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DIE

BEHÖEDENORGMISATION

KAISER FERDINANDS I.

DAS VORBILD DER VERWALTUNGSORGANISA TION IN DEN DEUTSCHEN TERRITORIEN.

EHsT BEITEAG

ZtJB

GESCHICHTE DES VERWALTMGSRECHTS.

NACH ARCHIVALISCHEN QUELLEN

VON

DR EDUARD ROSENTHAL

A. 0. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT JENA.

PREBIND

4*

Vorwort.

Vorstudien zu einer Geschichte des deutschen Behörden- wesens Hessen mich bald erkennen, dass für die Lösung dieser Aufgabe noch eine Reihe von Specialarbeiten erforderlich sei, welche das Behördenwesen einzelner Territorien zum Gegen- stande hätten.

Eingehende, der bairischen Behördengeschichte gewidmete Studien in den Münchner Archiven überzeugten mich, dass das Vorbild der österreichischen Verwaltungsreformen hier inten- siver, als man glaubte, nachgeahmt wurde. Ich wandte mich den österreichischen Archiven zu, um die Verwaltungsorgani- sation Maximilians I. und Ferdinands I. zu studiren, die auf- fallender Weise bisher noch keine monographische Behandlung erfahren hatte.

Noch bevor ich die Früchte dieser archivalischen For- schung publiciren konnte, erschien: S. Adler, Die Organisation der Centralverwaltung unter Kaiser Maximilian L, Leipzig 1886. Wenn ich nun auch mit der Art der Behandlung, welche Adler seinem Thema angedeihen Hess, vielfach nicht einverstanden war, so schien es mir doch nicht angezeigt, nunmehr noch eine auf dem gleichen Material sich aufbauende Arbeit über dasselbe Thema dem Publicum vorzulegen, nachdem Adler mit bewun- dernswürdigem Fleisse das gesammte Material des lang ver- nachlässigten Gegenstandes gesammelt und verarbeitet und damit wirklich eine fühlbare Lücke in der Literatur ausgefüllt hat.

Ich beschränke mich daher darauf, im Nachfolgenden die Behördenorganisation Ferdinands I. in Kürze darzustellen, und werde dabei die Verwaltungsreform Maximilians nur berück- sichtigen, soweit dies der historische Zusammenhang erfordert.

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Der Arbeit liegt zum grossen Theil urkundliches Material zu Grunde, welches ich der grossen Liberalität folgender Archive danke:

K. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Archiv des k. und k. Reichs-Finanzministeriums, Archiv des k. k. Ministeriums des Innern zu Wien, sowie k. k. Statthalterei-Archiv zu Innsbruck.

Alle Herren Vorstände und Beamte dieser Archive haben mit ausserordentlicher Liebenswürdigkeit diese meine Studien ermöglicht und gefördert. Insbesondere fühle ich mich ver- pflichtet den Herren Geheimrath Ritter von Arneth, Dr. Gustav Winter, Felgel, E. v. Ratky und Dr. Fellner in Wien, sowie den Herren Dr. David, v. Schönherr und Dr. Redlich zu Inns- bruck meinen wärmsten Dank an dieser Stelle abzustatten.

Die Arbeit beschränkt sich auf die Darstellung der Organi- sation der Central- und Mittelbehörden, weil diese allein dem Amtsorganismus des übrigen Deutschlands zum Vorbilde diente.

Leider konnte ich in manchen Abschnitten nach dem Stande des Materials nicht mehr als eine Skizze liefern. Aus- führlicher konnte und musste ich dagegen die Abschnitte über die Finanzbehörden (Hofkammer und Raitkammer) behandeln. Es schien dies nothwendig, weil in der Ordnung der Finanz- behörden der Schwerpunkt der österreichischen Verwaltungs- reform lag, und weil es hier darauf ankam, unter Berücksichtigung der historischen Anknüpfungs- und Vergleichungpunkte in das Detail der formellen Ordnung der Staatswirthschaft einzugehen, um die hervorragende Bedeutung der Organisation dieses hoch- entwickelten Zweiges der Verwaltung in die richtige Beleuchtung zu setzen.

Auf die materielle Verwaltung ging ich nur insoweit ein, als dies zum Verständniss der formellen Organisation erforderlich erschien. Hoffentlich findet die Geschichte der Verwaltung und des Verwaltungsrechtes Oesterreichs bald einen competenten Bearbeiter.

In den Beilagen kommen einige bisher nicht publicirte Behördeinstructionen zum Abdruck.

Jena, September 1886.

E. -R.

Die Centralbehörden.

1. Der Hofrath.

Die Geschichte des Hofraths der österreichischen Erb- lande kann ein hervorragendes rechtsgeschichtliches Interesse in Anspruch nehmen, weil sie zugleich über die Entwicklungs- stadien des Reichshofraths Aufschluss gewährt.

Die Einrichtung eines Raths, welcher den Landesherrn in der Regierung des Landes und in der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zu unterstützen berufen war, ist in Oester- reich zurückzuführen auf Kaiser Ottokar.1 Die Zahl der Mit- glieder des Raths war eine schwankende. Sie wurden aus den Herren und Rittern des Landes gewählt und rnussten die ge- wissenhafte Erfüllung ihrer Functionen als consiliarii ducis eidlich geloben.2

Zu einer förmlichen Organisation dieser Räthe kam es auch in den folgenden Jahrhunderten nicht. Sie wurden aber in derselben Weise zur Formirung des herzoglichen Hofgerichts3 verwendet, wie aus den Räthen des Königs das königl. Kammer- gericht hervorgegangen zu sein scheint.4 Denn auch am Hofe des Königs hatte sich eine nach aussen als königl. Rath her- vortretende Regierungsbehörde gebildet, welche aber wie der herzogliche Rath der collegialen Organisation entbehrte5 und

1 Siegel, Deutsche Rechtsgeschichte, Berlin 1886, S. 267.

2 Siegel, Die rechtliche Stellung der Dienstmannen in Oesterreich (in den Sitzungsber. d. phil.-hist. Classe d. kais. Akad. d. Wissensch., CIL Bd., I. Hälfte, S. 253 f., 1883). Seit dem Landfrieden 1251 werden diese Rath- geber des Herzogs häufig erwähnt.

3 Luschin v. Ebengreuth, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Oesterreich ob und unter der Enns, Weimar 1879, S. 96, 99.

4 Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter, Weimar 1869, L, S. 341.

5 Tomaschek, Die höchste Gerichtsbarkeit des deutschen Königs (Separat- abdruck aus den Sitzungsber. d. phil.-hist. Classe d. kais. Akad. d. Wissensch., XLIX. Bd., S. 22).

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keineswegs eine fest bestimmte Anzahl von Mitgliedern um- fasste. Dieser Rath, welcher unter Friedrich III. offenbar auch die Geschäfte der Landesregierung besorgte, war in seiner jeweiligen Zusammensetzung und Functionirung ganz von dem Belieben des Kaisers abhängig. Erst Maximilian hat die schwan- kenden Verhältnisse dieser höchsten Behörde in eine feste, dauernde Form durch organische Verordnungen gebracht.

Nachdem durch die Beschlüsse des Reichstags zu Wurms 1495, durch die Art der Constituirung des Reichskammergerichts ein Sieg des ständischen Princips über das monarchische erfochten war, musste Max daran denken, diesen Hieb zu pariren. Sein Streben musste dahin gehen, diesem ständischen Gerichtshof einen rein kaiserlichen entgegenzustellen, denn seine , Obrigkeit' sollte auch nach den Wormser Beschlüssen unversehrt bleiben. Su sehen wir Maximilian 1497 beschäftigt, die Organisation der Centralstelle ins Werk zu setzen. ' Durch die Hofordnuug vom 20. December 1497, eingeführt am 13. Februar 1498, 2 wurde das Gebäude der Behördenverfassung gekrönt, ein Hof- rath geschaffen, welcher als höchste kaiserliche Gerichts- und Regierungsbehörde seine Zuständigkeit nicht nur auf das Reich, sondern auch auf die Erblande erstreckte. Gleichzeitig ward auch die Hofkammer als oberste Finanzbehörde geschaffen.

Angeregt wurde Maximilian offenbar zu seinen Verwal- tungsreform planen durch seine Bekanntschaft mit der vortreff- lichen Organisation der flandrisch-burgundischen Länder.3 Da

1 Sein Fernbleiben vom Reichstage zu Worms 1497 entschuldigte er in Freiburg damit, ,er habe in seinen Erblanden ein löblich Regiment auf- richten müssen'. Vgl. Ulmann, S. 528 f., auch S. 582.

2 Ulmann, S. 825, contra Luschin v. Ebengreuth, S. 278.

3 Das französische Königthum hatte sich in seinem conseil (vgl. Aucoc, Le conseil d'etat, Paris 1876, p. 28 ss. ; Pardessus, p. 142 ss.) oder grand conseil ein Werkzeug geschaffen zur Bekämpfung der Feudalgewalten. Schon im 13. Jahrhundert ist dieser conseil du roi vollständig orgauisirt, die gesammte Regierungsgewalt des Königs erscheint in ihm concentrirt, in allen Justiz- und Regierungsangelegenheiten wird er vom Monaivhrn consultirt. Im 14. Jahrhundert lösen sich aus diesem Rathe besondere Organe für die Justiz und das Finanzwesen, das Parlament und die Rechnungskammer.

König Johann von Frankreich belehnte seinen Sohn Philipp den Kühnen mit dem Herzogthum Burgund (1363), zu welchem dieser durch seine Heirat mit Margaretha von Flandern noch deren Besitzungen hinzu erwarb (1384). In Burgund fand er bereits ein höchstes conseil

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diese aber vorzugsweise für die Finanzverwaltung als Vorbild diente, so wird in dem Abschnitte über die Hofkammer im Zusammenhange von dieser Nachahmung die Rede sein.

Was speciell den Hof rat h anbelangt, so haben wir dessen Organisation unter Maximilian nicht sowohl als eine Neuschöpfung, denn als eine Zusammenfassung der vorhandenen Kräfte zu betrachten. Es war nur eine weitere Etappe in der organischen Entwicklung: des landesherrlichen Rathes. Diesem wurde eine neue Bahn gewiesen. Der Hofrath wurde jetzt eine ständige Behörde von bestimmter Mitgliederzahl und mit umgrenzter Competenz und als solche collegialiter organisirt.

Drei Fundamentalprincipien wurden durch diese Behörden- einrichtung von Maximilian verwirklicht und damit eine ge- wichtige Grundlage des modernen Staatsgebäudes gelegt.

Das Princip der Centralisation war von eminenter poli- tischer Tragweite. In den Centralbehörden waren Organe ge- schaffen, welche ihren Wirkungskreis auf die Gesainmtheit der unter dem Scepter des Königs vereinigten Erbländer (und das Reich) erstreckten. Dadurch war ein wirksames Mittel im Dienste der Einheitspolitik geboten. Durch die einheitliche Verwaltung der Centralbehörde wurden die Verschiedenheiten der Verfassung der einzelnen Theile der Monarchie, soweit solche bestanden, immer mehr verwischt. Indem dieselben Verwaltungs- grundsätze gleichmässig auf diese Anwendung fanden, bildete sich ein einheitliches Verwaltungsrecht, und so ward der Verschmel- zungsprocess der verschiedenen Bestandteile der Erbmonarchie wesentlich befördert. Sodann wurde nach dem Vorbilde der Gerichte das Princip der Ständigkeit und der Collegialität bei der Verfassung der Central- und Mittelbehörden zur An-

vor. (Vgl. Schaffner, Geschichte der Rcchtsverfassuug Frankreichs, Frankfurt a. M. 1849, IL, S. 407.) In Flandern errichtete er gleich 1385 eine chambre du conseil und eine chambre des comptes. (Gachard, S. 4 ff.) Philipp der Gute errichtete eine höchste Regierungs- und Gerichts- behörde mit collegialer Verfassung für alle burgundischen Länder und hat damit ein erfolgreiches Centralisationsmittel geschaffen. Als nun Karl der Kühne 1473 diesem grand conseil zu Mecheln einen festen Sitz angewiesen und auch die Finanzverwaltung im französischen Sinne weiter ausgebildet hatte, waren die burgundisch-flandrischen Einrich- tungen vollständig denen Frankreichs entsprechend organisirt. In diesem Zustande lernte Max diese Institutionen als Gemahl Marias von Burgund kennen.

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wendung- gebracht. In dem Collegialsystem erblickte man eine Bürgschaft des Rechtsschutzes, einer Grleichmässigkeit und Un- parteilichkeit der Verwaltung,1 wie ja auch durch dasselbe eine gewisse Stetigkeit und Tradition der Geschäftsführung und eine starke Controle ermöglicht würde.2 Endlich wurde der Finanz- dienst als selbständiger Verwaltungszweig auf eigene Füsse gestellt und aus dem Rahmen der übrigen Verwaltung losgelöst.

Damit war der Grundsatz der Arbeitsteilung* auf das Erfolgreichste in das System des Behördenwesens eingeführt, der im Laufe der Zeit immer weitere Verbreitung fand.

Durch die Maximilianischen Verwaltungsreformen war der moderne Berufsbeamtenstand begründet worden, der immer tiefere Wurzel fasste. Durch die kluge Verwendung tüchtiger und angesehener Adeliger in den neugeschaffenen Behörden, die übrigens ihre Pforten Leuten geringer wie vornehmer Her- kunft öffneten, war der Adel mit den neuen Zuständen ausgesöhnt und der Regierung vielfach Einfluss auf die Landstände er- schlossen.3 Natürlich macht auch die Aufnahme des juristischen Elementes in die Behörden immer grössere Fortschritte. Im Hofrath und in den Regierungen, in allen sich mit der Rechts- pflege beschäftigenden Collegien werden stets einige Doctores juris angestellt, der Kanzlerposten und das Amt des Kammer- procurators ausschliesslich Rechtsgelehrten anvertraut.4

Die Competenz des dem jeweiligen Hoflager folgenden Hofraths Maximilians ist nur ganz5 im Allgemeinen bestimmt,

i H. Schulze, Lehrb. d. deutschen Staatsrechts, Leipzig 1881, I., S. 292.

2 Schmoller, Die Epochen der preussischen Finanzpolitik (Holtzendorff- Brentano, Jahrb. d. Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft, Leipzig 1877, I., S. 44).

3 Luschin v. Ebengreuth, Studien zur Geschichte des steirischen Adels im 16. Jahrhundert, in Mittheilungen des bist. Vereines für Steier- mark, XXIII., S. 4, weist darauf hin, dass der Herrendienst in der Werth- schätzung der Adeligen steige, welche sich gerne dem Staatsdienste widmen.

4 Auch unter den Eingebornen fehlte es nicht an brauchbaren Candidaten, da eine stattliche Anzahl Oesterreicher sich auf den Universitäten dem Rechtsstudium gewidmet hatte. Vgl. Luschin v. Ebengreuth, Oester- reicher an italienischen Universitäten (Blätter des Vereines für Landes- kunde Niederösterreichs, 1SS0 ff.).

5 Als Motiv für die Errichtung des Hofraths wird angegeben: ,daz den partheien so bisher mänig tausend von den regirungeu hie und wider gezogen sein und inen selbst zuvor an uns gros cost, mue, spot, anlost

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er ist zuständig für alle , Händel, Sachen und Geschäfte, die künftig vom heil. Reiche deutscher Nation, gemeiner Christen- heit oder von unseren erblichen Fürstentümern und Landen herfliessen, ferner für Sachen, welche den Hof und dessen Ver- wandte betreffen.' Dieser Hofrath1 war als ein Collegium ge- dacht, in welchem die Fäden der Gesamintregierung zusammen- liefen. Von diesem Einen Mittelpunkt aus wurde die Leitung aller Regierungsgeschäfte, die Ueberwachung der untergeordneten Behörden geführt, auch die Hofkammer, obwohl sie Central- Finanzbehörde war, stand doch in einem Subordinationsver- hältnisse zum Hofrath.

Nichts dürfte überzeugender die Notwendigkeit einer rechtsgeschichtlichen Detailforschung über das deutsche Be- hördenwesen darthun als der Umstand, dass man bis in die neueste Zeit ganz allgemein2 in den Darstellungen der deutschen Rechtsgeschichte die Anfänge des Reichshofraths in das Jahr 1501 setzte, während das Organisationsdecret3 vom 21. April 1501, 4 welches man hierbei im Auge hatte, überhaupt nur die Einrich- tung niederösterreichischer Behörden zum Gegenstand hat, also auch nur handelt von der Einsetzung eines Hofraths für die niederösterreichischen Lande. Er war als Oberbehörde des gleichzeitig gebildeten Landesregiments gedacht, welchem die Aufsicht über die niederösterreichischen Behörden (Hofgericht, Hof- und Hauskammer) übertragen war. Bei der Dürftigkeit des Behördenapparats im alten deutschen Reiche erscheint es geradezu unbegreiflich, dass die Anfänge eines auch für die Reichsjustizverfassung so wichtigen Organs, wie es der Reichs- hofrath war, in so tiefes Dunkel gehüllt waren.

Ein wechselvolles Schicksal hatte dieses Hofrathscollegium. Wie so viele andere Versuche Maximilians wurde auch diese

gemacht haben, vermuten bleiben . . .' (Hofordnung, 13. December 1497, im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv, Entwurf.)

1 Ueber die Organisation und die ferneren Schicksale des Hofraths vgl. Ulmann, S. 825; Adler, S. 43 ff.

2 Zum ersten Male verändert von G. Meyer in der 2. Aufl. seines Lehrb. d. deutschen Staatsrechtes 1885, S. 63 (auf Grund der Forschungen Luschins v. Ebengreuth, S. 276 f. und Ulmanns, S. 823 ff.). Vgl. jetzt auch Siegel, Rechtsgeschichte, S. 225.

3 Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv, abgedruckt bei Harpp recht, Staats- archiv des Reichskammergerichts, IL, S. 423 ff.

* Vgl. über dasselbe Luschin v. Ebengreuth, S. 279 f.

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Schöpfung nicht mit dauernder Energie festgehalten. Zu einer permanenten Behörde konnte er sich nicht entwickeln und keine continuirliche Thätigkeit entfalten. Zwar lassen sich ver- einzelt die Spuren einer Functionirung des Hofraths verfolgen, aber nirgends zeigt sich ein Beleg für eine Reorganisation desselben unter Maximilian auf Grundlage der Verordnung von 1497.

Erst am Ende seines Lebens,1 auf dem Innsbrucker Aus- schusslandtag 1518 trat der Kaiser dem Projecte der Einsetzung eines collegial organisirten Hofraths näher.2 Zum ersten Male waren die Stände aller deutschen Länder der österreichischen Monarchie zur gemeinschaftlichen Berathung der Landesange- legenheiten versammelt. Die Einführung guter Ordnung und Regiments wurde von ihnen als das Allheilmittel ihrer vielen Beschwerden vom Kaiser gefordert. 3 Der Einfluss der Stände ist in Folge der Geldnoth des Kaisers ein ungeheurer, er macht sich nicht nur bei der Einrichtung, sondern auch bei der Be- setzung der Behörden geltend. Nachdem die kaiserliche Pro- position von dem Plane der Einrichtung eines Hofraths den Ausschüssen Kenntniss gegeben hatte, antworten diese sofort mit positiven Vorschlägen über Zusammensetzung und Zu- ständigkeit des Hofraths und der Regierungen.4 Sie motiviren diese Vorschläge mit dem loyalen Hinweise auf die übermensch- liche Arbeitsüberhäufung des Kaisers. Damit ihre kaiserliche Majestät durch die gemeinen täglich vorfallenden Handlungen ferner nicht mehr belästigt werde, soll die Bürde dieser täglich vorfallenden Handlungen auf den Hofrath und die Regenten geladen werden, so dass sich der Kaiser ungestört der Regierung des Reiches und der Erblande und der Beschirmung des Glaubens widmen könne.

1 Durch ein Ausschreiben vom 9. September 1517 hat er die Absicht be- kundet, ,uns und unsern lieben Sun Ferdinand auf seine Zukunft' eine Ordnung aller Officien und Aemter und sonderlich einen steten Hofrath mit Hilfe der Stände aufzurichten. Vgl. v. Bucholtz, Geschichte der Regierung Ferdinand I., Wien 1858, VIII., S. 19.

2 Zeibig, Der Ausschusslandtag der gesamniten österreichischen Erblande zu Innsbruck 1518 (Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen, XIII., S. 219).

3 ,wievil und was daran gelegen, das ain grosser tayll irer obligen und beschwerungen damit gewenndt wurdt' (Zeibig, S. 225).

4 Zeibig, S. 227 f., 234. Die Vertheilung der 18 Räthe u. s. f. auf das Reich und die einzelnen Ländergruppen, wie sie dann im Libell publicirt wurde.

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Da der Kaiser mit den Vorschlägen der Ausschüsse im Allgemeinen einverstanden war, ordnete er im Innsbrucker Libell ' die Aufrichtung eines permanenten Hofraths an, der allzeit bei ihm oder in seiner Nähe sich aufhalten sollte. Gebildet wurde er aus 18 Rätben, von welchen fünf aus dem Reiche (Adelige und Doctoren), je einer aus jedem der fünf niederösterreichischen Länder, zwei aus der Grafschaft Tirol und zwei aus den vorder- österreichischen Ländern gewählt wurden.2 Dazu kamen noch ein Hofmeister, ein Marschall, ein Kanzler und ein Schatzmeister. Es war ein Zugeständniss von ungeheurer Tragweite an die Stände, wenn Maximilian sich herbeiliess, die Räthe nur mit der Stände Zustimmung3 zu ernennen.4 Das Amtsreorgani- sationsrecht der Krone wurde hier einer starken Beschränkung unterworfen und der rein landesherrliche Charakter der Behörde durch das ständische Präsentationsrecht wesentlich modificirt.

Die angeführten Personen bildeten ein abgeschlossenes Collegium, ihnen waren die laufenden Hofrathsgeschäfte über- tragen. Gleichsam als ausserordentliche Hofräthe fungirten die Räthe von Haus aus, deren es in Oesterreich wie in anderen Territorien viele gab. Von dem Besuche der täglichen Hofraths- sitzungen waren sie befreit; sie waren nur verpflichtet, den vom Kaiser persönlich präsidirten Berathungen beizuwohnen oder solchen, bei welchen Angelegenheiten zur Verhandlung standen, in denen sie grössere Erfahrung als die übrigen ordinari Hof- räthe besassen.5 Die Competenz der neugeschaffenen Control-

1 24. Mai 1518 abgedruckt in: Lands-Hand-Vest des Hertzogthumbs Steyer, Grätz 1697, S. 51 f.

2 Die Räthe, welche an dauernden Dienstleistungen am Hofe verhindert waren, konnten durch andere aus ihren Ländern im halbjährigen Turnus abgelöst werden.

3 Die österreichischen Hofrathsmitglieder wurden gleich in Innsbruck von den Ausschüssen gewählt. Da die Räthe aus dem Reiche erst auf dem nahen Reichstage zu Augsburg gewählt werden konnten, wollte der Kaiser provisorisch fünf andere Personen ernennen, damit der Hofrath unverzüg- lich seine Thätigkeit beginnen könnte. Vgl. Z eibig, S. 277, 280.

* ,alles treffentlich Erber verstendig und geborn Landtleuth, die Wir auch jetzo mit willen und wissen der Ausschüss gestimpt und fürgenommen haben' (Innsbr. Libell a. a. O.).

5 ,Dann unser Haussräth halben, der Wir an aller Orten vil haben, die sollen hinfüro nit täglich, sonder allein zu zeiten, wann Wir Persönlich in Hof- rath gehen mit uns oder wann Wir sie zu zeiten in unsern geschafften, der sie etwo mehr, dann unser Ordinarij Hofräth underricht haben wurden,

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behörde war eine allgemeine; sie fungierte nicht nur als höchstes Regierungscollegium des Kaisers, sondern auch als dessen oberster Gerichtshof, denn auch nach Errichtung des Reichskammer- gerichts stieg die Zahl der an den königl. Hof gebrachten Processe derart, dass Max auf den Kölner Reichstag 1512 vom Reiche acht Räthe für seinen Hofrath verlangte. * Alle Sachen, ausgenommen die hervorragend wichtigen und geheimen, wurden im Plenum verhandelt, insbesondere alle , Parteihändel, die betreffen Justiciam und Beschwerungen oder Forderung zu unserem Kammergut oder Fürderung oder Gnaden und Gaben', also nicht nur zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten, sondern auch der Verwaltungsbeschwerden war der Hofrath competent. Natürlich musste man bei einer so generell bemessenen Zu- ständigkeit auf eine allzustarke Inanspruchnahme des Colle- giums durch die Parteien gefasst sein. Darum war es dringend nöthig, die Einhaltung des Instanzenzuges zu betonen, so dass erst nach Erschöpfung desselben für den Hofrath die Möglich- keit gegeben war, sich mit der Sache zu befassen. Hatten die Parteien sich mit Umgehung der Regierungen oder der Gerichte und Obrigkeiten gleich an die Centralstelle gewandt, so mussten sie von dieser an die zuständige erste oder zweite Instanz zurückverwiesen werden. Nur dann war es dem Hofrath ge- stattet, auch bei vorliegender Umgehung der unteren Instanzen sich auf eine Behandlung der von den Parteien eingereichten Klagen oder Beschwerden einzulassen, wenn diese gegen die Regierungen, Obrigkeiten oder Gerichte wegen ihrer Amtsver- waltung gerichtet waren. Dann war selbstredend die Competenz der diesen vorgesetzten Centralstelle gegeben.

Der Hofrath war jetzt auf eigene Füsse gestellt und hatte ein auch von der Person des Kaisers unabhängigeres Dasein als sein Vorgänger 1498. Nicht nur berathende und begutachtende Behörde war er jetzt, sondern mit definitiver Entscheidungs- gewalt ausgerüstet. Nur sehr wichtige und dringliche Ange- legenheiten, besonders aber Gnaden- und Gabenbewilligungen bedurften der kaiserlichen Genehmigung.

schicken, darein gehen und sonst stetigs soll der Hofrath allein durch die berürten 18 geordent Räth gehandelt haben (a. a. O. 51v). 1 Herchenhahu, Geschichte des k. Reichshofraths, Mannheim 1792, I., S. 499.

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Von der im Laufe der Verhandlungen1 hervorgetretenen Absicht einer sehr weitgehenden Competenzerweiterung auf das finanzielle Gebiet scheint man wieder abgegangen zu sein,2 wohl auch aus dem Grunde, weil zur Erledigung der Geschäfte in diesem Umfange auch das bewilligte Personal nicht aus- gereicht haben würde. Zudem konnten die Finanzgeschäfte durch die Finanzbeamten am Hofe und durch die Innsbrucker Raitkammer erledigt werden. Dem Hofrath als allgemeiner Centralbehörde war aber doch die Möglichkeit gegeben, sich auch mit Angelegenheiten finanzieller Natur zu befassen, soweit hierzu ein Bedürfniss vorlag. In dem Schatzmeister hatte das Collegium einen Sachverständigen als ständiges Mitglied, welches sich von selbst zum Referenten in Finanzfragen eignete.

Das Verlangen der Ausschüsse, die Hofräthe aus dem deutschen Reiche von den Berathungen der österreichischen Angelegenheiten auszuschliessen und diese nur durch die erb- ländischen Mitglieder vornehmen zu lassen, wurde von Max abgelehnt mit der Begründung, dass Oesterreich doch auch zum Reich gehöre. 3 Mit dieser Zurückweisung einer Sonderung nach Materien in Rücksicht auf ihre Provenienz war der Cha- rakter des Hofraths als einer einheitlichen Central-Reichs- und Central-Landesbehörde festgestellt. Dass die Reichssachen nur als ein Anhang der erbländischen betrachtet wurden, ist bei der Zusammensetzung des Hofraths leicht begreiflich, ,wo eine erdrückende Mehrheit österreichischer Landsassen neben wenigen Reichsverordneten zur Entscheidung von Reichsangelegenheiten berufen waren'.4 Allerdings ist zu erwägen, dass die geringe Zahl der Räthe aus dem Reiche darin ihre Erklärung findet, dass weitaus die grösste Zahl der vom Hofräthe zu bewältigenden Angelegenheiten Parteisachen gewesen sein dürften, für diese aber im Reichskammergerichte vom Reiche ein Organ geschaffen war, während der Löwenantheil an Arbeit durch das aus den Erblanden einlaufende Material wird gebildet worden sein. Immerhin bleibt es eine auffallende Erscheinung, dass der

i Zeibig, S. 273.

2 Das Fehlen der einschlägigen Stelle über die finanzielle Zuständigkeit aus den Verhandlungen im Innsbrucker Libell lässt sich kaum anders erklären.

3 Zeibig, S. 228, 273. * Ulmann, S. 835.

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Kaiser bei Gründung dieser doch auch als Reichshofrath ge- planten Behörde nur im Einvernehmen mit den österreichischen Ständen handelte, ohne sich im Geringsten um die Anschauungen des zuständigen Organs, des Reichstags, zu kümmern.

Der schwächste Punkt der Organisation lag in dem Mangel eines festen Sitzes des Hofraths, welcher dem wechselnden Hoflager folgen sollte, ein Mangel, der allerdings auch dem Ferdinandeischen Hofrath anfangs anhaftete. So lange er nicht behoben war, erschien eine befriedigende und erfolgreiche Amts- gebahrung nicht möglich. Mit wahrem Feuereifer betrieb der Kaiser das sofortige Inslebentreten des Hofraths. Noch in Inns- bruck sollte derselbe gleichsam probeweise seine Wirksamkeit beginnen1 und gleich seine erste Sitzung halten.2 Dazu kam es nun nicht. Anfangs 1519 hatte Max die von den Ländern angezeigten und bewilligten Räthe zu sich nach Wels und dann, als er auf das Krankenlager geworfen war, nach Linz beschieden; 3 da machte der unerbittliche Tod seinem reichbewegten, rast- losen Leben ein Ende. So nahe am Ziel musste das grossartig angelegte Organisationswerk scheitern, das mit heissen Hoff- nungen ersehnte und unter schweren Kämpfen der Interessen- gegensätze erzeugte. Hatte nun auch so das an organisatorischen Ideen reiche Talent des ritterlichen Kaisers keine greifbaren Resultate zurückgelassen, sein Wirken ist dennoch nicht ohne jeden praktischen Erfolg gewesen. Seinem Enkel Ferdinand war es beschieden, seine Ideen zu dauernden Institutionen zu gestalten. Und so findet auch auf die Verwaltungsreformen Maximilians voll und ganz Anwendung der Ausspruch Ranke's:4 ,Es gibt überall in dem Staate wie in den Wissenschaften ver- mittelnde Thätigkeiten, die das Neue zwar noch nicht zu Stande bringen, aber nach Kräften vorbereiten/

1 Sie sollten eine oder zwei Sitzungen ,zu prob Investitur des hoffrats' halten (Zeibig, S. 284).

2 Zu diesem Behufe mussteu die Ausschüsse provisorisch neun ver- ordnen, bis die andern, die gewählt werden sollen, ankommen (Zeibig, S. 280).

3 In Herberstein's Aufzeichnung (Senckenberg, Sammlung uugedruckter und rarer Schriften, Frankfurt 1759), S. 31 findet sich die Liste des zum Hofrathe designirten Personals.

4 Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation, 5. Aufl., Leipzig 1873, I., S. 237.

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Derjenige, der das von Maximilian Vorbereitete wirklich zu Stande brachte, war sein Enkel Ferdinand. Er hat jene Gestaltung des Behördewesens im Staatsleben dauernd ein- geführt, deren Grundformen sich trotz aller Veränderungen im Einzelnen bis in unsere Zeit erhalten haben.

Die ersten Jahre nach dem Tode Maximilians waren an- gefüllt von der Gährung der ständischen Bewegung über das Regiment in Niederüsterreich. Ferdinand wandte daher, nach- dem er die Zügel der Regierung in den österreichischen Erb- landen ergriffen hatte, seine Sorgfalt der Organisation der nieder- österreichischen Regierung zu, welche unter der Bezeichnung eines niederösterreichischen Hofraths ihres Amtes waltete. Zur Einsetzung einer österreichischen Centralbehörde konnte es ur- sprünglich nicht kommen, da Ferdinand durch den Theilungs- vertrag mit seinem Bruder Karl V. 1521 (28. April) nur die fünf niederösterreichischen Länder1 als Erbportion erhalten und erst durch die definitive Theilung des folgenden Jahres2 Tirol und Vorderösterreich dazu erworben hatte. Jetzt war überhaupt erst die territoriale Grundlage für eine österreichische Centralbehörde geschaffen. Erst gegen Ende des Jahres 152G schritt Erzherzog Ferdinand dazu, eine solche ins Leben zu rufen. ,Wir sind ent- schlossen/ heisst es in einem Decret vom 14. December 1526, 3 ,an unserem Hof einen stattlichen ITofrath von geschickten Personen, dazu wir etliche unserer Landleute zu gebrauchen gedenken, aufzurichten.'

Ganz nach dem Modus des Innsbrucker Libells soll das Collegium aus Angehörigen der verschiedenen Landestheile zu- sammengesetzt werden, denn die Regierung zu Innsbruck wird in dem Decret aufgefordert, drei geschickte Personen vom Adel aus den vorderen Landen vorzuschlagen, aus denen dann der Erzherzog einen seinem Gefallen nach nehmen würde. Ferdinand war also nicht gewillt, gleich seinem Grossvater den

1 Unter Niedere sterreich wird entsprechend der von Maximilian ein- geführten Terminologie Oesterreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten und Krain verstanden, unter Oberösterreich die Grafschaft Tirol nebst den vorderösterreichischen Landen (das sind die. habsburgischen Herrschaften im Breisgau, im Oberelsass, Bregenz, Bludenz, Fehlkirch u. s. w.).

2 Brüssel, 7. Februar 1522. Vgl. v. Bncholtz, I., S. 154 ff.

3 Iunsbr. Statth.-Archiv (Bevelchbuch von der k. M;ij. 1523— 152G, S. 457). Archiv. Bd. LXtX. I. Hälfte. 5

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Stünden einen massgebenden Einfluss auf die Constituirung dieser Behörde zu gestatten. Eifersüchtig wachte er auf sein landesherrliches Amtshoheitsrecht und war nicht gesonnen, den rein landesfürstlichen Charakter der Behörde preiszugeben.

Man geht nicht fehl, wenn man den Beginn der Thätigkeit dieser neugeschaffenen österreichischen (Zentralstelle in den Anfang des Jahres 1527 setzt, denn in der Kanzlei Ordnung vom 1. Jänner 1527 geschieht des Hofraths schon Erwähnung als einer Behörde, in welcher der Kanzler zu funetioniren hat. Ausserdem stammt aus dieser Zeit auch der Erlass, 1 durch welchen Ferdinand den Regierungen zu Wien und Innsbruck untersagt, fernerhin den Titel ,Hofrath' zu führen.

Die älteste Hofrathsordnung ist leider nicht erhalten, da- gegen gewährt einen Einblick in die Organisation und die Auf- gaben des Hofraths die Kanzleiordnung vom 12. Februar 1528. 2 Nach dieser ist der Hofrath zur Entscheidung aller Justitiam betreffenden Parteisachen, sie seien aus dem Reich oder den Erblanden, keine ausgenommen, berufen.

Er erscheint also als höchster ständiger Gerichtshof für das Reich und die Erblande er wird einmal kurzweg Parteien- rath3 genannt der täglich Vor- und Nachmittags Sitzungen abhalten soll, damit die aus weiter Ferne dem Hof lager nach- reisenden Parteien in ihren Rechtssachen rasch gefördert würden. Ueber die Organisation des Hofraths gibt erst die Instruction für die Hofämter vom 1. Jänner 1537 4 eingehenden Aufschluss. Nach dieser ist das Collegium zusammengesetzt aus den In- habern der obersten Hofämter, fünf Räthen aus den niederöster- reichischen, zwei aus den oberösterreichischen Ländern und vier aus dem Reiche. Ursprünglich scheint der Plan bestanden zu haben, auch die Königreiche Ungarn und Böhmen dieser Centralstelle zu unterwerfen und je vier Räthe aus diesen

1 20. Jänner 1527 (Innsbr. Statth.-Archiv, Bcvelchbuch 1527, S. 10).

2 Siehe den Abschnitt über die Hofkanzlei.

3 ,dass an unserm Hof lager ein steter Parteienrath in guter Ordnung und zu rechter Weil und Zeit alle Tag- Morgen vor dem Essen und nach Tisch etliche Stunden nach Gelegenheit der Händel gehalten werde'.

4 ,Der röm. kun. maj. Ordnung und Instruction derselben hoher und uider hofembter' (Archiv des Ministeriums des Innern, L, F 1). Das Hofämter- wesen ist auch nach burgundischem Vorbilde geordnet. Vgl. E. Löning, Verwaltungsrecht, S. 41 und v. Meiller, Geschichte der obersten Hofämter in Oesterreich in Zeitschrift , Adler', 1871, S. 24.

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beiden Ländern in dieselbe aufzunehmen. * Man liess aber diesen Plan wieder fallen, denn auch die Hofrathsordnung 1541 kennt nur die oben angegebene Zusammensetzung-, also mit Ausschluss böhmischer und ungarischer Räthe.

Ferdinand wagte es doch noch nicht, die beiden neuer- worbenen Königreiche ihrer seit Alters herbestehenden höchsten Landesstellen zu berauben. Seine Centralisationspolitik verlangte es nicht gebieterisch, dass auch Böhmen und Ungarn in juris- dictioneller Beziehung dem Hofrath unterworfen wurden, da andere neugeschaffene Centralstellen, wie sich ergeben wird, ihre Competenz auch auf diese Königreiche erstreckten und so vollwirksame Werkzeuge seiner Centralisationsbestrebungen wurden. Da diese nicht so unmittelbar den ganzen Amtskreis der höchsten böhmischen und ungarischen Landesstellen ver- nichteten, sondern nur einzelne Zweige, für deren Verwaltung es bis dahin noch keine speciellen Behörden gegeben hatte, fast unvermerkt diesen entzogen, stiess ihre Einrichtung nicht auf energischen Widerstand. Ganz anders würde es beim Hof- rath gewesen sein, dessen Competenz sich nahezu vollständig mit der der Landesstellen gedeckt hätte. Hier aber, wo eine Competenzerstreckung des Hofraths nur hätte durchgesetzt wer- den können durch Beseitigung altbewährter heimischer Insti- tutionen, schien es dem das Verhältniss von Mittel und Zweck klug abwägenden Politiker angezeigt, nicht ohne Noth eine heftige Opposition der Böhmen und Ungarn um die Erhaltung ihrer alten höchsten Landesstelle anzufachen. In beiden Königreichen

1 Eine vermutblich ans dem Jahre 1537 stammende Besoldungstabelle ent- hält nämlich folgende Zusammensetzung des Hofraths: drei Räthe vom Reich (ein Graf, ein Herr, ein Ritter), vier Räthe aus Böhmen (zwei Herren, zwei Ritter), vier Räthe aus Ungarn, fünf aus den niederöster- reicbiscben, zwei aus den oberösterreicbischen Landen, deren Stand dem Belieben des Königs überlassen wird, nur sollen unter ihnen Grafen, Herren und Adelige sein. Die Rangsordnung unter den Ruthen war nach der Hofämterinstruction 1537 folgende: oberste Hofbeamte, Prälaten, Grafen, Freiherren, Herren, Ritter, Doctores und Edelleute (nach dem Innsbr. Libell 1518 war der Stand der Hofräthe für die Höhe der Besoldung massgebend). Dass die oben erwähnte Zusammensetzung nur Entwurf geblieben, beweist nicht, nur die Hofrathsordnung von 1541, sondern auch die Hofstatns von 1543- 1546 und 1554 (edirt von Oberleitner und Firnhaber im Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen, XXII., S. 224 und XXVI., S. 13) zeigen das Hofrathscolleginm weder der Zahl, noch den Ständen nach in dieser Weise gebildet.

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bestanden seit langer Zeit höchste Landessenate (Hofrath),1 deren Mitglieder .sich in Abwesenheit des Königs um dessen Vertreter gruppirten und als oberste Regierungsbehörde und als höchster Gerichtshof die Verwaltung Böhmens,2 beziehungsweise Ungarns3 führten und die Rechtsstreitigkeiten der Uuterthanen des be- treffenden Landes in höchster Instanz entschieden.

So war denn Maximilians Plan endlich verwirklicht und ein Hofrath nach den Grundzügen des Innsbrucker Libells auf- gerichtet, indem die Ernennung der Mitglieder des Collegiums erfolgte unter Berücksichtigung der einzelnen Ländercomplexe, deren Regierung der Hofrath zu führen berufen war. Mit Pein- lichkeit ward über die Einheitlichkeit der Behörde gewacht, dass nicht etwa entsprechend dem ständischen Verlangen 1518 die einzelnen Käthe nur als Vertreter ihres Heimatslandes betrachtet, von der Berathung der aus anderen Landestheilen einlaufenden Materien ausgeschlossen blieben.

,Wir wollen nicht/ erklärte Ferdinand,1 ,dass der Lande halber hierin Unterschied gehalten werde, dann wir sie des Orts nit als Gesandte der Lande, sondern als unsere Käthe und Diener haben/ Bündig deutet hier der König seine Cen- tralisationstendenz an. Ein allmäliges Zusammenwachsen der

1 Bid ermann, Geschichte der österr. Gesammtstaatsidee, Innsbruck 1867, I., S. 22, 78.

2 Vgl. P. Stransky, Staat von Böhmen, übersetzt von Cornova, Prag 1803, VII., S. 342 ff. Unter dem Vorsitze des obersten Kanzlers versammelten sich die höchsten Würdenträger des Königreichs (ob. Burggraf, ob. Land- hofmeister, Landeskämmerer, Landrichter, Landschreiber und Landes- unterkäumierer), aucli alle Grossen des Königreichs konnten erscheinen. Bald trat das Collegium als grösserer, bald als engerer Senat zusammen, je nach den zu behandelnden Gegenständen. Die 1577 errichtete böhmische Statthalterei war nur ein Ausschuss dieses Senats.

3 Vgl. Fessler, Die Geschichte der Ungarn, Leipzig 1824, Th. VIII, S. 43 ff. Unter dem Vorsitze des Statthalters, welcher zugleich judex curiae war, wurde 1535 ein Statthaltereirath, bestehend aus dem Gross- kanzler, dem Reichscapitan und 14 Käthen aus dem Prälaten- und Magnatenstand als oberste Regierungsbehörde gebildet, welchen auf Ver- langen der Stände noch sechs aus den ungarischen und einer aus der slavonischen Adelsgesammtheit zur Verwaltung der Rechtssachen beigesellt wurden. In der Reiclishofrathsordnung 1559 wird dann ausdrücklich von einem böhmischen und einem ungarischen Hofrathe gesprochen, im Gegen- sätze zum österreichischen und Reichshofrath.

4 Hofämterinstruction von 1537.

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verschiedenartigen seinem Scepter unterworfenen Ländercom- plexe strebte er an. Kein Mittel erschien wirksamer, diesen Ver- schmelzungsprocess zu fördern, als die Centralisation der Regie- rungsgeschäfte in Einer Spitze, in ' einer Behörde, in welcher die heterogenen Bestandtheile der Monarchie ausser im König ihren gemeinsamen Mittelpunkt anzuerkennen hätten.

Aus der erwähnten Hofämterinstruction ergibt sich, dass der Hofrath nicht nur als höchster Gerichtshof des deutschen Reichs (neben dem Reichskammergerichte) und Oesterreichs gedacht war, sondern dass er auch als oberste Regierungsbehörde mit fast unbegrenzter Competenz fungiren sollte. Die Leitung der gesammten inneren und auswärtigen Politik sollte sich in diesem Collegium concentriren, alle schwierigen Fragen insbe- sondere auf dem Gebiete der äusseren Politik ,wie mit fremb- den potentaten zu practiciern sei, wie frembden practiken fur- komen mag werden', hier zur Berathung kommen, kurz Alles, was sich als Ausfluss königlicher und fürstlicher Hoheit ergäbe, hier in Entscheidungen oder Gutachten erledigt werden. Dies war ausdrücklich als Generalclausel für die Zuständigkeit fest- gesetzt,1 da man absichtlich davon Umgang genommen hatte, eine ins Einzelne gehende Competenzregulirung vorzunehmen. Man hielt es mit Recht für unstatthaft, alle eventuell Entschei- dung erheischenden Fragen, deren Auftauchen auch von der je- weiligen politischen Constellation abhängig war, im voraus zu bestimmen ,in ansehung das die anzal causarum status un- ergründlich'.2

1 Die Hofrathsordnung von 1541 sagt deshalb auch: ,zu betrachten . . . und je alhvegen in friedlichen und kriegszeiten die notturft ervordern will, darinnen wir unsern liofräten dhain ausgedrugkten bevelh geben, in ansehung das die anzahl causarum status unergruntlich'.

2 In der Hofämterinstruction von 1537 lieisst es betreffs derHofräthe: ,Nemb- lich sollen dieselben sondern bevelch haben täglich, man halt rath oder nit, zusamen komen, all künftig hoch, schwer und geliaim sacben und gefer- lichaiten zubewegen und furzekomen, das ist, wie mit frembden poten- taten zu practiciern sei, wie fremden practiken furkomen mag werden, auch die beschwerlich Zerrüttung und zuefäll abzulaineu sei und alles das zu erhaltung unser kuniglichen und fürstlichen liochait, land und leut aufnemen mit künftiger fursehung zu guetem raiclieu mag und albegen in handlangen und gutbedunken diser articl kan nit wol geuueg notturftig ausgefuert werden in ansehung das die anzahl causarum status unergründ- lich fursehung nach gelegenhait der zeit leuff, der potentaten und frembder

7(>

Dieselbe »Stelle, welehe die Amtssphäre des Hofratha in solcher Allgemeinheit regelt, kehrt fast wörtlich wieder in der , Ordnung und Instruction, nach welcher unser kuniglicher hof- rath gehalten werden soll" vom 1. Januar 1541. Selbstredend wird auch in dieser Instruction der Hot'rath als eine schon be- stehende Behörde erwähnt, und es ist nur die Rede von einer den Bedürfnissen entsprechenden Vermehrung des Personals mit tüchtigen Räthen aus dem Reiche, den niederösterreichischen und oberösterreichisehen Ländern. Der Hot'rath hatte keinen ständigen Sitz, er folgte dem Hofe des Königs. Ferdinand hatte Wien noch nicht zur Haupt- und Residenzstadt erhoben.'2 Der oberste Hofmarschall hatte als Haupt (,vorgeer')3 des Hofraths an jedem Orte,1 an welchem das königliche Hoflager für längere Zeit seinen Sitz aufgeschlagen hatte, Sorge zu tragen für die Instandhaltung eines für die Hofrathssitzungen geeigneten Raumes entweder in der Herberge des Königs oder in einem andern Hause , damit solicher unser hofrate jeder zeit uns zu eern und reputation ausehenlich gehalten werd . .' Präsident des Hofraths ist der oberste Hofmarschall,5 welcher zugleich Mit-

volker nationen practiken zu bedenken hat, und es soll in uuserm bei- oder abwesen in solchen rate niemaut komen, er werde dann sonderlich darein verordent oder erfordert'.

1 Archiv des Ministeriums des Innern, auf Pergament mit Ferdinands eigen- händiger Unterschrift (Spuren des abgerissenen Siegels), die Unterschrift des Kauzlers fehlt.

2 Bidermanu, S. 23.

3 So hiess auch derjenige der Kurfürsten, welcher beim Keichsregiineut (1500) stets persönlich anwesend sein und zuerst votiren musste. Vgl. Siegel, Rechtsgeschichte, S. "_''js.

4 Nach der Kauzleiordnung von 1528 war dies Aufgabe des obersten Kanzlers.

5 Er hatte zu den einzelnen Sitzungen einzuladen und den Personen, welche keine schriftliche Anfertigung erhielten, mündlich die Hofrathsbeschlüsse zu eröffnen. Dem obersten Hofmarschall stand auch die Jurisdic.tions- gewalt über das Hofgesinde zu. Alle Klagen gegen dasselbe waren bei ihm anzubringen, und ihm blieb es anheimgegeben, bei schweren Fällen einige der Hofräthe sich beizugesellen, um mit diesen sich als Gericht zu constituiren. Räthe und Adelige vom Hofe, welche in eine Criminal- untersuchung verwickelt waren, hatten ihm das Gelübde ritterlichen Ge- fängnisses oder das Versprechen der Nichtentweichung zu geben (Hof- ämterinstruetion von 1537). Gegen die Urtheile des Hofmarschalls war das Rechtsmittel der Supplication und Revision /.um Reichshofrath zulässig. Die Reichshofrathsordnuug vom 3. Juli 1617 besagt, dass ,es darbey noch- liiahlen wie es von alters Herkommen verbleiben" soll (Uffenbach, S. 25).

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glied des geheimen Raths war. Während 1527 noeh der Kanzler allein als Haupt des Collegiurns hervortrat, welcher nicht nur über die zur Berathung kommenden Gegenstände Vortrag zu erstatten,1 sondern auch die Abstimmung zu leiten und das Er- gebniss derselben zu fixiren hatte, erscheint nach der Kanzlei1 Ordnung von 1528 schon der Hofmarschall mit den Präsidialfunc- tionen betraut, denn er ist es, der allerdings nach Anzeige des Kanzlers die Einladung zur Sitzung ergehen lässt und in der- selben Umfrage vornimmt, ohne dass bei dieser die Stand- oder Landangehörigkeit der Räthe berücksichtigt wurde.2 An Stelle des Königs, den er im Vorsitze vertrat, hatte er die erste Session im Collegium; bei seiner Verhinderung wurde einer der Hof- räthe mit der Wahrnehmung der Präsidialgeschäfte betraut.

Ueber die jurisdictionelle Function des Hofrathes gibt die Ordnung von 1541 ausführlich Aufschluss. Ihm werden über- wiesen alle Justitia- und Parteisachen mit Ausnahme derjenigen, welche in das Gebiet der Finanzen und des Kammerguts ein- schlagen, weil für solche die Hufkammer, resp. die Laudes- kammern und Regierungen zuständig waren. Beschleunigung der Rechtspflege war das Ziel, welchem Ferdinand zustrebte. Damit die armen Leute, welche aus Noth oder Einfalt dum Könige aus weiter Ferne, aus dein Reiche und den Erblanden nachreisten, durch rasche Erledigung ihrer Rechtssachen ge- fördert und nicht durch Verschleppung zu langem Aufenthalt und unnöthigen Kosten veranlasst würden, musste der Hofrath täglich nach dem Kirchengang Sitzung halten. Aber nicht nur Promptheit, sondern auch Gewissenhaftigkeit in Hand- habung der Justiz wünschte der König gewahrt zu wissen. Es wird deshalb den Hofräthen eingeschärft, dass sie an des Königs statt und in seinem Namen Recht sprechen, dass sie die ihnen unterbreiteten Sachen nicht übereilen, sondern mit höchstem Fleiss hören, berathschlagen und entscheiden ,und gemainlich in allen handlungen meniglichem gleichs götlichs rechtens und abschids, auch förderlicher abfertigung aus unserm hofrat oder wo not, bei uns treulich verhelfen'. Um einer Geschäftsüberhäufung vorzubeugen, ward der Hofrath ange- wiesen, strenge Beobachtung des Instanzenzuges im Auge zu

1 1528 wurde bestimmt, dass der Parteieusecretär nach Anzeige des obersten Kanzlers die Sachen im Hofrathe vorbringen sollte.

2 Hofrathsordnung von 1541.

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halten und die Processe, welche die Parteien mit Umgehung der in erster Instanz zuständigen Behörde ' an ihn gebracht haben, an die zuständige Obrigkeit zu verweisen, ausgenommen wenn die Klage gegen die ordentliche Obrigkeit selbst (Gerieht oder Regierung) in Bezug auf ihr Amt gerichtet war. Diese Competenzschranke war jedoch keine unumstössliche, denn es blieb dem Hofrath vorbehalten, aus beweglichen Ursachen jede zu seiner Cognition gebrachte Sache auch bei Nicht- einhaltung des Instanzenzuges zu erledigen.

Durch die Organisation des Hofraths wurde der Cabinets- justiz des Königs in keiner Weise vorgegriffen; sie wurde im Gegentheil im Sinne der Maximilianeischen Ordnung 1497 zur verfassungsmässigen Anerkennung gebracht, indem unter »••wissen Voraussetzungen ein Rechtsstreit dem König mit gut- achtlicher Aeusserung zur freien unbeschränkten Entscheidung vorgelegt werden musste. Dies war der Fall : 1. wenn eine Einigung unter den Räthen nicht erzielt werden konnte,2 oder 2. wenn die Sache ,so hochwichtig, tapfer und ansehnlich' er- schien, dass die Hofräthe selbst es für gerathen hielten, die Entscheidung des Königs einzuholen.

Ueber eine solche Sache wurde durch den Secretär oder je nach Lage der Sache durch den Hofniarschall und einige Käthe dem König Berieht erstattet,3 der dann nach eigenem Knnessen eine Entscheidung traf.

Hier sind also schon jene Elemente 4 gegeben, welche als sogenanntes votum ad imperatorem in den späteren Reichs-

1 ,ir nächst ordenlick obrigkait und gericht, auch unser furgesetzt land- furstliche regierungen'.

2 Also wenn Stimmengleichheit oder nur eine geringe Majorität vorhanden war, da im Allgemeinen das Majoritätsprincip anerkannt wurde.

3 Nach der Reichshofrathsordnuug von 1559 sollen die ausser dem Präsi- denten sich zum Kaiser begebenden Räthe namentlich die Referenten der betreffenden Sache sein.

4 Dieses sogenannte votum ad imperatorem war ein Rückschritt gegen- über der Bestimmung der Kanzleiordnung von 1528, dass, falls in grossen Sachen die Rathschläge gespalten seien oder sonst von denselben geredet würde, dass man keine endlichen Rathschläge wohl und verständiglich in der ersten Umfrage vernehmen möchte, die andere Umfrage geschehen und der Marschall mit einer Stimme das Mehrere machen soll. Hierin war der .Stichentscheid des Marschalls zur Anerkennung gebracht nicht nur für den Fall der Stimmengleichheit, sondern auch dann, wenn nicht eine ausgesprochene Majorität für eine Ansicht constatirt werden konnte.

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hofrathsordnungeti unerkannt wurden. ' Durch dieses Institut wurde aber das Fundament des Gebäudes der Reichsjustiz- verfassung gefördert, denn die Reformen unter Max, insbesondere die Gründung des Reichskammergerichts waren hervorgerufen durch den Wunsch der Stände, eine Jurisdiction des Kaisers in eigener Person auszuschliessen und ihn in seiner Macht- vollkommenheit bezüglich der Besetzung dieses Gerichts zu beschränken.2 So ist es verständlich, dass die Reichsstände später wiederholt die Beseitigung dieses votum ad imperatorem forderten; es gelang ihnen jedoch nicht, etwas Anderes als eine nähere Regelung des Verfahrens bei Erstattung dieses Gut- achtens erlangen zu können.

In diesem Institut des votum ad imperatorem tritt so schon sehr früh der Charakter des Reichshofraths als eines persönlichen Gerichts des Kaisers 3 hervor gegenüber dem einer persönlichen Einwirkung des Kaisers entrückten Reichskammer- gericht, mit welchem er concurrirend die höchste Gerichts- barkeit im Reiche ausübte. Scharf kam dies zum Ausdruck in der Ordnung, welche Ferdinand III. (1G54) 4 dem Reichs- hofrath gab : , Unser k. Reichshofrat, dessen obristes Haupt allein wir und ein jeder römischer Kaiser selbst ist/ Auch sonst zeigte sich die Abstammung des Reichshofraths vom alten kais. Hofgericht in manchen eine innige Verbindung des Reichshofraths mit der Person des Kaisers bekundenden Vorschriften. 5

War der Hofrath nun auch vornehmlich höchster Ge- richtshof des Reiches (neben dem Reichskammergericht) und

'Fast mit den gleichen "Worten wie die Ordnung von 1541 hat die Reichs- hofrathsordnung von 1559 (abgedruckt bei Uffenbach, Vom kays. Reichs- Hoff-Ratli, Wien und Prag 1700, Maut. I., S. 8) dieses Institut geregelt, ausführlicher die Reichshofrathsordnung von 1651, tit. V, §. 18 ff. (Uffen- bach, a. a. O. S. 67).

2 Vgl. Stobbe, Reichskammergericht und Reichsgericht, Leipzig 1878, S. 36.

3 Der Kaiser hatte nur in allen anderen Fällen, wo die Voraussetzungen dieses votum ad imperatorem fehlten, auf die Ausübung der persönlichen Jurisdictionsgewalt verzichtet.

4 Uffenbach, S. 51.

5 So wurden die Eingaben der Parteien an die Person des Kaisers ge- richtet und die Rescripte wurden als vom Kaiser persönlich abgefasst behandelt. Feiner wurde der Reichshofrath beim Tode eines jeden Kaisers aufgelöst und die Reichshofrathskanzlei bis zur Wiederbesetzung des kaiserlichen Thrones geschlossen.

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der Erblande, so blieb er doch die oberste Regierungsbehörde für diese Gebiete. Die Leitung der äusseren Politik und die Ueberwachung der gesamniten Verwaltung blieb ihm anvertraut, und zwar fast mit denselben Worten wie 1537, nur dass die Instruction 1541 die Competenz als höchstes Regierungscolleg für das Reich schärfer betont ,und gemainlieh alles das emb- siglich zu betrachten, das zu erhaltung und friedlicher regierung gemainer christenhait, des h. reichs, auch unser kunigl. und furstl. hochait, land und leut aufnenien, frumen und wolfart raichen mag'. In allen diesen Regierungsangelegenheiten wird aber dem Hofrath keine entscheidende, sondern nur eine be- rathende Stellung eingeräumt. Es wird ihm auferlegt, ein schrift- liches Gutachten auf Grund seiner collegialen Berathung für den König abzufassen. Dieser behielt sich dann sein freies Entscheidungsrecht vor. So war also diese Centralstelle nach jeglicher Richtung von der Person des Königs abhängig.

Zur vollständigen Trennung der Geschäfte des Reiches von denen der Erblande konnte Ferdinand erst schreiten, nach- dem er an Stelle seines Bruders die Kaiserkrone erlangt hatte (24. März 1558). Kaum ein Jahr nach der Kaiserkrönung er- richtete er das Reichshofrathscollegium unter Benützung der Hofrathsordnung von 1541.

Wir müssen etwas ausholen, um die letzten Stadien der Vorgeschichte der ersten Reichshofrathsordnung zu skizziren.

Ferdinand war schon vor seiner Erwählung zum römischen Könige der Stellvertreter Karls V. während seiner Abwesenheit in den allgemeinen deutschen Angelegenheiten, ,sein anderes Ich', 1 darum konnte er auch zur Erledigung der Geschäfte des Reiches besondere Räthe in seinen Hofrath aus dem Reich organisch einfügen. Immerhin war es aber nur ein Theil der Reichsangelegenheiten, die ihm von seinem Bruder überlassen wurden, und dieser, wenn auch viel in Anspruch genommen durch die grossen Händel der europäischen Politik, musste sich doch auch wieder den Pflichten seines kaiserlichen Amtes widmen. Einzelne Hofräthe umgaben ihn wie seine Vorgänger auf dem kaiserlichen Throne, welche ihn auch bei Erledigung der das Reich berührenden Regierungsgeschäfte unterstützten

1 Vgl. Maurenbrecher, Ferdinaud I- (Allgemeine deutsche Biographie), VI., S. 634 ff.

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und vornehmlich die Ausfertigung der kaiserlichen Erlässe besorgten. Zur Bildung eines förmlichen Collegiums konnte es bei dem ständigen Wechsel des Hoflagers nicht leicht kommen. Eine Vereinigung mehrerer Hofräthe zu gemeinschaftlichem Handeln fand nur statt in gerichtlichen Angelegenheiten. Von solchen Hofrathssitzungen behufs Entscheidung von Rechts- streitigkeiten wird wiederholt berichtet. Eine innige Wechsel- wirkung bestand zwischen der Thätigkeit des Hofraths und des Reichskammergerichts, indem stets in den Zeiten, in welchen letzteres inactiv war,1 die Parteien ihre Processe an den kaiser- lichen Hof brachten, wo sie der Kaiser durch seine Hof- räthe entscheiden Hess.2 Zu diesem Behufe verstärkte der Kaiser die Zahl seiner Hofräthe durch Mitglieder des einge- gangenen Reichskammergerichts.3 Solche Sitzungen des kaiser- lichen Hofraths fanden zumeist statt im Anschlüsse an die Reichstage,4 und es wurden zu diesen auch Grafen, Herren und Gelehrte, die gerade auf dem Reichstage anwesend waren, bciuezoi>en, obwohl sie nicht zu den kaiserlichen Hofräthen gehörten. Es waren aber nicht nur Geschäfte gerichtlicher Natur, welche diesen Hofräthen überwiesen waren, sondern es dürften auch die Grundzüge der Leitung der Reichspolitik nach aussen und innen Gegenstand der Berathung der kaiserlichen Hofräthe gebildet haben.5

Der unmittelbare Anstoss zu einer collegialen Organi- sation des Reichshofraths wurde wohl durch die von den prote-

1 Herchenhahn, I., S. 521, 525.

2 Der Hofrath machte die Annahme weitaussehender Rechtssachen sogar von der Nichtfunctionirung des Kammergerichts insoferne abhängig, indem er sich erst mit solchen befasste, wenn ein Stillstand am Kammergericht eingetreten war. Die Ladungen wurden sowohl vor den Hofrath als das Kammergericht erlassen in der Form: ,Vor uuserm kaiserl. Kammergericht, oder wenn dasselbe in bestimmter Zeit noch nicht in seinem Gang wäre, vor Uns, unserni Hofe zu Augsburg oder wo Wir alsdann seyu werden', zu erscheinen. Vgl. Harpprecht, VI., S. G.

3 Harpprecht, V., S. 34.

4 Zum Beispiel 1532 auf dem Reichstage zu Regensburg, 1550 auf dem zu Augsburg. Vgl. Herchenhahn, I., S. 515, 525.

5 Zum Beispiel das von Rauke a. a. O., VI., S. 136 veröffentlichte Gut- achten ,des kaiserl. Staatsratiis' über das gegen die Lutheraner einzu- schlagende Verfahren (Reichstag zu Augsburg 1530) verdankt wohl auch solchen Berathungen seine Entstehung.

7<;

stautischen Stünden 1552 zu Passau übergebenen ,gravamina' gegeben. Diese beriefen sieh darauf, dass der Vernunft nach jedes Reich am besten durch Angehörige des betreffenden Volkes regiert werde, welche die Verhältnisse der Unterthanen am besten kennen und bei diesen das grösste Vertrauen ge- messen; dagegen werde die Regierung des deutschen Reiches zuwider dem bei der Wahl gegebenen Versprechen des Kaisers durch Ausländer regiert, was zu grossen Unzukömmlichkeiten führe. ' Im Passauer Vertrage wurde den Stünden die Abstellung dieser gegen die spanischen Käthe gerichteten Beschwerden auf dem nächsten Reichstage zugesagt. Der kaiserliche Hofrath, welcher des Reiches und der Stünde Sachen berathe und erledige, soll stattlich mit deutschen Ruthen besetzt, die deutschen Sachen durch Deutsche gehandelt werden.- Auf dem Reichstage zu Augsburg 1555 mahnten sodann die Stünde Ferdinand an die zu Passau ertheilte Zusage und baten um Befürwortung der stündischen Bitten bei seinem kaiserlichen Bruder, ,dass der Kaiser seinen Hofrath mit deutschen, erfahrenen, geschickten, redliehen und tauglichen Personen besetzen und erhalten, dann auch einen ansehnlichen deutschen Präsidenten, durch welchen die Stände und Unterthanen, auch Gemeinden des Reiches Obliegen Ihrer Majestät nach Nothdurft angebracht, referirt, erledigt, auch die Bescheide und Decreta den Ansuchenden fürderlich gegeben werden'. Ferdinand versprach diese Bitte seinem Bruder befürwortend zu übermitteln. Da aber Karl V. sich schon damals mit der Absicht der Abdankung trug, blieb

1 , so ist doch am Tag, dass solchem (Versprechen) zuwider, die Re- gierung der Reichs-Sachen . . . nun etlich Jahr hero in niemand anders, denn allein fremder Leute, die der Teutschen Nation und Zung, auch des Reichs, und zuvorderst der Teutschen Sachen und Gelegenheit, nicht genugsam hericht, Händen gestanden und noch stellet. Daraus dann, über das, dass es den Ständen, so der fremden Sprachen unkundig, sich mit ihnen zu bereden, oder ihre Sachen bey ihnen auszurichten, ganz schwer, auch soust allerley Unrichtigkeit, unbequeme Bescheid, Miss- verstand, Verzug und andere Nachtheil erfolgen.'

'-' Dies Erforderniss der deutscheu Reichsangehörigkeit für das Reichshofratbs- personal wurde noch nicht in der Ordnung von 1559, sondern erst 1617 ausdrücklich betont: , Personen, so im Reich Teutscher Nation und des- selbigen 10 Creisen, unausgeschlosseu unser Nied. & Ob. Oesterr. Landen gebohrn & erzogen' (Uffenbach, S. 21).

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es Ferdinand überlassen, alsbald nach seiner Kaiserkrönung eine Reform in diesem Sinne durchzuführen.

Er knüpfte sie an die Ordnung, welche er seinem könig- lichen Hofrathe 1541 gegeben hatte, und die Reichshofraths- ordnung, ' welche er am 3. April 1559 zu Augsburg publieirte, stimmt in weitaus den meisten Theilen mit dieser Vorlage wörtlich überein.2

Wie 1541 wird auch 1559 der Hofrath nicht als Neu- schöpfung behandelt, sondern mit den gleichen Worten aus- gedrückt, dass der bisherige Hofrath nur verstärkt werden soll, und zwar auch jetzt nicht ausschliesslich durch Personal aus dem Reiche, sondern auch aus den österreichischen Erblanden.3 An der Spitze des Collegiums stand nicht mehr der Hofmarschall, sondern es wurde ein besonderer Hofrathspräsident ernannt mit den gleichen Functionen, wie sie früher der Hofmarschall ver- sehen hatte.4 Neu ist die Bestimmung, dass, wenn der Kaiser auf einem Reichstage in seinem Reichshofrathe einzig au dieser Stelle kommt diese Bezeichnung vor einen Fürsten gebrauchen wolle, der Hofrathspräsident diesem den Vorsitz und die übrigen Präsidialfunctionen für die Dauer seiner An- wesenheit in der Sitzung abzutreten habe. Die Zahl der Räthe wird nicht bestimmt. Als ein Mitglied wird jetzt eingeführt der

1 Eine kurze Inhaltsangabe findet sich bei Herchenhahn, L, S. 541 ff.

2 Wo 1541 von einem königlichen Hofrathe die Eede ist, wird 1559 stets von einem kaiserlichen gesprochen. Der Ausdruck ,Reichshofratli' wird nur an einer einzigen Stelle gebraucht. Selbst die Einleitung ist gleich- lautend in beiden Ordnungen.

3 ,So haben wir bis anheer zu furdrung und Verrichtung der justicia und parteiensachen unsern königlichen [kayserl.] hofrate erhalten, welichen wir auch hinfuran gleichermassen erhalten und der notturft nach mit noch mer aiisehenlichen, erbarn, frommen, geschickten und geierton personen aus dem reich und unsern n. & ob. ö. landen ersetzen und all justici- & partlieien händl (ausserhalb deren, so vinanzsachen und unser chamer- guet [1559: Cammergericht] belangen) für beruerten unsern hofrate zu erledigen remittiein & weisen wellen.' Die Veränderung , Cammergericht' (1559) statt ,Chamerguet' (1541) beruht offenbar nur auf einem Schreib- fehler, denn auch Rudolfs II. Reichshofraths-Instruction hat (tit. V bei Uffenbach, S. 14) ,Cammer-Gut'.

4 Carl Graf zu Zollern, des Reichs Erbkämmerer, ward 1559 zum Präsi- denten des Reichshofraths ernannt. Der Stellvertreter des Präsidenten, welcher nach der Ordnung von 1541 durch den Kaiser ernannt wurde, ward jetzt vom Ersteren selbst aus der Zahl der Räthe bestellt.

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Vicekanzler, obwohl keinerlei Functionen desselben erwähnt werden, welche in einem ausschliesslichen Zusammenhange mit dem Reichshofrath stünden. Er hat den gesammten an den Kaiser gerichteten Einlauf, ausgenommen die zu eigenen Hän- den stehenden, zu eröffnen und je nach dem Inhalte an den Reichshofrath, die ungarischen, böhmischen, österreichischen Hof- und Kammerräthe zu vertheilen. Hieraus ersieht man, dass neben dem Reichshofrath ein speciell österreichischer Hof- rath sich forterhalten hat.

Im Ganzen prägt die Reichshofrathsordnung von 1559 dem Collegium den Charakter eines höchsten Reichsgerichtshofs auf, ohne dass im Wesentlichen eine bedeutsame Aenderung gegen- über den Anordnungen von 1541 getroffen worden wäre. Na- türlich werden manche Momente neu geregelt, die vorher noch nicht normirt waren.1 Die meisten Modificationen sind ohne einschneidende Bedeutung und viele der neu hinzugefügten Be- stimmungen sind rein reglementarischer Natur, besonders solche, welche das Verfahren normiren,2 manche nur mehr ins Detail

1 Betreffs der das Kammergut und die Justitia berührenden Processe blieb weitere Anordnung- vorbehalten. Als Richtschnur für die Reihenfolge der Verhandlungen diente, dass zuerst die eigenen Sachen des Kaisers, dann die keinen Verzug erleidenden Sachen, darnach die Angelegenheiten der Witwen, Waisen und armen Leute und endlich die übrigen Partei- sachen nach den Einlaufsterminen zur Berathüng kommen sollen.

2 Die Umfrage soll wechseln zwischen den Laien und den Gelehrten im Collegium. Diese sollen die Abstimmung eröffnen in den das heil. Reich betreffenden Justizsachen, jene in Staats-, Landes- und anderen Sachen. Die Ordnung in der Abstimmung darf nicht gestört werden, Keiner dem Andern ins Wort fallen. Ueberflüssige Wiederholungen sind zu ver- meiden. Räthen, welche die verlesenen Schriftstücke zum Studium mit nach Hause nehmen wollen oder sich bei schwierigen Fragen Bedenkzeit zur Abgabe ihres Votums erbitten, soll dies vom Präsidenten nicht ab- geschlagen werden. Wenn die Parteien einzelne Hofräthe ausserhalb des Raths ansprechen, dürfen sie dieselben wohl mit allgemeinen Redens- arten, dass die Sachen nach Billigkeit, erledigt werden u. s. w., hinhalten, aber ihnen nicht ihre Stimme versprechen oder Rath ertheilen über die Einrichtung und Verbesserung ihrer Schriftsätze. Auch sollen sie, wenn eine Partei ungünstigen Bescheid erlangt hat, sich nicht für ihre Person mit Worten oder Geberden schön machen wollen oder ihre Collegen be- schuldigen; ebenso sollen sie sich hüten, sieh allein eines günstigen Be- scheids zu berühm en. Jeder Hofrath soll eine Abschrift dieser Ordnung haben, welche quartaliter durch einen Secretär verlesen werden muss. Auf der Hofrathstafel müssen stets ein Exemplar der goldenen Bulle,

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gehende Ausführungen schon früher betonter Grundsätze. Um so mehr muss es auffallen, dass jetzt lediglich der jurisdictio- nellen Thätigkeit des Collegiums gedacht wird und der Cha- rakter einer höchsten Regierungsbehörde nirgends hervortritt. Jener aus der Instruction von 1537 übernommene Absatz der Ord- nung von 1541, * welcher namentlich die Fragen der auswärtigen Politik dem Hofrath zur Berathung überwies, fehlt 1559 gänzlich. Wahrscheinlich wollte der Kaiser solche Materien künftighin nicht mehr in einem starkbesetzten Collegium, sondern nur mit wenigen geheimen Räthen berathschlagen. Befremden muss es aber immerhin, dass der Charakter als Regierungsbehörde auch an keiner anderen Stelle der Reichshofrathsordnung betont wird. Und doch lässt sich nicht annehmen, dass jene Zweige der Regierung wie Lehen, Privilegien u. s. w., welche in späteren Ordnungen ausdrücklich als zur Competenz des Reichshofraths gehörig: angeführt wurden, nicht schon unter Ferdinand I. in den Geschäftskreis des Reichshofraths fielen. Die späteren Reichs- hofrathsordnungen waren überhaupt viel ausführlicher als ihre Vorgängerin von 1559, sie wollten nicht die gegebenen Grundlagen umgestalten, sondern die überlieferten Vorschriften mit erläu- ternden Zusätzen versehen.2

So war denn auch diese Schöpfung Ferdinands eine dauernde. Die von ihm entworfenen und ausgeführten Grundzüge geben der künftigen Gestaltung eines der wichtigsten Organe der Re- gierung des deutschen Reichs Ziel und Richtung. Seine Ord- nung von 1559 bildet den Rahmen, innerhalb dessen sich die Entwicklung des Reichshofraths3 vollzieht. Auf dieser Basis erhält er sich als ein kräftiges Bollwerk kaiserlicher Macht bis zum Untergang des alten deutschen Reichs.

Landfrieden und anderer Reichsgesetze und auch andere Rechtsbücher, deren man in zweifelhaften Handlungen nicht entbehren kann, liegen; sie sollen dem kaiserlichen Hoflager nachgeführt werden.

1 Siehe S. 74.

2 Vgl. zum Beispiel Eingang zur Reichshofrathsordnung des Kaisers Mathias von 1617 (Uffenbach, S. 21). Diese ist auch in Titel eingetheilt, hat also eine gewisse systematische Gliederung, während die von 1559 einer solchen entbehrt, wie die Conception dieser letzteren überhaupt viel zu wünschen übrig lässt.

3 Ueber diese gibt Aufschluss F. C. Moser, Pragmatische Geschichte und Erläuterung der kaiserlichen Reichshofrathsordnung, Frankfurt und Leipzig 1751 f. (2 Bde.).

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2. Der geheime Ratli.

Die Entstellung des geheimen Eiathscollegiums entzieht sicli in ihren Anfangsstadien unserer Kenntniss. Ks unterlieg! aber keinem Zweifel, dass das Bedürfniss des Herrschers, sieh über die wichtigsten Regierungsgeschäfte mit einigen wenigen besonders vertrauenswürdigen Räthen zu berathschlagen, dazu führte, einige angesehene Hofräthe mit diesem Vertrauen des Monarchen zu beehren, namentlich in solchen Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach weniger zur collegialen Berathung in einem grösseren Kreise geeignet erschienen, auch darum, weil an ihrer Geheimhaltung viel gelegen war. Schon in früher Zeit linden wir an den Hufen des deutschen Königs und der Landesherren solche geheime oder heimliche Käthe,1 mit welchen intime Regierungsfragen besprochen wurden. Wie der souveräne Wille des Herrschers überhaupt im Mittelalter solchen Verhält- nissen der Regierungsgewalt ein persönliches Gepräge verlieh und die im Flusse befindlichen Verhältnisse sich erst allmälig zu einer festen Gestalt durchrangen, so ist auch das geheime Rathscollegium das Product einer mehrhundertjährigen Ent- wicklung. Als besondere Behörde einzelne Räthe gab es ja zu allen Zeiten hat es sich erst aus dem Kreise der Hof- räthe herauskrystallisirt. In Oesterreich lassen sich die ersten Spuren des geheimen Raths zurückverfolgen bis in die Zeiten Friedrichs III. Dem Enea Silvio, welcher vermöge seiner Stellung am Hofe dieses Kaisers uns am ehesten über die Ein- richtungen an demselben unterrichten konnte, danken wir die erste Kunde von den Anfangsstadien der Entwicklung des geheimen Raths. Nach dessen Schilderung2 zog sich der Kaiser mit einigen wenigen der am Hofe versammelten Räthe, welche

1 Waitz, Deutsche Vcrfassungsgeschichte, Kiel 1875, VI., S. 292 f.

2 Aeneas Sylvius, Historia Friderici III. (Boeler), Argentc-rati 1582, p. 102: ,Tres tantum viri apud Caesarem auditi sunt, qui plus caeteris sapere putabantur . . . Cum his enim Caesar in abditas cameras seso reduc.ere solitus erat resque cune.tas eorum consilio gerere: sive quod eos prae ceteris prudentiores existimavit, sive quod fidem eorum soli- diorem oredidit . . .' und an anderen Stellen, lieber die Bedeutung dieser sogenannten Geschichte Friedrichs III., die als Denkwürdigkeiten dieser Zeit ihren Werth behalten, da Sylvius als ein Mithandelnder schildert, vergleiche jetzt v. Wegele, Geschichte der deutschen Historiographie, München und Leipzig 1885, S. .",s.

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sicli durch ihre Klugheit auszeichneten oder deren Vertrauens- würdigkeit er besonders hoch schätzte, zurück, um mit ihnen Staatsangelegenheiten von hervorragender Wichtigkeit zu berat- schlagen. Dieser Zustand hat sich auch unter Maximilian nicht geändert trotz der Organisation des Hofraths und der sehr weit- gehenden Competenz, welche die Instruction demselben ein- räumte. Denn es gab eine Reihe von Angelegenheiten, vor- nehmlich auf dem Gebiete der auswärtigen Politik, welche sich, wie erwähnt, ihrer Natur nach überhaupt nicht zur Berathung in einem grossen Collegium eigneten. Solche Fragen erwog dann der König mit einigen Käthen, wie Serntein, P. von Lichtenstein, Lang, Eitelfritz von Zollern, Villinger ' u. A., deren Einfluss auf den König den Zeitgenossen grosses Aergerniss erregte. Die Kategorie der geheimen Sachen bildet auch jetzt eine Specialgruppe unter den allgemeinen Regierungsangelegen- heiten.2 Zu einer festen Organisation des geheimen Raths waren die Verhältnisse aber noch nicht gediehen. Das Innsbrucker Libell von 1518 fixirt auch nur den bisherigen Rechtszustand, bekundet aber doch darin einen Fortschritt im Entwicklungs- process des geheimen Raths, dass nun zum ersten Male in einem grundlegenden Organisationsstatut die Gattung der geheimen Sachen ausdrücklich von der Competenz des Hofraths eximirt wird. Dieser soll, so wird hier bestimmt, Parteisachen, Gnaden u. s. w. handeln, ausserhalb unserer aygnen geh ahnen grossen Sachen'. Diese sind also von den Plenarberathungen ausge- schlossen und werden nur mit einigen dieser Hofräthe berathen, 3 doch steht es natürlich im Belieben des Kaisers, auch solche wichtige und bedeutende Angelegenheiten im Plenum behandeln zu lassen. ' Von einer förmlichen Zusammensetzung des ge- heimen Raths ist also hier noch nicht die Rede. Es liegt aber auf der Hand, dass die bevorzugten Hofräthe, welche

1 Eine Charakterik dieser Räthe und ihres Einflusses gibt Ulmann, S. 804 ff.

2 So heisst es in der Schatzmeisterordnung für Villinger von 1514 (ab- gedruckt bei Adler, S. 548): ,als ... V. lange zeither in unsern treff- lichen gehaymen Tewtschen Waelschen und Niderlendischen Sachen und geschaeften . . .'

3 Vgl. Zeibig, S. 228.

4 ,Zu dem das auch zu unserm gefallen steht unser geheim gross sachen je zu zeiten mit den Hofräthen oder etlichen auss jnen zu berathschlagon' (Innsbrucker Libell).

Archiv. Bd. LXIX. I. Hälfte. ü

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regelmässig zur Erledigung der geheimen grossen Sachen heran- gezogen wurden, sich bald als die geheimen Käthe aus dem Gros der TTofräthe heraus zu einem besonderen Collegium ab- geschlossen haben. Hier waren also die triebkräftigen Keime gegeben, aus welchen sich die Institution des geheimen Raths entwickeln konnte. Es war nur ein Schritt hiezu erforderlich und diesen machte Ferdinand.

Das Jahr der Errichtung des geheimen Raths lässt sich nicht fixiren. Wahrscheinlich wurde er zugleich mit dem Hof- rath ins Leben gerufen, denn die Kanzleiordnung von 1527 regelt in gleicher Weise die Thätigkeit des Kanzlers im geheimen Rath und im Hofrath.' Bei beiden Behörden soll er das zur Be- rathung kommende Material vorlegen und die Stimmen sammeln. Auch die Kanzleiordnung von 1527 erwähnt in gleicher Weise Hofrath und geheimen Rath, so dass an einer festen Organi- sation beider Behörden nicht gezweifelt werden kann.

Ein Organisationsstatut, eine Instruction für den geheimen Rath ist aus der ganzen Regierungszeit Ferdinands nicht er- halten. Ob eine solche überhaupt existirte, steht nicht fest. Möglich, dass, wie der geheime Rath als ein , Ausbruch' aus dem Hofrath 2 betrachtet wurde, aus welchem er sich herauskrystal- lisirt hatte, auch die für diesen erlassene Instruction auf ihn An- wendung fand, denn die in den Instructionen von 1537 und 1541 dem Hofrathe zugewiesene Aufgabe der Erledigung der in das Gebiet der auswärtigen Politik fallenden Geschäfte gehört offen- bar zu den vorzugsweise zum geheimen Rath ressortirenden Gegenständen. Der Kreis dieser Materien grenzte sich ab nach

1 , Erstlich soll aiu ansehenlicher verstendiger, vertrauter, geschickter und fromer canzler sein, der soll im rate, es sei bei k. maj. in dem gehaimen rate oder im hofrat die merern stimb collegieren und zusamen merken, materi proponieren, auch all supplication durch ine oder wem er des be- vilht und sonst keins andern hant furbracht werden, es sei bei k. maj. oder in den reten' (Kanzleiordnung von 1527).

2 Die ähnlichen Verhältnisse und die gleichwirkenden Kräfte zeigen auch . in anderen Staaten denselben Entwicklungsgang der Absonderung der ver- trautesten aus dem Gros der Räthe, z. B. in Frankreich, wo sich seit dem Ende des 14. Jahrhunderts aus dem conseil du roi ein secretius consilium abgezweigt hatte. Unter dieser Bezeichnung werden diejenigen Mitglieder zusammengefasst, mit welchen der König solche delicate Fragen, die er nicht dans son plein conseil erörtern wollte, berathschlagte. Vgl. Par- dessus, Essai historique sur i'organisation judiciaite, Paris 1851, p. 147.

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dem im Innsbrucker Libell betonten Gesichtspunkte der geheimen und hervorragend wichtigen Sachen. Eine schärfere Umgrenzung war nicht erforderlich, da die Verwaltungspraxis den Umkreis dieser Geheimrathsgeschäfte genauer festgestellt haben dürfte und der Kanzler durch seine Geschäftsgewandtheit und Er- fahrung in der Lage war, diejenigen Schriftstücke des Einlaufs, welche ihrem Inhalte nach zum Geschäftskreis des geheimen Raths gehörten, auszuscheiden und an diesen auszutheilen. Dass auch ungeachtet der traditionell oder instructionsmässig fest- gesetzten Amtssphäre der persönliche Wille und das Vertrauen des Herrschers hier ein massgebender Factor blieben und die Grenze derselben bald enger, bald weiter rückten, bedarf bei einer Institution, welche, aus dem Vertrauen des Monarchen her- ausgewachsen, denselben in den höchsten Regierungsgeschäften zu berathen und zu unterstützen berufen war, keiner Erklärung. Den Kernpunkt der Geheimrathsfunctionen bildeten aber die Angelegenheiten der auswärtigen Politik, die Beziehungen zu den fremden Staaten und insbesondere die Verhandlungen über Krieg und Frieden.1 Dazu kamen dann die Materien von her- vorragender Wichtigkeit aus allen Ressorts, Alles, was die Räthe vorzubringen für gut fanden, auch wenn es seiner Natur nach vor das Forum einer anderen Behörde, z. B. der Hofkammer oder des Hofkriegsraths gehörte. Alles, das Bedeutendste und das Unbedeutendste2 konnte in diesem Organ zur Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte in den verschiedensten Beziehungen zur Berathung kommen, sobald der Monarch ein Interesse

1 Schon zur Zeit Ferdinands war die Competenz des Collegiums bestimmt in der vom venetianischen Botschafter Caraffa 1628 geschilderten Weise (ed. Müller im Archiv f. Kunde österr. Geschichtsquellen, XXIII., S. 295): II Consiglio Secreto, che in altre parti si chiama di Stato e quello dal quäle dipendono tutte l'importanti risolutioni. Ordina e comanda tutto quello, che riguarda lo Stato, la pace, il governo, gl'interessi della Camera. Modera tutte le attioni de gli altri, e tratta e discute tutto quello, che qualunque Ministro delibera . . . Die Competenz des geheimen Raths Ferdinands dürfte vollständig übereingestimmt haben mit jener des conseil d'etat Karls V., welchen dieser in den Niederlanden hatte. Derselbe be- handelte ,les grandes et principales affaires et celles qui concernaient l'etat, conduite et gouvernement du pays, c'est-ä-dire les affaires de la guerre et de la paix et les demelees avec les puissances etrangeres'. (Vgl. De Neny, Menioires historiques et politiques sur les Pays-Bas autrichiens, Amsterdam 1785, II., p. 82).

2 Zum Beispiel Petitionen von Privatpersonen.

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daran hatte, die Ansicht seiner vertrautesten Käthe über eine Sache zu hören. Fehlt, uns so auch eine Grundlage für eine scharfe Umgrenzung der Amtsgewalt, so lässt doch ein ver- gleichender Blick auf die Competenz des geheimen Raths in anderen Staaten, sowie die Berichte zeitgenössischer Beobachter keinem Zweifel Raum, dass oben der Kernpunkt seines Amts- kreises richtig beschrieben wurde, denn die Angelegenheiten, für welche Specialbehörden existirten, wurden doch nur aus- nahmsweise in den geheimen Rath gebracht. Der geheime Rath war die angesehenste, allen übrigen vorgesetzte Behörde, hatte aber nur berathende Befugnisse. Im Hofstatus nehmen deshalb auch die geheimen Räthe die erste Stelle ein, vor den Hof- und den Hofkammerräthen. Die Zahl derselben wechselte, je nachdem das Vertrauen Ferdinands einer grösseren oder ge- ringeren Anzahl von Personen zutheil wurde. Er selbst dürfte wohl oft persönlich in den Sitzungen präsidirt1 haben, während in seiner Abwesenheit der oberste Hofmeister 2 als das dem Range nach hervorragendste Mitglied die Präsidialfunctionen versah.3 An Bedeutung und Einfluss überragte der Kanzler alle übrigen Geheimräthe,4 denn seine Thätigkeit, von der bereits

1 Nur eine Person, der oberste Kanzler Bernhard, Bischof von Trient (1538 entlassen), kommt zwischen 1535 und 1537 wiederholt als Präsident des geheimen Raths vor. Nach ihm wurde diese Präsidentenwürde nicht mehr verliehen.

2 Ueber die Entwicklung- der Stellung- des Hofmeisters im kaiserlichen Rath vgl. Seeliger, Das deutsche Hofmeisteramt im spätem Mittelalter, Innsbruck 1885, S. 89 ff. Die -Bemerkung S. 110, dass mit dem Hin- scheiden Maximilians der Wirksamkeit des Hofmeisters im Rathe über- haupt ein Ende bereitet worden sei, trifft aber nicht zu.

3 Der oberste Hofmeister wurde nach der Hofäinter-Instruction von 1537 als die oberste Person am Hofe und als Repräsentant des Königs in seiner Abwesenheit in den Räthen, bei anderen Fürsten und in anderen Regierungshandlungeu betrachtet. Es soll, heisst es hier, ,in den Räthen' offnen Verhören und Sessionen oder sonst Handlangen von unsertwegen, wo das uns persönlich zu thun nicht gelegen sein will, unser Kanzler oder der Hofmeister Red und Antwort geben und thun . . .'

4 Als Geheimräthe werden aufgeführt 1543 1546 : oberster Hofmeister H. Hofmann, Vicekanzler Dr. Jonas, böhmischer Kanzler Graf H. von Plauen, Hofmarschall H. Trautson, Freiherr zu Sprechenstain; 1554 kommt noch Dr. G. Gienger zu den vorigen. In dem Schlussbericlit des Venetianers Navigiero von seiner Gesandtschaft bei Kaiser Ferdinand eharakterisirt er die einzelnen geheimen Räthe. Er sagt u. A.: .jetzt hat Se. Majestät allein Hofmann als Rathgeber und Herrn Gienger, aber

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gehandelt wurde, insbesondere der Vortrag über die zur Dis- cussion gelangenden Gegenstände gestattete ihm eine tiefgreifende Einwirkung auf den Gang der Berathungen und Entscheidungen. Auch der oberste Hofmarschall und der böhmische Kanzler (Graf von Plauen) kommt unter den geheimen Räthen regel- mässig vor. Hofmeister, Hofmarschall und Kanzler waren offen- bar kraft ihres Amtes schon Mitglieder des geheimen Raths. Die Söhne des Königs werden auch als solche genannt.1

So sind wir gerade bei der wichtigsten aller Behörden von den Quellen im Stiche gelassen. Nichtsdestoweniger dürfte diese kurze Skizze2 genügen, um ein Bild von der Bedeutung und Wirksamkeit dieser Centralstelle zu gewinnen, welche nach Durchführung des Princips der Arbeitstheilung in der Verwaltung durch die Einrichtung von Specialbehördeu die Aufgabe hatte, alle Ressorts in einem Brennpunkte zu sammeln. Nur so war es mög- lich, Ueberblick über das Ganze der Regierung und Verwaltung

Hofmann ist Alles in Allem' (Bucholtz, VI., S. 495; vgl. Bidermann, S. 63).

1 In dem Berichte des venetianischen Botschafters J. Michele von 1564, edirt von Fiedler in: Fontes rerum Anstriacaruui, Band XXX, S. 248 heisst es: ,Di molti eouseglieri adunque, che. havea in tempo mio l'Imp™. quelli che intervenivano insienie cou li figlioli di Sua M**. nel conseglio secreto, ö di stato, come dicono che e il piü importante, si ristringevano in sei, che li altri consiglieri, ö fussero del conseglio Aulico ö fussero di quello della camera, dove si tratta di cose dependenti da danari solamente, et dalle entrate Regie, ö di quello della guerra, ö di quello d'Ongaria non erano considerati, ne stimati piii che tanto.'

1563 bericlitete G. Michele über- den geheimen Ratli wie folgt (a. a. O., S. 213): ,11 Conseglio principale e quello che si dimanda se- creto, nel qnale Sua Maestä tratta le cose piü importanti di stato et ogn' altra cosa, ne inai si tiene se non alla presenza sua.' Es kommen in denselben die Söhne des Kaisers und vier Käthe: der Marschall, der oberste Kanzler von Böhmen. Dr. Gienger und Vicekanzler Dr. Seid, von welchem er in der Charakterisirüng der Räthe sagt, dass er in Reichs- angelegenheiten ,ö quasi solo, che il tutto'.

2 Ich bin mir vollkommen bewusst, dass diese Ausführungen höchst un- genügend sind. Allein trotz des freundlichsten Entgegenkommens der Herren Archivbeamten war es nicht möglich, auf die Geschichte des Geheimrathes unter Ferdinand bezügliches Material zu finden. Es ist dringend zu wünschen, dass diese Behörde bald ihren eigenen Geschichts- schreiber findet. Für eine solche Monographie dürften sich noch manche historische Notizen mosaikartig verwerthen lassen, welche im Rahmen dieser Darstellung der Collegialbehörden -Verfassung überhaupt keinen Platz finden konnten.

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gegenüber der Specialisirung staatlicher Functionen zu behalten und zu verhüten, dass das Nebeneinander verschiedener Central- behörden durch einseitige Betonung des Ressortstandpunktes zu einer Schädigung des Staatsganzen führte, und zu erreichen, dass Hemmungen und Reibungen des vielgestaltigen Behörden- apparates durch die einheitliche Leitung des gesammten Staats- wesens seitens des geheimen Raths hintangehalten wurden. In ihm war wie im Monarchen eine Centralstelle geschaffen, welche die Einheit der Monarchie verkörperte, welche regulirend ein- griff in alle Zweige staatlicher Thätigkeit, welche ihre Wirk- samkeit auf alle Theile der Monarchie unterschiedslos erstreckte.

Offenbar hatte der geheime Rath selbst nach Gründung des Reichshofraths den Kaiser auch in Reichsangelegenheiten zu berathen, denn der Hauptkreis seiner Thätigkeit bestand ja in Erledigung von Geschäften der auswärtigen Politik. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet waren die Reichsangelegen- heiten ein für die Leitung der österreichischen Hauspolitik entscheidender Factor, und es war natürlich, dass der Kaiser mit denjenigen seiner Räthe, welche ihm am vertrauenswür- digsten erschienen, über diese für seine Regierung wichtigsten Angelegenheiten Berathung pflog. Die geheimen Räthe konnten, was die Reichshofrathsordnung von 1617 ausdrücklich anerkannte, stets den Sitzungen des Reichshofraths beiwohnen und diesem sogar als vorgesetzte Stelle Befehle ertheilen. l

Die Stände hatten bei Berathung des Concepts dieser Ordnung erinnert, ob nicht eine vollständige Ausschliessung der geheimen Räthe vom Reichshofrath einzuführen wäre. 2 Die Reichshofrathsordnung von 1654 fixirte die Zahl der Mitglieder des Reichshofraths auf 18 und entsprach dem Wunsche auf Ausschliessung der geheimen Räthe3 vom Reichshofrath.

1 ,Da auch unser Geheime Räth solchen unsern Hoff-ßath besuchen, oder sonst von unsert wegen demselben was anzeigen & befelchen würden, solle unser Praesident . . . dieselben, darunter auch unsern Reichs-Vice- Cantzler, als der dess Ertz Cantzlers Stelle vertritt, mit geziemendem Respect, wie vorher gebräuchlich gewesen, in Acht nehmen und unsere Reichs-Hoff-Räthe dasselbe nicht weniger zu thun sich befleissen' (Uffen- bach a. a. O., S. 22).

2 Correspondenztag zu Nürnberg vou 1615. Vgl. F. C. Moser, Geschichte des Reichshofrathes, I., S. 616.

3 Baiern monirte 1641, dass Einer oft mit seinen Sollicitationen wegen negotia imperii beim Reichshofratli an den Hof-, Kriegs- oder geheimen

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E x c u r s.

Bei dem Zusammenhange, in welchem die Anfänge des geheimen Raths in den deutschen Territorien mit dem Ferdi- nandeischen Vorbilde stehen, dürften nachstehende zum grössten Theile aus archivalischen Quellen stammende Notizen einiges Interesse erregen.

In Bai er n entzieht sich das erste Entwicklungsstadium des geheimen Raths ebenfalls unserer Kenntniss. Ein ähnlicher Bildungsprocess wie in Oesterreich kann auch hier angenommen werden. Einzelne geheime Räthe kommen früher vor,1 zu einem Collegium dürfte der geheime Rath aber erst im achten Decen- nium2 des 16. Jahrhunderts formirt worden sein.3 Der Zusammen- hang mit dem Hofrath bleibt auch hier gewahrt, d. h. der ge- heime Rath ist nichts Anderes als ein Ausschuss des Hofraths, welcher für seinen Amtskreis, z. B. die Geschäfte der auswär- tigen Politik, ein selbstständiges Colleg bildet; die geheimen Räthe sind im Uebrigen verpflichtet, an den Sitzungen des Hofraths theilzunehmen.

Ueber Bildung und Bedeutung des geheimen Raths in der Pfalz gewährt Aufschluss die Kanzleiordnung ' des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm (ungefähr 1557). In dem Abschnitt über die geheime Kanzlei erklärt der Pfalzgraf, dass er aus der Mitte des Hofmeisters, Kanzlers und Vicekanzlers und anderer be- stellter Räthe , sonderbare vertraute Personen erwählen wrolle',

Rath verwiesen würde, und beantragte deshalb, den Kaiser zu bitten, die Reichssachen beim Reiehshofrathe vor als nach zu lassen. (Vgl. F. C. Moser, IL, S. 9.)

1 Neudegger, Geschichte der baierischen Archive, München 1881, S. 4, versetzt die collegiale Formirung des geheimen Rathes in die Regierungs- epoche Wilhelms V. (seit 1579), nachdem Albrecht V. nur einzelne ge- heime Räthe' um sich versammelt hatte.

2 So erklärt Herzog Wilhelm V. in einem Antwortschreiben auf die Landtags- beschwerden von 1583, dass er die Posten es handelt sich um Erspa- rungen — nicht für sich selbst, sondern mit Rath und Gutachten ,dero gehaimen räth und fürnembsten officier' gehandelt habe. (Beschreibung des Landtages von 1583, Manuscript im königl. Kreisarchiv München.)

3 Eine Eidesformel des Sccretärs des geheimen Rathes ist vom 23. Fe- bruar 1585 datirt. (Königl. geheimes Hausarchiv zu München, Nr. 1712 E n. 1.) Er ist dem geheimen Rathe zugeordnet, hat in demselben nur auf Erfordern zu erscheinen, sonst ist er im Hofrathe thätig.

4 Copie im grossherzoglich badischen General-Landesarchiv zu Karlsruhe, dessen Benützung mir mit dankenswerther Liberalität gestattet ward.

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deren Raths er nach Gelegenheit, einer und der anderen Sache gebrauchen wurde.1 Es zeigt sieh hier also in auffallender Weise derselbe Entwicklungsgang, welchen wir oben für Oesterreich annahmen. Der Kreis der diesen geheimen Käthen anvertrauten Geschäfte erstreckte sich hier auf die eigenen Sachen des Fürsten und die wichtigsten Staatsangelegenheiten, also namentlich auf die Fragen der auswärtigen Politik.2

Auch für das, was wir oben andeuteten, findet sich hier eine Bestätigung, für die Befugniss des Herrschers, Alles, was ihm gut scheint, vor das Forum seines geheimen Raths zu ziehen ,wie auch all dasjenige, so wir geheim zu halten befehlen werden, zu solcher unserer geheimen canzlei soll gezogen werden'.

Zu fester collegialer Formation war aber die Entwicklung noch nicht gediehen. Wenn auch an einer Stelle von , anderen unseren geheimen Räthen' gesprochen wird, so war doch der Kreis derselben so wenig fest abgeschlossen, dass sich der Pfalzgraf vorbehielt, diejenigen geheimen Räthe zu bezeichnen, welche zu einer bestimmten Sitzung berufen werden sollen. :! Das zeigt, dass wir es noch mit den Anfängen dieser Institution zu thun haben.

Auch in Württemberg entwickelte sich das geheime Rathscollegium aus der allgemeinen Regierungsbehörde, dem sogenannten Oberrathe, indem wichtige einheimische oder aus- wärtige Angelegenheiten, Reichs-, Kreis-, Kriegs- oder Landes- sachen, bei denen die Publicität schaden konnte, nicht im Plenum

1 , Diejenigen', heisst es weiter, ,so wir dergestalt in geheimen Sachen indif- ferenter zu Rathe ziehen, sollen nicht allein alle Momente derselben mit Fleiss ponderiren und uns ihre Meinung ohne Passion, Forcht oder Scheu rund und aufrichtig anzeigen und auch Andern das, so wir ihnen an- vertrauen, nicht communiciren.'

- ,Zu solcher unsrer gehaimen Canzlei sollen unsre eignen Sachen und dann wichtige geheime uniones Einigungen, Werbungen, coiumunicationes Correspondentien, so wir mit ausländischen Potentaten, derselben Käthen und Dienern, mit Verwandten, Eltern . . ., auch andern unseru vertrauten Freunden, Käthen und Dienern bisher gehabt, gepflogen und noch künftig haben, wie auch all dasjenige, so wir geheim zu halten befehlen werden, gezogen werden.'

;1 ,Wenn wir in o-eheimen und wichtigen Sachen etwas zu berathschlagen brauchen, soll er (geheimer Secretär) sich bei uns jeder Zeit, wer zu solcher deHberation gezogen werden soll, Rescheid erholen, diese unserm Kanzler oder Vicekanzler anzeigen, der dann den Käthen ansagen lässt und die Sache proponiren soll.'

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des Oberraths berathen, sondern nur von einigen der einfluss- reichsten Mitglieder dieses Collegiums erledigt wurden.1 Diese, der Landeshofmeister, Kanzler, Vicekanzler und noch einer der gelehrten Räthe traten nur im Bedarfsfälle zur gesonderten Be- rathung zusammen, ohne dass regelmässige Sitzungstage anbe- raumt wurden. Es sind also jetzt nur die ersten Keime einer selbstständigen Collegialbildung gegeben, ohne dass diese schon feste Formen hätte erlangen können. Erst durch das Testament Herzog Christophs vom 18. October 1568 2 wurde eine festere Zusammenschliessung dieser vier geheimen Räthe, welche auch während der vormundschaftlichen Regierung die wichtigsten Staatssachen zu bearbeiten hatten, angebahnt. Schon 1569 er- scheint das Collegium formirt, 3 dem ein besonderer (,läufägeiu) Secretär beigegeben wurde. Das kaum entstandene Collegium wurde aber bald wieder beseitigt und seine Mitglieder in den Oberrath zurückgedrängt. Spittler ' hat uns die einzelnen Stadien dieser durch die Hofpartei herbeigeführten Rückbildung ebenso wie die einzelnen Momente, welche zur Reorganisation führten, anschaulich geschildert. Wichtige politische Angelegenheiten wie die Gründung der Union schienen schon im Anfange des 17. Jahrhunderts zu einer Wiederaufrichtung des geheimen Raths zu führen, aber erst die durch den Tod des Herzogs Johann Friedrich 1628 nothwendig gewordene vormundschaftliche Re- gierung gab den Ar.stoss zur Bestellung eines geheimen Re- giments- und Curatelraths.5 Die segensreiche Wirksamkeit des- selben erfreute sich solcher Anerkennung seitens der Stände, dass auf ihren Wunsch der Landtagsabschied vom 14. Mai

1 v. Spittler, Geschichte des württembergischen geheimen Rathscollegiums in seinen sämmtlichen Werken, herausgegeben von Wächter, Stuttgart und Tübingen 1837, XIII., S. 279 ff., besonders S. 287 f.

2 .Und nachdem in obgemeldten Reservatis die fürnehmsten, wichtigsten nnd dazu die geheimesten Ar tick el dieses Fürstenthumbs geistlicher und welt- licher Sachen begriffen, welche Wir in Unsern Lebzeiten in hoher Ge- heimniss gehalten und allein sonder vertrauten und dazu bestellten ge- öffnet, derwegen ist an Irer der Vormünder Liebden unser . . . etc. etc.' (v. Spittler a. a. O., S. 288).

3 In einem Beamtenverzeichnisse von 1569 werden die vier obbezeichneten Beamten an erster Stelle unter der Rubrik ,In dem Geheimen Rath' auf- geführt. Vgl. v. Spittler a. a. O., S. 294, 297.

4 S. 299 ff.

5 Er wurde aus dem Landhofmeister, dem Vicekanzler und zwei gelehrten Oberräthen bestellt. Vgl. v. Spittler a. a. O., S. 332.

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1629 die Existenz eines geheimen Rathscollegiums für alle Zeiten sichert. Dieses wurde dadurch ein verfassungsmässig gewährleistetes Glied des württembergischen Behördenorganis- mus.1 Das Organisationsrecht der Krone fand an dieser Behörde, auf deren Existenz die Land'stände eia Recht hatten, eine Schranke. Neu war, dass das geheime Rathscollegium nicht nur auf den Nutzen der Herrschaft, sondern auch der Landschaft verpflichtet werden sollte.2 Die Competcnz:) des geheimen Raths wurde ge- regelt durch die neunte Kanzleiordnung von 1660, welche über- haupt erst die Verfassung des Collegiums feststellte.

Nicht anders wie in den übrigen Territorien zeigt sich der Entwicklungsgang des geheimen Raths im Kurfürstenthum Sachsen. Auch hier ist dieses Collegium aus dem Schoosse des Hofraths (der Regierung) hervorgegangen. In der Regiments- ordnung von 1548 bestimmte Kurfürst Moriz zwei der Hof- räthe neben dem Hofmeister ,zu unseren eigenen und geheimen Sachen', wahrte aber den Zusammenhang dieser drei durch das besondere Vertrauen des Landes herrn ausgezeichneten Räthe mit dem Hofrathscollegium, welchem sie angehörten, durch die Anordnung, dass, wenn so wichtige Sachen zur Entscheidung vorlägen, dass sie mehrerer Leute Raths bedürftig, sie solche den anderen Hofräthen zur Beratschlagung übergeben sollten.4

Ein weiterer Schritt in der Richtung der Abschliessung des geheimen Rathscollegiums erfolgte unter Kurfürst August, dessen Raths- und Kanzleiordnung vom 21. März 1556 schon einige geheime Räthe auf kurfürstlichen Befehl ausserhalb des gemeinen Raths zu Berathungen in einem besonderen Local

1 H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, I., S. 290 betont mit Recht, dass in Württemberg' am frühesten constitutionelle Gedanken ein- wirkten.

2 v. S pittler a. a O., S. 337.

3 Der geheime Rath soll namentlich die hohen Reichsregalia und alle dem Herzog als einem Reichsfürsten zustehenden Rechte verwalten, den Nutzen des Herzogs und seines Hauses, sowie der Kammerintraden, und endlich die Aufrechterhaltung der Landtagsabsehiede überwachen. Er ist die höchste Centrahtelle, welcher alle übrigen Collegien untergeordnet sind. Vgl. Fricker und v. Gessler, Geschichte der Verfassung Württembergs, Stuttgart 1869, S. 104.

4 Kanzleiordnungen von 1500 1683, Nr. 10061 im königl. sächsischen Hauptstaatsarcliiv zu Dresden. Ich danke an dieser Stelle dem Herrn Director und den Herren Beamten dieses Archivs für ihre freundliche Unterstützung.

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zusammentreten lässt. ' Hier sind alle Keime zur collegialen Verfassung gegeben, es fehlt nur die Stetigkeit, die Regel- mässigkeit der Sitzungen, denn bis jetzt bedarf es immer noch eines ausdrücklichen Befehls des Kurfürsten, um die Activität der geheimen Räthe zu veranlassen. Am 15. April 1574 er- folgte die Formirung des geheimen Raths zu einem eigenen Collegium. Leider ist die an diesem Tage erlassene Instruction nicht mehr vorhanden,2 dagegen sind aber die Protokolle der geheimen Rathsverhandlungen3 in stattlicher Anzahl erhalten, welche die Amtswirksamkeit des geheimen Raths dieser Behörde in den übrigen Territorien analog erscheinen lassen.1

Eine auffallende Aehulichkeit weist der weitere Ent- wicklungsgang mit dem des württembergischen geheimen Raths auf, indem hier wie dort eine Rückbildung eintritt. Christian I. zieht nämlich 1589 die geheimen und Hofräthe wieder in einen Rath zusammen/ Welche Motive für diese Wiederaufhebung der collegialen Verfassung des geheimen Rathes vorlagen, ist

1 ,Da wir aber etzlichen unsern geheimbten Rethen je zu Zeiten befehlen werden, etzliche Sachen, Schriften und Händel ausserhalb des gemeinen Raths zu Landein und zu berathschlagen, das soll in des H. v. P's. Ge- mach fürgenommen werden.'

2 Ein eigener Unstern waltete über den ersten Instructionen für den ge- heimen Rath in den deutschen Staaten. Trotz eingehender Recherchen in den Archiven zu Wien, München und Dresden gelang es nicht, eine geheime Rathsinstruction aus dem 16. Jahrhundert aufzufinden.

3 , Bedenken des geheimen Raths' von 1574— 1589 (Nr. 10048—10053 ibid.).

4 Die Raths- und Kanzleiordnung vom 28. Mai 158(3 sagt hierüber unter der Rubrik: ,Was für Sachen und Briefe vor unsre gehaime Räte ver- möge unsrer ihnen zugestellten Instruction gehörig': ,Durch unsre ge- haimen Räthe sollen alle kaiserlichen, königlichen, auch churfürstlichen und fürstlichen Briefe, so nicht die Justiciam oder Sachen, die wir andern unsern Dienern insonderheit befohlen, desgleichen die Instructiones auf Reichs-, Deputations-, Kreis- und dergleichen Versammlungen und Zu- sammenschickungen der Kurfürsten und Fürsten; item die Landsgrenzen und Sachen, darinnen die Landräthe beschrieben werden, kaiserliche Commissionssachen, der rechtliche Process der Mannsfeldischen Seque- strationsgrafen und ihren Gläubigern, Kammergerichtssachen, Canonicate und geistliche Lehen, Legationes, so wir abfertigen, Bestellung der Aka- demien und Schulen, Superintendenten und Professoren, auch der beiden Hofgerichte und Schöppenstühle zu Leipzig und Wittenberg, ". fremder Gesandten Abfertigung und andre unsre vertraute Sachen, so wir ihnen befehlen, verrichtet werden.'

5 Nachtrag zur Kanzleiordnung von 1587, ddo. 1. Juni 1589.

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mir nicht bekannt. Natürlich dauerte die Notwendigkeit, ver- traute und geheime Sachen der Plenarb erathuag der Regierung zu entziehen, fort. Deshalb niusste der Kanzler über den Einlauf solcher zur Kategorie der geheimen Sachen gehörigen Ange- legenheiten dem Kurfürsten Bericht erstatten und sich Bescheid erholen, wer zur Berathung neben ihm zu gebrauchen sei.' An Stelle des permanenten Collegiums trat also eine Zusammensetzung ad hoc aus dem Kreise der Hofräthe. Es war also nichts Anderes wie eine Commission der Regierung, welche jedesmal für solche vertraute Sachen gebildet wurde. Darauf, dass diese von den übrigen zur Behandlung in pleno geeigneten Geschäften getrennt blieben, wurde strenge gesehen, denn sie sollten auch in der- selben Stube, ,so bisher unsere geheimen Räthe inne gehabt, erledigt werden'. Man unterband also die Existenz des geheimen Raths und schraubte die Verhältnisse einfach auf den Zustand von 1556 zurück.

Nicht lange dauerte diese Reaction, denn nach dem Tode Christians I. stellten der Administrator Friedrich Wilhelm und Kurfürst Christian IL das geheime Rathscollegium wieder auf dem alten Fusse her. Die collegiale Verfassung des geheimen Raths erhielt und festigte sich immer mehr, und dieses geheime Consilium blieb die höchste Centralbehörde, für dessen unver- sehrten Bestand sich auch die Stände lebhaft interessirten, so dass ihnen 1705 ausdrücklich zugesichert wurde, dass die Bundessachen stets vor dem gesammten geheimen Consilium tractirt werden sollten.

Diese wenigen Bemerkungen über die Anfangsstadien der Organisation des geheimen Raths in den grösseren deutschen Territorien dürften darthun, dass die hochwichtigen politischen Fragen, welche im Zeitalter der Reformation an den Terri- torialfürsten stand herantraten, den Anstoss zur Gründung des geheimen Raths gaben. In solcher gährender Zeit, wo der kirchen- politische Streit die Fürsten in einen ernsten Kampf um Dasein und Macht ihres Staatswesens verwickelte, tauchten eine Fülle von Fragen auf, die ebenso gründliche Berathung als strenge

1 ,Und weil billig bei uns steht, wen wir zu unseren vertrauten Sachen nach Gelegenheit derselben verordnen wollen und wir uns hierin aus Ursachen, dass wir nicht wissen, was für Händel künftig vorfallen mögen, itzo nicht resolviren können, so wollen wir auf unsers Kanzlers An- regen . . .'

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Geheimhaltung erheischten, die also nicht einer grösseren Col- legialbehörde (Hofrath) unterbreitet werden durften. Ergab sich so aus den gleichartigen politischen Verhältnissen überall ein ähnlicher Entwicklungsprocess, so wurde Ziel und Richtung des- selben doch bestimmt durch die Institution im Staate des Kaisers, welche aus denselben Verhältnissen hervorgegangen und den gleichen Zweck zu erfüllen berufen war. Die Ausgestaltung und collegiale Verfassung des geheimen Raths der Fürsten wurde nach dem Vorbilde des geheimen Rathscollegiums des Kaisers eingerichtet. In allen grösseren Staaten wurde im 16. und 17. Jahrhundert1 die hierarchische Gliederung des Behördensystems gekrönt durch den geheimen Rath als höchste Centralstelle, welcher alle Behörden des Landes unterstellt wurden. Dieser geheime Rath ist der Vorläufer unseres Staatsraths und des Ge- sammtministeriurus, hatte daneben aber vorzugsweise die heute dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und dem des fürstlichen Hauses übertragenen Functionen zu versehen.

3. Die Hofkanzlei.

Die Darstellung der Verhältnisse der Hofkanzlei kann nicht das ganze technische Detail des Kanzleiwesens in ihren Kreis ziehen, sie muss sich begnügen, die Stellung der Kanzlei oder besser des Kanzlers im Organismus des neuen Behörden- wesens aufzuzeigen.

Als seit dem 15. Jahrhundert sich das Schreibwesen in der Verwaltung der deutschen Territorien und Städte immer mehr verbreitet hatte, war mit diesem Schriftthum das wesent- lichste Werkzeug des modernen Beamtenstandes geschaffeu, denn auf ihm beruht, wie mit Recht betont wurde,2 zum grossen Theil die moderne Verwaltung. Mit diesem Ueberhandnehmen des Schreiberwesens ging dann natürlich die steigende Bedeu- tung des Kanzleramts, das sich zum einflussreichsten in der Regierung aufgeschwungen hatte, Hand in Hand.

Der Wirkungskreis der österreichischen Hofkanzlei ist nur scharf erkennbar, wenn man ihre Verbindung und Trennung von den Kanzleigeschäften des Reiches ins Auge fasst.

1 Der brandenburgische geheime Rath wurde 1604 errichtet.

2 Seh moller, Strassburg zur Zeit der Zunftkämpfe, Strassburg 1875, S. 72.

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Der Reichskanzler Berthold von Mainz, die Seele der Reichsreformen unter Maximilian I.,1 suchte bald auf der ihm eigenen Domäne bessernd einzugreifen, und so brachte schon das Jahr 1494 eine Ordnung der königlichen Kanzlei,2 welche ihn zum Verfasser hat. Maximilian selbst schritt dann 1498 zur Erlassung einer Reichskanzleiordnung,3 auf die wir hier eingehen, da sie bisher noch nicht beachtet wurde.1 Sie regelt im Gegensatz zur Kanzleiordnung Bertholds nicht die inneren Verhältnisse und die Geschäftsordnung detaillirt, sondern sie bezweckt mehr eine Competenzabgrenzuug der römischen und der österreichischen Kanzlei, um den aus der bisherigen Vermischung dem heil. Reiche und den Erblanden entstandenen Nachtheil für die Zukunft zu verhüten ,als bisher in unsern canzleien baide römisch und auch oesterreichisch hendel und Sachen undereinander vermischt und ausgegangen'. Ein Haupt- grandsatz der neuen Ordnung war: Es sollen .dheinerlai brieve von unsern als röm. königs wegen in das h. reich geschrieben werden dann in unser römischen cauzlei'. Dann, und das wird zur Motivirung hervorgehoben , werden sie in derselben re- gistrirt und so dem Vorstand, dem Erzkanzler, die Möglichkeit gewährt, sich stets über alle Geschäfte des Reichs zu orientiren, um gegebenen Falls über auftauchende Zweifel Auskunft geben zu können. Man geht nicht fehl, wenn man den Erlass dieser Anordnung auf Bertholds Anregung zurückführt, dessen Eifer für die Anbahnung von Reformen in der Reichsverwaltung sich in der Tendenz einer schärferen Sonderung der erbländischen von den Reichsgeschäften bewegte. Alle Urkunden fürs Reich, die vom Erzkanzler oder dem Unterkanzler unterzeichnet werden

1 Vgl. über ihn Ulmann, S. 294 ff. und S. 293 über die Kanzleiordnung von 1494.

2 lieber den Kampf um das Reichskanzleramt in der deutschen Geschichte vgl. O. Lorenz, Reichskanzler und Reichskanzlei in Deutschland (Drei Bücher Geschichte und Politik, Berlin 1879, S. 52 ff.).

3 ,Ordenung der römischen reichscanzlei durch kunig M. furgenomen d. d. Mömpelgard, Mittwoch nach u. 1. Frauentag zu nativitatis nach Christi Geburt 14Ü8.' Diese, sowie die Kanzleiordnung vom 3. October 1494 (Haus-, Hof- und Staatsarchiv), hat mir Herr Haus- und Staatsarchivar Dr. G. Winter mit grösster Liebenswürdigkeit in der von ihm zur Edition hergerichteten Abschrift zur Benützung überlassen.

4 Auch Adler hat sie merkwürdigerweise übersehen und handelt nur von der als Am: . des Reichsraths von 1495 geplanten Reichskauzlei.

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mussten,1 durften nur mit den beiden Reichssiegeln2 und mit keinem anderen gefertigt werden, während die Besiegelung der österreichischen und burgundischen wieder mit besonderen Siegeln und Secret zu erfolgen hatte. Strenge Bewahrung des Amts- geheimnisses war dem Kanzleipersonal eingeschärft, auch vor Bestechung ward es eindringlich verwarnt. Ueber die Mannig- faltigkeit der in der Kanzlei zur Erledigung kommenden Arbeiten3 gibt die Kanzleiordnung Aufschluss. Da auch Gegenstände finan- zieller Natur in dieser gefertigt wurden, ward den Taxatoren ans Herz gelegt darüber zu wachen, dass kein Schuldbrief, keine Quittung und keine Geld oder Finanz betreffende Urkunde hinausgehe ohne Wissen oder Geschäfte derer, so über das Geld gesetzt seien. In der späteren Fassung wird auf die dies- bezüglichen Vorschriften der Hofkammerordnung hingewiesen. Auch der Organisation der österreichischen Hofkauzlei widmete Max seine Aufmerksamkeit.4 Ihr Vorstand ist der Hof-

1 Berthold beschwert sich in einem Schreiben an den König energisch über das nicht gehaltene Abkommen, da ihm Briefe des Königs ohne seine Subscription vorgekommen seien. Vgl. Ulmann, S. 293.

2 , Unser gross sigel, so . . . unser neve von Meintz itz praucht, und das missifsigl.' Der Erzkanzler allein hatte die Schlüssel -zum Lädl, in welchem diese Reichssiegel aufbewahrt wurden. Das Personal der Kanzlei be- stand aus Secretarien, Kegistrator, Taxator, Schreibern und Dienern, welche sowohl dem König als dem Erzkanzler Treue und Gehorsam ge- lobten. Für sich und die Besoldung des Personals bezog der Erzkanzler jährlich 80.000 fl. rh. Hierfür waren ihm alle Gefälle an Taxen u. s. w. aus der Eeichskammergerichts-Kanzlei angewiesen, so dass er den etwaigen Ueberschuss dem König abzuliefern hatte, während ihm ein Mindererlös von der Hofkammer ersetzt wurde.

3 ,ltem, der kun. mt. und alle andere nottige sacken der man gedechtnus haben muss, sonderlich die versigelt verschreibung, es sei umb dinst, pflege, leben, gäbe, provision, leibgeding, Verzeihung, Privilegien, be- stettigung, presentatz, nominatz. wapenbrief und dergleichen Sachen so auss seiner mt. selbs person und bevelh vlissen auch Instruction umb merglich sachen, so man den botschaften je zu zeiten anhenkt vleissig- lich und trewlich zu verwaren. item, alle provision, aufgenomen diner, rete und amptleuth mit vleis in ein sonder register zu zeichen; des- gleichen ein sunder register zu haben, darin die tagsatzung, auch die geleith, landschuldigung oder passbrief oder wie lang die geben sein, verzeichnet. Und sol auch alweg einer auss den Schreibern verordent werden der an die tagsatzung mane, damit man Ordnung geben möge die partheien zu boren oder wie sich geburt zu fertigen.'

4 Vgl. Adler, S. 48 ff. und die daselbst S. 511 abgedruckte Instruction für den Hof kanzler (1407 ad 1498), auf die hier verwiesen werden muss.

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kanzler, welcher zugleich als Mitglied des Hofraths fungirt. Der Einlauf gelangt an ihn und er erstattet dem Hofrath über denselben Bericht oder lässt ihn durch einen Secretär verlesen. Er kann nicht selbstständige Befehle in der Kanzlei fertigen lassen, sondern nur auf Befehl des Königs oder Beschluss des Hofraths. Alle Ausfertigungen der Kanzlei bedürfen seiner Unter- schrift, welche die Legalität derselben verbürgt. Bei seinem Amtseide hattet er dafür, dass kein Brief, Geschäft oder Ver- schreibung der Schatzkammerordnung oder der Länder Freiheiten und Gewohnheiten zuwiderlaufend ausgefertigt werde. Er hat auch darüber zu wachen, dass kein Erlass mit Umgehung der zuständigen Mittelbehörden (Regierung der Ländergruppen) sich direct an deren Unterbeamte wende. Eine selbstständige obrig- keitliche Entscheidungsgewalt war dem Hofkanzler nicht ver- liehen , seine Wirksamkeit erstreckte sich auf die Controle, dass die Ausfertigungen der Kanzlei einerseits den Befehlen des Königs, beziehungsweise des Hofraths entsprechen, und dass ihr Inhalt anderseits im Einklänge stehe mit den allgemeinen gesetzlichen Normen und dem anerkannten Gewohnheitsrechte.1 Eine vollständige Trennung der Kanzleigeschäfte Oester- reichs und des Reichs Hess sich nicht scharf durchführen. Am Ende der Maximilianischen Epoche spiegelt das Innsbrucker Libell den Zustand der Dinge ab. Der österreichische Kanzler war jetzt mit der Verwaltung der Kanzlei des Reiches und der Erb- monarchie betraut, d. h. es gab nur eine Kanzlei, welche in drei Abtheilungen zerfiel,^ für das Reich, für die niederösterreichi- schen und für die oberösterreichischen Lande.3 Jeder derselben

1 Auch das mit dem Kanzleiwesen in Verbindung stehende Archivwesen wurde zuerst unter Max in zweckentsprechender Weise geordnet. Vgl. Schönherr, Die Archive in Tirol (Mittheilungen der k. k. Centralcom- mission zur Erforschung der Kunst- und historischen Denkmäler, Neue Folge XI., S. 45 ff.).

2 In den Ausschussverhandluugen ward die Einrichtung zweier Kanzleien, einer römischen und einer erbländischen, beantragt. Beide Kanzleien, mit getrennter Registratur, sollten dem Hoflianzier unterstellt sein. Vgl. Zeibig, S. 228.

3 , Unser Cantzley sollen und wollen wir bestellen, das Unser Cantzler beyde dess Reichs und der Oesterreichischen Land sachen unterbanden haben, dazu drey geschickt redlich Secretarien als Verwalter . . . der einem die Reichischen, dem andern die Nirter Oesterreichischen und dem dritten die Ober Oesterreichischen Sachen zu Expediern und zufertigen' (Steyr. Laudhaudf., S. 52).

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stand ein Secretär vor, welchem eine Anzahl von Schreibern unterstellt war; in jeder Abtheilung wurden nur die das betref- fende Land berührenden Urkunden ausgefertigt und expedirt. '

Als Ferdinand seine Aufmerksamkeit der Kanzlei widmete, führteer die Reorganisation nicht nach so einfachen Grundsätzen durch. Viel verwickelter ward jetzt die Eintheilung in verschie- dene Sekretariate, zu den territorialen Gesichtspunkten der Ein- theilung kamen noch sachliche hinzu. Die Reichssachen traten in den Hintergrund, wenn sie auch des kaiserlichen Statthaltern mts halben,2 welches Ferdinand für seinen kaiserlichen Bruder führte, berücksichtigt werden mussten. Auch jetzt bildete der Hof kanzler3 die Spitze der Hofkanzlei. Als ihr Chef trug er die volle Verant- wortlichkeit für die gesammte Amtsführung des Kanzleipersonals. Alle in der Kanzlei gefertigten Urkunden und Schreiben bedurf- ten deshalb seiner Unterschrift, bevor die des Herrschers erholt wurde.4 Hierauf erfolgte erst die ßesieglung derselben.

Die Kanzlei zerfiel in mehrere Abtheilungen,"' an deren Spitze je ein Secretär6 stand. Ein Secretär besorgte die Ex-

1 Für jede Abtheilung gab es auch ein besonderes Siegel. Vgl. über diese verschiedenen Siegel a. a. O., S. 53. Für des Kaisers eigene und geheime Händel wurde ausserdem die erforderliche Zahl von Secretären angestellt.

2 Auf dem Reichstage zu Worms von 1521 wurde Ferdinand von Karl V. zum Statthalter des Reichsregiments ernannt. Vgl. v. Bucholtz a. a. O , I., S. 135.

3 Eine Ordnung der Kauzlei bildet einen Bestandtheil des kaiserlichen Hofstaats vom 1. Januar 1527 (Staatsarchiv Wien). Ich konnte eine mir von Herrn Archivar Dr. Winter freundlichst überlassene Abschrift be- nützen. Eine ausführliche Kanzleiordnung, ddo. Gran, 12. Februar 1528, befindet sich in einer Abschrift aus dem 17. Jahrhundert im Archiv des Ministeriums des Innern (1 ex 1528 n. ö\).

4 Ueber die Ausfertigungsformeln vergleiche v. Krones, Die landesfürst- lichen und landschaftlichen Patente . . . 1493 1564 in den Beiträgen zur Kunde steiermärkischer Geschichtsquellen, Graz 1882, XVIII., S. 130 ff.

5 ,Dieweil wir,' sagt die Kanzleiordnuug von 1528, ,von Gott mit vielen trefflichen Königreichen, Fürstenthümern und Landen begabt sind, die unterschiedliche Regierungen haben, von denen aus, desgleichen des kaiserlichen Statthalteramts aus dem römischen Reich täglich Sachen, dieselben zu erledigen zukommen, auf die förderlich Bescheid folgen muss . . . ., damit nun solches richtiger, schleuniger und mit der wenigsten Beschwerung beschehe, wollen wir derselben unsrer Land Sachen unter- schiedlich durch unsre verordneten Secretari bandeln lassen.'

6 Diesem waren Copisten und Ingmssisten unterstellt. Ferner gehörte noch ein Taxator und Registratur zum Kanzleipersonal.

Archiv. Bd. LXIX. I. Hälfte. 7

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pedition der Reichshändel und der Sachen aus dun ober- und vorderösterreichischen Landen (auch aus Württemberg, dem schwäbischen Bund und der Eidgenossenschaft), ein anderer die niederösterreichischen Sachen. Diese territoriale Eintheilung war aber keine durchschlagende, denn alle aus diesen Ländern einlaufenden Parteihändel wurden nicht durch diese beiden, sondern durch einen dritten Secretär erledigt, welchem alle Parteisachen, so Justitiam betreffen, sie seien aus dem Reich oder den Erblanden, ausschliesslich übertragen waren, damit so eine rasche Abfertigung der armen Parteien ermöglicht würde. Ferner war je ein Secretär für die französischen, bur- gundischen und zwei für die spanischen Angelegenheiten und ebenso ein böhmischer und ein ungarischer Secretär1 angestellt. Später war dann ein ungarischer Vicekanzler und ein böh- mischer Vicekanzler mit einem Stellvertreter zur Erledigung der ungarischen und böhmischen Angelegenheiten in der Hof- kanzlei thätig. Ausserdem ist noch ein lateinischer Secretür vorhanden, der alle in lateinischer Sprache abzufassenden Schriftstücke, gleichviel welches Land sie berührten, fertigt, also ein dritter Gesichtspunkt für die Theilung der Kanzlei- geschäfte. Vollständig getrennt von der Hofkanzlei war die Kanzlei der Hofkammer, welche nur in Verbindung mit dieser stand.

Diese Organisation der Hofkanzlei2 erhielt sich während der ganzen Ferdinandeischen Epoche.3 Man hat in dieser Hofkanzlei ,eine Art Ministerium des Innern' erblickt.4 Darin liegt eine starke Ueberschätzung der Bedeutung dieser Stelle. Es fehlte ihr die Möglichkeit einer sachlichen Einwirkung auf die Erledigung der Staatsgeschäfte, sie hatte weder Berathungs- befugniss noch Entscheidungsgewalt. Ihre Aufgabe bestand einzig und allein in der formell technischen Fertigung der von anderen

1 Vergleiche über diese Bidermann, S. 12 f., 64 f.

2 Unter dem Befehle des Kanzlers stand auch der Postmeister, welcher ihm alle einlaufenden Postsendungen zu überantworten hat. Er darf auch ohne Wissen des Kanzlers keine Post abgehen lassen. Der Kanzler führt die Aufsicht über die Posten, verordnet, wo sie liegen, damit sie in schlechten Sachen nicht gebraucht und sonst nicht unordentlich gehalten werden.

3 Vergleiche die früher erwähnten Hofstaatsverzeichnisse.

4 v. Krones a. a. O., S. 131.

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Organen l der Staatsgewalt gefassten Beschlüsse. Sie war nichts Anderes als das Schreiborgan des Monarchen,2 des geheimen Raths und des Hofraths, also Cabinetssecretariat und Kanzlei der beiden Behörden. 3 Nur die Hof kammer besass damals ihr eigenes Bureau, eine Folge der Sonderung des Finanzwesens von den übrigen Verwaltungsgebieten, während heute jeder Be- hörde eine besondere Kanzlei beigegeben ist. In dieser Centra- lisierung aller schriftlichen Ausfertigungen der höchsten Re- gierungs- und Justizbehörden in der Hof kanzlei lag aber gerade die politische Bedeutung derselben, indem hier ein neuer Mittel- punkt gegeben war für die heterogenen Bestandteile der Fer- dinandeischen Länder. Mehr noch als die Hofkanzlei war es ihr Vorstand, der oberste Hofkanzler,4 in welchem sich die ganze Geschäftsführung concentrirte und der in seiner Person in gewissem Sinne die Einheit der Monarchie repräsentirte. Wenn auch factisch sein Einfluss ein sehr grosser war, indem der ganze Geschäftsverkehr durch seine Hand ging, der ge- sammte Einlauf durch ihn an die zuständige Stelle übermittelt wurde und der gesammte Auslauf seiner Unterschrift zur Gil- tigkeit bedurfte, so lag der Schwerpunkt seines Amtes nicht in der Kanzlei, sondern im geheimen Rath und im Hofrath. Als Mitglied dieser Behörden konnte er das ganze Gewicht seiner Stellung als eines der einflussreichsten Rathgeber der Krone zur Geltung bringen. In der Eigenschaft als Mitglied

1 ,Und weihe supplication durch ine nit furbracht werden, soll canzler ausserhalb kuniglicher maiestat selbs bevelh keinen brief darauf nit ausgeen lassen oder fertigen' (Kanzleiordnung von 1527, wiederholt 1528).

2 Den Ausfertigungen, welche aus der Erschliessung des Monarchen allein hervorgingen, entsprach die Ausfertigungsformel: ,Ad mandatum Sere- nissimi principis (archiducis)', später ,regis' und ,imperatoris proprium'. Die Form für die den Beschlüssen des geheimen Rathes und des Hof- rathes entstammenden Ausfertigungen war: ,Ad mandatum serenissimi domini principis (regis, imperatoris) in consilio'. Vgl. v. Krön es a. a. O., S. 130 f.

3 ,Was aber in unserm geheimen oder dem Hofrath beschlossen wird,' sagt die Kauzleiordnung von 1528, ,das soll jeder Zeit nach Gelegenheit der Sachen, soviel möglich ist, fürderlich in unsrer Kanzlei durch die Secre- täre und Kanzleischreiber gefertigt und jeder Brief, ehe er uns fürge- bracht wird, durch den Kanzler übersehen und mit seiner Hand unter- schrieben werden.'

4 Diesen Titel gab ihm erst die Kanzleiordnung von 1528-, in der von 1527 ward er einfach , Kanzler' genannt.

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dieser Behörden nahm er tliei] an der Ausübung- obrigkeitlicher Befugnisse, hier konnte er materiell einwirken auf die Leitung der Staatsgeschäfte, in der bureaumässig organisirten Hofkanzlei, die ihm unterstellt war, hatte er nur die formell richtige schrift- liche Ausführung der Entscheidungen des Monarchen und der Beschlüsse dieser beiden Behörden zu überwachen. Durch seine Unterschrift unter den in der Kanzlei ausgestellten Urkunden und Briefen übernahm er nur die Verantwortung für die sach- liche Uebereinstimmung des Inhalts dieser Urkunden mit den Beschlüssen der zur Fassung solcher berufenen Organe, * also die Garantie dafür, dass die Kanzlei nicht willkürlich ändernd in die Entscheidungen dieser Träger der Staatsgewalt eingriff, sondern nur als deren Werkzeug ihren Befehlen Folge leistete. Diese Verantwortlichkeit2 trug der Kanzler aber einzig und allein seinem Herrn, dem Monarchen gegenüber.

Die Gefahr einer vollständigen Vermischung der öster- reichischen Hofkanzlei mit der Reichskanzlei lag nahe erst dann, als Ferdinand die Kaiserwürde erlangt hatte. Er suchte dieser Gefahr vorzubeugen durch eine auf dem Reichstag zu Augsburg 1559 erlassene Reichskanzleiordnung.n In derselben wurde das

1 Diese Aufgabe ward ilim wesentlich erleichtert durch die aus der Maxi- milianisehen Kanzleiverfassuno; von Ferdinand wenigstens für die wich- tigen Sachen übernommene Vorschrift (1528), dass die schriftlichen Aus- fertigungen der Hofrathsbeschlüsse vor dem Hofmarschall oder seinem Vertreter und wenigstens drei Rätheu, welche bei der Beschlussfassung anwesend gewesen, abgehört würden und erst, falls sie den gefassten Rathsehlägen gemäss, dem Kanzler zur Unterschrift vorgelegt werden sollten.

2 Diese Verantwortlichkeit cessirte, auch wenn Urkunden aus der Kamraer- kanzlei mit dem grossen ihm anvertrauten Siegel versehen wurden. , Wie- wohl,' sagt die Kanzleiordnung von 1528, ,in unsrer Hofkauzlei täglich viele Briefe unter unserm Titel gefertigt werden, von denselben Sachen unser obrister Kanzler kein Wissen hat, so wollen wir doch, dass alle Briefe, so mit dem grossen Siegel zu fertigen sind, wenn ihm die durch den Kammerkauzleitaxator fürbracht werden und die sie durch unsern Schatzmeistergeneral unterschrieben sein, mit demselben unserm grossen Siegel besiegeln lassen, darum er gegen uns oder gegen jemand Andern keine fernere Verantwortung haben soll.'

3 Ihr Inhalt ist ersichtlich aus einem Schreiben Maximilians II. an den Reichskanzler vom 3. Januar 1565, welches in einer Abschrift des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs vorliegt. Dagegen ist die von Uffen- bach (Maut. III., S. 3 ff.) publicirte Reichshof kanzleiordnung Ferdinands I. von 1559 nicht diesem, sondern Maximilian II. zuzuschreiben, wie aus

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Princip der Trennung der Angelegenheiten des Reiches und der Erblande anerkannt und namentlich betont, dass die Königreiche Ungarn und Böhmen wie bisher auch fernerhin ihr besonderes Personal und besonderen Raum haben, da ihre Sachen mit der Reichskanzlei oder Expedition nichts zu thun hätten. Aber auch die österreichischen Handlungen sollten ihre eigenen Secretäre und Expeditionen in abgesonderten Zimmern haben. Die Tren- nung war hier aber keine vollständige, denn Taxator, Registrator und Kanzleischreiber durften sowohl in der Reichs- als in der österreichischen Hofkanzlei gebraucht werden. Dies sollte ge- schehen, um grössere Unkosten zu ersparen, da nach dem Stand- orte des kaiserlichen Hoflagers bald die aus dem Reiche, bald die aus den Erblanden einlaufenden Sachen überwogen.

An der Spitze der Reichskanzlei stand der Reichsvice- kanzler, welcher die Geschäfte derselben leitete und den Ein- lauf an die zuständige Stelle übermittelte. Er, der berathende Minister des Kaisers in Reichssachen, wurde nicht von diesem, sondern vom Erzkanzler des Reiches, dem Kurfürsten von Mainz ernannt darauf hatte sich die Thätigkeit des Erzkanzlers ausserhalb des Reiches beschränkt. Diese Anomalie frommte weder der kaiserlichen Autorität, noch den Interessen des Reiches, denn weder den Ständen noch dem Kaiser gegenüber besass der Vicekanzler eine kräftige Gewalt.1

So war also am Ende der Regierungszeit Ferdinands im Allgemeinen dasselbe Princip der Trennung der Reichskanzlei von der österreichischen Hofkanzlei zur Anerkennung gebracht, welches schon die Kanzleiordnungen aus dem Anfange der Maximilianischen Epoche beherrscht hatte.

4. Die Hofkaiuiuer.

Bei dem innigen Zusammenhange, in welchem der Zustand des Finanzwesens mit der gedeihlichen Entwieklung des Staates steht, ergibt sich von selbst die hervorragende Bedeutung der Organisation der Finanzverwaltung nicht nur für die Staatswirth- schaft, sondern für den Staat überhaupt. Von eminenter Trag- neueren Gründen mit Bestimmtheit zu constatiren ist. Zudem ist sie bei Uffenbach selbst von 1570 datirt und von Maximilian II. unterzeichnet, stimmt auch fast wörtlich mit der (a. a. O., S. 16 ff.) veröffentlichten Reichshofkanzleiordnung vom 1'2. November 1570. 1 Vgl. Lorenz a. a. 0., S. 84.

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weite für den Entwicklungsprocess des modernen Staates er- scheint daher jene Centralisation des Finanzdienstes, welche Kaiser Maximilian ins Leben rief. Weit über Oesterreichs Grenzen hinaus ragt die Wirkung der grossartigen Organisations- versuche und Pläne des Kaisers, nicht nur weil der von ihm geschaffene Verwaltungskörper auch dem dürftigen Beamten- apparat des Reichs neue Kräfte zuführte, nein, es handelt sich hier um Institutionen, die vorbildlich für die Verfassung der deutschen Territorien wurden. Was Maximilian auf diesem Gebiete angeregt und geschaffen hat, wurde von ihm zwar nicht mit zäher Consequenz festgehalten und mit starrer Energie aus- gebaut, aber die Keime, die er ausgestreut, waren hinlänglich triebkräftig, so dass sein Enkel Ferdinand sie ausgestalten konnte, um auf dem von seinem grossen Ahnherrn gelegten Fundament den festgefügten Bau eines modernen Behörden- systems aufzuführen, welches sich als ein machtvoller Factor erwies für die Anbahnung des Gesammtstaates, für die engere staatliche Zusammenschliessung der seinem Scepter unter- worfenen, nur lose verbundenen Ländercomplexe. Der nach einem genial durchdachten Plane construirte Organismus bildete die Basis der bis in unsere Zeit fortdauernden Finanzbehörden. Von der österreichischen Erbmonarchie wanderten diese In- stitutionen hinaus in die deutschen Territorien l und gaben hier den Anstoss zu ähnlichen , den concreten staatlichen Bedürfnissen angepassten Bildungen.

Wie auf dem Gebiete des Privatrechts im Laufe des 16. Jahr- hunderts die Keception des römischen Rechts zum Abschluss kam, so vollzog sich im 16. und 17. Jahrhundert auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Reception fremder Einrichtungen, welcher die Forschung bislang noch zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt hat, und doch müsste die Klarlegung dieses Receptions- processes im Einzelnen nicht geringes Interesse erregen. Wie reizvoll müsste sich eine Schilderung gestalten, die den merk- würdigen Wanderzug verfolgen würde, welchen jene Organisation zurücklegte, seitdem das erstarkende Königthum der Capetinger

1 Obwohl Eichhorn (Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte, Göttingen 1844) IV., S. 370 schon vor mehr als 40 Jahren auf die österreichische Behördenorganisatioii als auf das Vorbild der deutschen Behörden hin- gewiesen hatte, wurde dieselbe erst in neuester Zeit zum Gegenstande specieller Forschung gemacht.

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durch umfassende Centralisationen seine absolute Gewalt be- gründete durch Niederkämpfung der entgegenstehenden Mächte des Feudalismus, und die sodann darlegte, wie diese franzö- sischen Einrichtungen auf niederländisch-burgundischen Boden ' verpflanzt wurden und von da ihren Wanderzug in die habs- burgische Monarchie und dann weiter in die deutschen Terri- torien fortsetzten.

Für das Verständniss der Verwaltungsgeschichte Europas ist die Kenntniss der Entwicklung der französischen Verwaltungs- organisation nothwendige Voraussetzung. Je mehr sich die Forschung der Aufhellung des Entwicklungsprocesses der Ver- waltung zuwendet, um so mehr wird allenthalben dieser fran- zösische Einfluss ans Licht treten.

So hat neuerdings L. von Stein 2 die Aufmerksamkeit der Fachgenossen auf die Publication einer Ordonnance des Grafen von Savoyen ,sur le faict des comptes' vom Jahre 1351 gelenkt, in welcher so ausführliche Normen über das Rechnungs- wesen (der camera computorum), über die Aufgaben und Competenzen der einzelnen Rechnungsführer aufgestellt sind, dass sie nach Stein's Meinung unseren heutigen au Genauigkeit und Klarheit wenig nachgeben.

Gewiss haben wir es auch hier mit einer Nachbildung der Institutionen des benachbarten Frankreichs zu thun.3 Er-

1 Der zur Thronfolge in Flandern berufene Philipp der Kühne war am französischen Hofe erzogen und kannte deshalb die Organisationen des- selben. Er errichtete nach diesem Muster Behörden in Flandern, wie sie in Burgund schon bestanden. Da er dieselbe Organisation wie in Paris und Dijon einführen wollte, liess er von jeder dieser Kammern je einen Rath zur Einrichtung konimei). Gachard, Inventaires des archives des chambres des comptes, Bruxelles 1837, I., p. 3, 5. Die der Urkunden- edition vorausgeschickte Notice liistorique sur les anciennes chambres des comptes de la Belgique gibt ein anschauliches Bild der Entwicklung dieser bewunderungswürdigen Beliördeneinrichtung. Auf ihr ruhen auch die Ausführungen Adler's, S. 15 ff.

2 Zur Geschichte der deutschen Finanzvvissenschaft im 17. Jahrhundert in Schanz, Finanzarchiv, I., S. 8. Es ist die Abhandlung von Cesare Nani in den Mem. d. Reale Accad. delle Scienze di Toriiio, t. XXXIV, über die Statuti dell'anno 1379 di Amadeo VI, Grafen von Savoyen, ,1 primi statuti sopra la camera dei conti nella monarchia di Savoia', in welcher sich auch die Ordonnance von 1351 befindet.

3 Dass in Savoyen eine Nachahmung der Institutionen der französischen Könige stattgefunden hat, erwähnt bezüglich der Theiluug des supremo

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wähnung mag hier nocli der Unistand finden, dass nach Gneist's ' Ausführung die Wanderung des normannischen Echiquier2 mit Wilhelm dem Eroberer nach England wahrscheinlich ist,3 so dass also das englische Schatzamt (Exchequer) nach den Einrichtungen der Normandie gebildet worden wäre.1 Durch seine Vermählung mit Maria von Burgund lernte Maximilian die vortrefflichen Verwaltungseinrichtungen dieses blühenden Landes kennen, 5 und als er nach dem Tode Friedrichs III. zur Regierung über die habsburgische Monarchie berufen worden war, setzte er alsbald eine umfassende Verwaltungsreform in seinen Erbländern ins Werk und nahm hierbei die reich gegliederten, bewundernswürdigen Behördeneinrichtungen des Staates Karls des Kühnen zum Vorbild. 6 Dem staatsmännischen Ansehen des ritterlichen Kaisers kann es keinen Abbruch thun, dass diese Institutionen in Anlehnung an die erprobten Ver- waltungseinrichtungen fremder Länder, den heimischen histo- rischen Verhältnissen angepasst, ins Leben gerufen wurden, denn es ist nicht die Aufgabe eines genialen Staatsmannes, mit freier Schöpfungskraft neue Gebilde zu erzeugen, deren Lebensfähigkeit sich erst noch zu bewähren hätte; nicht das Originelle, das Zweckmässige hat er anzustreben. Das Ver- ständniss des Politikers für die realen Bedürfnisse des Staats- lebens wird sich gerade darin bekunden, dass er nicht nach abstracten Principien neue Institutionen ins Dasein ruft, sondern

consiglio in zwei Behörden (durch den Grafen Odoardo) Pertile, Storia del diritto italiauo, Padova 1880, II., p. 299.

1 Englische Verfassungsgeschichte, Berlin 1882, S. 177.

2 Brunner, Entstehung der Schwurgerichte, S. 156.

3 Gneist a. a. O., S. 179 f., führt für die Uebertragung aus der Nor- mandie das Zeugniss des Dialogus de Scaccario au: ,ab ipsa regni Con- quisitione per Regem Wilhelmum facta coepisse dicitur sumpta tarnen ipsius ratione a Scaccario transmarino' (Dialogus I, 4), sowie die roma- nische Terminologie des Exchequer.

4 Ueber das Echiquier, das höchste Gericht und die oberste Verwaltungs- behörde der Normandie, vgl. Schaffner, Geschichte der Rechtsverfassuug Frankreichs, Frankfurt a. M. 1849, IL, S. 408 f.

5 Vgl. Luschiu v. Ebengreuth, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Oesterreich, S. 275.

6 E. Löning (Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, Leipzig 1884, S. 40) hat dies mit dankenswerthem Hinweise auf Gachard u. A. be- sonders betont.

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die vorhandenen Elemente ' weiter entwickelt oder unter Berück- sichtio-un<r der Eigenart des heimischen Staatswesens dessen Ein- richtungen umgestaltet, indem er gute ausländische Institutionen auf heimischen Boden verpflanzt und so die praktischen Er- fahrungen anderer Länder für die Reformen im eigenen Territo- rium verwerthet. Maximilians Individualität war wie geschaffen zu solchem Werke, denn als ein echtes Kind der Renaissance 2 liebte er es, fremdartige Vorstellungen in sich aufzunehmen, suchte aber jede zu bewältigen. Wie jede Reception, soferne sie sich nicht gewaltsam und unter Missachtung der nationalen Eigen- thümlichkeiten vollzieht, als ein Culturfortschritt zu begrüssen ist, so ist auch diese Aufnahme altfranzösischer Einrichtungen als eine dem deutschen Staatsleben heilsame Massnahme zu betrachten. Sie übermittelte uns das Product einer mehr- hundertjährigen Culturarbeit eines Volkes, das dank seiner glücklicheren politischen Entwicklung auch seine Verwaltung auf eine hohe Stufe der Vollkommenheit gebracht hatte. Wenn sich auch nach dieser Richtung hin das Wort Sohm's3 bestätigt, dass Deutschland das Land der Reception gewesen und dass neben Italien auch Frankreich eine Grossmacht für die deutsche Rechtsgeschichte sei, so hat man keinen Grund, selbst vom nationalen Standpunkte aus, dies zu beklagen. Denn , durch die geistige Verarbeitung des fremden Stoffes und die Ver- bindung, in welche derselbe mit dem ursprünglich Eigenen gebracht wird, entsteht ein nationales Gut, nicht minder national wie das in der Abgeschlossenheit der Vorzeit Geschaffene*. 4 Aber auch daran darf erinnert werden, dass in Frankreich nur jene Keime einer centralisir enden Amts Verfassung zur Ent- wicklung gebracht wurden, welche Karl der Grosse dereinst in seiner Universalmonarchie, zu der auch Deutschland gehörte, ausgestreut hat.

1 In der hochentwickelten Verwaltung, welche Max beim Antritt seiner Regierung in Tirol (vgl. über diese Adler, 8. oll ff.) antraf, landen sich schätzbare Elemente für die Ausbildung des Verwaltungskörpers, deshalb wurde Tirol Ausgangspunkt der Reformen.

2 Gothein, Politische und religiöse Volksbewegung vor der Reformation, Breslau 1878, 8. 54.

3 Fränkisches Recht und römisches Rocht (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abtheilung, Weimar 1880, I., S. 83 ff.).

4 Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft (römisches und canonisches Recht), Jena 1876, S. 34 ff.

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Es ist ein glänzendes Blatt, welches Maximilian seinem strahlenden Ruhmeskranze durch die erwähnten Reformen ein- gefügt hat.1 Er war nicht nur der österreichische Fürst, welcher so die verschiedenen lose zusammenhängenden Theile zu einem einheitlichen Staate zu vereinigen versuchte,2 auch um den modernen Staat hat er sich das grösste Verdient erworben, in- dem er die Grundlage für eine gesunde, entwicklungsfähige Verwaltung geschaffen hat.

Mit der Erweiterung der Aufgaben des Staates wuchsen auch die Anforderungen, die an seine finanzielle Leistungskraft gestellt wurden. Die Notwendigkeit einer Regelung des Staats- haushalts machte sich geltend. Diese führte zu einer Loslösung der Finanzverwaltung von der gesammten Administration des Landes, mit welcher sie bis jetzt verknüpft war, und seit dem 14. Jahrhundert bildeten sich in den deutschen Territorien be- sondere Organe der Finanzverwaltung aus. Während früher der Kämmerer am Hofe des Landesherrn neben anderen Angelegen- heiten auch solche finanzieller Natur besorgen musste,3 hatte der Kammermeister später die ausschliessliche Leitung des Ein- nahmen- und Ausgabenwesens eines Landes übernommen. Ueber die Obliegenheiten des Kammermeisters in Oesterreich sind wir nicht näher unterrichtet, doch dürfte der Geschäftskreis desselben sich mit dem des Kammermeisters anderer Länder gedeckt haben.

Erst Maximilian griff reformirend ein und ernannte noch bei Lebzeiten seines Vaters einen Schatzmeister-General für die Leitung des Finanzwesens des heiligen römischen Reiches und seiner Erblande (August 1491), 4 welchem er im darauffolgenden Jahre einen , obersten Aufseher und Gegenschreiber für Oester- reich ob und unter der Enns und für Gmunden" beiordnete.5

1 Ulmann erwarb sich ein grosses Verdienst, indem er in seinem Werke: Kaiser Maximilian I., Stuttgart 1884, L, S. 822 ff., in lichtvoller Weise auch diese Seite der Thätigkeit des Kaisers gewürdigt hat.

- Huber, Geschichte der österreichischen Verwaltungsorgauisation bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts. Rectoratsrede, Innsbruck 1884, S. 6.

3 Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Kiel 1876, VII., S. 311; 1878, VIII., 221.

4 Die Bestallungsurkunde abgedruckt bei Adler, S. 507 ff.: ,ine zue unserm general Schatzmeister allenthalben in dem heil. Reiche und unsern fursten- tumben und landen'.

5 Birk-Lichnowsky, Regesten zur Geschichte des Hauses Habsburg, Wien 1844, VIII. und 1821.

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Der Titel weist offenbar auf das niederländische Vorbild hin.1 Schon eine der ersten Regierungshandlungen des Königs in den Erblanden bahnt, wie man sieht, jene Verwaltungsreformen an, die ihn durch alle Verwicklungen der auswärtigen Politik bis an sein Lebensende so stark in Anspruch nahmen.

Dieser erste Verwaltungsact ist von grosser Tragweite darum, weil sich in ihm eine Erstarkung des modernen Staats- gedankens kundgibt. Die FinaDzverwaltung, die sich früher zumeist in den Händen von Hofbeamten, besonders in denen des Kammermeisters'2 und auch des Hofmeisters befand, wird auf eigene Füsse gestellt und einem hiezu besonders ernannten Staatsbeamten anvertraut. Eine analoge Entwicklung lässt sich auch in anderen Ländern nachweisen, es sei hier namentlich an Frankreich 3 erinnert.

Die weitere Ausbildung der Finanzbehörden vollzog sich auf dem Wege der Specialisirung. Der Kreis der Staatsaufgaben erweitert sich intensiv und extensiv. Während bisher alle Auf- gaben von einer Behörde, dem Regiment (Statthalter und Räthen) bewältigt werden konnten, macht sich allmälig das Bedürfniss einer Abzweigung einzelner Aufgaben geltend. Bei der grossen Bedeutung der Finanzen ist es dieser Zweig der Verwaltung, welcher zuerst verselbstständigt wird, eine Verselbstständigung, welche in der Errichtung besonderer Finanzbehörden zum Aus- druck kommt, geradezu aus dem Schoosse der alten (einzigen) Regierungsbehörde hervor, indem aus dem Kreise der Regiments- mitglieder vermuthlich diejenigen, welche am besten hiezu qua- lificirt waren, ausschieden und mit anderen zu der neuen Finanz- behörde ernannt wurden.

Diese Lostrennung der Finanzen von der Gesammtver- waltung bildet den Grundzug der Maximilianischen Verwaltungs-

1 Ein Berniter mit diesem Titel war dort nicht bekannt, aber es gab einen Keceveur general des finances und tresoriers. Dagegen hatte die fran- zösische Chambre des comptes trois generaux tresoriers de France, eine Amtsbezeichnung, welche der österreichischen entspricht.

2 Vgl. über die Functionen des brandenburgischen Kammermeisters Isaac- sohn, Geschichte des preussischen Beamtentliums, Berlin 1874, I., S. 9 f. Auch in kleinen Territorien war die Stellung des Kammermeisters die gleiche. Vgl. z. B. E. Löning, Lehrbuch des deutschen Verwaltungs- rechts, S. 39.

3 M. C. Dareste de la Chavanue, Histoire de l'administration en France, Paris 1848, I., p. 334.

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politik. Uebrigena drängt die Macht der Verhältnisse auf eine solche Errichtung1 von Finanzhehörden hin, und wie gleichmässig die neu auftretenden staatlichen Bedürfnisse in dieser Weise zur Geltung- kamen, zeigt sich in den analogen Vorgängen bei allen Culturvölkern. Ueberall bemerken wir den gleichen auf dem Principe der Arbeitsteilung beruhenden Entwicklungs- process der allmäligen Differenzirung der Behörden. In Frank- reich hatte sich die alte curia regis in drei Sectionen für die Erledigung allgemeiner Regierungsangelegenheiten, für die Ent- scheidung von Rechtsstreitigkeiten und für die Administration des Finanzwesens getheilt. Diese Sectionen wurden nach und nach selbstständige Behörden,1 die seit dem 13. Jahrhundert als Conseil du roi, Parlement und Chambre des comptes2 segens- reich in die Geschicke ihres Landes eingriffen. In Flandern wiederholte sich der nämliche Process; 1409 zweigt Herzog Johann von der Chambre du conseil die Chambre des comptes ab, die von nun an zwei selbstständige Behörden 3 bildeten. Auch in England entwickelte sich aus der alten Curia regis das Schatz- amt und das Hofgericht.4

Maximilian hat nun bei der Loslösung der Finanzgeschäfte von der übrigen Staatsverwaltung das Realsystem in beschränktem Umfange zur Anerkennung gebracht, gleichzeitig damit aber auch das Centralisationsprincip in den Organismus der deutschen Verwaltung fest eingefügt.

Ihre Realisirung fanden diese Verwaltungsmaximen auf finanziellem Gebiete in der allgemeinen österreichischen Schatz- kammer5 zu Innsbruck, welcher die Finanzverwaltung aller Erb- länder übertragen ward, mehr noch durch die Gründung der

1 Pardessus, Essai historique sur l'orgaiiisation judiciaire, Paris 1851, p. 133 s.

2 Unter Philipp dem Schönen bildeten die geus des comptes, ohne deshalb ihre Eigenschaft als Bestandtheil des Parlaments zu verlieren, eine be- sondere Kammer, chambre des deniers (camera denariorum), die aber 1319 eine unabhängige Organisation als chambre des comptes (camera computorum) erhielt und sich nach und nach vollständig vom Conseil d'Etat trennte. Vgl. R. Dareste, La justice administrative en France, Paris 1862, p. 8.

3 Gachard, p. 7.

4 Gneist, Englische Verfassungsgeschichte, 8. 179, 228 f.

5 Vgl. über sie Adler, S. 349 ff.

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Hofkammer (1498),1 die gleichzeitig mit dem Hofrathe ins Leben trat; nachdem die Schatzkammer in ihrer bisherigen Gestalt sich nicht als lebensfähig bewährt hatte. Das gesammte Finanz- wesen der Erblande und des Reiches sollte in der Hof kammer concentrirt erscheinen. Alle Einnahmen liefen hier zusammen, wie auch die Ueberwachung der Ausgaben durch die Hofkammer bethätigt wurde.» Die Erhaltung des Gleichgewichts im Staats- haushalt, die Verhütung von Deficits war ihr zur Aufgabe ge- setzt. Die Behörde war gegründet worden, um Ordnung in den zerrütteten Hof- und Staatshaushalt zu bringen. Mit ernstem Eifer war der König ans Werk gegangen, und es erscheint von der grössten Tragweite, dass Max behufs Erreichung des ge- steckten Zieles in weiser Selbstbeschränkung sich selbst die Hände band und keine Geldanweisung zu unterschreiben versprach, die nicht in der angeordneten Form von der Hofkammer aus- gestellt worden war. Wir erkennen hier die Anfänge des mo- dernen finanziellen Anweisungsrechtes. Leider war diese im Interesse eines geordneten Haushalts unentbehrliche Selbst- beschränkung des Königs nicht von langer Dauer, er zerriss bald die Fesseln, die er im Augenblick kluger Voraussicht sich selbst angelegt hatte.

Der Hofkammer, welche ebenso wie der Hofrath und die Hofkanzlei dem jeweiligen Hoflager des Königs folgte, ward die Innsbrucker Schatzkammer untergeordnet. Diese war jetzt wesentlich umgestaltet worden.2 Wenn sie auch mit der Verwaltung des Kammerguts in der österreichischen Monarchie betraut blieb, so lag ihre Hauptbedeutung in der ihr zugewiesenen Function einer Centralcontrolstelle, einer Rechnungsrevisions- behörde, vergleichbar unseren heutigen Oberrechnungskammern. Dass auf ihre Organisation die chambre des cumptes von Ein- fluss war, unterliegt keinem Zweifel.

In dieser Eigenschaft als Controlbehörde erstreckte sie ihre Competenz auch auf die niederösterreichischen Länder, selbst

1 Die Hofkammerordnuug ist bei Lünig, Codex Germaniae diplom., Frank- furt und Leipzig 1732, I., S. 474 ff. gedruckt. Ueber die Geschichte und Organisation der Hofkammer vgl. Adler, S. 71 ff.

2 , Ordnung der Schatzcamer zu Ynnsprugg' (Eritag vor St. Valentin 1498), war also unter dem gleichen Datum wie die Hofkammerinstruction er- lassen. Abschrift im Wiener Staatsarchiv abgedruckt bei Adler, S. 515 ff.

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nachdem sie Ende 1499 in eine Raitkammer verwandelt ward,1 aber nicht lange, denn seit 1500 sinkt sie zu einer oberöster- reichischen Behörde herab. - Ueberall bietet sich uns dasselbe Schauspiel genial entworfener Organisationen, die aber mangels eines sie mit zäher Energie und Folgerichtigkeit leitenden Willens entweder bald dahinsiechen oder im raschen Wechsel die mannigfaltigsten Veränderungen ihres örtlichen und sach- lichen Wirkungskreises erleiden. Auch die Hofkammer entging diesem Schicksale nicht. Die mit hohem, weitblickenden poli- tischen Sinne concipirte Schöpfung entfaltet nur wenige Jahre eine volle Wirksamkeit, schon 1507 ist Maximilian genöthigt, an eine Reorganisation zu denken, ,als jetzt eine gute Zeit her unsere voraufgerichtete Hofkammerordnung in Ruhe ge- standen ist'. 3 Von einer continuirlichen Thätigkeit der wieder- aufgerichteten Hofkammer ist aber jedenfalls seit 1511 keine Rede mehr. Zwar hatte des Kaisers ruheloser Organisationstrieb auch der Finanzverwaltung wiederholt seine thatkräftige Auf- merksamkeitgeschenkt, das Schatzmeisteramt reorganisirt (1512), die Buchhaltung umfassend geregelt (1514), aber von der Existenz eines besondern Hofkammercollegiums haben wir seit 1514 bis zu des Kaisers Tod kein quellenmässiges Zeugniss, und es ist wahrscheinlich, dass die Functionen *der Hofkammer mit denen des Hofraths verbunden waren, also eine Reaction, welche die Dinge wieder auf jenen Punkt zurückführt, auf welchem sie sich befanden, als der jugendliche König seine verheissungsvollen Verwaltungsreformen in Angriff nahm.

Als daher Maximilian von dem Innsbrucker Gesammt- landtage 1518 Hilfe in seiner Geldbedrängniss, insbesondere Auslösung des versetzten Kammergutes verlangt, stellen die Stände die Forderung der Einrichtung einer Hofkammer4 mit 'bleibendem Sitze in den Erblanden auf. Dieser sei sämmt- liches Einkommen zu unterstellen und Vicedome und andere Amtleute haben vor ihr jährlich Rechnung zu legen. Der

1 Regimentsordnimg, beil. Weihnachtsabend von 1499 bei Rapp, Ueber das vaterländische Statutenwesen (Zeitschrift für Tirol und. Vorarlberg, V., S. 163).

2 Adler, S. 382; vgl. aber auch S. 419 ff.

3 Adler, S. 127 ff., stellt den Gang der Weiterentwicklung ausführlich dar.

4 Aus einem Schatzmeister, vier erbländischenRäthen, einem Kammerschreiber und einem Buchhalter bestehend. Zeibig, S. 229.

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Kaiser lehnt dies Begehren der Stände rundweg ab, indem er auf die gute Ordnung seines Schatz- und Kammermeisteramtes bei Hof hinweist. Er verspricht noch die Zutheilung eines Gegenschreibers zu diesen Organen und die Errichtung einer ordentlichen Registratur, vermag aber das Bedürfniss nach Gründang einer Hofkammer nicht einzusehen, denn es habe ,bisher mer das gelt dann dy Ordnung geprochen, das man bisher nit Ordnung hat halten mugen'. * Die Stände vermögen ihre Forderung nicht durchzusetzen, sie halten nicht einmal ihre Wünsche bezüglich der Schatz- und Kammermeisterämter aufrecht,2 nachdem der Kaiser auf die vor drei Jahren für diese Aemter erlassene gute Ordnung verwiesen und auseinander- gesetzt hatte, dass die Unordnung des Kammergutes nicht diesen Organen, sondern den Kriegsläufen, wegen welcher die Ordnung nicht leicht hätte eingehalten werden können, zur Last falle. 3 Mit der Erklärung, dass, wenn Frieden im Lande herrsche, die Aemter ihre Schuldigkeit thun würden, beruhigten sich die Ausschüsse. In den Verhandlungen erklärte Maximilian, dass die 18 Hofräthe nicht nur die Justiz- und Parteisachen, sondern auch aller ,hawshaben und hoffhalten' des Kaisers verhandeln, den Voranschlag für Staat und Hof entwerfen, ,alle finanz ubungen und forderungen contentirn und abschaiden, auch nach K. Mt. beschaid die ausgab und underhalltung ordinari und extraordinari auff K. M. auch Irer Mt. tochter hoff durch den Cammermeister und Einnemergeneral verordnen/ sollen.1

In dieser Ausführlichkeit fand die finanzielle Competenz- erweiterung zwar keine Aufnahme in den Innsbrucker Landtags- abschied, man begnügte sich mit der Entscheidung, die, Forderung zu unserem Kammergut' unter den Aufgaben des Hofraths her- vorzuheben, aber es kann nicht bezweifelt werden, dass, nachdem auch der Kammermeister seine Stellung im Hofrathspersonal findet, Maximilian am Ende seiner Regierung die rückläufige Bahn ganz durchmessen und selbst das Hauptwerk seines Lebens, jene rationelle Verwaltungsorganisation, in wesentlichen Punkten durchlöchert hatte, indem er das Princip der Centrali- sirung des Finanzwesens in einer Collegialbehörde selbst hart-

1 Zeibig, S. 273 f.

2 Zeibig, S. 298.

3 Zeibig, S. 296. * Zeibig, S. 273.

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aäckig bekämpfte. Allerdings eine höchste Regierungsbehörde ward wieder collegialiter organisirt, der Hofrath; er vereinigte aber wieder die Ausübung aller Iloheitsrechte des Monarchen in seiner Hand wie ehedem der landesfürstliche Rath.

Als Ferdinand I. die Regierung der österreichischen Erb- lande antrat, fehlte es also an einer Centralfinanzbehörde. Nicht sogleich, aber bald schuf er einen solchen Mittelpunkt für die Finanzverwaltung seiner Länder. Die Errichtung der Hof- kammer1 fällt in den Anfang des Jahres 1527. Es fand also wohl gleichzeitig eine Organisation der Centralbehörden : des Hofraths, der Hofkanzlei und der Hofkammer statt. In der Hofstaatsordnung vom 1. Januar 1527 (in dem Abschnitte über die Ordnung der Kanzlei) begegnet schon eine Sonderung der Finanzgeschäfte von den übrigen, indem angeordnet wird, dass die Befehle oder Supplicationen, welche Kammersachen berühren, gewöhnlich vom Kanzler dem Schatzmeister zugestellt werden sollen, damit dieser sie kaiserlicher Majestät oder im Hofkammer- rathe vorbringe. Dieser war also schon formirt und trat ver- muthlich gleichzeitig mit dieser Ordnung in Wirksamkeit. Sie stellt sich dar als eine hochpolitische That von grösster Be- deutung, denn sie trat ins Leben erst, nachdem Böhmen und Ungarn der Herrschergewalt Ferdinands unterworfen waren, und war gedacht als ein wirkungsvolles Bindemittel für die Verschmelzung der verschiedenen alten und neuerworbenen Länder. Auch sie sollte wie die übrigen Centralbehörden ein wichtiges Instrument der Einheitspolitik werden.

Von diesem Gesichtspunkte aus war es von unschätzbarem Werthe für die Realisirung der österreichischen Gesammtstaats- idee, dass in der Hofkamnier die Einheit der Finanzverwaltung des ganzen Reiches verkörpert war, und dass auch die böhmische und ungarische Kammer in derselben ihr Haupt anerkennen musste. Das wurde freilich nicht ohne Kämpfe durchgesetzt. Als beispielsweise die böhmischen Stände verlangten, dass der König in böhmischen Angelegenheiten nur auf einheimische Räthe angewiesen sein sollte, machte Ferdinand mit Erfolg hiegegen Opposition, indem er den Ständen auseinandersetzte, dass es Sachen gebe, welche gerade so in Böhmen wie in

1 In einem Erlasse ddo. Prag, 27. Mai 1527 wird die Errichtung' der Hof- kaminer als jüngsthin' erfolgt bezeichnet. Vgl. Biderrnann, S. 16.

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anderen seinen Ländern vorkommen, wie Verwaltung- der Berg- werke, Regalien, der königlichen Kammer u. s. w. und dieselben dann am besten gemeinschaftlich verwaltet werden könnten.1 Dem Könige wurde die Verwendung fremder Räthe in Regalien gestattet, nachdem er die Stände darauf hingewiesen hatte, wie unzweckmässig es sei, wenn sie einer Gesammtverwaltung der ihm in Böhmen und in anderen Ländern zustehenden Regalien widersprechen würden, indem dann auch die Böhmen aus dem königlichen Rathe ausgeschlossen würden, wenn der König zu grösseren Ehren gelangen sollte.2

Die durch die Noth der Türkenkriege hervorgerufenen Geldverlegenheiten zwangen Ferdinand, dem zerrütteten Kammer- gut seine Aufmerksamkeit zu widmen. Wie jede Errichtung oder Reorganisation einer Finanzbehörde aus solchem Bestreben her- vorgeht, das Finanzwesen zu fördern durch das specielle Organ, das sich diesem ausschliesslich zu widmen hat, so weist auch die Hofkammerordnung darauf hin, dass die Erschöpfung des Kammerguts die Veranlassung gegeben habe, auf Mittel und Wege zur Ordnung desselben zu sinnen , wie aber dieses landesväterliche Streben durch die beständigen kriegerischen Ereignisse in den Hintergrund gedrängt worden und dies 7die Verhinderung gebracht, dass wir uns', wie der Eingang der Hof- kammerordnung von 1537 sagt, ,in keine beständige oder frucht- bare Ordnung, dazu wir jedesmal begierig und geneigt gewesen, begeben haben können'. Auf die frühere Hofkammer wird kein Bezug genommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die am 1. Januar 1537 erlassene Hofordnung als einen Hauptpunkt die ordentliche Verwaltung und Mehrung des Kammerguts bezeichne. Alle Erwägungen hierüber hätten aber kein wirksameres Mittel zur Erreichung des Zweckes erkennen lassen als die Errichtung einer ordentlichen Kammer am Hofe, welche mit trefflichen Räthen und geschicktem Personale zu besetzen und mit ent- sprechenden Ordnungen zu versehen sei. Die Hofkammer- instruction wurde am 1. September 1537 zu Prag erlassen.3 Sie

1 Rezek, Geschichte der Regierung Ferdinands I. in Böhmen, Prag 1878, S. 136.

2 Rezek a. a. O.

3 Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Das Exemplar ist ohne Unterschrift und Siegel. Die Instruction ist aber wohl in dieser Fassung vollzogen worden, denn ein gleichlautendes corrigirtes Concept findet sich ebenfalls in den Acten.

Archiv. Bd. LXIX I. Hälfte. 8

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muss die Grundlage der Darstellung bilden, da die zehn Jahre früher erlassene Instruction nieht mehr erhalten ist. Da auf die Vorgängerin in der Instruction von 1537 kein Bezug genommen wird, auch sonst wenig Hinweise auf die Thätigkeit der alten Bofkammer vorhanden sind, die Errichtung der Hofkammer jetzt als eine Neuschöpfung und nicht als Reorganisation be- handelt wird, so ist es wahrscheinlich, dass die alte Hofkammer durch die Bedrängniss der Türkennoth bald nach ihrer Errich- tung zu traurigem Stillstande verurtheilt wurde.

An der Spitze der als Collegium constituirten Hofkammer steht als Rath und Superintendent1 der Hochmeister des St. Georgiordens, W. Prandtner, dem vier Räthe2 beigegeben sind. Das Unterpersonal setzt sich zusammen aus zwei Hofkammer- secretarien mit der erforderlichen Anzahl von Kanzleischreibern, einem Hofzahlmeister und einem Registrator (zugleich Taxator).3 Um die Mitglieder der Hofkammer ausschliesslich dem Interesse ihres Landesherrn zu sichern, war ihnen untersagt, ohne dessen Wissen von irgend einem anderen Fürsten oder einer Stadt Provision oder Dienstgeld anzunehmen,4 auch an Handelsgesell- schaften durften sie sich nicht betheiligen, Handel und Gewerbe nicht betreiben.5 Dagegen war die Bewirthschaftung der pfleg- und bestandweise verliehenen Herrschaften, welche fremden Fürsten gehörten, ebenso wie die Betheiligung an Bergwerken gestattet. Selbstverständlich konnten sie aber au der Beschluss-

1 Dieser Amtstitel, welcher, allerdings nicht zur Bezeichnung der Präsidenten- würde, schon in der Iiofkammerordnung von 1498 vorkommt, ist offenbar den burgundischen Einrichtungen entlehnt.

2 Einer der Räthe, M. Meichsner, ist zugleich Vicedom von Steier.

3 Die Hof kammerkanzlei blieb stets vollständig getrennt von der allgemeinen Hofkanzlei.

4 Steht im Einklänge mit einer Bestimmung des Innsbrucker Libells. Vgl. Zeibig, S. 314.

5 Auf dem Innsbrucker Ausschusstage von 1518 hatten die Stände eine dahinzielende Forderung aufgestellt. Der Kaiser verstand sich aber nur zur Aufstellung des Verbotes, dass ein Amtmann, der kaiserliche Güter einzunehmen und zu verrechnen habe, damit kein Gewerbe treiben dürfe; aber was er sonst , Gewerb treibt K. Mt. dem Land und Leuten an Schaden', das glaubte er nicht verbieten zu können (Zeibig, S. 314). Das Inns- brucker Libell präcisirt dies Verbot auf Münze und Gewerbe, ,so uns an unserm Silber- und Kupferkauf oder im andern Wege zum Nachtheil dienen möchten'. Siehe Landhandvest des Hertzogthumbs Steyer, Grätz 1697, S. 52.

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fassung über derartige Verhältnisse, wenn sie einer Entscheidung der Kammer unterlagen, nicht theilnehmen, da sie doch nicht Richter in eigener Sache sein durften.

Wenn auch jede Behördenbildung von selbst die Selbst- herrlichkeit des Landesherrn in engere Grenzen bannt, so war doch der landesfürstliche Absolutismus noch nicht zur Aner- kennung einer lediglich nach Massgabe der Gesetze zu führen- den Verwaltung vorgedrungen. Und doch zeigten sich schon Anläufe zu einer Entwicklung nach dieser Richtung des mo- dernen Rechtsstaates, indem der Monarch wenigstens für ein enges, aber bedeutungsvolles Gebiet seiner eigenen Machtvoll- kommenheit enge Grenzen zieht und im Voraus die Behörden anweist, seinen gegen bestimmte Punkte ihrer Instruction ver- stossenden Befehlen, die er etwa aus Versehen erlassen sollte,1 die Vollziehung zu weigern.2 Er desavouirt sich selbst, indem er seine Verfügungen, soweit sie die von ihm selbst errichtete Grundlage verlassen , von vorneherein annullirt. In diese Kategorie gehören alle Acte, welche den Bestand des Kammer- guts, Kriegsfall ausgenommen, angreifen, denn eine Gesundung des Staatshaushalts war nur denkbar, wenn an dem Grundsatze der Unangreifbarkeit des Kammerguts unverbrüchlich festge- halten wurde. Dem Könige war es aber sehr ernst damit. Eine Reihe von Cautelen setzte er fest, die eine Gewähr dafür bieten konnten, dass ein solcher Eingriff ins Kammergut nur durch den Drang der Noth gerechtfertigt sei. Für den Fall einer plötzlich eintretenden Kriegsgefahr versprach der König, einen solchen Schritt sich nicht zu gestatten, bevor er nicht mit der Hofkammer über die Existenz der Nothlage berathschlagt hätte. Ja, er ging noch weiter und versprach eventuell noch einige Hofräthe, welche in dem von der Gefahr zunächst bedrohten Lande beheimatet, zu dieser Berathung beizuziehen und, so-

1 ,Und ob aber durch uns aus übersehen ichtes bei den Ordnungen zuwider angeschaffen und bevolhen wurde, so sollen dieselbigen unser hof und der land camer rate soliches zu volziehen nit schuldig sein und sich auch derhalb bei uns kainer ungnad versehen.'

2 Schon in einer Instruction Philipps des Kühnen für die charabre des comptes von Lille (Ende des 14. Jahrhunderts) wird diese ermächtigt, einem Be- fehle, welchen der Herzog par importunite im Widerspruch mit der In- struction erlassen, nicht zu gehorchen, sondern die Sache nochmals dem Herzoge vorzutragen, um seine neuen Befehle zu erholen (Gachard, p. 6).

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in;

ferne es Zeit und Umstände erlaubten, sogar noch die Regie- rungen und Kammern und einige Ständemitglieder aus der am meisten gefährdeten Ländergruppe mit ihrem Gutachten zu hören. Auf Grund des von der Mehrheit als den Interessen von Land und Leuten dienlich Bezeichneten wollte der König erst seine Entschliessungen fassen. Auch in der tirolischen Kammerordnung von 1536 war dieses Princip der Unantastbarkeit des Karnmer- guts besonders ausgedrückt und waren zugleich für den Nothfall kriegerischer Ereignisse dieselben Cautelen vorgesehen worden.1 Die Mitwirkung des Königs war für die Erledigung einer Reihe von Angelegenheiten, welche zur Competenz der Hof- kammer gehörten, principiell vorgesehen. Nur minder wichtige Sachen blieben der Hof kammer zur selbstständigen Verfügung überlassen. Diese konnte auch in Angelegenheiten dieser Art, falls ihr deren Erledigung aussergewöhnlich schwierig er- schien, sich an den König wenden, der dieselben dann mit ihr gemeinschaftlich entschied.2 Auch dann, wenn im Col- legium keine Einigung über eine concrete Sache erzielt werden konnte ,so dieselbige unsere rate der Sachen, die im hof- cammerrat fürkomen, spaltig werden und sich zu völligem be- schluss mit einander nit vergleichen mögen' war Bericht an den König zu erstatten, welcher die endgiltige Entscheidung zu treffen hatte.3 Damit die förderliche Erledigung solcher Angelegenheiten, die nothwendig an den König gebracht werden

1 ,Und ob sich dann zuetrueg, das wir aus zuesteenden unversehenlichen kriegsleufen zu rettung, schütz und schürmb landen und leuten, so aber uuser vorbeschehen gnedig erbieten in unser camergueter nit zu greifen gedrungen wurden und solches nit umbgeen mechten, so wellen wir doch solches für uns selbst kainesweegs thuen, sonder zuvor die obligend not bei uns selbs und mit unsern hofeamerräten bedenken . . .' Falls der Krieg Tirol oder die Vorlande betrifft, sollten dann einige Mitglieder der Innsbrucker Regierung zu dieser Berathung beigezogen und, wenn es die Zeit gestatte, sogar noch Regierung und Kammer von Tirol gutachtlich gehört werden.

2 ,Was dann denselben unsern hofeamerräten jederzeit nach gelegenheit der leuf und gestalt der Sachen fürfeit, das obgescliribner Ordnung nach inen zu volziehen zu schwär sein wurde und des an uns gelangen lassen, wellen wir samb inen zu verrer und notdurftiger fursehung weitere be- ratschlagung fürnemen und sovil müglich ist, an uns nichts erwinden lassen.'

3 Diese Einrichtung erinnert au das sogenannte votum ad imperatorem. Siehe Ö. "cl.

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mussten, nicht verzögert würde, sollte womöglich mindestens an zwei Tagen allwöchentlich den Hofkammerräthen Audienz ertheilt werden und mindestens zwei derselben beim Vortrage zugegen sein. ' Die Selbstständigkeit der Hof kammer war durch- wegs anerkannt. Alle das Kammergut betreffende Schreiben, welche an den König zu Händen der Hof kammer zu adressiren waren, mussten, auch wenn sie vom Hofkanzler eröffnet wurden, sofort dem Superintendenten überantwortet werden. Auch wenn in den ausschliesslich an die königliche Majestät und nicht an die Hofkammer adressirten Schreiben Fragen, das Kammergut betreffend, berührt waren, versprach der König, nicht eigen- mächtig eine Verfügung zu treffen, sondern er wollte dieselben entweder mit dem Plenum der Kammer berathen oder, wenn er daran verhindert war, sie demselben behufs gutachtlicher Aeus- serung eventuell zur definitiven Erledigung zustellen lassen. 2 Alles, was in irgend einem Zusammenhange mit dem Staats- haushalte stand, sollte durch die Hand der Hofkammer laufen. Selbst über Kriegssachen versprach der König mit der Kammer zu verhandeln, damit sie über Aufbringung des Geldbedarfs u. s. w. die geeigneten Massnahmen in Erwägung ziehen könnte. 3 Alle zur Hofkammer ressortirenden Sachen durften nur in pleno verhandelt und beschlossen werden. Diese Bestimmung verfolgte den Zweck, der Behörde Kenntniss zu verschaffen von dem jeweiligen Stande des Kammerguts. Nichts, weder das Kleinste noch das Grösste, was sich auf das Einkommen

1 ,Und damit unser aigen auch der partei Sachen, so camerguet heruereud und in gedachtem hofcamerrat furgenomen und gehandlet und die not- turft ervordert an uns zu bringen, sovil erledigt und beschlossen werden, so wellen wir zu anbringung und erledigung der beratschlagten Sachen in der wochen zum wenigisten zwen tag audienz geben und also zum beschluss derselben sach förderlich handlung phlegen.'

2 , Darüber sollen si alsdann ratschlagen und sambentlich oder ir etlich uns denselben iren ratschlag sambt irem guetbedunken widerumb für- bringen oder sonst was die notturft ist darinnen handien und das nützlich ist fürnemen.1

3 Noch in einer andern Beziehung hatte sich die Hofkammer mit Kriegs- sachen zu befassen. In Folge bedrohlicher Nachbarschaft schwebte die Gefahr eines Angriffs beständig über Ferdinands Reich. Es war daher den befestigten Grenzplätzen fortwährend Aufmerksamkeit zu schenken. Der Hofkaminer ward diese Aufsicht über den Zustand, besonders über Ausrüstung solcher Orte übertragen, wie sie auch für Bezahlung und Verproviantirung der Besatzungsdieustleute Sorge zu tragen hatte.

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der Königreiche und Lande beziehe, sollte ihrer Wissenschaft entzogen sein, besonders über die Auslösungen der Verpfän- dungen sollte sie auf dem Laufenden erhalten werden, denn dieser Einblick in die gesammte Bewegung des Kammerguts war die nothwendige Voraussetzung einer gedeihlichen Wirk- samkeit — , damit (sie) unser und unsers camerguets furderung desto statlicher und erspriesslicher ratschlagen und fürnemen mügen'. In dieser Centralstelle sollten alle Fäden der Finanz- verwaltung zusammenlaufen. Nur wenn von Einem Punkte aus ein Ueberblick über den gesammten Umfang des Finanz- wesens der ganzen Monarchie möglich war, konnte eine scharfe Controle über diesen Geschäftszweig geübt und so die bessernde Hand an jeder wunden Stelle selbst im entferntesten Theile des Ländercomplexes angelegt werden. Dieser Ueberblick wurde aber der Hofkammer dadurch gewährt, dass bei den einzelnen Raitkammern Bücher und Register angelegt wurden, in welchen das Einkommen des Kammerguts des betreffenden Gebietes auf- gezeichnet wurde. ' Ebenso führten diese Kammern auch Ver- zeichnisse der Schulden und Gegenschulden und ein Register über die geistlichen Lehenschaften, Pfarreien und Beneficien und deren jährliche Erträgnisse. Sobald ein concreter Anlass vorhanden war, Hess sich die Centralstelle das zur vollständigen Orientirung erforderliche Register einsenden und hatte nun für ihre Verfügungen eine solide und sichere Grundlage.

Diese Inventarisirung reichte natürlich nicht aus für das ins Auge gefasste Ziel. Sollte die Kenntniss des ganzen Finanzwesens der Centralstelle stets zur Seite stehen, so musste sie über die Bewegung der Staatsfinanzen in sämmtlichen Theilen der Monarchie stets unterrichtet werden. Zu diesem Zwecke mussten von allen mit der Cassenverwaltung betrauten Behörden periodische Berichte über den Stand der Einnahmen und Aus- gaben an die Centralstelle erstattet werden. Die Landes- kammern, denen die Kammermeister incorporirt waren, hatten diese alljährlich, der Hofzahlmeister quartaliter einzusenden.

, und soliche puecher und register ervordern, damit si sich jeder zeit in fürfallender notturft mugen ersehen und desto grundlicher von Sachen wissen zu reden und unsern nutz zu bedenken oder aber schaden und nachtl verbieten und wenden, und es sollen uns in unser hand von solichen registern auch copeien zugestelt werden.'

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Durch die Centralisirung dieses wichtigsten aller Verwal- tungszweige wurde aber keineswegs eine Uniformirung der Ge- schäftsführung bewirkt, denn für die Rücksichtnahme auf die berechtigte Eigenthüinlichkeit einer Ländergruppe auf diesem Gebiete hatten die vier Rechnungskammern zu Wien, Innsbruck, Prag und Pressburg zu sorgen. Die Centralisation war höchst zweckmässig auf das Unerlässliche beschränkt. Es genügte, wenn von dem leitenden Mittelpunkte aus die Oberaufsicht über das ganze Finanzwesen der Monarchie geführt wurde, während die eigentliche Finanzverwaltung zum grössten Theile von den Landeskammern bethätigt ward. Diese hatten so beispielsweise auch die Rechnungsrevision in ihren Ländern abzunehmen und die Centralstelle hatte nur die pünktliche Durchführung der- selben zu überwachen.1 Ein Centralorgan für die Rechnungs- controle, wie ein solches in der Innsbrucker Schatzkammer 1498 geschaffen worden war, gab es nicht mehr, diese Decen- tralisirung der Rechnungscontrole ist als ein Rückschritt zu betrachten. Dass die Centralisation nicht allzu straff durchge- führt war, bekundet die Einrichtung, dass wichtige Angelegen- heiten, welche der König zu entscheiden hatte, auf dessen be- sonderen Befehl der Kammer, in deren Sprengel sie gehört oder den sie betrifft, zur Berathschlagung überwiesen wurde. Solche Beschlüsse wurden aber ebenso wie die Bewilligungen von Aemtern, Pflegen u. dgl. nicht von der Centralstelle, sondern von der betreffenden Landeskammer urkundlich vollzogen.

Die Hofkammer als Centralstelle war natürlich die den vier Kammern der Königreiche Böhmen und Ungarn, der ober- und niederösterreichischen Lande übergeordnete Aufsichtsbe- hörde. Der Inhalt der Instruction der Centralstelle wurde in Einklang gebracht mit den Ordnungen und Instructionen der Landeskammern und dadurch das Ineinandergreifen des Räder- werks des Finanzbehördenmechanismus der Monarchie herbei- geführt. Als Aufsichtsbehörde hatte sie in beständiger Corre- spondenz mit den vier Kammern zu stehen, die von denselben einlaufenden Berichte zu berathschlagen und über dieselben dem König behufs Erlangung seines Bescheids zu referiren. Insbesondere war es der Hof kammer zur Pflicht gemacht, dar-

1 Nur die Rechnung des Hofzahlmeisters ward von der Hofkammer revidirt.

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über zu wachen, dass die Landeskami uro die Controle der Rechnungen aller ihnen unterstellten Beaten pünktlich durch- führten und keine Verzögerung hierin aintrete , welche eine Schädigung des Kammerguts im Gefolg haben könnte.

Da eine Trennung des Staatsvermi ei - vom persönlichen Vermögen des Landesherrn damals n< b nicht durchgeführt war,1 so musste sieh die Thätigkeit d< Hofkammer auf die Beschallung und Verwendung von Mitte zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staates, des Monarchenund seines Hofes er- strecken. Auf diese wird sogar beson wicht gelegt, wie dies in den Motiven, die zur Gründung dt Hofkammer führten, zum Ausdruck kommt, indem Ferdinad in der Hofkammer- ordnung betont, dass die Erwägungen, i unser camergueter und derselben einkommen una selbs. liebsten ^emahl und kindern, auch unsern kunigreichen landen und li iten zu frucht nutz und gnetem trosl und alle wolfart ordenlich ge- handlet', es am fürträglichsten hätt< äsen, aui Hofe eine Kammer aufzurichten.

Wenn man mit 1 ,, v. Stein2 das noderne Finanzwesen eist beginnen läset mit jenem Pi in welchem ich die beiden Elemente, das Vermögen irhaupts und die Leistungen des Volkes, zu einem ein mten Verfassung und Verwaltung unterworfenen einheil >hen wirthschaftlichen Ganzen verschmolzen, bo musa schon milian, der über- haupt das Mittelalter abschliesst und « perung Oesterreich den üebergang vom I.. tenstaat vollzieht,3 die Epoche des Lehenstinan ichli gelten, denn seli. m bei seinem in der Finanzverwaltung, der Schaffung des < I irs, ver- pflichtet er diesen zur Vereinnahmung ahr ihm aus I m Reiche und den Erbländern zukommenden 1.. Steuern und Anschläge. In der Hofkammerordnng von 1498 wird so- dann der Schatzmeister für die Empfarmal \ traordi-

nari-Einnahmen aus Steuern, Anschlägn u. dgl. an die Mit- wirkung eines Rathes und des Regi der Hofkammer

1 Ueber .li.- Gestaltung der Rechtsverhälti I Dominiuma

Bpeciell in Deutschland vgl. A. W 8. Al.ih.

Leipzig and Heidelbi rg 1883 I., 8. 515 ff.

- A. a. O. (Schanz, Finanzarchr

3 Vgl. Luschin v. Ebengreuth, Gericht«

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In diesem Fal dürfte BOgar die ständische Bewilligung den Anlass zur Reagan isation gegeben haben, denn die Hof- kammerordnung soll wie es am Schlüsse heisst, auf die sechs- jährige Dauer dei den Königreichen und Landen bewilligten Hilfe gelten und danmoch ein Jahr ,aber zu ausgang solicher 7 jar soll in unsern gefallen Bteen dieselbig nach gelegenhait unsers wesens zu midern, zu nieren oder in ander notturftig weeg zu Btellen*. Erden Normen der Hofkammerordnung soll den Ständen eine '.. intie für die geregelte Leitung des Staats- haushalts geboten wden. Das war die Voraussetzung für die Bewilligung der Stade. Der König begibt sich der Ausübung des wichtigen Kronßchta der Aemterorganisation zu Gunsten der Stände. Lisi ü. Ablauf der siebenjährigen Periode lebt seine Organisationsgrad wieder voll und ganz auf. Wenn auch wohl die Grundzüge er Organisation nachher nur geringe Ver- änderungen erlitten aben, B0 bietet die Bestimmung wieder einen eharakteristisd n Beleg für die Macht der Stände, deren Kintluss in jeder l'Lse der Verwaltungsgeschichte aufs Neue hervortritt und sich elbst einem Herrscher wie Ferdinand I. gegenüber geltend n sht, der, vom Bewusstsein seiner Macht-

1 Hofkammerordnung, ritag vor St. Valentinstag 14138 bei Lünig, Codex Germ&niae diplomatics, Frankfurt und Leipzig 1732, I., S. 174 f.

- Kim' tabellarisi ersieht der von den Ständen Niederösterreichs

von 1496 1599 hewiigten Gelder gibt Oberleitner, Die Finanzlage Niederösterreichs im . Jahrhundert (Archiv f. Kunde österr. Geschiehts- quellen, XXX.. S. -1 ).

3 H. Schulze, Lehrbuedes deutschen Staatsrechts, Leipzig 1881, I., S. 580.

4 Auch der tirolisehen ammer war (1536) die Verwaltung der von der Tiroler Landschaft aufechs Jahre bewilligten Hilfe von 30.000 fl. alljähr- lich übertragen, deren srwendung aber gemäss der dem Landtag ertheilten Zusage zu nichts Andrem diente als zur Unterhaltung des prinzlichen Hofstaats, der _. der Kammer und des Bergwerks zu Schwaz, ,in welchem disem lai nach der justitia zum hechsten gelegen sein will'.

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über zu wachen, dass die Landeskammern die Controle der Rechnungen aller ihnen unterstellten Beamten pünktlich durch- führten und keine Verzögerung hierin eintrete , welche eine Schädigung des Kammerguts im Gefolge haben könnte.

Da eine Trennung- des Staatsvermögens vom persönlichen Vermögen des Landesherrn damals noch nicht durchgeführt war,1 so musste sich die Thätigkeit der Hofkammer auf die Beschaffung und Verwendung von Mitteln zur Befriedigung der Bedürfnisse des Staates, des Monarchen und seines Hofes er- strecken. Auf diese wird sogar besonderes Gewicht gelegt, wie dies in den Motiven, die zur Gründung der Hofkammer führten, zum Ausdruck kommt, indem Ferdinand, in der Hofkammer- ordnung betont, dass die Erwägungen, ,wie unser camergueter und derselben einkommen uns selbs, unserer liebsten gemahl und kindern, auch unsern kunigreichen, landen und leuten zu frucht nutz und guetem trost und aller wolfart ordenlich ge- handlet', es am fürträglichsten hätten erscheinen lassen, am Hofe eine Kammer aufzurichten.

Wenn man mit L. v. Stein2 das moderne Finanzwesen erst beginnen lässt mit jenem Processe, in welchem sich die beiden Elemente, das Vermögen des Staatsoberhaupts und die Leistungen des Volkes, zu einem einer bestimmten Verfassung und Verwaltung unterworfenen einheitlichen wirtschaftlichen Ganzen verschmolzen, so muss schon seit Maximilian, der über- haupt das Mittelalter abschliesst und während dessen Regierung Oesterreich den Uebergang vom Lehens- zum Beamtenstaat vollzieht,3 die Epoche des Lehensfinanzwesens als abgeschlossen gelten, denn schon bei seinem ersten Organisationsacte in der Finanzverwaltung, der Schaffung des Generalschatzmeisters, ver- pflichtet er diesen zur Vereinnahmung aller ihm aus dem Reiche und den Erbländern zukommenden Einkünfte, auch der Steuern und Anschläge. In der Hofkammerordnung von 1498 wird so- dann der Schatzmeister für die Empfangnahme von Extraordi- nari-Einnahmen aus Steuern, Anschlägen u. dgl. an die Mit- wirkung eines Rathes und des Registrators der Hofkammer

1 Ueber die Gestaltung der Rechtsverhältnisse des älteren Dominium 8 speciell in Deutschland vgl. A. Wagner, Finanzwissenschaft, 3. Abth. Leipzig und Heidelberg 1883, I., S. 515 ff.

2 A. a. O. (Schanz, Finanzarchiv), S. 5.

3 Vgl. Luschin v. Ebengreuth, Gerichtswesen, S. 273 ff.

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gebunden.1 Ferdinand verfolgt diese Richtung einfach weiter und weist der Hofkammer die ihm nach Erschöpfung der Kammergüter von den Ständen der Erblande auf sechs Jahre bewilligte Hilfe und Steuer2 zur Verwaltung zu, denn der sub- sidiäre Charakter der Steuern, die nur bei Insuffizienz des Kammerguts gefordert werden durften,3 erhält sich als ein die Finanzrechtsgeschichte der deutschen Territorien beherrschen- des Princip.4

In diesem Falle dürfte sogar die ständische Bewilligung den Anlass zur Reorganisation gegeben haben, denn die Hof- kammerordnung soll, wie es am Schlüsse heisst, auf die sechs- jährige Dauer der von den Königreichen und Landen bewilligten Hilfe gelten und dann noch ein Jahr ,aber zu ausgang solicher 7 jar soll in unserm gefallen steen dieselbig nach gelegenhait unsers wesens zu mindern, zu meren oder in ander notturftig weeg zu stellen'. In den Normen der Hofkammerordnung soll den Ständen eine Garantie für die geregelte Leitung des Staats- haushalts geboten werden. Das war die Voraussetzung für die Bewilligung der Stände. Der König begibt sich der Ausübung des wichtigen Kronrechts der Aemterorganisation zu Gunsten der Stände. Erst nach Ablauf der siebenjährigen Periode lebt seine Organisationsgewalt wieder voll und ganz auf. Wenn auch wohl die Grundzüge der Organisation nachher nur geringe Ver- änderungen erlitten haben, so bietet die Bestimmung wieder einen charakteristischen Beleg für die Macht der Stände, deren Einfluss in jeder Phase der Verwaltungsgeschichte aufs Neue hervortritt und sich selbst einem Herrscher wie Ferdinand I. gegenüber geltend macht, der, vom Bewusstsein seiner Macht-

1 Hofkammerordnung, Eritag vor 8t. Valentinstag 1498 bei Lünig, Codex Germaniae diplomaticus, Frankfurt und Leipzig 1732, I., S. 474 f.

2 Eine tabellarische Uebersicht der von den Ständen Niederösterreichs von 1496—1599 bewilligten Gelder gibt Ober leitner, Die Finanzlage Niederösterreichs im 16. Jahrhundert (Archiv f. Kunde österr. Geschichts- quellen, XXX., S. 81 f.).

3 H. Schulze, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, Leipzig 1881, I., S. 580.

4 Auch der tirolischen Kammer war (1536) die Verwaltung der von der Tiroler Landschaft auf sechs Jahre bewilligten Hilfe von 30.000 fl. alljähr- lich übertragen, deren Verwendung aber gemäss der dem Landtag ertheilten Zusage zu nichts Anderem diente als zur Unterhaltung des prinzlichen Hofstaats, der Regierung, der Kammer und des Bergwerks zu Schwaz, ,an welchem disem land nach der justitia zum hechsten gelegen sein will'.

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Vollkommenheit stark durchdrungen, ständischen Uebergriffen jederzeit seinen unbeugsamen Herrscherwillen entgegenzu- setzen wusste.

Ferdinand konnte sich zu einer solchen Concession um so eher herbeilassen, als den österreichischen Ständen das Recht der Errichtung besonderer landständischen Steuercassen nicht eingeräumt war. Während in fast allen deutschen Territorien jener Dualismus des Cassenwesens bestand, welcher nur das Kammergut landesfürstlichen Behörden überliess, die von den Ständen bewilligten Steuern aber der ständischen Verwaltung unterstellte, war diese Cassentrennung, welche in einzelnen Staaten bis in unser Jahrhundert fortbestand, hier nicht durch- geführt. In Oesterreich war also schon im 16. Jahrhundert jene Einheit der Finanzverwaltung vorhanden, welche die Herrscher anderer Staaten erst in schweren Kämpfen ihren Stän- den abgerungen haben.1

Auch die von den Ständen aufgebrachten Steuern wurden also vereinnahmt durch den Hofzahlmeister, welcher als Mit- glied der Hofkammer mit der speciellen Aufgabe eines Central- staatscassiers im heutigen Sinne betraut war. Wir erkennen hier schon die Anfänge einer Trennung der Cassengebarung von der verwaltenden Thätigkeit der Finanzbehörde, denn ob- wohl Mitglied der Hofkammer, geuiesst er doch eine, allerdings höchst begrenzte Selbstständigkeit und seine Functionen sind von denen der Käthe scharf getrennt. Diese Institution ist auch nicht neu; sie entwickelt sich in ähnlicher Weise schon früher.

In Frankreich bilden ebenfalls ursprünglich die tresoriers de France einen Bestandtheil der chambre des comptes. Als ein tresorier nicht mehr ausreichte für die Perception der in den königlichen Schatz fliessenden Gefälle, wurde die Mehrheit der tresoriers (seit 1359), deren Zahl sich später auf vier fixirte, zu einer chambre du tresor vereinigt.2 Diese chambre du tresor bildete aber immer noch einen Annex3 der chambre des comptes

1 Vergleiche über ilie Cassentrennung im deutschen territorialen Finanz- wesen A. Wagner a. a. O., S. 198 11'.

2 Pardessus, p. 225 s.

s In Frankreich war die auch in den meisten deutschen Territorien durch- geführte Trennung der Verwaltung des Kammerguts von der Verwaltung der Steuern, welche, durch die generaux des finances bethätigt wurde, dem Königthum von den Ständen abgerungen worden. Vgl. R. Dar est e, p. 23 s.

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und blieb in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnisse von derselben.1

In Oesterreich hat schon die von Maximilian 1498 errich- tete Hofkammer unter ihrem Personal den Reichsschatzmeister, welcher einer der fünf Statthalter der Kammer ist, daneben aber auch den Schatzmeister der österreichischen Erblande, welcher diesen beigesellt ist. 2 Dieser wird auch in der Schatz- kammerordnung von 1498 als dasjenige Organ bezeichnet, an welchen die Vicedome und Kammermeister aus allen Gebieten der Erblande die von ihnen vereinnahmten Zinsen, 3 Renten, Gülten, Steuern, Hilfsgelder, kurz alle Einnahmen jeglicher Art alljährlich abzuführen haben. Die Verbindung mit der Hofkammer zeigt sich aber darin, dass die diesen Beamten auszustellenden Quittungen nicht vom Schatzmeister allein unter- schrieben, sondern auch noch von einem der Hofkammerräthe gegengezeichnet werden mussten, so dass dieses als Control- organ des Schatzmeisters fungirte. Der Hofkammer ist dadurch die Beaufsichtigung des gesammten Einnahmewesens übertragen, da alle Einnahmen der Erblande beim obersten Schatzmeister zusammenfliessen. Aus den hier zusammenströmenden Summen bestreitet er dann die Ausgaben, aber nur auf Grund der Zahlungsanweisungen, welche zu ihrer Giltigkeit nicht nur des Königs Unterschrift, sondern auch die eines Statthalters und des Registrators der Hofkammer bedürfen.

Damit war der Hofkammer auch die Beaufsichtigung des ganzen Ausgabendienstes gewahrt. Dies Collegium bildete also das Auge des Königs, welches die Finanzgebahrung des

1 1473 bildete Karl der Kühne in Mecheln eine aus zwei tresoriers bestehende chambre du tresor neben der chambre des comptes, zugleich auch eine chambre des generaux des aides, das französische Muster wurde also voll- ständig nachgeahmt. V<.1. Gachard, p. 110.

2 Hofkammerordnung von 1498 bei Lünig a. a. O.

3 Schatzkammerordnung v. n 1498: .So sol dem benannten unserm obristen schatzmaister jerlich dur« h unser vitztumb und camermaister . . . alle und igliche unser zins ratt nutz gult torttal steurn hilfgelt errunggelt [den gemainen pfening] haimgevallen guter ligend und varend und all ander nutzung und zufal klain und gros wie die genannt und gehaissen sind nichts ausgenomen, so uns von fron und wexl aller und iglicher unser perkwerch auch unsern pflegen, steten, merkten, gerichten, meutten, zollen aufsiegen und andern unsern embtern oder in ander weg in unsern o. und n. österr. erblichen furstentumben und landen . . . gevallen.'

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Reiches und der Erbmonarchie aufs Schärfste überwachen konnte, da ohne ihr Wissen weder ein Betrag vereinnahmt, noch verausgabt werden konnte. Während das Schatzmeisteramt so zwar nur in Verbindung' mit der Hofkammer seine Thätig- keit entfalten konnte, aber immerhin derselben nur coordinirt war, tritt hierin 1499 eine Aenderung ein, denn durch eine Verordnung ' wird ausdrücklich ausgesprochen, dass es nun- mehr der Hofkammer ,incorporirt' werde. Diese wohl mit der gleichzeitig erfolgten Umwandlung der Innsbrucker Schatz- kammer in eine Raitkammer2 in Verbindung stehende Mass- nahme verhinderte den gleichen Entwicklungsgang wie in Frankreich, die Abzweigung der Schatzmeister und ihre Er- hebung zu einem besonderen Collegium. Denn die Leitung der Finanzverwaltung erfolgte durch die Hofkammer, deren Mit- glieder die Schatzmeister waren,3 sie übte also die Functionen der chambre du tresor aus, während die Innsbrucker Schatz- kammer die ganze Rechnungscontrole des Reiches und Oester- reichs concentrirte.

Die Schwankungen in der Thätigkeit der Hofkammer mussten natürlich auf die centrale Leitung der Cassengeschäfte zurückwirken. Die Geldverlegenheiten des Kaisers Hessen es zu einer stetigen Weiterbildung seiner Organisationen nicht kommen, und auch, das Schatzmeisteramt hatte unter ihrem Drucke manche Umbildung zu erfahren, denn als J. Villinger 1512 zum Tresorier4 (Schatzmeister, später erscheint er als Generalschatzmeister) ernannt ward, wurde ihm die Grenze seiner Zuständigkeit so weit gezogen, dass das Auweisungsrecht,

1 Vom 22. December 1499 bei Schalk, Oesterreichs Finanzverwaltung unter Berthold von Mangeu (Blätter für Landeskunde Niederösterreichs, Neue Folge, XV., S. 298).

2 ,Und als wir in versehiener Zeit eine Schatzkammer zu I. aufgerichtet haben, die haben wir in e. Raitkammer gewendt und benent' (heil. Weih- nachtsabend 1499). Vgl. Rapp, Vaterländisches Statutenwesen a. a. O., S. 170.

3 Auch J. Bontemps, Schatzmeister von Burgund, wird als Mitglied der Hofkammer genannt.

4 Vgl. Adler, S. 131 ff. und 547 ff., woselbst die Schatzmeister- und Ein- nehmerordnung vom 14. August 1514 abgedruckt ist. Villinger konnte sich durch einen Zahlmeister vertreten lassen. 1514 wird ihm sogar die Ernennung der Beamten, des , Einnehmers des Schatzmeisteramts' und eines Gegenschreibers, welche die eigentliche Cassengeschäftsfiihrung besorgten, eingeräumt.

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welches Max früher unter Einschränkung seiner eigenen Macht- vollkommenheit aufgestellt hatte, wesentlich durchbrochen wurde. Villinger genoss eben das Vertrauen seines Fürsten und war ihm, da er nicht nur seine Creditoperationen bewerkstelligte, sondern ihm selbst grosse Beträge vorstreckte, ' unentbehrlich. Der Persönlichkeit zu Liebe ward die Amtssphäre umgewandelt, eine Erscheinung, die typisch ist für die geringe Ausdauer und mangelnde Stetigkeit, mit welcher Maximilian seine vortrefflichen Pläne wieder aufgab und so über beständiges Experimentiren und Herumtasten in seinen Organisationen nicht herauskam. Der von ihm entworfene Grundriss, das war das Bleibende im Wechsel der Erscheinungen.

Es wurde schon hervorgehoben, dass die Hofkammer in den letzten Regierungsjahren Maximilians nicht mehr func- tionirt und dass der Hofrath sich auch wieder wie ehedem mit finanziellen Geschäften abgegeben haben dürfte. Der Schwerpunkt der Finanzverwaltung lag aber im Schatzmeister- amte mit seinen Annexen. Das bezeugen die Verhandlungen auf dem Ausschusslandtag von 1518, wo der Kaiser den For- derungen der Stände auf Einsetzung einer Hofkammer nicht nachgibt und ihnen durch Hinweisung auf sein Schatzmeister- amt die Spitze abbricht. So blieb die Finanzverwaltimg nicht mehr einem speciellen Collegium, sondern Einzelbeamten über- tragen. Der Innsbrucker Landtagsabschied fixirt im Allgemeinen nur den bisherigen Zustand, gewährt aber ein architektonisch abgerundetes Bild. An der Spitze steht der Schatzmeister mit seinem Einnehmergeneral, in dessen Händen alle Einkünfte der Kammergüter des Hauses Oesterreich, alle ordinari und extra- ordinari Gefälle zusammenfliessen. Am Hofe bleibt dann noch der schon früher eingesetzte Pfennigmeister,2 welcher auf des Schatzmeisters Befehl alle Ausgaben für den Hof bestreitet mit dem ihm vom Einnehmergeneral übergebenen Gelde.

In den oberösterreiehischen und niederösterreichischen Ländern concentrirt dann wieder je ein Kammermeister die

1 Ihm waren viele Einnahmen verpfändet.

2 Dieser Pfennigmeister kommt mit dem ,Controlorl zuerst vor, seitdem die Verträge mit Gossembrot von 1501 und 1502 eine neue Ordnung ein- geführt hatten. Vermutlilich war die französische Institution der chambre aux deniers mit ihrem Maitre und Controlcur Vorbild. (Vgl. Adler, S. 105, 108 f.)

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aus diesem Lande fliessenden Einkünfte und bringt sie zur Verwendung. ' Dieser Zustand erhielt sich in den ersten Re- gierungsjahren Ferdinands. Sein allmächtiger Günstling Gabriel von Salamanca2 bekleidete -das Amt eines Schatzmeistergenerals. Aller österreichischen Fürstenthümer und Länder Einkommen hatte er zu vereinnahmen und die entsprechenden Ausgaben zu leisten. Zur Prüfung seiner Rechnung wurde eine besondere Commission von Räthen ernannt. 3 Eine Neuordnung des Schatz- meisteramtes fand im September 1525 4 statt, als Salamanca die Urlaubsreise nach Spanien antrat,5 die seinem Sturze voran- ging. Er sollte sein Aufsehen haben, dass das Kammergut

1 Das Innsbrucker Libell (Steh-. Landhandfeste, S. 53) besagt im Artikel ,Cammergut': ,Die\veil Wir aber hievor ein auffrichtige gute Ordnung ains Schatzmaisters auch Einnemers Generals und Pfennigmaisters am Hof auffgeriebt haben, die auch der Ausschluss Rathschlag nit ungemäss ist, so lassen Wir solche Aembter in berürter Unser Ordnung beleiben. Und nemblich das Wir einen Schatzmaister und neben jme einen Einnemer General haben, In desselben Einnemer General banden alle unsers Hauss Oesterreich Cammergütter einkommen, und Gefäll, Ordinari, und Extra- ordinari kommen, und von dannen vviderumb aussgebeu werden, innhalt gedachter Unser Ordnung. Wir wollen auch sonderlich ainen Cammer- maister, Unser Nider Oesterreichischeu Lande, wie wir in den Obern Landen haben, verordnen, dem alle Unser Nider Oesterreichische Vitz- tumb, und Exempt Amptleut, jhr einnehmen unn Empfang zuhanden antworten, der auch daneben au ff alle dieselben Amptleut sein auffsehen haben, und solchen empfang zu banden des Einnemer Generals raichen soll. Darzu haben Wir einen Pfennigmaister an Unserm Hoff, der von gemeltem Einnemer General auff dess Schatzmaisters Ordinantz und be- velch seinen empfeng thun und alle Unser Hoff aussgab handien, dieselben Einnehme, General, auch Cammermaister und Pfennigmaister, Vitztumb, und Exempt, Amptleuth, all Ir handluug vor der gemeinen Unser Rait- cammer verraitten sollen.'

2 Ueber ihn und Hofmann siehe v. Krones, Handbuch der Geschichte Oesterreichs, Berlin 1879, III., S. 263.

3 Seine Rechnung vom 1. September 1522 bis 30. September 1523 ergibt ein Remanet von 109.564 fl. 19 kr., welches ihm Ferdinand schuldig blieb. Zur Prüfung der ferneren Rechnung über drei Monate werden Herberstein und zwei andere Räthe zu Raiträthen ernannt und dem Sala- manca ein Raittag festgesetzt (Reichsfiuanzarchiv, Hofstaat 1500 1700).

* Geschäft vom Hof, 1525, September 18., S. 111 (Innsbrucker Statthalterei- Archiv). Salamanca wurde von Neuem als oberster Schatzmeister und Superintendent verordnet.

5 Bidermanu, S. 71.

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ordentlich gehandelt und verwaltet werde, und des Schatz- meisteramts Einnahmen und Ausgaben wurden auf den Pfennig- meister Löble gewandt, also mit anderen Worten, Salamanca wurde noch im Besitze der Würden und Bezüge des Amtes ge- lassen, die eigentliche Function desselben aber auf den Pfennig- meister übertragen und so die neue Entwicklung angebahnt, denn den Pfennigmeister löste der Hofzahlmeister in diesem Wirkungskreise ab. Nach Salamancas Sturz wurde Hofmann zum Schatzmeister ernannt und bei Errichtung der Hofkammer von 1527 derselben als Vorstand vorgesetzt.

Mit der Organisation einer Centralbehörde für das Finanz- wesen waren auch die bisher dem höchsten Finanzbeamten übertragenen Functionen auf das neue Collegium übergegangen. Die Cassengeschäfte wurden jetzt unter der Oberaufsicht der Hofkammer allerdings durch einen ausschliesslich für deren Erledigung bestellten, ihr untergebenen Beamten besorgt. Dieser, der Hofzahlmeister, nimmt, wie gesagt, die Steuern, welche von den Ständen bewilligt und erhoben werden, in Empfang. Dabei ist zu betonen, dass auch die Steuern und Hilfsgelder der König- reiche Böhmen und Ungarn in die Hände des Hofzahlmeisters fliessen. Jene Centralisirung des Finanzwesens, die überhaupt in der Hofkammer, welcher ja auch die Kammern dieser der habsburgischen Monarchie nur angegliederten Königreiche sub- ordinirt sind, zur Erscheinung kommt, erstreckt sich also auch auf die Cassengeschäfte wenigstens nach dieser Richtung. Denn aus den auf diese Weise in der Hand des Hofzahlmeisters zu- sammenfliessenden ständischen Hilfsgeldern hat dieser vor Allem jene Ausgaben zu bestreiten, welche als Centralausgaben bezeichnet werden können, den Hofstaat im weitesten Sinne. In der Person des Herrschers war nämlich vorzugsweise der die verschiedenen Theile der Monarchie einigende Mittelpunkt gegeben. Die für seine und seines Hofes Bedürfnisse er- wachsenen Ausgaben mussten also in erster Reihe als solche gelten, welche die ganze Monarchie gleichmässig angingen und daher von den Leistungen aller Theile derselben zu decken waren. Ausser den Steuern hatte der Hofzahlmeister auch alle übrigen Einkünfte, wie aus Anlehen u. dgl., insbesondere auch die nicht aus dem Kammergute herrührenden Einnahmen in Empfang zu nehmen. Nicht nur auf die in baarem Gelde einlaufenden Einkünfte, sondern auch auf die Empfangnahme

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von Waaren1 in Wolle und Seide, in Gold und Silber,2 soweit er mit derselben beauftragt ward, erstreckte sieb seine Thätigkeit.

Obwohl man das System der Naturalwirtschaft über- wunden hatte, konnte doch auf verschiedene Weise eine An- sammlung- von Waaren in den Händen des Hofzahlmeisters bewirkt werden. Vor Allem waren es Creditoperationen, bei welchen die Uebernahme von Waaren im Interesse des Hof- und Staatshaushalts gelegen sein konnte. In diesem Falle er- hielt der Zahlmeister von der Hofkammer eine besondere In- struction, welche Mass gab, ,wie er dieselbige waar ausgeben und mit unserm nutz verrichten soll, damit uns der gwin in solichen waaren allain zuestee und ordenlich verrait werde'. Ferner wurden für die Bedürfnisse der Person des Königs und des Marstalls, auch für Geschenke an die Botschafter, die an den königlichen Hof kamen, goldenes und silbernes Tuch, seidene und wollene Gewänder in Italien und anderen Orten durch die Hofkammer bestellt und an das Hofzahlmeisteramt abgeliefert, damit es nie an einem ordentlichen Vorrath mangle. Von diesem wurde dann stets das für die Kleidung des Königs erforderliche Material dem obersten Kämmerer zugestellt. Diese Massregel des directen Einkaufs von der ersten Bezugsquelle wurde getroffen, weil die bisherigen Erfahrungen lehrten, dass die Qualität der bisher bezogenen Waaren viel zu wünschen übrig Hess und durchaus nicht den dafür gezahlten Preisen entsprach. Diese Waaren sollten deshalb keinesfalls von den Hofkrämern bezogen werden, da bei ihnen selten gute Waare oder ein ziemlicher gleicher Kauf zu finden sei.

Ausserdem war eine Ansammlung von Waaren noch möglich, falls dem König, was auf seinen Reisen häufiger zu geschehen pflegte, Geschenke an Silbergeschirr, Nahrungsmitteln oder Futter überreicht wurden. Auch hiervon versprach der

1 ,Vcrrer ordnen wir dan unser hofzalinaister alles gelt, sovil inie von unsern einkornen unserer kunigreiche und erblichen landen, auch von anleheu, bewilligungen, unser lande, finanzen, es sei gelt, wullen tuech, seiden und gülden waar und silbergeschierr oder anders nichts ausgenomen zu empfahen bevolchen werdet . . .'

2 In schwerer Kriegsnoth wurden von den Ständen auch Gold- und Silber- geräthe beigesteuert. Vergleiche zum Beispiel den Ausweis über das 1526 von den Städten, Kirchen und Klöstern zur Bestreitung der Kriegs- kosteu für den Türkenkrieg abgelieferte Gold und Silber bei Ober- leitner, Finanzlage, a. a. O., S. 49 ff.

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König1 der Hofkammer Anzeige zu erstatten. Sie sollte eben in der Lage sein, auch jedes Detail der Einnahmen übersehen zu können. Sie hatte dann anzuordnen, ob die Silbergeräthe an den Kämmerer oder an den Hofzahlmeister behufs Verwahrung überantwortet werden sollten, während die Victualien etc. an die Hofküchen-, Keller- oder Stallmeister abgeführt und von diesen ordentlich in Ausgabe gestellt werden sollten.

Die Unterscheidung zwischen Ordinari- und Extraordinari- einnahmen, die schon in der Maximilianischen Epoche sich als ein bedeutsamer Fortschritt in der Finanzverwaltung darstellte, wurde natürlich strenge beibehalten.

Zu einem ganz selbstständigen Organismus hatte sich das Cassenwesen aber noch nicht durchgerungen ; wenn auch in dem Amte des Hofzahlmeisters dieser Zweig des Finanzwesens sich ein eigenes Organ geschaffen hatte, dieser ' konnte doch nur in Verbindung mit der Hofkammer seines Amtes walten. Die Vereinnahmungen hatten zu erfolgen nur mit Wissen der Hofkammerräthe, in deren Gegenwart sie durch den Hofzahl- meister eingeschrieben und quittirt werden mussten. Diese Be- aufsichtigung des Einnahmewesens durch das ganze Kammer- collegium war schon durch die Hofkammerordnung von 1498 angeordnet, welche vorschrieb, dass keine Quittung von einem Mitgliede desselben unterschrieben werden dürfe, dieselbe sei denn vorher im Hofkammerräthe zugegeben und angeschafft. Jede Quittung war dann ausserdem noch mit der Unterschrift seines Controlorganes, des Buchhalters, zu versehen, ,der in disem desselben unsers zalmaisters gegenschreiber sein soll-', und in ein Buch zu registriren. Ein Verzeichniss aller Einnahmen, vom Zahlmeister und zwei Kammerräthen unterzeichnet, wurde dem König zugestellt, so dass nicht nur die Hofkammer, sondern auch der König von dem jeweiligen Stande der Einnahmen unter- richtet waren. Für den Ausgabedienst war die Unterscheidung von Ordinari- und Extraordinariausgaben von hervorragender Be- deutung. Er konnte sich auf die Ausgabenvoranschläge stützen, die ihm als Grundlage dienten.2 Nachdem schon unter Maxi-

1 Der Hofzahlmeister war ein Subalterubeamter, welcher im Hofstatus erst nach den Hofkammersecretären rangirte.

2 Im Inusbrucker Statthaltereiarchiv (Maximiliaua XIII., 284) ist ein solcher Etat , Schatzkammer-Ausgaben von 1497' erhalten (abgedruckt bei Adler, S. 355).

Archiv. Bd. LXIX. I. Hälfte. 9

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milian jener ungeheure Fortschritt in der Staatswirthschaft ge- macht wurde, welcher sich nicht mit der einfachen Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben am Schlüsse einer Periode be- gnügt, sondern die Berechnung des Bedarfes der Zahlung vor- hergehen lässt, ' hatte man unter Ferdinand an der Einrichtung solcher planmässiger Ausgabenvoranschläge festgehalten. An solche Etats darf freilich nicht der Massstab unserer fein ent- wickelten Technik des Etatswesens gelegt werden, aber sie gewährten immerhin eine Grundlage des jährlichen Bedarfs für die Finanzverwaltung, um im voraus Fürsorge zu treffen für die erforderliche Deckung desselben. Solche Vorausberech- nungen sind namentlich für die Centralausgaben erhalten unter der Bezeichnung , Königlicher Hofstaat'. 2 In denselben erscheinen nicht nur die Personalexigenzen für das Hofgesinde, sondern auch die Besoldungen der Mitglieder der Behörden, welche am Hofe ihren Sitz haben, also des geheimen Rathes, der Hof- kammer mit der Hofkammerkanzlei, des Hofraths und des Hofkanzleipersonals als Ausgabepositionen des Hofstaats. Da diese Verzeichnisse die Grundlage für die Auszahlungen bildeten, war der Hofkammer der Auftrag ertheilt, dieselben stets evident zu halten und deshalb vor jeder Quartalauszahlung den Hof- staat durch den obersten Hofmeister und Hofmarschall revi- diren zu lassen durch Streichung der abgegangenen und Hin- zufügung der neu aufgenommenen Personen. In Betreff der Extraordinariausgaben, unter welchen die Kosten für Zehrung und Verehrung der Botschafter hervorgehoben werden, enthielt die Hofkammerordnung die Bestimmung, dass der König über solche mit den Hofkammerräthen eingehende Berathung halten und auf Grund derselben erst Entschlüsse gefasst werden sollten. Während die ordentlichen Ausgaben im Hofstaat verzeichnet waren und auf Grund ihrer Aufnahme in diesen jede Position ausbezahlt werden konnte, indem diese als allgemeiner Zahlungs-

1 v. Stein, Lehrbuch der Finanzwissenschaft, Leipzig 1878, L, S. 52.

2 Publicirt ist, wie erwähnt, von Firn h aber ,Ordinari Hofstatt Rom. Ku. Mt. Räte Officier Diener und Hofgesindt mit iren pherden auch was ain yeder monatlich Besoldung Livergelt und Pesserung hat, angezaigt . . . Anno 155-4' im Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen, XXVI. Ferner von Oberleitner, Ein Hofstaat zwischen 1543 und 1546, Band XXII daselbst.

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auftrug1 betrachtet wurde,2 galt hinsichtlich der ausserordent- lichen Ausgaben jener Grundsatz, den schon Maximilian in das österreichische und Reichsfinanzrecht eingeführt hatte, dass eine Zahlung nur auf Grund einer ordnungsgemässen Zahlungsan- weisung erfolgen dürfe, ein Princip, das schon viel früher in England,3 in Frankreich4 und in den Niederlanden5 zur An- erkennung gebracht worden war. Jene für das finanzielle An- weisungsrecht so bedeutungsvolle Bestimmung der Hofkammer- ordnung von 1498, wonach nur solche an den obersten Schatz- meister gerichtete Zahlungsanweisungen für giltig angesehen wurden, welche ausser der Unterschrift des Königs noch die eines Statthalters und eines Registrators der Hof kammer trugen, wurde zwar von dem durch stete Geldverlegenheit bedrängten König in der Praxis bald wieder fallen gelassen, aber der Keim dieser In- stitution erhielt sich doch triebkräftig wie so mancher andere, den der geniale Organisator auf dem Throne in seine Lande gesenkt hatte, um erst nach Decennien zu vollkräftiger und dauernder Entfaltung zu kommen. Uns interessirt hier noch besonders eine für das Innsbrucker Regiment erlassene Verordnung von 1500, (i welche das Anweisungsrecht für die oberösterreichischen Lande in der Weise regelt, dass nur die auf einen Betrag von

1 Für das moderne Finanzrecht gilt auch der Satz, dass alle Zahlungen entweder nach allgemeinen Zahlungsaufträgen oder nach bestimmten An- weisungen erfolgen, und dass sich die ersteren auf die regelmässigen Zahlungen für die systemirten Ausgaben des Staatsdienstes beziehen. Vgl. v. Stein, Finanzwissenschaft, I., S. 95. Also auch in dieser Be- ziehung lassen sich die Ausgangspunkte des heutigen Finanzrechts weit zurück verfolgen.

2 In diesem Sinne verfügte die Schatzkarnmerordnung von 1498, dass der Hofstaat in gleicher Weise wie die übrigen , Geschäfte' (Zahlungsordres) unterzeichnet werden müsste.

3 Vergleiche über die königlichen Zablungsordres und die auf Grund der- selben von dem Treasurer oder einem Mitgliede des Schatzcollegiums erlassenen Zahlungsrescripte : Gneist, Englische Verfassungsgeschichte, S. 180.

4 Durch eine Ordonnance von 1318 ward den tresoriers befohlen ,de n'acquitter des depenses que sur des lettres du roi ou avec l'autorisation du premier tresorier (Dareste de la Chavanne, I., S. 336).

5 Vergleiche das Decret Karls des Kühnen für die Chambre des comptes ä Malines von 1473 (Gachard, p. 110, piece Justine. XXVIII).

6 Montag nach St. Pauli conv. bei Rapp a. a. O. (Zeitschrift des Ferdinan deums, 1829, V., S. 172).

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wenigstens 10Ü Gulden lautenden Anweisungen vom König und der Hofkammer unterzeichnet werden mussten, während die letztere allein anweisungsberechtigt war, sobald es sich um einen 100 Gulden nicht erreichenden Betrag handelte. Merk- würdigerweise war man 1537 kleinlicher geworden, indem man 10 Gulden jetzt als Maximalsumme betrachtete, bis zu welcher die Hofkammer allein Anweisungen ausstellen konnte, 1 alle auf mehr als 10 Gulden lautenden Anweisungen mussten ausser mit der Unterschrift des Superintendenten und eines Hofkammer- raths noch mit der des Königs versehen sein.

Eine Erleichterung war insoferne eingetreten, als der Hofzahlmeister eine solche Anweisung honoriren durfte, auch wenn demselben das königliche Handzeichen noch fehlte, allein ein solcher noch unvollkommener Befehlzettel musste dem König behufs Unterzeichnung in acht, längstens vierzehn Tagen zu- gestellt werden, widrigenfalls der betreffende Ausgabeposten bei der Abrechnung beanstandet wurde.2

Am Schlüsse eines jeden Quartals hatte der Zahlmeister ein Verzeichniss der Einnahmen und Ausgaben an die Hof- kammer zu liefern und zu Weihnachten die Jahresrechnung zu schliessen, deren Revision dieser Stelle übertragen war.

Unter den für die Geschäftsführung des Zahlmeisters durch die Hofkammerordnung3 aufgestellten Normen ist hervorzuheben die im Einklänge mit der Hofordnung von 1537 4 erlassene

1 ,Was aber ausgaben 10 oder ander 10 gülden sein, dieselben sollen allain auf obgemelter zwaier personen underschriben zetl, doch alles mit gemainer hofcamerrat, sovil der zu jeder zeit an unserin hof sein, vorwissen und bevelch bescbehen.'

2 , so unserm hofzalmaister zetln, die von uns underschriben werden sollen, von gemeltem hochmaister und ainem unserm hofcamerrate under- schriben zuekomen, so mag er die ausgab darauf wol thuen, doch soll er aber allwegen zu 8 oder zum lengisten in 14 tagen dieselbige ver- schieben zetl uns auch zuverzaichnen fürbriugen, wann sonst soll dem- selben unserm hofzalmaister kain ausgab über die 10 fl. gestelt in seinen raitungen nit passiert werden.'

3 Die in derselben erwähnte Hofzahlmeisterinstruction ist nicht mehr vor- handen.

4 In ,Der Rom. k. mt. Ordnung und Instruction derselben hohen und nider hofembter' 1. L, 1537 (Archiv des Ministeriums des Innern) heisst es in dem Artikel über das oberste Hofmarschallamt: ,Und wenn zu unserm Hofgesind einem oder mehr um Schuld bei ihm verklagt oder Ersuchung gethau würde und er unser Hofmarschall bei unserm Hofzahlmeister

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Vorschrift, dass wegen Schulden eines Hofdieners seitens der Gläubiger eine Beschlagnahme seines Gehalts bewirkt werden könne. Die Klage war bei dem Hofmarschall, welchem die Juris- dictionsgewalt über das Hofgesinde zustand, einzureichen und von ihm ward, sobald er dieselbe für begründet erachtet, die Arrestirung des Gehalts angeordnet. Der Zahlmeister hatte dieser Beschlagnahme zu entsprechen , sobald er die dahin- zielende Aufforderung der Hofkammer erhalten hatte. Man sieht, es ist nur ein geringer Grad von Selbstständigkeit, welche dem Hofzahlmeister eingeräumt ist. In allen Punkten tritt seine Unterordnung unter die Hofkammer hervor und seine Action ist stets bedingt durch einen Befehl derselben; erst durch ihre Berührung wird das Räderwerk des Cassenwesens in Bewegung gesetzt.1 Und trotz dieser innigen Verbindung der Hofkammer und des Zahlmeisters ist doch das Princip der Trennung der anweisenden und auszahlenden Behörden, wie wir sehen, streng durchgeführt, ebenso wie der Hauptzweck der Institution der Hofkammer bei allen Detailvorschriften bewahrt wird, der, von Einem Punkte aus das gesammte Finanzwesen der Monarchie zu überwachen und zu leiten.

So macht sich bereits in den Anfängen der modernen Verwaltung jene Anschauung geltend, welche auch in unseren Tagen die Cassen nur als vollziehende Hilfsorgane betrachtet, welche ohne specielle Aufträge der eigentlichen Finanzverwal- tungsbehörden weder Empfänge noch Ausgaben vollziehen dürfen.2

demselben Hofgesind seine geordnete Bezahlung zu empfangen inhibirt und verbeut, soll der Hofzahlmeister demselben Verbot zu gehorsamen schuldig sein und dieselben nicht verfolgen zu lassen, er wisse denn, dass der Gläubiger, so die Anklage gethau zufrieden gestellt sei oder dass ihm derhalben unser Marschall wiederum Befehl und solcher Arrestation Relaxierung thue.' In der Hofkammerordnung wird für diesen Fall gesagt: ,so sollen unser hofcamerräte bei unserm hofzalmaister Verordnung thuen, das derselben unsers hofmarschalchs gebot gelebt . . . und fürnemblich sovil die schuld betrifft an der beruerten besoldung inen gehalten und dardurch die gläubiger zufriden gestellt werden'.

1 Es rnuss hier noch die Bestimmung der Hof kammerordnung Erwähnung finden, welche dem Hofzahlmeister untersagte, einem Hofgesinde ohne Genehmigung der Hof kammer etwas fürzuleihen. Diese konnte auch nur die Vorausbezahlung eines Monatsgehalts gestatten. Sollte eine Präuu- merirung für mehrere Monate /.. B. bei Absendung zu Botschaften statt- finden, so war die königliche Bewilligung hiefür einzuholen.

2 Dessary, Grundzüge der österr. Finanzgesetzkunde, Wien 1855, Ö. 257.

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Auch sonst zeigt sich bei Betrachtung des Cassenwesens der Ferdinandeischen Epoche1 eine auffallende Aehnlichkeit mit der Structur des modernen Cassenwesens, dessen Grund- formen offenbar bis in jene Zeit zurückzuverfolgen sind. Mit Recht bringt A. Wagner2 die Centralisation des Cassenwesens in Verbindung mit dem mächtigeren Aufleben des Gedankens der Staatseinheit, denn auch in Oesterreich ist sie eine Wirkung jener allgemeinen Centralisationsbestrebungen , die eine ziel- bewusste Politik schon in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts erfolgreich durchführte, während man selbst das Streben nach einer solchen Cassencentralisation allgemein erst in das Ende des 17. und 18. Jahrhunderts setzt.3

Betrachten wir die hierarchische Gliederung des einheit- lichen Staatscassensystems des modernen Staates, so können wir auch eine ganz auffallende Uebereinstimmung mit dem Bilde des von uns hier geschilderten und noch zu schildernden Cassen- wesens, denn wir dürfen wohl diese Bezeichnung auf alle Ein- nahme- und Ausgabeorgane anwenden, constatiren. Die nach der Function, der Ausdehnung des territorialen Wirkungskreises und der gliedlichen Stellung der einzelnen Cassen von der heutigen Finanzwissenschaft4 unterschiedenen drei typischen Arten von Cassen, Unter- oder Local-, Mittel- oder Bezirks- (Provinzial-) und Ober- oder Hauptcassen kennt schon die öster- reichische Verwaltung im 16. Jahrhundert. Der Hauptcasse entspricht das Hofzahlmeisteramt, als Provinzialcasseu können wir im gewissen Sinne die Kammermeisterämter der vier Länder- gruppen bezeichnen, was sich in der Darstellung der Organisation dieser vier Länderrechnungskamrnern ergeben wird. Der unteren

1 Ich will von der inaximilianischeu Zeit, die nicht zu bleibenden Organi- sationen kam, hier absehen.

2 Finanzwissenschaft, S. 272.

3 In Folge der nach Ferdinands I. Tod eintretenden Theilung der Monarchie und durch Schaffung besonderer Cassen für das Kriegswesen (Hofkriegs- zahlmeisteramt, Feldkriegszahlmeisteramt etc.) war das Cassenwesen im 17. Jahrhundert derart zersplittert, dass Graf Jörger die Einrichtung einer Generalcasse in Vorschlag brachte (1690). Vgl. A. Wolf, Die Hofkammer unter Kaiser Leopold I. (Sitzungsber. d. phil.-hist. Classe d. kais. Akad. ct. Wissensch., XI. Bd. (1853), S. 44G.

4 A. Wagner a. a. O., S. 275.

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Classe der Mittelcassen, den modernen Kreiscassen, ' dürften die Aemter der niederösterreichischen Vicedome zu vergleichen sein, während die mit Einnahme- und Ausgabegeschäften be- trauten Pfleger und Amtsleute'2 allerdings neben anderen Func- tionen solche unserer Localcassen versehen haben. Noch mehr muss es unsere Bewunderung erregen, wenn wir bemerken, wie die heutzutage für ein rationelles Cassensystem aufgestellten Grundsätze schon vor mehr als 300 Jahren in Geltung waren. Ausser dem erwähnten Princip der Vertheilung der Cassen entsprechend dem Verhältnisse zur administrativen Eintheilnng des Landes und der Organisirung der Einheit des Cassenwesens sei noch hingewiesen auf das Princip der Verbindung der Ein- nahme- und Ausgabecassen und die für die Cassenbewegung im Staatshaushalte aufgestellten Grundsätze.3

Wenden wir uns nun zur Kategorie der Geschäfte der eigentlichen Finanzverwaltung, welche der Hofkammer über- tragen war, so ist vor Allem der Thätigkeit zu gedenken, welche die Fürsorge für die Bedürfnisse des Königs und seines Hofes betrifft. Die Grösse des Hofstaats wurde durch die Hofordnung (1537) bestimmt, zugleich ein Fixum für dessen Unterhalt aus- geworfen.4 Für den Fall, dass die hiefür quartaliter zu ent- richtenden Beträge aus den Hilfsgeldern nicht zur Stelle sind, war es Sache der Hof kammer, ,den Abgang von anderen Orten darauf zu anticipiren und aufzubringen'. Um jeden Preis sollte es vermieden werden, die Gehaltsauszahlung der Räthe und Hof beamten zu verzögern, damit, wie motivirend beigefügt wird, desto besser Gehorsam und Mannszucht am Hofe erhalten werde. Eine Communication der Hofkammer mit einzelnen Hofbeamten war ausser in Betreff der dem Könige gemachten Geschenke, wovon schon gesprochen wurde, erforderlich vor dem Antritte

1 A. Wagner, S. 277.

2 Schon nach der Schatzkammerordnung von 1498 hatte jeder Vicedom mit den Pflegern und Amtleuten seiner Verwaltung alljährlich abzurechnen auf Grund der Urbarbücher. Ausgaben wurden von diesen Unterbeamten nicht geleistet. Die Berechtigung hiezu begann erst mit dem Vicedomamt, welches für den Ausgabedienst das unterste Cassaorgan bildete.

3 v. Stein a. a. O., S. 90.

4 Eine bestimmte Summe wurde zur unvermeidlichen Nothdurft des Königs quartaliter in die Leibkammer verabfolgt, deren Verausgabung durch den Kämmerer nur nach den Verfügungen des Königs erfolgen durfte (Hof- kammerordnung).

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einer königlichen Reise.1 Hier sollte das Collegiuni vorher mit dem Hofmarschall und Stallmeister über das für Fuhren u. dgl. Erforderliche berathschlagen und alle nothwendigen Anord- nungen treffen. Auf allen. Gebieten macht sich, wie erwähnt, die Thatsache geltend, dass, obwohl der moderne Staatsgedanke sich schon durchringt, die Ausgaben für die Bedürfnisse des Königs und des Staates in buntem Gemenge ungeschieden blieben. Wenn die Hofkammer daher auch das Finanzwesen vorwiegend als einen staatlichen Verwaltungszweig führte, musste sie doch zugleich als Hofbehörde betrachtet werden.

In ihrer Eigenschaft als Centralstelle konnte die Hof- kammer die Besorgung der laufenden Finanzverwaltungsgeschäfte zumeist den Landeskammern überlassen, während sie selbst die Leitung und Ueberwachung der ganzen Finanzwirthschaft der Monarchie übernahm. Als Vorgängerin des heutigen Finanz- ministeriums theilte sie mit diesem, wenigstens im Allgemeinen, einen gleichen Wirkungskreis. Ihre Hauptaufgabe war nicht nur, Ordnung in den zerrütteten Finanzzustand zu bringen, son- dern auf jede Weise eine Hebung der Staats wirthschaft in An- griff zu nehmen. Voraussetzung einer solchen Förderungsthätig- keit war aber genaue Kenntniss derjenigen früheren Massnahmen der Finanz Verwaltung, welche den Niedergang herbeigeführt hatten. Zu diesen zählten unstreitig die zahllosen Veräusserungen und Verpfändungen des Kammerguts in erster Reihe. Der Hof- kammer wurde deshalb vom König aufgetragen, eingehende Nachforschungen nach den unter seinen Vorgängern Friedrich und Maximilian und den im Anfange seiner Regierung statt- gehabten Veräusserungen und Verpfändungen der Kammergüter,2

1 Da die Erfahrung- lehrte, dass mit Verlegung- des Hoflag-ers in eine der drei Städte Prag, Wien und Innsbruck, ,da gewöndlich und am maisten unser beharrliche hofhaltung ist und kuuftiglich sein wierdet', eine Preis- steigerung des Proviants eintrat, wurde den Landkammern eingeschärft, das ganze Jahr hindurch Vorräthe von Wein, Getreide und Futter in Magazinen aufzuspeichern. Die Hofkammer sollte diese gute Hauswirth- schaft ins Werk zu setzen helfen und die Kammer zeitig von der be- absichtigten Verlegung des Hoflagers in Kenntniss setzen, damit diese auch andere Nahrungsmittel vorher ankaufe.

2 Eine historische Parallele drängt sich auch hier auf. Als Philipp der Kühne 1386 eine chambre des comptes für Flandern errichtete, schärfte er gleichfalls den Räthen derselben ein, den Einnehmern im Lande zu befehlen, ,qu'ils s'efforcassent de retablir le domaine du prince, qui etait

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sowie Bewilligungen von Gnadengaben anzustellen. Diese sollten entweder direct oder durch Absendung eigener Commissäre, auch durch Requisition der Landeskammern ins Werk gesetzt wer- den. Insbesondere wurden diese sehr stark für diese Consta- tirungen ' in Anspruch genommen. Das Ergebniss dieser Unter- suchung hatte die Hofkammer in einem Verzeichnisse an den Monarchen zusammenzufassen unter Aufnahme aller für die Be- urtheilung dieser Acte ins Gewicht fallenden Momente, wie Name des Käufers, Pfandgläubigers oder des Begnadeten, wirklicher Werth des Objects und Kauf- oder Pfandsumme. Wo solche Veräusserungen u. s. w. nicht ordnungsgemäss oder unter Be- dingungen erfolgt waren, welche sich in hohem Grade als nach- theilig erweisen, musste dies dem Landesherrn besonders be- richtet werden, damit Mittel und Wege zur Rückgängigmachung solch beschwerlicher Rechtsgeschäfte2 ins Auge gefasst wer- den konnten.3

grandement diminue par les guerres' (Gachard, p. -4). Selbstverständlich kann hier wie in so manchen andern Punkten durchaus nicht an eine bewusste Nachahmung gedacht werden. Interessant ist aber die Erscheinung, dass die gleichen Ursachen hier wie dort die gleichen Institutionen ins Leben gerufen haben.

1 Ueberall, auch in den neu erworbenen Königreichen, zeigt sich dasselbe Bild einer zerrütteten Finanzlage. Die böhmische Kammerorduung be- gründet die Notwendigkeit solcher Nachforschung mit dem Hinweise, dass das ordinari Kammergut Ferdinands als eines Königs zu Behaim hoch verpfändet, versetzt, verkümmert und wenig frei, sondern Alles sich in fremden Händen befinde. Die ungarische Kainmerordnung führt die einzelnen Gattungen der verpfändeten königlichen Einkünfte auf.

2 ,dardurch wir der beschwerlichen verphandungen, verkaufuugen und gnadengabeu mit recht und billichait wider entladen werden und zue dem, das uns rechtlich zuegehört, komen mögen.'

3 Die Landeskammern waren deshalb angewiesen worden, die Originale der Verschreibungen von den Landleuten und Pfandschaftern zu erfordern und Copien derselben an die Hofkammer einzuschicken, nachdem sie dieselben einer gründlichen Prüfung (an tales inscriptiones fundamento subsistant et sint efficaces, wie die ungarische Kammerordnung betont) unbeschadet der Rechte der Pfandschaftsiuhaber unterworfen hatten. Sobald die Prüfung zu irgend einem Zweifel Anlass gab, wenn Briefe vorkämen, die nicht glaubwürdig, aufrecht oder sonst mangelhaft, sollte die Kammer den Parteien die eruirten Mängel vorhalten, sie auf die un- genügende Fundamentirung ihrer vermeintlichen Gerechtigkeiten auf- merksam machen und gütlich zur Abtretung der in ihrem Besitze be- findlichen Kammergüter ermahnen (böhmische, ungarische Kammer- ordnung).

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Da man mit aller Energie dem vorgesteckten Ziele einer Hebung der Finanzen entgegenstrebte, griff man auch auf frühere Anordnungen zurück, um sie rücksichtlich ihrer Ausführung einer Prüfung zu unterwerfen. Nachdem im Anfang der Regierung Ferdinands eine Visitation und Reformation der Kammergüter der niederösterreichischen Lande vorgenommen worden, ward die Hofkammer nun angewiesen, durch Erkun- digung bei der niederösterreichischen Kammer und wo sonst nöthig sich zu vergewissern, ob etwa einige Artikel dieser Reformation, die dem Kammergute zum Nutzen gedeihen möchten, nicht vollzogen wären, um dann im Einvernehmen mit der Landeskammer das Erforderliche anzuordnen und ins Werk zu setzen. Ferner sollte sie mit der oberösterreichischen Kammer in Unterhandlung treten , um eine Bereitung der Kammergüter der gefürsteten Grafschaft Tirol vornehmen zu lassen, damit man vom Zustande derselben genaue Kenntniss erlangte und dann alle vorgefundenen Schäden ausbessern konnte.

Alle diese Massregeln Ferdinandeischer Finanzpolitik ver- rathen einen weiten, auf die Zukunft gerichteten vorsorglichen Blick. Nirgends treten Anordnungen auf, welche, in der Noth des Augenblicks getroffen, nur für die Bedürfnisse des Tages be- rechnet waren. Ferdinands staatswirthschaftliche Pläne gingen dahin, die sechsjährige Periode der ständischen Hilfsgelder nach allen Seiten auszunützen, sie nicht einzig für die Hof- unterhaltung zu verwenden, sondern durch Auslösung der ver- pfändeten Stücke und Einkünfte der Kammergüter einen Baar- vorrath für die Zukunft zu sammeln,1 welchem auch die neuen Einkommenszweige, welche die sachkundige Berathung er- schliessen würde, zugeführt werden sollten. Dieser Staats- schatz würde Land und Leuten zu hohem Tröste gereichen

1 Ferdinand hatte sich in der Hofkannuerordiiuiig über die Verwendung der ständischen Hilfsgelder ausgelassen, wie folgt: , so seien wir dahin bedacht und entschlossen, das wir derselben unserer kunigreich und land- hülfen anderer ort nit, dann zu underhaltung gedachts unsers hofstats und zu notturft der camern, so weit sich die erstrecken, gebrauchen und sover noch darüber ainicher bevor stand angezeigter hülfen sein würde, denselben zu ablödigung unserer verphendten camergueter oder zusanimen- bringung aines Vorrats wie sich soliches alles der gelegenhait und not- turft nach jedes lands zuetragen wirdet, wenden sollen und wellen.'

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und in Zeiten der Noth besonders bei kriegerischen Verwick- lungen erspriessliche Verwendung finden. Mit ausdauernder Willenskraft sollte dies Ziel stets im Auge behalten und ge- fördert werden, und deshalb wurde der Hofkanimer zur Pflicht gemacht, mindestens zweimal wöchentlich darüber zu berat- schlagen und nachzudenken, ,wie mit ainichem erhöblichem flieg neue einkomen gemacht und also unser camer in dem und anderm wog zu ainem aufnemen gebracht werden mög'.

Einige Directiven zur Erzielung einer Einnahmenerhöhung gab die Hofkammerordnung selbst. So wies sie beispielsweise die Hofkammer an, bei Erledigung von Zoll- und Mauthämtern in Erwägung zu ziehen, ob nicht eine Verpachtung vorteil- hafter erscheine, durch welche die durch die Besoldung der Beamten und für die Abrechnung erwachsenden Kosten erspart würden.

Die angestrebte Blüthe des Staatshaushalts konnte aber, da der Erschliessung neuer Einkommenquellen immer eine Grenze gezogen war, hauptsächlich durch eine durch und durch rationelle Verwaltung und durch entschiedene Betonung des Sparsamkeitsprincips in derselben erreicht werden. Von diesem Geiste getragen waren einige Detailvorschriften der Finanz- verwaltung, welche die Hofkammeiordnung als Richtschnur für die Centralstelle aufstellte. In diese Kategorie gehört die An- ordnung, dass alle die Provisionen, Verschreibungen und Er- höhungen der Beamtenbesoldungen, welche sich bei einer vor- zunehmenden Untersuchung als ohne königliche Genehmigung zugebilligt erweisen, gestrichen werden sollen. Ferner sollte die Hofkammer von den Landeskammern Status aller in ihrem Sprengel von den früheren Herrschern auf Zeit oder lebens- länglich bewilligten Provisionen, Besoldungen und Dienstgelder erfordern, dieselben eingehend prüfen und falls sich Ersparungen ,uns zu nutz, doch niemanden zu unbillichem nachtl' nach ihrer Ansicht erzielen Hessen, über die Art ihrer Durchführbarkeit an den König gutachtlich berichten.1 Ferner sollten Bewerbungen um erledigte Provisionen von der Hofkammer rundweg ab-

1 In dem correspondirenden Artikel der Tiroler Kammerordnung wird be- tont, die Kammer brauche bei diesen Berichten keine Scheu zu tragen, denn die Hofkammer wolle bei ihren auf Grund des vertraulichen Berichts zu erlassenden Anordnungen sie unvermeldet lassen, damit sie bei Niemanden darob Unwillen erregen möchten.

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geschlagen werden im Gegensätze zu dem bisherigen Brauche, wonach man solche durch Todesfall vacante Provisionen ein- fach anderen sieh um sie beweibenden Dienern verlieh. Nur verdienten und bedürftigen Bewerbern gegenüber sollte eine Ausnahme gemacht, die Begnadigung aber durch die Kammer vollzogen werden. Ueberhaupt sollten künftighin ausschliess- lich nur wenig ertragreiche, in Folge Confiscation oder Todes- fall heimgefallene Lehen und Provisionen zur Dotation treuer Diener verwendet werden. Ueber Einziehung und Weiterver- leihung von Lehen und Gerechtigkeiten, Oonfiseationen1 und Pönfälle sollte nur in der Hofkammer Beschluss gefasst, die Lehensbriefe aber von der betreffenden Regierung ausgefertigt werden. Damit bei wechselnden Verhältnissen der Verwaltung nicht die Hände gebunden wären, wurde der Grundsatz auf- gestellt, dass künftig keine Verleihung als eine vererbliche er- folgen und Kammergüter nicht als Lehen verliehen werden dürften. Ueberhaupt sollten Verleihungen jeglicher Art, auch von Pflegen und Aemtern auf Lebenszeit oder selbst nur auf eine grössere Reihe von Jahren nach Thunlichkeit vermieden werden.

Ausserordentlich zweckentsprechend war die Bestimmung, dass jede Vermehrung des Beamtenpersonals ebenso wie Be- soldungserhöhungen, wenn nicht triftige Gründe hiefür vorlägen, unterbleiben müssen. War aber eine solche Vermehrung, be- ziehungsweise Erhöhung nach Lage der Verhältnisse nicht zu umgehen, so sollte sie nur mit Ruth und Vorwissen der Hof- und der Landeskammer verfügt werden. Ueberall wurde der Grundsatz festgehalten, dass der Monarch in der Ausübung seiner Hoheitsrechte sich Beschränkungen unterwerfen und stets nur in Verbindung mit den von ihm eingesetzten Behörden handeln wolle, damit diese in der Lage wären, alle in ihr Ressort einschlagenden Regierungshandlurigen zu kennen und die ganze Verwaltung nach einheitlichen Gesiehtspunkten führen zu hissen.

1 lieber alle ansehnlichen Confiscationen und Fälligkeiten an Provision, Lohn u. dgl. hatte die Kammer an die Hof kämm er Bericht zu erstatten, unter Angabe des Werths und des königlichen Rechtsanspruchs, unter gutachtlicher Aeusserung über den wohlfeilsten Modus der Einziehung-, welche die Grundlage für die Verfügung der Hof kaminer abgeben konnte (Tiroler Kammerordnung von lö3(5).

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Nachdem im Allgemeinen die Decentralisation der Rech- nungsrevision durchgeführt ist und dieser Gegenstand vornehm- lich zum Wirkungskreise der Landeskammern gehörte, wird er auch bei diesen zur Erörterung gelangen.

Der Hofkammer war nur die Revision der Rechnungen des Hofzahlmeisters übertragen, doch konnte sie auch diese durch eine der Landeskammern bethätigen lassen, besonders wenn der König gerade an dem Sitze einer derselben Hof hielt. Immer konnte aber das für diese Prüfung erforderliche Personal von einer Landeskammer requirirt werden, da dieses wegen seiner Erfahrung in solchen Geschäften vornehmlich hierzu qua- lificirt erschien.

Sonst wird die Hofkammer für die Functionen der Super- revision 1 derjenigen Rechnungen herangezogen, bei welchen sich grosse Mängel herausgestellt hatten oder deren Bemänge- lung die betreffenden Rechnungsleger nicht anerkennen wollten. Die Hofkammer als die der revidirenden Landeskaminer vor- gesetzte Stelle hatte dann durch einen Detinitiventscheid die Differenzen zu beseitigen.

Ausserdem mussten dann die Rechnungen der wichtigsten Aemter2 an sie eingeschickt werden, wie sie auch den Bericht über den Stand der Einnahmen und Ausgaben erhielt, welchen die vier Kammern auf Grund der durchgeführten Rechnungs- prüfung zusammenstellte.

Die Hofkammer beschränkte sich aber nicht auf Func- tionen der Finanzverwaltung, sondern auch als rechtsprechende Behörde in Finanzsachen kommt sie in Betracht. Nicht als ein neues Element erscheint diese Finanzjurisdiction unter den Attributen der Hofkammer. Ueberall entwickelt die neuorga- nisirte Centralfinanzbehörde eine jurisdictionelle Thätigkeit. In England hält der Exchequer seine Schatzgerichtstage ab, und in seinen Entscheidungen haben wir die älteste Gestaltung einer

1 Die eigentliche Revision der Rechnungen hatte hier der Hofbuchhalter zu besorgen. ,AlleRaitungen an unserru Hof zu Händen unsrer Hof kammer- räth geschickt, soll dem Buchhalter zu verificiren und übersehen zugestellt weiden, die sollen durch ihn gerait werden; Mängel soll er den Hof- kammerräthen anzeigen,' besagt die Hofbuchhalterinstruction von 1530 (K. k. Finanzarchiv: Niederösterreichische Herrschaftsacten, lit. H 14).

2 Tirol. Kammerordnung.

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Administrativjustiz.1 In Frankreich war die chambre des comptes im 14. Jahrhundert die höchste Verwaltungsgerichtsbehörde des Königsreichs,2 sie übte insbesondere eine Jurisdiction bezüglich der Regalien aus.3 Als Maximilian seine Hofkammer 1498 er- richtete, nahm er in den Kreis ihrer Amtswirksamkeit auch diese Functionen auf, indem er ihr die Entscheidung aller fisca- lischen Beschwerden der Unterthanen überwies.1 Durch diese Functionen, die nicht leicht aus der Vermischung mit anderen zu erkennen waren, waren die Anfänge einer Verwaltungsrecht- sprechung auf deutschem Boden gegeben. Sogar der Instanzen- zug war im Interesse des Publicums geregelt, indem es den durch ein Erkenntniss der Hofkammer sich beschwert fühlen- den Parteien ermöglicht wurde, durch Supplication zum Hofrath von diesem eine Abänderung des beschwerenden Erkenntnisses zu erlangen. Der Hofrath als die höchste Centralbehörde war also die letzte für die Rechtsmittel der Partei erschlossene In- stanz.5 Die Ferdinandeische Organisation schritt nur in dieser Richtung weiter, wenn sie die Entscheidung der , Parteisachen, welche das königliche und fürstliche Kammergut unmittelbar anlangten', der Hof kammer übertrug. Ihre Competenz auf diesem Gebiete war nur in dieser allgemeinen Form umschrieben und erhielt ihre nähere Umgrenzung durch die Zuständigkeits- regulirung der Landeskammern im Hinblick auf die Parteisachen. Jedenfalls fehlte eine scharfe Competenzabgrenzung, da nur generell von den Parteisachen, 7die für si komen', gesprochen wird. Unter diesen Begriff fallen nicht ausschliesslich die erst einer urtheilsmässigen Feststellung bedürfenden Leistungsver- pflichtungen der Unterthanen gegenüber dem Kammergut. Alle Beschwerden der Unterthanen finanzieller Natur, ja Ansprüche

1 Gneist, Englische Verfassungsgeschichte, S. 185.

2 R. Dareste, La justice adm., p. 11.

3 M. Ad. Vuitry, Etudes sur le regime fiuancier de la France avant la revolution de 1789, Paris 1883, L, p. 286.

4 In den Geschäftskreis der Hof kammer fiel auch die Berathung und Er- ledigung der ihr vom König oder Hofrath zugewiesenen Supplicationen der Parteien.

5 Der vom Hofrath gegebene ,endliche Abschied' musste aber respectirt werden und jede weitere Belästigung des Königs oder des Hofraths (,on eehaft not') wurde mit Gefänguiss geahndet. Vgl. Hofkammerordnung von 1498 bei Lünig, S. 478.

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Privater an den König-,1 beziehungsweise an die Staatscasse sind hierher zu rechnen und sind, sobald die Competenz einer Landeskammer nicht gegeben ist, der Entscheidung der Hof- kammer unterstellt, welcher aber die königliche Genehmigung nicht fehlen durfte.2

Der Kammer ward eingeschärft, die Parteien glimpflich und anständig zu behandeln und die Erledigung ihrer Ansuchen nach Thunlichkeit zu fördern, um ihnen Unkosten zu ersparen.

Die Verselbstständigung des Finanzwesens war vollständig durchgeführt. Der Hofrath durfte keine das Kammergut betref- fende Angelegenheit, wenn sie auch an ihn gebracht ward, ent- scheiden. Alle Competenzübergriffe zwischen Hofrath und Hof- kammer sollten hintangehalten werden. Der Begriff der das Kammergut berührenden Sache bildete die Grenze der posi- tiven und negativen Zuständigkeit der Hofkammer, denn auch dieser ward eingeschärft, ,sachen, die für si komen und das camerguet nit berueren', an den Hofrath zu verweisen.

Durch die nach Ferdinands I. Tod eintretende Trennung der oberösterreichischen und niederösterreichischen Länder von den übrigen war natürlich auch eine Decentralisation der Finanz- verwaltung erforderlich, so dass die allgemeine Hofkammer nur für das Erzherzogthum Oesterreich, ausserdem noch für Ungarn und Böhmen Centralstelle blieb. Nachdem im 18. Jahr- hundert mannigfache Specialbehörden aus der Hofkammer her- vorgegangen waren, 3 wurde sie 1802 wieder für die Verwaltung aller Staatswirthschaftszweige organisirt. Sie behielt die Central- leitung des gesammten Finanzwesens, bis 1848 auch Oesterreich in die Bahnen des Constitutionalismus einlenkte, wo sie dem

1 ,so parteien umb schulden, die wir inen zu thuen schuldig wären . . .' Solche Supplicationen wegen Forderungen waren auch gewöhnlich durch das Plenum der Kammer zu erledigen. Nie sollte Ein Mitglied der Kammer mit den Parteien separat verhandeln. Ausnahmsweise, wenn durch solche Specialunterhandlungen eine Förderung der Sache erzielt werden könnte, sollten zwei Mitglieder hierzu deputirt werden.

2 ,Unser hofcamerräte sollen auch all parteisachen, so unser kuniglich und fürstlich camerguet an mitl belangt oder denselben anhengig sein, die für si komen, notturftiglich erwegen, beratschlagen und darinnen die notturft und billichkait handien, doch mit uuserm vorwissen und willen verabschaiden.'

3 Vgl. Ulrich, Lehrbuch des österreichischen Staatsrechts, ßerlin 1882, S. 42.

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modernen Finanzministerium weichen musste. x Wie auf anderen Gebieten des Staatswesens trat auch hier an Stelle der colle- gialen Centralbehörde ein Ministerium mit bureaumässiger Or- ganisation.2

5. Der Hofkriegsrat h.

Die jüngste unter den von Ferdinand organisirten Behörden ist die Centralstelle für die Militärverwaltung der Hofkriegs- rath. Der Errichtung von Specialbehörden pflegt stets voraus- zugehen die Absonderung der auf das betreffende Specialgebiet bezüglichen Angelegenheiten aus dem grossen Kreise der Ver- waltungsgeschäfte zu einer besonderen Kategorie, die, wenn sie auch noch von der allgemeinen Verwaltungsbehörde besorgt wird, doch in mannigfacher Beziehung als selbstständige Gruppe auftritt. Derselbe Entwicklungprocess, den wir bezüglich der Abzweigung der Finanzgeschäfte von der allgemeinen Verwal- tung in dem Abschnitte über die Hofkammer kennen gelernt haben, spielt sich auch ab bei der Verselbstständigung der Kriegs- sachen zu einem eigenen Ressort.3 Diese gehörten wie die Rechtsstreitigkeiten und die übrigen Verwaltungsaufgaben zur Competenz der Regierung, doch wurde wegen der finanziellen Bedeutung aller Kriegssachen eine Mitwirkung der Kammer in Anspruch genommen. Die Instructionen 4 für die nieder- österreichische und die oberösterreichische Regierung von 1532 befehlen so der Regierung, bei der Behandlung von Kriegs- sachen ein bis zwei Räthe der Raitkammer beizuziehen, und falls dieselben von hervorragender Wichtigkeit seien, eine

1 Aeusserlich zeigt sich diese Continuität darin, dass z. B. das Gebäude des k. k. Reichs-Finanzarchivs heute noch die Aufschrift ,Hofkamrner- archiv' trägt.

2 G. Meyer, Die Behördenorganisation der Verwaltung des Innern (Schön- berg, Handbuch der politischen Oekonomie, Tübingen 1885, III., S. 756).

3 Maximilian war auch in dieser Richtung experimentirend vorgegangen und hatte für die Militärverwaltung eine Kriegskammer gegründet (1502), die aber nur ein vorübergehendes Dasein führte. Vgl. Adler. S. 113, 247.

4 Die niederösterreichische Regierungsinstruction von 1532 und 1545; die oberösterreichische von 1536 sagt nur allgemein, die Regierung müsse solche Kriogssachen mit und neben der Kammer berathschlagen und darüber berichten.

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gemeinsame Berathung mit dem Plenum der Raitkammer i vor- zunehmen. Die Kategorie der Kriegssachen wird zu den drin- gendsten2 und wichtigsten Angelegenheiten gerechnet, bei deren Berathung der Statthalter der Regierung gewöhnlich zugegen sein soll.3 Ansätze zu einem besonderen Collegium enthcält die niederösterreichische Regierungsinstruction von 1532, indem hier von einem Kriegsrath gesprochen wird, der erforderlichen Falls aus Räthen der Regierung und Raitkammer zusammen- gesetzt wird, es ist also nur eine ad hoc gebildete Commission dieser beiden Behörden.4 Nachdem frühere Versuche der Er- richtung eines beständigen Kriegsraths gescheitert waren, :> dürfte ein neuer Impuls hierzu durch die Bitte der nieder- österreichischen Regierung gegeben worden sein, wegen ihrer Geschäftsüberhäufung sie wenigstens von den Kriegssachen durch Gründung eines eigenen Kriegsraths zu entlasten, damit sie zu einer schleunigeren Expedition der Appellationen und Parteisachen, vor Allem aber der eigenen kaiserlichen Sachen

1 Ueber die Thätigkeit der Hof kammer in Kriegssachen, welcher die Auf- sicht über den Zustand der befestigten Grenzplätze übertragen war, ver- gleiche den Abschnitt über die Hofkammer.

2 Die Kanzleiordnung von 1528 zählt dieselben zu den notwendigsten, vor allen anderen zu erledigenden Sachen.

3 In gleicher Weise hatte Ferdinand in den ersten Jahren seiner Regierung auch zwei Mitglieder der oberösterreichischen Regierung und zwei der oberösterreichischen Raitkammer (Landleute) neben dem Statthalter ver- ordnet, welche in allen , fürfallenden Kriegsläufen, was zu Errettung Land und Leut, auch Erhaltung eines beständigen Landfriedens uothwendig-, in seiner Abwesenheit zu handeln Gewalt haben sollen. Doch falls die Geschäfte sehr wichtig würden, sollten die übrigen Räthe .der Regierung auch beigezogen werden. Vgl. v. Brandis, Geschichte der Landes- hauptleute von Tirol, Innsbruck 1851, S. 542.

4 Ein oberster Verwalter des Kriegswesens (Graf Niklas von Salm der Aeltere) wird bei der Regierung der niederösterreichischen Lande von 1527, aber nur vorübergehend, für die Dauer der Abwesenheit Ferdinands in Böhmen ernannt. Vgl. Firnhaber, Oesterreichs Finanzen und Kriegs- wesen unter Ferdinand I. (Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen, XXII., S. 32).

5 Schon im Januar 1529 wurde hierüber berathen; auch ,soll' eine Instruction ddo. Linz, 26. Februar 1531 über die Obliegenheiten der vier Rätlie, welche bei dieser Stelle zu creiren sind, vorhanden sein. So Firn h ab er, Zur Geschichte des österreichischen Militärwesens (Archiv für österr. Ge- schichtsquellen, XXX., S. 96).

Archiv. Bd. LXIX. I. Hälfte. 10

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gelangen könnten.1 Ausserdem dürfte ein Hauptmoment zur endlichen energischen Durchführung des Projects in drohenden kriegerischen Gefahren gelegen sein. Nicht leicht war es, die erforderliche Besetzung der neuen Behörde zu erzielen, denn die Verhandlungen mit geeigneten Persönlichkeiten rückten nicht von der Stelle, so dass der König in einem Schreiben2 an seinen Sohn Maximilian constatiren musste, dass er von allen Seiten Ablehnung der angebotenen Kriegsrathsstellen bekommen habe. Nachdem der König nach den bisherigen schlimmen Erfahrungen beschlossen hatte, von den Landleuten abzusehen und ausserhalb des Kreises derselben nach Quali- ficirten Umschau halten zu lassen, gelang die Constituirung des Hofkriegsraths, für welchen am 17. November 1556 eine Instruction ausgefertigt wurde. 3 Das Collegium wurde gebildet aus fünf Mitgliedern,4 von welchen eines mit. den Präsidial- funetionen betraut war und welches nicht nur die Abstim- mungen zu leiten, sondei'n auch über alles Erforderliche dem König zu referiren hatte. Täglich wurden Sitzungen abgehalten, und zwar am jeweiligen königlichen Hoflager.5

Zum Wirkungskreise 6 des Collegiums gehörten alle Ge- schäfte der Militärverwaltung, deren Gegenstand wie heute

1 Siehe Decret Ferdinands an die niederösterreichische Regierung vom 9. Mai 1556 bei Firnhaber, Zur Geschichte des österreichischen Militär- wesens, S. 124 (Beilage VI).

2 8. Mai 1556 bei Firnhaber a. a. O., S. 123 (Beilage V): ,das aber yetzernennte unnsere Landtleutt, alls die in unserm Fürstenthumb Steyr. zu Kriegss Räten für geschickht erfarn und tauglich angesehen . . . sich ge- brauchen zu lassen waigern, dann auch von den anndern unnsern Lannden Noch khainer der sich hierinn gebrauchen lassen wollte . . . das haben wir umb sovil meer jetzo dieweil sich die Leuffe ye lennger ye sorglicher und beschwärlicher erzaigen, nit gern gehört. Dieweil dann je die un- vermeidlich notturft ervordert, das ain Kriegss Rat zum fürderlichesten verordnet und auffgericht werde . . .' Vgl. auch Beilage VI.

3 A. a. O., S. 129 ff. (Beilage IX).

4 G. Freiherr zu Thanhausen, E. v. Khungesperg (Präsident des Kriegs- raths), G. v. Wildenstain, G. Welzer und S. Böller.

5 Das sollte sich nur auf Wien und Umgegend beziehen.

6 Die Kriegsräthe sollten berathsclilagen ,von wegen unnsers Khriegswösens im veldt, und der Befestigungen allenthalben, Ess sey mit Profiandt, Ge- schütz, Munition, Gebeue, bezallung sambt andern Articln solchem Kbriegs- wösen anhengig, wie und wöleher gestaldt solches versorgt und wie die Mangl gebessert und erstatt werden mögen'.

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,die Herstellung- der Vorbedingungen und Mittel für die mili- tärische Action' bildete.1 Im Einzelnen sind demnach zu den zur Competenz des Hofkriegsraths gehörigen Militärverwaltungs- angelegenheiten zu zählen :

1. Beschaffung des Kriegsvolkes; Bestellung, Entlassung und Anordnung der Musterungen.

2. Sorge für die Ausrüstung des Heeres, also Aufsicht über den guten Zustand des Arsenals, der Schiffbrücken und ?all Armada sachen'. Einige der Kriegsräthe sollten die Vor- räthe der Zeughäuser,2 besonders die Munition in den Grenz- flecken im Auge haben, damit im Bedarfsfall kein Mangel vor- handen sei.

3. Ueberwachung der Befestigungen und Gebäude na- mentlich an den Grenzplätzen durch Erkundigungen bei den Superintendenten der Gebäude und Baumeister. Bei der Wich- tigkeit der Fortificationen war dem Kriegsrath die Beaufsich- tigung pünktlicher Ausführung der hierauf bezüglichen Anord- nungen auf das Nachdrücklichste eingeschärft.

4. Sorge für die Naturalverpflegung. Diese kam zum Ausdruck durch Befehle an die hiefür bestellten Organe, die Proviantmeister, über die Art des Ankaufs und der Aufspei- cherung des Proviants an den Hauptorten. Der Kriegsrath sollte sein Augenmerk vorzugsweise darauf lenken, dass die äussersten und bedrohten Ortschaften mit einem hinreichenden Proviantvorrath versehen seien , damit die Verpflegung des Heeres in keiner Weise Mangel leide.

Alle in den bisher genannten Ressorts der Militärver- waltung angestellten Unterbeamten wie der oberste Zeugmeister, der Verwalter des Arsenals und der Armada, Muster-, Schiff-, Proviant- und Baumeister (auch die bei den Befestigungen ver- wendeten) waren dem Kriegsrath untergeordnet und hatten die Directiven für ihre Amtsführung von diesem zu erholen.3

1 G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, II., S. 58.

2 Obwohl in Niederosterreich ein obrister Zeugmeister bestellt war, wurde diese Materie doch dem Kriegsräthe übertragen. Die Inventare der Zeughäuser sollten von der Hofkammer erfordert werden. Wo solche fehlten, sollten sie namentlich bezüglich der äussersten Ortsflecken durch Bereitung seitens tauglicher Commissäre beschafft werden.

3 Firn ha her a. a. O., S. 138 f. (Beilage XIV).

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Was nun endlich 5. die Finanzgeschäfte der Militärver- waltung anlangt, welche bisher von der Hofkammer besorgt wurden, so wurden diese nur zum Theil auf den Kriegsrath über- trafen, obwohl die Hof kammer urn Entlastung in dieser Richtung gebeten hatte, da sie ,bei den vielfältigen Kriegssachen, so nun etliche Jahre her in der Hofkarnmer Expedition gekommen, die Hofkammersachen der Nothdurft nach und ohne grosse Verabsäumung nicht ordentlich handeln' könnte. ' Die In- struction ermächtigte den Kriegsratli, nur Ausgaben bis zum Betrage von 150 Gulden selbstständig auf den Kriegszahlmeister anzuweisen, Ausgaben, welche diesen Betrag überstiegen, durften bis auf Weiteres nur durch die Hofkammer, welcher sie ange- zeigt werden mussten, erledigt wTerden. Um hierwegen keine Weitläufigkeiten wegen des geschäftlichen Verkehrs mit der Hofkammer entstehen zu lassen,2 wurde ein Hofkammerrath dem Kriegsrathscollegium zugeordnet, welcher, so oft es nöthig erschien, dessen Sitzungen beiwohnte und der im Anfange auch über Alles gut informiren sollte.3

Der Kriegsrath begann auf dieser Basis seine Thätigkeit. Die Ordnung einer besonderen Hof kriegskanzlei erfolgte erst

1 Firnhaber a. a. O., S. 133 ff. (Beilage X). In ihren Vorschlägen war die Hof kammer von dem Gedanken geleitet, wegen der Ausgaben Verordnung zu thun, damit die Hofkammer mit dem Kriegswesen nicht wieder con- fundirt würde und nicht doppelte Arbeit wie jetzt dadurch entstünde, dass die Vollziehung jeder im Kriegsrath beschlossenen Ausgabe erst der Hof kammer befohlen werden müsse. Deshalb wurde vorgeschlagen, alle für das Kriegswesen von den Ständen bewilligten oder verordneten Summen direct an den Kriegszahlmeister abzuführen, den für Gebäude bestimmten Betrag aber dem Bauzahlmeister einzuhändigen, welche Beiden dann alle Zahlungen auf Grund der Anweisungen des Kriegsraths zu leisten hätten. Allwöchentlich sollten sie sodann über den Stand der Einnahmen und Ausgaben ihrer beiden Aerater dem Kriegsrath berichten, welcher sich desto besser nach diesem Stande in Ausübung seines An- weisungsrechts richten konnte.

2 , Damit dan sy unnser khriegsräth in allen Sachen, sonnderlich jeczo im anfanng desto bessere bericht empfangen und waz die mehrern aussgaben belanget ohne sonnder Ir bemühung bey unnser Hoff Camer anbracht und richtig gemacht werden, wellen wür Ihnen ainen auss unnsern Hoff Camer Räthen zueordnen, welcher bey Ihnen so offt es vonnöthen im Rath erscheinen und Ihnen guetten bericht geben auch was vonnötten bey der Hoff Camer anbringen und fördern solle' (Instruction).

3 Auszüge über Ausstände des Kriegsvolks, Bezahlung, Besatzung, Provian- t innig u.s.w. sollten dem Kriegsrath zu seiner Information zugestellt werden.

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durch Maximilian II. 1564, i während eine neue und viel aus- führlichere Instruction dem Hofkriegsrath erst durch Kaiser Mathias 1615 ausgearbeitet wurde.2

Auch diese jüngste Behördenschöpfung Ferdinands, deren Wirkungskreis im Allgemeinen sich mit dem des modernen Kriegsministeriums decken dürfte, hat in ihren Grundzügen die Jahrhunderte überdauert. :! Die Einheitlichkeit des Militär- wesens war in diesem Hofkriegsrath verkörpert, welcher als Centralbehörde 4 seine Competenz auf alle Theile der Mon- archie erstreckte 5 und so sich als ein neues wirksames Glied einfügte in die Kette der von Ferdinand gegründeten Central- stellen, der bedeutungsvollsten Werkzeuge für die Realisirung der österreichischen Gesammtstaatsidee.

Die Mittelbehörden.

1. Die Regierungen. (i

Ein segensreicher Fortschritt der modernen Verwaltungs- organisation besteht in der Errichtung von Mittelbehörden mit collegialer Verfassung. Auch dieser Fortschritt führt zurück

1 Fimhaber a. a. O., S. UO ff. (Beilage XVI).

2 Ibid. S. 147 ff. (Beilage XVII).

3 Ibid. S. 98 ff. eine kurze Skizze der Weiterentwicklung des Hofkriegs- ratlis.

4 Ueber die Ausdehnung auf Ungarn vergleiche den Auftrag ex consilio regio 3t. December 1556 (Firnhaber a. a. O., 8. 139, Beilage XV), wonach der Kriegszahlmeister in Ungarn beauftragt wird, Berichte über Besatzung, Bezahlung etc. an den Kriegsrath einzusenden. Ferner ver- gleiche die Erklärung Ferdinands an die ungarischen Stände 1556, er werde die administratio rerum bellicarum einem seiner Söhne übertragen, ,qui cum consilio et deliberacione Majestatis suae consiliariorum., quos illi Regia ejus Mtas. ex Hungarica etiam natione adjunget, defensioni ac tutelae Regni ac fidelium suorum subditorum sollicite . . . invigilet' (Bidermann, S. 63).

5 Ueber die Thätigkeit des Hofkriegsraths spricht sich der venetianische Gesandte Michele 1563 (Fontes rer. Austr. XXX, p. 212) also aus: ,Nel Conseglio della guerra entrano di tutti li stati di Sua Maestä et trattano sopra il modo d'esseguire le deliberationi giä fatte da sua Maestä in materia di tutte le cose appartenenti ä soldati, fortezze, monitioni, arti- gliaria, viveri et altre cose appartenenti alla guerra.'

G Die oberösterreichische und die niederösterreichische Regierung führten bis 1527 den Titel: oberösterreichischer (niederösterreichischer) Hofrath.

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auf die Zeiten Maximilians I. und Ferdinands I., welche nicht nur für die allgemeine Landes- und Justizverwaltung die Re- gierungen beziehungsweise Hofräthe der einzelnen Länder- gruppen collegialiter organisirten, sondern in derselben Form den wichtigen Zweig des Finanzwesens für jede Ländergruppe in besondern Raitkammern selbstständig gestalteten.

Was die Regierungen speciell anlangt, so zeigt sich in Oesterreich die in der territorialen Entwicklungsgeschichte ver- schiedener Staaten sich wiederholende Erscheinung, dass bei der Verbindung mehrerer grösserer bisher selbstständiger Ge- bietstheile zu einem Staatsganzen die für erstem bestehenden Behörden forterhalten werden. ' Freilich erleiden sie dann zu- meist eine Rangminderung, indem sie den Charakter einer Centralbehörde verlieren und diesen mit dem Range einer Mittel- behörde vertauschen. Durch die Errichtung dieser Mittelbe- hörden war nach dem Vorbilde der Gerichtsverfassung der dreifache Instanzenzug auch für die Verwaltung erschlossen. Sie sind für Staaten von grösserer Ausdehnung unentbehrliche Institutionen, indem sie den Centralstellen die erforderliche Arbeitsentlastung gewähren und die nothwendige Ueberwackung der Amtsführung der Unterbehörden ermöglichen, da sie den Personen und Verhältnissen näher stehen, sie viel besser zu würdigen in der Lage sind als das weitentfernte Centralorgan. Den Interessen der Unterthanen ist dadurch auch viel besser Rechnung getragen, als wenn sie gezwungen wären, bei Be- schwerden die kostspielige Reise zum Sitze der Central-

1 So wurde zum Beispiel mehreren Landschaften bei ihrer Vereinigung mit der Krone Frankreichs die Fortdauer ihrer Parlamente zugesagt. Auf diese Weise entstanden neben dem Pariser Parlamente eine Reihe von Parlamenten oder souveränen Höfen, deren Zuständigkeit sich an die alten Territorialgrenzen anleimte. Vgl. Schaffner, Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs, II., S. 404 ff. Ebenso -haben sich auch in den Niederlanden, die in den früher selbstständigen Gebietstheilen existiren- den Räthe als Mittelbehörden erhalten. Vgl. z. B. Pinchart, Histoire du conseil souverain de Hainaut, Bruxelles 1857, p. 4 ss.; De Bavay, Le' conseil souverain de Brabant, Bruxelles 1849, p. 2, ;"» ss. In gleicher Weise wurden auch in Preussen die Verwaltungsbehörden der neu- erworbenen Gebiete unter Berücksichtigung der historisch überkommenen Verhältnisse erhalten oder umgestaltet. Vergleiche den Abschnitt über die Organisation der Verwaltungsbehörden in den einzelnen Provinzen bei Bornhak, Geschichte des preussischen Verwaltungsrechts, Berlin 1884, I., ft. 2G7 ff.

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regierung zu unternehmen. Es ist also kein geringes Verdienst dieser Ferdinandeischen Verwaltungsreform, die Mittelbehörden in planvoller Gliederung- zuerst in Deutschland zu ei-nem dauernden Gliede der staatlichen Verwaltungsorganisation gemacht zu haben.

In Tirol, das sich schon vor und unter Sigmund eines reichgegliederten und wohlgeordneten Verwaltungsorganismus erfreute, wurde dieser nach der Erwerbung Tirols durch Maxi- milian nicht nur weiter ausgebaut, sondern auch für Verwaltungs- einrichtungen der niederösterreichischen Länder vorbildlich ver- werthet.

Schon 1493 wurde ein Regiment für die niederösterrei- chischen Länder eingesetzt, aber nur bis zur Rückkehr des Königs. Das Organisationsstatut von 1501 l bekundet einen grossen Fortschritt, indem die Behörden nicht nur für die Dauer der Abwesenheit des Königs eingesetzt wurden, sondern auch bei seiner Anwesenheit im Lande weiter fungiren sollten. Die Behörden waren also hier zu dauernden Institutionen ge- worden. Durch diese Verordnung mit ihrer systematisch reichen Gliederung des Behördenapparates wTar das für die niederösterreichischen Länder eingesetzte Regiment gegenüber der Folgezeit in seinem Wirkungskreise beschränkt, indem die Rechtsprechung dem Hofgericht übertragen und ausserdem ein niederösterreichischer Hofrath mit der Aufsicht über alle Behörden dieser Ländergruppe betraut wurde. Schon das fol- gende Jahr 2 brachte eine Reorganisation des Regiments unter theilweise wörtlicher Uebernahme von Bestimmungen aus der tirolischen Regimentsordnung von 1499. 3 Jetzt, 1502, waren also auch für die niederösterreichische Regierung wie 1499 schon für die oberösterreichische4 die Grundlinien der späteren Verfassung festgestellt, welche auch Ferdinand beibehielt und sie weiter ausgestaltend in den Rahmen seines Verwaltungs- werkes einführte.

1 21. April bei Harpprecht, II., S. 423 ff.

2 25. Februar 1502 in Kaltenbäek's Oesterr. Zeitschrift für Geschichts- und Staatskunde, 1837, S. 231 ff.

3 Rapp, Das vaterländische Statutenwesen (Zeitschrift des Ferdinandeums, 1829, V., S. 163 ff.).

4 Die beiden Regierungen hatten im Gegensatze zu den dem jeweiligen Hoflager folgenden Centralbeh Orden einen festen Sitz, die oberöster- reichische zu Innsbruck, die niederösterreichische zu Enns, dann zu Linz.

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Die Regierung1 war ein Organ zur Ausübung der ver- schiedensten staatlichen Hoheitsrechte. Sie war Regierungs- und Gerichtsbehörde mit ausgedehnter Competenz.2 Insbeson- dere hatte sie die Amtsausführung der unteren Organe zu be- aufsichtigen; die Verleihung der Lehen gehörte zu ihren Auf- gaben und auch auf dem Gebiete des Finanzwesens blieb ihr durch das für gewisse Fälle vorgeschriebene Zusammenwirken mit den Kammern eine Einwirkung gewahrt. Als höchster Gerichtshof des Gebiets wurde die niederösterreichische Re- gierung erst durch das Augsburger Libell von 1510 3 anerkannt, während für die Innsbrucker Regierung durch die Ordnung von 1499 der bisherige Zustand sanetionirt ward, so dass sie ihre gerichtlichen Geschäfte in Quartalssessionen erledigte. Auf dem Innsbrucker Ausschusslandtage von 1518 hatten nur die niederösterreichischen Stände Grund zu Beschwerden. Sie verlangten bezüglich ihrer Regierung im Wesentlichen nur die Erfüllung der Versprechungen des Augsburger Libells. Der Kaiser versprach die Mehrzahl der Regimentsmitglieder aus den Landleuten zu nehmen4 und die erledigten Stellen nach Rath der Ausschüsse zu besetzen, lehnte aber die gewünschte Ernennung von Angehörigen der Städte ab.5

So konnte das die Ergebnisse der Verhandlung fixirende Innsbrucker Libell im Ganzen nur die Regierungen 6 in der Orga- nisation und Zuständigkeit, wie sie bisher bestanden, bestätigen. "

1 Ueber die Einzelheiten der Organisation und dieGeschichte der Regierungen unter Max I. vgl. Adler, S. 223 ff. und 381 ff.

2 So sollten nach der tirolischen Regimentsordnung von 1499 Statthalter und Regenten alle Händel, Sachen und Supplicationen, so ihnen zufallen, sie berühren uns oder unser Land und Leute und Parteien verhören, berathen und am besten bandeln.

3 Die Landschaft trat in Augsburg 1510 mit warmen Worten für die Auf- richtung eines guten Regiments ein; nichts sei fürträglicher, erspriess- licher und nützlicher, nichts den Feinden widerwärtiger und erschreck- licher (Steyr. Landhandfeste, S. 34). Der Kaiser machte dem ständischen Einflüsse die Concession, dass bei eintretender Vacanz das neue Mitglied aus dem Stande und Lande des abgegangeneu bestellt werden soll.

4 Zeibig, S. 283, 297, 301 (Max meinte nur, es sei nothwendig und gut, auch einige Ausländer aufzunehmen).

5 Zeibig, S. 255, 304.

0 Auch die Regierung von Ensisheim wurde besonders erwähnt. 7 Sie sollten besonders Justitia- und Parteisachen fördern. Von der nieder- österreichischen Regierung wird speciell betont, dass sie Gewalt haben

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Kaum hatte Maximilian die Augen geschlossen, als die eben versöhnten Interessengegensätze der ständischen und landes- fürstlichen Gewalt in wuchtigem Anpralle aufeinander stiessen. Sechs Tage vor seinem Tode, also am 6. Januar 151i>, hatte er in einer Clausel zu seinem Testamente 1 angeordnet, dass die Erbprovinzen der alten Regierung bis zur Ankunft des neuen Landesherrn gehorsam sein sollten. Die niederösterrei- chischen Stände, schon lange erzürnt über die Corruption einiger Mitglieder dieser ihrer alten Regierung, glaubten, dass durch diese dem todtkranken Kaiser die Clausel abgerungen worden sei, und versagten ihr deshalb die Anerkennung. Ihr Wider- stand stützte sich auf die unerwiesenen Behauptungen des Her- kommens, dass beim Tode des Fürsten bis zur Ankunft seines Nachfolgers den Ständen die Regierung zustände und dass erst nach Bestätigung der Landesfreiheiten durch den neuen Landes- herrn diesem die Huldigung zu leisten sei.2 Ständischerseits ward also dem Herrscher das Recht einer dauernden, über sein Leben hinaus