: ein abstrakter Gattungs begriff.
§ 10. Rein technisch angesehen, ist Geld das „vollkommenste" wirtschaft- liche Rechnungsmittel, das heißt: das formal rationalste Mittel der Orientierung wirtschaftlichen Handelns.
Geld rechnung, nicht : aktueller Geld gebrauch, ist daher das spe- zifische Mittel zweckrationaler Beschaffungswirtschaft. Geldrechnung bedeutet aber im vollen Rationalitätsfall primär:
1. Schätzung aller für einen Beschaffungszweck jetzt oder künftig als benötigt erachteten wirklich oder möglicherweise verfügbaren oder aus fremder Verfügungs- gewalt beschaffbaren, in Verlust geratenen oder gefährdeten, Nutzleistungen oder Beschaffungsmittel, und ebenso aller irgendwie relevanten ökonomischen Chancen überhaupt, nach der (aktuellen oder erwarteten) Marktlage;
2. zahlenmäßige Ermittelung a) der Chancen jeder beabsichtigten und b) Nach- rechnung des Erfolges jeder vollzogenen Wirtschaftshandlung in Form einer die verschiedenen Möglichkeiten vergleichenden „Kosten-" und ,,Ertrags"-Rechnung in Geld und vergleichende Prüfung des geschätzten „Reinertrags" verschiedener mög- licher Verhaltungsweisen an der Hand dieser Rechnungen;
3. periodischer Vergleich der einer Wirtschaft insgesamt verfügbaren Güter und Chancen mit den bei Beginn der Periode verfügbar gewesenen, beide Male in Geld geschätzt;
4. vorherige Abschätzung und nachträgliche Feststellung derjenigen aus Geld bestehenden oder in Geld schätzbaren Zugänge und Abgänge, welche die Wirtschaft, bei Erhaltung der Geldschätzungssumme ihrer insgesamt verfügbaren Mittel (Nr. 3), die Chance hat, während einer Periode zur Verwendung verfügbar zu haben;
5. die Orientierung der Bedarfsversorgung an diesen Daten (Nr. 1 — 4) durch Verwendung des (nach Nr. 4) in der Rechnungsperiode verfügbaren Geldes für die begehrten Nutzleistungen nach dem Prinzip des Grenznutzens.
46 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
Die kontinuierliche Verwendung und Beschaffung (sei es durch Produktion oder Tausch) von Gütern zum Zweck 1. der eignen Versorgung oder 2. zur Erzielung von selbst verwendeten anderen Gütern heißt Haushalt. Seine Grundlage bildet für einen einzelnen oder eine haushaltsmäßig wirtschaftende Gruppe im Rationalitäts- fall der Haushaltsplan, welcher aussagt : in welcher Art die vorausgesehenen Bedürf- nisse einer Haushaltsperiode (nach Nutzleistungen oder selbst zu verwenden- den Beschaffungsmitteln) durch ervvartetes Einkommen gedeckt werden sollen.
Einkommen eines Haushalts soll derjenige in Geld geschätzte Betrag von Gütern heißen, welcher ihr bei Rechnung nach dem in Nr. 4 angegebenen Prinzip in einer vergangenen Periode bei rationaler Schätzung zur Verfügung gestanden hat, oder mit dessen Verfügbarkeit sie für eine laufende oder künftige Periode bei rationaler Schätzung rechnen zu können die Chance hat.
Die Gesamtschätzungssumme der in der Verfügungsgewalt eines Haushalts befindlichen, von ihr zur — normalerweise — dauernden unmittelbaren Benutzung oder zur Erzielung von Einkommen verwendeten Güter (abgeschätzt nach Markt- chancen, Nr. 3) heißt : ihr V e r m ö g e n.
Die Voraussetzung der reinen Geld- H a u s h a 1 1 s - Rechnung ist: daß das Einkommen und Vermögen entweder in Geld oder in (prinzipiell) j e d e r z e i t durch Abtausch in Geld versvandelbaren, also im absoluten Höchstmaß marktgängigen, Gütern besteht.
Haushalt und (im Rationalitätsfall) Haushaltsplan kennt auch die weiterhin noch zu erörternde Naturalrechnung. Ein einheitliches „Vermögen" im Sinn der Geldabschätzung kennt sie so wenig wie ein einheitliches (d. h. geldgeschälztes) ,, Einkommen". Sie rechnet mit ,,B e s i t z" von Naturalgütern und (bei Beschrän- kung auf friedlichen Erwerb) konkreten ,, Einkünften" aus dem Aufwand von verfügbaren Gütern und Arbeitskräften in Naturalform, die sie unter Abschätzung des Optimums der möglichen Bedarfsdeckung als Mittel dieser verwaltet. Bei fest gegebenen Bedürfnissen ist die Art dieser Verwendung so lange ein relativ einfaches rein technisches Problem, als die Versorgungslage nicht eine genaue rechnerische Feststellung des Optimums des Nutzens der Verwendung von Bedarfsdeckungsmitteln unter Vergleichung sehr heterogener möglicher Ver- wendungsarten erfordert. Andernfalls treten schon an den einfachen tausch- losen Einzelhaushalt Anforderungen heran, deren (formal exakte) r e c h n u n g s- mäßige Lösung enge Schranken hat und deren tatsächliche Lösung teils tra- ditional, teils an der Hand sehr grober Schätzungen zu geschehen pflegt, welche freihch bei relativ typischen, übersehbaren, Bedürfnissen und Be- schaffungsbedingungen auch völlig ausreichen. Besteht der Besitz aus hete- rogenen Gütern wie es im Fall tausch losen Wirtschaftens der Fall sein muß), so ist eine rechnerische, formal exakte Vergleichung des Besitzes am Beginn und Ende einer Haushaltsperiode ebenso vde eine Vergleichung der Einkünftechancen nur innerhalb der qualitativ gleichen Arten von Gütern mög- lich. Zusammenstellung zu einem naturalen Gesamtbesitzstand und Aus- werfung naturaler Verbrauchs-D e p u t a t e , die ohne ^Minderung dieses Besitz- standes voraussichtlich dauernd verfügbar sind, ist dann typisch. Jede Aenderung des Versorgungsstandes (z. B. durch Ernteausfälle) oder der Bedürfnisse bedingt aber neue Dispositionen, da sie die Grenznutzen verschiebt. Unter einfachen und übersehbaren Verhältnissen vollzieht sich die Anpassung leicht. Sonst technisch schwerer als bei reiner Geldrechnung, bei welcher jede Verschiebung der Preischancen (im Prinzip) nur die mit den letzten Geldeinkommenseinheiten zu befriedigenden Grenzbedürfnisse der Dringlichkeitsskala beeinflußt.
Bei ganz rationaler (also nicht traditionsgebundener) Naturalrechnung gerät überdies die Grenznutzrechnung, welche bei Verfügung über Geldvermögen und Geldeinkommen relativ einfach — an der Hand der Dringlichkeitsskala der Bedürfnisse — verläuft, in eine starke Komplikation. Während dort als „Grenz"-
§ 10. Haushalt. 47
Frage lediglich Mehrarbeit oder: die Befriedigung bzw. Opferungeines Bedürf- nisses zugunsten eines (oder mehrerer) anderer auftaucht (denn darin drücken sich im reinen Geld haushält letztlich die „Kosten" aus), findet sie sich hier in die Nötigung versetzt: neben der Dringhchkeitsskala der Bedürfnisse noch zu erwägen: 1. mehrdeutige Verwendbarkeit der Beschaffungsmittel einschheßlich des bisherigen Maßes von Gesamtarbeit, also eine je nach der Verwendbarkeit verschiedene (und: wandelbare) Relation zwischen Bedarfsdeckung und Aufwand, also : 2. Maß und Art neuer Arbeit, zu welcher der Haushalter behufs Gewinnung neuer Einkünfte genötigt wäre, und: 3. Art der Verwen- dung des Sachaufwands im Fall verschiedener in Betracht kommender Güterbeschaffungen. Es ist eine der wichtigsten Angelegenheiten der ökonomi- schen Theorie, die rational mögliche Art dieser Erwägungen zu analysieren, der Wirtschaftsgeschichte: durch den Verlauf der Geschichtsepochen hindurch zu verfolgen, in welcher Art tatsächlich sich das naturale Haushalten damit ab- gefunden hat. Im wesentlichen läßt sich sagen: 1. daß der formale Rationali- tätsgrad tatsächlich (im allgemeinen) das faktisch mögliche (vollends aber: das theoretisch zu postulierende) Niveau nicht erreichte, daß vielmehr die Natural- haushaltsrechnungen in ihrer gew^altigen Mehrzahl notgedrungen stets weitgehend traditionsgebunden blieben, 2. also : den Großhaushaltungen, gerade weil die Steigerung und Raffinierang von Alltagsbedürfnissen unterblieb, eine außeralltäg- liche (vor allem: künstlerische) Ve^^^ertung ihrer Ueberschußversorgtheit nahe- lag (Grundlage der künstlerischen, stilgebundenen Kultur naturalwirtschaftlicher Zeitalter).
1. Zum „Vermögen" gehören natürlich nicht nur Sachgüter. Sondern: alle Chancen, über welche eine sei es durch Sitte, Interessenlage, Konvention oder Recht oder sonstwie verläßlich gesicherteVerfügungsgewalt besteht (auch ,, Kundschaft" eines Erwerbsbetriebs gehört — sei dies ein ärztlicher, anwältlicher oder Detaillisten- Betrieb — zum ,, Vermögen" des Inhabers, wenn sie aus gleichviel welchen Gründen stabil ist : im Fall rechtlicher Appropriation kann sie ja nach der Definition im Kap. I § 10 ,, Eigentum" sein).
2. Die Geldrechnung ohne aktuellen Geldgebrauch oder doch mit Ein- schränkung desselben auf in natura unausgleichbare Ueberschüsse der beiderseitigen Tauschgütermengen findet man typisch in ägyptischen und babylonischen Ur- kunden, die Geldrechnung als Bemessung einer Natural 1 e i s t u n g in der z. B. sowohl im Kodex Hammurabi wie im vulgärrömischen und frühmittelalterlichen Recht typischen Erlaubnis an den Schuldner: den Geldrechnungsbetrag zu leisten: ,,in quo potuerit". (Die Umrechnung kann dabei nur auf der Basis traditionaler oder oktroyierter Binnenpreise vollzogen worden sein.)
3. Im übrigen enthalten die Darlegungen nur Atibekanntes im Interesse einer eindeutigen Feststellung des Begriffs des rationalen ,, Haushalts" gegenüber dem gleich zu erörternden gegensätzlichen Begriff der rationalen Erwerbswirtschatt. Zweck ist die ausdrückliche Feststellung: daß b e i d e in rationaler Form möglich sind, ,, Be- darfsdeckung" nicht etwas, im Rationalitätsfall, ,, Primitiveres" ist als: ,, Erwerb", ,, Vermögen" nicht eine notwendig ,, primitivere" Kategorie als: ,, Kapital", oder ,, Ein- kommen" als: „Gewinn". Geschichtlich und hingesehen auf die in der Vergangenheit vorwaltende Form der Betrachtung wirtschaftlicher Dinge geht allerdings, und selbst- verständlich, ,, Haushalten" voran.
4. Wer Träger des ,, Haushalts" ist, ist gleichgültig. Ein staatlicher ,, Haushalts- plan" und das ,, Budget" eines Arbeiters fallen beide unter die gleiche Kategorie.
5. Haushalten und Erwerben sind nicht exklusive Alternativen. Der Betrieb eines ,, Konsumvereins" z. B. steht im Dienst (normalerweise) des Haushaltens, i s t aber kein Haushalts-, sondern nach der Form seines Gebarens ein Erwerbs- betrieb ohne materialen Erwerbs zweck. Haushalten und Erwerben können im Handeln des einzelnen derart ineinandergreifen (und dies ist der in der Vergangen- heit typische Fall), daß nur der Schlußakt (Absatz hier, Verzehr dort) den Ausschlag für den Sinn des Vorgangs gibt (bei Kleinbauern insbesondere typisch). Der haus- haltsmäßige Tausch (Konsumeintausch, Ueberschuß-Abtausch) ist Bestandteil des Haushalts. Ein Haushalt (eines Fürsten oder Grundherren) kann Erwerbsbetriebe im Sinn des folgenden § einschließen und hat dies in typischer Art früher getan: ganze Industrien sind aus solchen heterokephalen und heteronomen ,, Nebenbetrieben" zur Verwertung von eignen Forst- und Feldprodukten von Grundherren, Klöstern,
48 Kapitel IL Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
Fürsten entstanden. Allerhand ,, Betriebe" bilden schon jetzt den Bestandteil nament- lich kommunaler, aber auch staatlicher, Haushaltungen. Zum ,, Einkommen" ge- hören natürlich bei rationaler Rechnung nur die für den Haushalt verfügbaren ,,Rein-Erträge" dieser Betriebe. Ebenso können umgekehrt Erwerbsbetriebe sich, z. B. für die Ernährung ihrer Sklaven oder Lohnarbeiter, fragmentarische hetero- nome ,, Haushaltungen" (,, Wohlfahrtseinrichtungen", Wohnungen, Küchen) an- gliedern. ,,Rein-Erträge" sind (Nr. 2) G e 1 d Überschüsse abzüghch aller Geld kosten. 6. Auf die Bedeutung der Naturalrechnung für die allgemeine Kulturentwick- lung konnte hier nur mit den ersten Andeutungen eingegangen werden.
§ n, Erwerben soll ein an den Chancen der (einmaligen oder regelmäßig wiederkehrenden: kontinuierlichen) Gewinnung von neuer Verfügungsgewalt über Güter orientiertes Verhalten, Erwerbstätigkeit die an Chancen des Er- werbes mit orientierte Tätigkeit, wirtschaftliches Erwerben ein an friedlichen Chancen orientiertes, m a r k t m ä ß i g e s E r w e r b e n ein an Marktlagen orientiertes, Erwerbsmittel solche Güter und Chancen, welche dem wirt- schaftlichen Erwerben dienstbar gemacht werden, E r w e r b s t a u s c h ein an Marktlagen zu Erwerbszwecken orientierter Ab- oder Eintausch im Gegensatz zum Ab- und Eintausch für Bedarfsdeckungszwecke (haushaltsmäßigemTausch), Erwerbskredit der zur Erlangung der Verfügungsgewalt über Erwerbsmittel ge- gebene und genommene Kredit heißen.
Dem rationalen wirtschaftlichen Erwerben ist zugehörig eine besondre Form der Geldrechnung: die Kapitalrechnung. Kapitalrechnung ist die Schätzung und Kontrolle von Ersverbschancen und -erfolgen durch Verglei- chung des Geldschätzungsbetrages einerseits der sämtlichen Erwerbsgüter (in Xatur oder Geld) bei Beginn und andererseits der (noch vorhandenen und neu beschafften) Erwerbsgüter bei Abschluß des einzelnen Erwerbsunternehmens oder, im Fall eines kontinuierlichen Erwerbsbetriebes: einer Rechnungsperiode, durch Anfangs- bzw. Abschluß-B i 1 a n z. Kapital heißt die zum Zweck der Bilanzierung bei Kapital- rechnung festgestellte Geldschätzungssumme der für die Zwecke des Unternehmens verfügbaren Erwerbsmittel, Gewinn bzw. Verlust der durch die Abschluß- bilanz ermittelte Mehr- bzw. Minderbetrag der Schätzungssumme gegenüber der- jenigen der Anfangsbilanz, K a p i t a 1 r i s i k o die geschätzte Chance bilanzmäßi- gen Verlustes, wirtschaftliches Unternehmen ein an Kapitalrechnung auto- nom orientierbares Handeln. Diese Orientierung erfolgt durch Kalkulation: Vor- kalkulation des bei einer zu treffenden Maßnahme zu erwartenden Risikos und Ge- winns, Nachkalkulation zur Kontrolle des tatsächlich eingetretenen Gewinn- oder Verlust-Erfolges. Rentabilität bedeutet (im Rationalitätsfall) 1. den, als möglich und durch die ^Maßregeln des Unternehmers zu erstrebend, durch Vorkalku- lation errechneten — , 2. den laut Nachkalkulation tatsächlich erzielten und ohne Schädigung künftiger Rentabilitätschancen für den Haushalt des (oder der) Unternehmer verfügbaren Gejwinn einer Periode, ausgedrückt üblicherweise im Quotienten- (heute: Prozent-) Verhältnis zum bilanzmäßigen Anfangskapital.
Kapitalrechnungsmäßige Unternehmungen können an M a r k t er w e rb s- chancen oder an der Ausnutzung anderer — z. B. durch Gewaltverhältnisse be- dingter (Steuerpacht-, Amtskauf-) — Erwerbschancen orientiert sein.
Alle Einzelmaßnahmen rationaler Unternehmen werden durch Kalkulation am geschätzten Rentabilitätserfolg orientiert. Kapitalrechnung setzt bei Mark t- e r w e r b voraus: 1. daß für die Güter, welche der Ervverbsbetrieb beschafft, hinläng- lich breite und gesicherte, durch Kalkulation abschätzbare, Absatzchancen bestehen, also (normalerweise) : Marktgängigkeit, 2. daß ebenso die Erwerbsmittel: saclüiche Beschaffungsmittel und Arbeitsleistungen, hinlänglich sicher und mit durch Kalku- lation errechenbaren „Kosten" auf dem Markt zu ersverben sind, endhch : 3. daß auch die technischen und rechtlichen Bedingungen der mit den Beschaffungsmitteln bis zur Absatzreife vorzunehmenden Maßregeln (Transport, Umformung, Lagerung usw.) prinzipiell berechenbare (Geld-) Kosten entstehen lassen. — Die außer-
§ 11. Kapitalrechnung. 49
ordentliche Bedeutung optimaler Berechenbarkeit als Grundlage optimaler Kapitalrechnung wird uns in der Erörterung der soziologischen Bedingungen der Wirtschaft stets neu entgegentreten. Weit entfernt, daß hier nur wirtschaftliche Momente in Betracht kämen, werden wir sehen, daß äußere und innere Ob- struktionen verschiedenster Art an dem Umstand schuld sind, daß Kapitalrech- nung als eine Grundform der Wirtschaftsrechnung nur im Okzident entstand.
Die Kapitalrechnung und Kalkulation des Marktunternehmers kennt, im Gegen- satz zur Haushaltsrechnung, keine Orientierung am „Grenznutzen", sondern an der Rentabilität. Deren Chancen sind ihrerseits letztlich von den Einkommens- verhältnissen und durch diese von den Grenznutzen-Konstellationen der verfügbaren Geld einkommen bei den letzten Konsumenten der genußreifen Güter (an deren „Kaufkraft" für Waren der betreffenden Art, wie man zu sagen pflegt) be- dingt. Technisch aber sind Bh-werbsbetriebsrechnung und Haushaltsrechnung ebenso grundverschieden, wie Bedarfsdeckung und Erwerb, denen sie dienen. Für die ökonomische Theorie Ist der Grenzkonsument der Lenker der Rich- tung der Produktion. Tatsächlich, nach der Machtlage, ist dies für die Gegen- wart nur bedingt richtig, da weitgehend der ,, Unternehmer" die Bedürfnisse des Konsumenten „weckt" und „dirigiert". — wenn dieser kaufen kann.
Jede rationale Geldrechnung und insbesondere daher jede Kapital- rechnung ist bei M a r k t e r w e r b orientiert an Preischancen, die sich durch In- teressenkampf (Preis- und Konkurrenzkampf) und Interessenkompromiß auf dem Markt bilden. Dies tritt in der Rentabilitätsrechnung besonders plastisch bei der technisch (bisher) höchst entwickelten Form der Buchführung (der sog. „doppelten" Buchführung) darin hervor: daß durch ein Kontensystem die Fiktion von Tauschvor- gängen zwischen den einzelnen Betriebsabteilungen oder gesonderten Rechnungsposten zugrunde gelegt wird, welches technisch am vollkommensten die Kontrolle der Ren- tabilität jeder einzelnen Maßregel gestattet. Die Kapitalrechnung in ihrer formal rationalsten Gestalt setzt daher den K a m p f d es Menschen m i t d e m M e n- schen voraus. Und zwar unter einer weiteren sehr bescndersartigen Vorbedingung. Für keine Wirtschaft kann subjektiv vorhandene „Beda- fsempfindung" gleich effektivem, das heißt: für die Deckung durch Güterbeschaffung in Rechnung zu stellenden, Bedarf sein. Denn ob jene subjektive Regung befriedigt wer- den kann, hängt von der Dringlichkeitsskala einerseits, den (vorhandenen, oder, in aller Regel, dem Schwerpunkt nach: erst zu beschaffenden) zur Deckung schätzungsweise verfügbaren Gütern andrerseits ab. Die Deckung bleibt ver- sagt, wenn Nutzleistungen für diese Bedarfsdeckung nach Deckung der an Dring- lichkeit vorgehenden nicht vorh nden und gar nicht oder nur unter solchen Opfern an Arbeitskraft oder Sachgütern zu beschaffen wären, daß künftige, aber schon in ihrer Gegenwartsschätzung dringlichere Bedürfnisse leiden würden . So in jeder Konsum Wirtschaft, auch einer kommunistischen.
In einer Wirtschaft mit Kapitalrechnung, also: mit Appropriation der Be- schaffungsmittel an Einzelwirtschaften, also: mit „Eigentum" (s. Kap. I § 10) bedeutet dies Abhängigkeit der Rentabilität von den Preisen, welche die ,, Kon- sumenten" (nach dem Grenznutzen des Geldes gemäß ihrem Einkommen) zihlen können und wollen: es kann nur für diejenigen Konsumenten rentabel pro- duziert werden, welche (nach eben jenem Prinzip) mit dem entsprechenden Ein- kommen ausgestattet sind. Nicht nur wenn dringlichere (eigne) Bedürfnisse, sondern auch wenn stärkere (fremde) Kaufkraft (zu Bedürfnissen aller Art) vorgeht, bleibt die Bedarfsdeckung aus. Die Voraussetzung des Kampfes des Men- schen mit dem Menschen auf dem Markt als Bedingung der Existenz rationaler GelJrechnung setzt also weiter auch die entscheidende Beeinflussung des Resultates dmch die Ueberbietungsmöglichkeiten reichlicher mit Geldeinkommen versorg- ter Konsumenten und die Unterbietungsmöglichkeit vorteilhafter für die Güter- beschaffung ausgestatteter — insbesondere: mit Verfügungsgewalt über be-
Sozialökonomik. III. 4
50. Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaftens.
schaffungswichtige Güter oder Geld ausgestatteter — Produzenten absolut vor- aus. Insbesondere setzt sie effektive- — nicht konventionell zu irgendwelchen rein technischen Zwecken fingierte — Preise und also effektives, als be- gehrtes Tauschmittel umlaufendes Geld voraus (nicht bloße Zeichen für technische Betriebsal3rechnungen). Die Orientierung an Geldpreischancen und Rentabili- tät bedingt also 1. daß die Unterschiede der Ausstattung der einzelnen Tausch- reflektanten mit Besitz an Geld oder an spezifisch marktgängigen Gütern maßgebend wird für die Piichtung der Güterbeschaffung, soweit sie enA'erbsbetrieljs- mäßig erfolgt: indem nur der ,, kauf kräftige" Bedarf befriedigt wird und werden kann. Sie bedingt also: 2. daß die Frage, welcher Bedarf durch die Güter- beschaffung gedeckt wird, durchaus abhängig wird von der Rentabilität der Güter- beschaffung, welche ihrerseits zwar formal eine rationale Kategorie ist, aber eben deshalb materialen Postulaten gegenüber sich indifferent verhält, falls diese nicht in Form von hinlänglicher Kaufkraft auf dem Markt zu er- scheinen fähig sind.
K a p i t a 1 g ü t e r (im Gegensatz zu Jiesitzobjekten oder Vermögensteilen) sollen alle solche Güter heißen, über welche und solange über sie unter Orientie- rung an einer Kapitalrechnung verfügt wird. K a p i t a 1 z i n s soll — im Gegen- satz zum Leihezins der verschiedenen möglichen Arten — 1. die in einer Ren- tabilitätsrechnung den sachlichen l^rsver))smitle]n als normal angerechnete Min- dest-Rentabilitätschance, — 2. der Zins, zu welchem E rw e r b s betriebe (ield oder Ka))italgüter b e s c h a I 1 e n , heißen.
Die Darstellung enthält nur Selb.'^tvor.slünülicliiveiLen in einer etwas spezit'i- schoron Fassung. Für das technische Wesen der Kapitalreehnung sind die üblichen, zum Teil vortrefflichen, Darstellungen der Kalkulalionslehre (Leitncr, Schär usw.) zu vergleichen.
1. Der Kapitnlbcgriff ist hier streng privatwirlschaftlich und ..buchmäßig" gefaßt, wie dies zweckmäßigerwcisr zu geschehen hat. Mit dem üblichen Sprachge- brauch kollidiert diese Terminologie weil weniger als mit dem leider mehrfach wissen- schaftlich üblich gewesenen, freilich in sich bei weitem nicht einhiMllichen. Um den jetzt zunehmend wieder wissenschaftlich benutzten streng prival Wirtschaft liehen Sprachgebrauch in seiner Verwendbarkeit zu erproben, braucht mau nur etwa sich folgende einfache Fragen zu stellen: Was bedeutet es, wenn 1. eine Akliengesell- schaft ein ,, Grundkapital" von 1 Million hat, wenn 2. dies ,, herabgesetzt" wird, wenn 3. die Gesetze über das (irundkapital Vorschriften machen und etwa angeben: was und wi(^ etwas darauf ..eingcbrachU werden darf? Es bedeutet, daß (zu 1)' bei der Gewinnverteilung ho verfahren wird, daß erst üerjenige durch Inventur und ordnungsmäßige Geldabschätzung <!rmittelte Gesamtmehrbetrag der ,, Aktiva" über die ,, Passiva", der fi b e r 1 Million beträgt, als ,, Gewinn" gebucht und an die Beteiligten zur lieliebigen Verwendung verteilt werden darf (bei einem Ein- zelunterneiimen: daß erst dieser Ueberschußl»elrag für den Haushalt v e r b r a u c h t werden darf), daß (zu 2) bei starken Verlusten nicht gewartet werden soll, bis durch Gewinste inui deren Aufspeicherung, vielleicht nach langen Jahren, wied(!r ein Ge- samtmehrbetrag von mehr als 1 .Alillion errechnet wird, sondern schon bei einem niedrigeren Gesamtmehrbelrag ., Gewinn" \erteilt werden kann: dazu muß eben das „Kapital" lu^rabgesetzt werden und dies ist der Zweck der Operation, — 3. der Zweck von Vorschriften über die Art, wie das Grundkapital durcli Einbringung „gedeckt" und wann und wie es ,, herabgesetzt" oder „erhöht" werden -darf, ist: den Gläubigern und Aktienerwerbern die Garantie zu geben, daß die Gewinnverteilung nach den Regeln der rationalen Betrielisrechnung ,, richtig" erfolgt: so also, daß a) die Rentabilität nachhaltig bleibt, b) sie nicht die Ilaftobjekte der Gläubiger schmälert. Die Vorschriften üljtjr die „Einbringung" sind sämtlich Vorechriften über die ,, Anrechnung" von Objekten als ,, Kapital". — 4. Was bedeutet es, wenn gesagt wird: „das Kapital wendet sich anderen Anlagen zu" (infolge Unrentabilität) ? Entweder ist hier ,,\'ermögen" gemeint. Denn „Anlegen" ist eine Kategorie der Vermögensverwaltung, nicht des Erwerbsbetriebs. Oder (seilen) es heißt: daß Kapital guter dieser Eigenschaft teils durch Veräußerung der Bestände als Alteisen und Ramschware entkleidet werden, teils anderweit sie neu gewinnen. — .5. Was bedeutet es, wenn von „Kapitalmacht" gesprochen wird? Daß die Inhaber der Verfügungsgewalt über Erwerbsmittel und ökonomischen Chancen, welche als Ka- pital g ü t e r in einem Erwerbsbetrieb verwendbar sind, kraft dieser Verfügungsge-
§ 11. Kapitalrechnung. 51
wall und kraft der Orientierung des Wirtschaftens an den Prinzipien i<apitalistischer Erwerbsrechnung eine spezifisclie Machtstellung gegenüber andern einnehmen.
Schon in den frühesten Anfängen rationaler Erwerbsakte taucht das Kapital (nicht unter diesem Namen !) als Geld rechnungs betrag auf: so in der Commenda. Güter verschiedener Art wurden einem reisenden Kaufmann zur Veräußerung auf fremdem Markt und — eventuell — Einkauf anderer für den einheimischen Markt gegeben, der Gewinn und Verlust zwischen dem reisenden und dem kapitalgeben- den Interessenten des Unternehmens dann in bestimmtem Verhältnis geteilt. Da- mit aber dies geschehen konnte, mußten sie in Geld geschätzt — also: eine Anfangs- und eine Abschlußbilanz des Unternehmens aufgestellt — werden: das „Kapi- tal" der Commenda (oder societas maris) war dieser Schätzungsbetrag, der ganz und gar nur Abrechnungszwecken zwischen den Beteiligten und keinen anderen diente.
Was bedeutet es, wenn man von ,, Kapitalmarkt" spricht? Daß Güter — ins- besondre: Geld — zu dem Zwecke begehrt werden, um als Kapital g ü t e r Ver- wendung zu finden, und daß Erwerbsbetriebe (insbesondere: ,, Banken" bestimmter Art) bestehen, welche aus der betriebsweisen Beschaffung dieser Güter (insbesondre: von Geld) für diesen Zweck Gewinn ziehen. Beim sog. ,, Leihkapital": — Hergeben von Geld gegen Rückgabe des gleichen Nennbetrags mit oder ohne ,, Zinsen", — werden w i r von , ^Kapital" nur für den reden, dem das Darleihen Gegenstand seines Erwerbsbe- triebes bildet, sonst aber nur von ,, Geldleihe". Der vulgäre Sprachgebrauch pflegt von ,, Kapital" zu reden, sofern ,, Zinsen" gezahlt werden, weil diese als eine Quote des Nennbetrags berechnet zu werden pflegen: nur wegen dieser rechnerischen Funktion heißt der Geldbetrag des Darlehens oder Deposits ein ,, Kapital". Frei- lich ist dies Ausgangspunkt des Sprachgebrauchs (capitale ~ Hauptsumme des Darlehens, angeblich — nicht: nachweislich — von den ,, Häuptern" der Viehleih- verträge). Indessen dies ist irrelevant. Schon die geschichtlichen Anfänge zeigen übrigens die Hergabe von Naturalgütern zu einem Geld rechnungs betrag, von dem dann der Zins berechnet wurde, so daß auch hier ,, Kapitalgüter" und ,, Kapital r e c h n u n g" in der seither typischen Art nebeneinander standen. Wir wollen bei einem einfachen Darlehen, welches ja einen Teil einer Vermögens Ver- waltung bildet, auf Seiten des Darleihenden nicht von „Leihkapital" reden, wenn es Haushalts zwecken dient. Ebensowenig natürlich beim Darleiher. —
Der Begriff des ,, Unternehmens" entspricht dem Ueblichen, nur daß die Orien- tierung an der Kapitalrechnung, die meist als selbstverständlich vorausgesetzt wird, ausdrücklich hervorgehoben ist, um damit anzudeuten: daß nicht jedes Auf- suchen von Erwerb als solches schon ,, Unternehmung" heißen soll, sondern eben nur sofern es an Kapitalrechnung (einerlei ob groß- oder „zwerg"-kapitalistisch) orientierbar ist. Ob diese Kapitalrechnung auch tatsächlich rational vollzogen und eine Kalkulation nach rationalen Prinzipien durchgeführt wird, soll dagegen indifferent sein. Von „Gewinn" und „Verlust" soll ebenfalls nur in Kapitalrechnungs- Unter- nehmungen die Rede sein. Auch der kapitallose Erwerb (des Schriftstellers, Arztes, Anwalts, Beamten, Professors, Angestellten, Technikers, Arbeiters) ist uns natürüch „Erwerb", aber er soll nicht ,, Gewinn" heißen (auch der Sprachgebrauch nennt ihn nicht so). ,, Rentabilität" ist ein Begriff, der auf jeden mit den Mitteln der kaufmännischen Rechnungstechnik selbständig kalkulierbaren Erwerbs- akt (Einstellung eines bestimmten Arbeiters oder einer bestimmten Maschine, Ge- staltung der Arbeitspausen usw.) anwendbar ist.
Für die Bestimmung des Kapitalzins-Begriffs kann zweckmäßigerweise nicht vom bedungenen Darlehens-Zins ausgegangen werden. Wenn jemand einem Bauer mit Saatgetreide aushilft und sich dafür einen Zuschlag bei der Rückleistung aus- bedingt, oder wenn das gleiche mit Geld geschieht, welches ein Haushalt bedarf, ein anderer hergeben kann, so wird man das zweckmäßigerweise noch nicht einen ,, kapitalistischen" Vorgang nennen. Der Zuschlag (die „Zinsen") wird — im Falle rationalen Handelns ~ bedungen, weil der Darlehens n e h m e r den Unterschied seiner Versorgungschance für den Fall des Darlehens um mehr als den zugesagten Zuschlag verbessert zu sehen erwartet, gegenüber denjenigen Chancen seiner Lage, die er für den Fall des Verzichts auf das Darlehen voraussieht, der Darlehens g e b e r aber diese Lage kennt und ausnutzt in dem Maße, daß der Grenznulzen der gegenwär- tigen eignen Verfügung über die dargeliehenen Güter durch den geschätzten Grenz- nutzen des für die Zeit der Rückgabe bedungenen Zuschlags überboten wird. Es handelt sich dabei noch um Kategorien des Haushaltens und der Vermögensver- waltung, nicht aber um solche der Ivapitalrechnung. Auch wer von einem ,, Geld- juden" sich ein Notdarlehen für Eigenbedarfszwecke geben läßt, ,, zahlt" im Sinn dieser Terminologie keinen ,, Kapitalzins" und der Darleihende empfängt keinen, — son- dern: Darlehensentgelt. Der betriebsmäßig Darleihende rechnet sich von seinem Geschäfts kapital (bei rationaler Wirtschaft) „Zins" an und hat mit ,, Verlust"
4*
52 Kapitel II. Soziologische Grundkategorien des Wirtschaf tens.
gewirtsohaftet, wenn durch Ausfälle von Darlehen-Rückzahlungen dieser Rentabili- tätsgrad nicht erreicht wird. Dieser Zins ist uns ,, Kapitalzins", jener andre einfach: ,,Zins". Kapitalzins im Sinn dieser Terminologie ist also stets Zins Vom Kapital, nicht Zins für Kapital, knüpft stets an Geldschätzungen und also an die soziologische Tatsache der , .privaten", d. h. appropriierten V 0 r f ü g u n g s g e w a I t über marktmäßige oder andre Erwerbsmittel an, ohne welche eine ,,Kapitar'rechnung, also auch eine ,,Zins" r e c h n u n g gar nicht denkbar wäre. Im rationalen Erwerbsbetrieb ist jener Zins, mit welchem z. B. ein als ,, Kapital" erscheinender Posten rechnungsmäßig belastet wird, das Renta- bilitäts-Minimum, an dessen Erzielung oder Nichterreichung die Zweckmäßigkeit der betreffenden Art von Verwendung von Kapital gütern geschätzt "wird („Zweckmäßigkeit" natürlich unter Erwerbs- d. h. Rentabilitäts-Gesichtspunkten). Der Satz für dieses Rentabilitätsminimum richtet sich bekanntlich nur in einer ge- wissen Annäherung nach den jeweiligen Zinschancen für Kredite auf dem „Kapitalmarkt", obwohl natürlich deren Existenz ebenso der Anlaß für diese Maß- regel der Kalkulation ist, wie die Existenz des Markttausches für die Behandlung der Buchungen auf den Konten. Die Erklärung jenes Grundphänomens kapitali- stischer Wirtschaft aber: daß für ,,Leih k a p i t a 1 i e n" — also von Unterneh- mern — dauernd Entgelt gezahlt wird, kann nur durch Beantwortung der Frage gelöst werden: warum die Unternehmer durchschnittlich dauernd hoffen dürfen, bei Zahlung dieses Entgelts an die Darleihenden dennoch Rentabilität zu erzielen, bzw. unter welchen allgemeinen Bedingungen es eben durchschnittlich zutrifft: daß der Eintausch von gegenwärligen 100 geilen künftige 100 -f- x rational ist. Die ökonomische Theorie wird darauf mit der Grenznutzn-lation künftiger im Verhält- nis zu gegenwärtigen Gütern antworten wollen. Gut! Den Soziologen würde dann interessieren: in welchem H andeln von Menschen die: e angebliche Relation derart zum Ausdruck kommt: daß sie die Konsequenzen dieser Difierenzialschätzung in der Form eines ,. Zinses" ihren Operationen zugrunde legen können. Denn wann vmd wo dies der Fall i-^t, da< wäre nichts weniger als selbstverständlir h. Tat- sächlich geschieht es bekanntlich in den E r w e r b s wirts.-haften. Dafür aber ist primär die ökonomische Machtlage maßgebend zwischen einerseits den Er- werbsunternehmen und andrerseits den Haushaltungen, sowohl den die dargebote- nen Güter konsumierenden, wie den gewisse Beschaffungsmittel (Arbeit vor allem) darbietenden. Nur dann werden Unternehmungen begründet und dauernd (kapitalistisch) betrieben, w e n n das Minimum des ,, Kapitalzins" erhofft wird. Die ökonomische Theorie — die höchst verschieden aussehen könnte — würde dann wohl sagen: daß jene Ausimtzung der Maclitlage: — eine Folge des Privat- eigentums an den Beschaffungsmitteln und Produkten — nur dieser Kategorie von Wirtschaf tssul)jekten ermögliche: so zu sacren ,, zinsgemäß" zu wirtschaften.
'^. Vermögensverwal tunir und Erwerbsbelrieb können sich einander äußerlich bis zur Identität zu nähern scheinen. Die erstere ist in der Tat nur durch den kon- kreten letzten Sinn des Wirtschaftens von dem letzteren geschieden: Erhöhung und Nachhaltigkeit der Rentabilität und der Marktmachtstellung des Betriebes auf der einen Seite, — Sicherung und Erhöhung des Vermögens und Einkommens auf der anderen Seite. Dieser letzte Sinn muß aber keineswegs in der Realität stets in der einen oder anderen Richtung exklusiv entschieden oder auch nur entscheidbar sein. Wo das Vermögen eines Betriebsleiters z. B. mit der Verfügungsgewalt Ober die Betriebsmittel und das Einkommen mit dem Gewinn völlig zusammenfällt, scheint beides völlig Hand in Hand zu gehen. Aber: persönliche Verhältnisse aller Art können den Betriebsleiter veranlassen: einen, von der Orientierung an der B e- t r i e b s rationalität aus gesehen: irrationalen Weg der Betriebsführung einzu- schlagen. Vor allem aber fällt Vermögen und Verfügung über den Betrieb sehr oft nicht zusaniTuen. Ferner übt oft persönliche Ueberschuldung des Besitzers, persönliches Bedürfnis hoher Gegenwartseinnahmen, Erbteilung usw. einen, be- triebsmäßig gewertet, höchst irrationalen Einfluß auf die Betriebsführung aus, was ja oft zur Ergreifung von Mitteln Anlaß gibt, diese Einflüsse ganz auszuschalten (AkLiengründung von Familienunternehmen z. B.). Diese Tendenz zur Scheidung von Haushalt und Betrieb ist nicht zufällig. Sie folgt eben daraus: daß das Vermögen und seine Schicksale vom Standpunkt des Betriebs aus und die jeweiligen Einkom- mensinteressen der Besitzer vom Standpunkt der Rentabilität aus irrational sind. So wenig wie die Renlabilitätsrechnung eines Betriebs etwas Eindeutiges über die Ver- sorgungschancen der als Arbeiter oder als Verbraucher interessierten Menschen aussagt, ebensowenig liegen dieVermögens- undEinkommensinteressen eines mit derVerfügungs- gewalt über denBetrieb ausgestattetenEinzelnen oder Verbandes notwendig in derRich- tung des nachhaltigen Betriebs-Rentabilitätsoptimums und der Marktmacht- lage. (Natürlich auch dann nicht — und gerade dann oft nicht — wenn der Erwerbsbetrieb in der Verfügungsgewalt einer ,, Produktivgenossenschaft" steht.
§ 11. Kapitalrechnung. § 12. Naturalrcchnung. 53
Die sachlichen Interessen einer modernen rationalen Betriebsführung sind mit den persönlichen Interessen des oder der Inhaber der Verfügungsgewalt keineswegs identisch, oft entgegengesetzt: dies bedeutet die prinzipielle Scheidung von ,, Haushalt" und „Betrieb" auch da, wo beide, auf die Inhaber der Verfügungs- gewalt und auf die Verfügungsobjekte hin angesehen, identisch sind.
Die Scheidung von „Haushalt" und „Erwerbsbetrieb" sollte zweckmäßiger- weise auch terminologisch scharf festgehalten und durchgeführt werden. Ein Ankauf von Wertpapieren zum Zweck des Genusses der Gelderträge seitens eines Rentners ist keine ,, Kapital"-, sondern eine Vermögens anläge. Ein Gelddarlehen seitens eines Privatmanns zum Zweck des Erwerbes der Zinsansprüche ist von einem Geld- darlehen einer Bank au ganz denselben Empfänger vom Standpunkt des Gebers ver- schieden; ein Gelddarlelien an einen Konsumenten oder an einen Unternehmer (für Erwerbszwecke) sind voneinander vom Standpunkte des Nehmers verschieden: im ersten Fall Kapital anläge der Bank, im letzten Kapital aufnähme des Unter- nehmers. Die Kapitalanlage des Gebers im ersten Fall kann aber für den Nehmer einfache haushaltsmäßige Darlehensaufnahme, die Kapitalaufnahme des Nehmers im zweiten für den Geber einfa -he ,, Vermögensanlage" sein. Die Feststellung des Un- terschieds von Vermögen und Kapital, Haushalt und Erwerbsbetrieb ist nicht un- wichtig, weil insbebesondrc das Verständnis der antiken Entwicklung und der Gren- zen des damaligen Kapitahsmus ohne diese Scheidung nicht zu gewinnen ist (dafür sind die bekannten Aufsätze von Rodbertus, trotz aller seiner Irrtümer und trotz ihrer Ergänzungsbedürftigkeit, immer noch wichtig und mit den zutreffenden Ausführungen K. B ü c h e r s zusammenzuhalten).
3. Keineswegs alle Erwerbsbetriebe mit Kapitalrechnung waren und sind „doppelseitig" markt orientiert in d e m Sinn, daß sie sowohl die Beschaffungs- mittel auf dem Markt kaufen, wie die Produkte (oder Endleistungen) dort an- bieten. Steuerpacht und Finanzierungen verschiedenster Art werden mit Kapital- rechnung betrieben, ohne das letztere zu tun. Die sehr wichtigen Konsequenzen sind später zu erörtern. Dies ist dann: nicht marktmäßiger kapitalrechnungsmäßiger Erwerb.
4. Erwerbstätigkeit und Erwerbs b e tri e b sind hier, aus Zweckmäßig- keitsgründen, geschieden. Erwerbstätig ist jeder, der in einer bestimmten Art tätig ist mindestens auch, um Güter (Geld oder Naturalgüter), die er noch nicht besitzt, neu zu erwerben. Also der Beamte und Arbeiter niclit minder als der Unternehmer. Markt-Erwerbs betrieb aber wollen wir nur eine solche Art von Erwerbstätigkeit nennen, welche kontinuierlicli an M a rk t Chancen orientiert ist, indem sie Güter als Erwerbsmittel darauf verwendet, um a) durch Herstellung und Absatz begehrter Güter, — oder b'i um durch Darbietung begehrler Leistungen Geld zu ertauschen, es sei durch freien Tausch oder durch Ausnutzung appropriierter Chancen, wie in den in der vorigen Nummer bezeichneten Fällen. Nicht ,, er- werbstätig" ist im Sinn dieser Terminologie der Besitz-Rentner jeder Art, mag er noch so rational mit seinem Besitz „wirtschaften".
5. So selbstverständlich theoretisch festzuhalten ist, daß die je nach dem Einkommen sich gestaltenden Grenznutzen-Schätzungen der letzten Konsumen- ten die Rentabilitätsrichtung der Güterbeschaffungs-Erwerbsbetriebe bestimmen, so ist soziologisch doch die Tatsache nicht zu ignorieren: daß die kapitalistische Bedarfsdtckung a) Bedürfnisse neu ,, weckt", und alte verkümmern läßt, — b) in hohem Maß, durch ihre aggressive Reklame, Art und Maß der Bedarfsdeckung der Konsumenten beeinflußt". Es gehört dies geradezu zu ihren wesentlichen Zügen. Richtig ist: daß es sich dabei meist um Bedürfnisse nicht ersten Dringlichkeits- grades handelt. Indessen auch die Art der Ernährung und "Wohnung w'ird in einer kapitalistischen Wirtschaft sehr weitgehend durch die Anbieter bestimmt.
§12. Naturalrechnung kann in den verschiedensten Kombinationen vorkommen. Man spricht von Geld w i r t s c h a f t im Sinn einer Wirtschaft mit typischem Geldgebrauch und also: Orientierung an geldgeschätzten Marktlsgen, von Naturalwirtschaft im Sinn von Wirtschaft ohne Geldgebrauch, und kann darnach die historisch gegebenen Wirtschaften je nach dem Grade ihrer Geld- oder Naturalwirtschaftlichkeit scheiden.
Natural w i r t s c h a f't aber ist nichts Eindeutiges, sondern kann sehr ver- schiedener Struktur sein. Sie kann
a) absolut tauschlose Wirtschaft bedeuten oder
b) eine Wirtschaft mit Natural tausch ohne Gebrauch von Geld als Tausch- mittel.
Im ersten Fall (a) kann sie sowohl
54 Kapitel II. Soziologische Gruudkategorien des Wirtschaftens.
a. eine 1. vollkommunistisch oder eine 2. genossenschaftlich (mit Anteilsrech- nung) wirtschaftende Einzelwirtschaft und in beiden Fällen ohne alle Auto- nomie oder Autokephalie einzelner Teile: geschlosseneHaus Wirtschaft,
sein, wie
ß. eine Kombination verschiedener sonst autonomer und autokephaler Einzel- wirtschaften, alle behstet mit naturalen Leistungen an eine (für herrschaftliche oder für genossenschaftliche Bedürfnisse bestehende) Zentralwirtschaft: N a t u- ralleistungswirtschaft („Oikos", streng leiturgischer politischer Verband).
In baiden Fällen kennt sie, im Fall der Reinheit des Typus (oder soweit dieser reicht) nur Natural r e c h n u n g. Im zweiten Fall (b) kann sie
a. Naturalwirtschaft mit reinem Natural tausch ohne Geldgebrauch und ohne Geldrechnung (reine Naturaltauschwirtschaft) sein oder
ß. Naturaltauschwirtschaft mit (gelegentlicher oder typischer) Geld r e c h- n u n g (typisch im